215. Beschluß Nr. 7/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
im Hinblick darauf, daß der Ratsbeschluß
Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/
1973 verlautbart neue Ursprungsregeln und neue Bestimmungen
betreffend Zollrückvergütungen
(„drawback") einführte,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Worte „des Anhangs B" und „in Anhang
B" im Artikel 7 Absätze 1, 2 und 5 des
Übereinkommens haben zu lauten „des Teils II
des Anhangs B" und „in Teil II des Anhangs B".
2. Nach dem Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens
ist ein weiterer Absatz mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„6. Die Bestimmungen dieses Artikels sind
nur auf Waren anzuwenden, denen die Zollbehandlung
der Zone gemäß den Bestimmungen
des Teils II des Anhangs B zukommt."
3. Dieser Ratsbeschluß tritt am 1. April 1973
in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.