Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215_1973 AT

215. Beschluß Nr. 7/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Beschluß Nr. 7/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

im Hinblick darauf, daß der Ratsbeschluß

Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/

1973 verlautbart neue Ursprungsregeln und neue Bestimmungen

betreffend Zollrückvergütungen

(„drawback") einführte,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Worte „des Anhangs B" und „in Anhang

B" im Artikel 7 Absätze 1, 2 und 5 des

Übereinkommens haben zu lauten „des Teils II

des Anhangs B" und „in Teil II des Anhangs B".

2. Nach dem Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens

ist ein weiterer Absatz mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„6. Die Bestimmungen dieses Artikels sind

nur auf Waren anzuwenden, denen die Zollbehandlung

der Zone gemäß den Bestimmungen

des Teils II des Anhangs B zukommt."

3. Dieser Ratsbeschluß tritt am 1. April 1973

in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →