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215_1978 AT

215. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben,

— geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen der Republik

Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik zu festigen,

— in der Entschlossenheit, die Beziehungen

auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln

und zu verwirklichen,

— in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiet von Wissenschaft

und Technik zu erweitern,

— in der Absicht, die Möglichkeiten des wirtschaftlichen

und technischen Fortschritts

beider Staaten besser zu nutzen und in der

Erkenntnis der Zweckmäßigkeit des Abschlusses

langfristiger Vereinbarungen zur

Sicherung einer stabilen, gegenseitig vorteilhaften

Zusammenarbeit,

— ausgehend von der Erwägung, daß in beiden

Staaten günstige Bedingungen für die

weitere Entwicklung der wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit zum Wohle

beider Völker bestehen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer

Zuständigkeit die Zusammenarbeit in den Bereichen

der Wissenschaft und Technik. Zu diesem

Zweck unterstützen sie die direkte Zusammenarbeit

zwischen staatlichen Organen, Betrieben,

Institutionen, Organisationen und Vereinigungen

sowie den in diesen Bereichen tätigen Personen

auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen

und unter Berücksichtigung der in beiden Ländern

geltenden Rechtsvorschriften sowie in Übereinstimmung

mit den internationalen, insbesondere

den in der Präambel zu diesem Abkommen

genannten Verpflichtungen der Vertragsparteien.

Artikel 2

Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die wissenschaftlich-

technische Zusammenarbeit insbesondere

durch folgende Formen und Methoden zu

fördern

— Austausch von wissenschaftlich-technischen

Informationen, Veröffentlichungen und Abhandlungen,

— Organisation von Symposien, Seminaren,

Konferenzen und anderen wissenschaftlich-

technischen Veranstaltungen,

— Austausch und Besuche von Wissenschaftlern

und technischen Experten zum Zweck

von Beratungen, Vorträgen und Forschungsarbeiten,

— Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten,

die für die wissenschaftlich-technische

Entwicklung in beiden Staaten von

Interesse sind.

Artikel 3

Die Vertragsparteien sind bestrebt, darauf hinzuwirken,

daß die beiderseitigen Projektträger

in den abzuschließenden Forschungsvereinbarungen

(gemäß Artikel 1) alle erforderlichen Abmachungen

zur Realisierung der Forschungsvorhaben

treffen.

Hierzu gehören auch gegebenenfalls Abmachungen

über Veröffentlichungen, gewerbliche

Schutzrechte aller Art und kommerzielle Verwertung

der Forschungsergebnisse.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Abkommens und zur

Beratung von grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit wird eine

Gemischte Kommission gebildet. Sie setzt sich aus

Vertretern beider Vertragsparteien paritätisch zusammen.

Sie prüft Vorschläge zur Entwicklung der wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit, insbesondere

hinsichtlich gemeinsamer Forschungsprojekte,

unterbreitet den zuständigen Stellen die

sich daraus ergebenden Empfehlungen und

schlägt Grundlinien für diese Zusammenarbeit

vor.

Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd

in der Republik Österreich und in der Deutschen

Demokratischen Republik alle zwei Jahre und

erforderlichenfalls auf Antrag einer Vertragspartei

zusammen.

Sie schlägt den zuständigen Stellen einen Arbeitsplan

sowie eine Arbeitsordnung vor. Die

Ergebnisse der Sitzungen der Gemischten Kommission

werden in Protokollen niedergelegt.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde

und hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Es verlängert sich stillschweigend um jeweils

ein weiteres Jahr, wenn es nicht 6 Monate vor

Ablauf seiner jeweiligen Gültigkeit durch eine

der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird.

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens

bedürfen des gegenseitigen Einverständnisses

der Vertragsparteien, dessen Übermittlung

schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen

hat.

Über die in diesem Abkommen behandelten

Gegenstände können weitere Abkommen zwischen

den Vertragsparteien abgeschlossen werden.

Die Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer

dieses Abkommens beeinträchtigen weder die

Durchführung der in Ausführung begriffenen

Vorhaben noch die Durchführung bereits abgeschlossener

Vereinbarungen noch sich daraus ergebende

Verbindlichkeiten.

Geschehen zu Berlin am 31. März 1978 in zwei

Urschriften, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Hans Walser m. p.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Kurt Nier m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 1. Juni 1978 in Kraft.

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