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215_1977 AT

215. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hollersbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hollersbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 165

Gerlos Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hollersbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,131, verläuft in nordwestlicher Richtung,

überquert die Salzach und endet bei

km 7,330.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hollersbach aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B-165/5-1976; Maßstab

1 : 500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Der in dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen

beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.

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