215. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben,
— geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik
Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik zu festigen,
— in der Entschlossenheit, die Beziehungen
auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln
und zu verwirklichen,
— in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiet von Wissenschaft
und Technik zu erweitern,
— in der Absicht, die Möglichkeiten des wirtschaftlichen
und technischen Fortschritts
beider Staaten besser zu nutzen und in der
Erkenntnis der Zweckmäßigkeit des Abschlusses
langfristiger Vereinbarungen zur
Sicherung einer stabilen, gegenseitig vorteilhaften
Zusammenarbeit,
— ausgehend von der Erwägung, daß in beiden
Staaten günstige Bedingungen für die
weitere Entwicklung der wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit zum Wohle
beider Völker bestehen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Zusammenarbeit in den Bereichen
der Wissenschaft und Technik. Zu diesem
Zweck unterstützen sie die direkte Zusammenarbeit
zwischen staatlichen Organen, Betrieben,
Institutionen, Organisationen und Vereinigungen
sowie den in diesen Bereichen tätigen Personen
auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen
und unter Berücksichtigung der in beiden Ländern
geltenden Rechtsvorschriften sowie in Übereinstimmung
mit den internationalen, insbesondere
den in der Präambel zu diesem Abkommen
genannten Verpflichtungen der Vertragsparteien.
Artikel 2
Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit insbesondere
durch folgende Formen und Methoden zu
fördern
— Austausch von wissenschaftlich-technischen
Informationen, Veröffentlichungen und Abhandlungen,
— Organisation von Symposien, Seminaren,
Konferenzen und anderen wissenschaftlich-
technischen Veranstaltungen,
— Austausch und Besuche von Wissenschaftlern
und technischen Experten zum Zweck
von Beratungen, Vorträgen und Forschungsarbeiten,
— Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten,
die für die wissenschaftlich-technische
Entwicklung in beiden Staaten von
Interesse sind.
Artikel 3
Die Vertragsparteien sind bestrebt, darauf hinzuwirken,
daß die beiderseitigen Projektträger
in den abzuschließenden Forschungsvereinbarungen
(gemäß Artikel 1) alle erforderlichen Abmachungen
zur Realisierung der Forschungsvorhaben
treffen.
Hierzu gehören auch gegebenenfalls Abmachungen
über Veröffentlichungen, gewerbliche
Schutzrechte aller Art und kommerzielle Verwertung
der Forschungsergebnisse.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Abkommens und zur
Beratung von grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit wird eine
Gemischte Kommission gebildet. Sie setzt sich aus
Vertretern beider Vertragsparteien paritätisch zusammen.
Sie prüft Vorschläge zur Entwicklung der wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit, insbesondere
hinsichtlich gemeinsamer Forschungsprojekte,
unterbreitet den zuständigen Stellen die
sich daraus ergebenden Empfehlungen und
schlägt Grundlinien für diese Zusammenarbeit
vor.
Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd
in der Republik Österreich und in der Deutschen
Demokratischen Republik alle zwei Jahre und
erforderlichenfalls auf Antrag einer Vertragspartei
zusammen.
Sie schlägt den zuständigen Stellen einen Arbeitsplan
sowie eine Arbeitsordnung vor. Die
Ergebnisse der Sitzungen der Gemischten Kommission
werden in Protokollen niedergelegt.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde
und hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Es verlängert sich stillschweigend um jeweils
ein weiteres Jahr, wenn es nicht 6 Monate vor
Ablauf seiner jeweiligen Gültigkeit durch eine
der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird.
Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens
bedürfen des gegenseitigen Einverständnisses
der Vertragsparteien, dessen Übermittlung
schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen
hat.
Über die in diesem Abkommen behandelten
Gegenstände können weitere Abkommen zwischen
den Vertragsparteien abgeschlossen werden.
Die Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer
dieses Abkommens beeinträchtigen weder die
Durchführung der in Ausführung begriffenen
Vorhaben noch die Durchführung bereits abgeschlossener
Vereinbarungen noch sich daraus ergebende
Verbindlichkeiten.
Geschehen zu Berlin am 31. März 1978 in zwei
Urschriften, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Hans Walser m. p.
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Kurt Nier m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 1. Juni 1978 in Kraft.