215. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hollersbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 165
Gerlos Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hollersbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,131, verläuft in nordwestlicher Richtung,
überquert die Salzach und endet bei
km 7,330.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hollersbach aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B-165/5-1976; Maßstab
1 : 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Der in dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen
beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.