215. Bundesgesetz: 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 62/1972 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lit. b erhält folgende Fassung
„b) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch
die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 77/1972, geregelt ist;"
2. § 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das
Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,
Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen,
Haushaltszulage, Teuerungszulagen). Soweit
in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem
Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen,
die Verwaltungsdienstzulage und Ergänzungszulagen
dem Monatsentgelt zuzuzählen."
3. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
5. § 14 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 ist als Abs. 4
zu bezeichnen.
6. § 20 erhält folgende Fassung
„Wochendienstzeit
§ 20. Für das Ausmaß der Wochendienstzeit
der Vertragsbediensteten gilt § 28 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung
der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr.
213, sinngemäß."
7. § 22 erhält folgende Fassung
„Nebengebühren; Verwaltungsdienstzulage
§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die
Bundesbeamten sinngemäß.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
I und des Entlohnungsschemas II gebührt
eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt
(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage
besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch
auf die Heeresdienstzulage (§ 52 a) besteht."
8. § 35 erhält folgende Fassung
„Abfertigung
§ 35. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt
beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch
Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber
nach § 32 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer
gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden
an der Entlassung (§ 34 Abs. 2) trifft;
5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 3
oder 4 entlassen wurde;
6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt (§ 34 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich
aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die
Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1
lit. c oder d endet.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 3 gebührt
eine Abfertigung auch dann,
1. wenn eine weibliche Vertragsbedienstete
innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie sich
verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat,
das Dienstverhältnis kündigt;
2. wenn das Dienstverhältnis bei Männern
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei
Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das
Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen
gedauert hat.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes
und der Haushaltszulage.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebjetskörperschaft sind der Dauer
des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.
Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen
Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses
angerechnet wurde, wenn aus diesem
Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein
Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert
oder wenn es in einer Weise beendet wurde,
durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder,
falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden
gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung
des Dienstverhältnisses eine Abfertigung
erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht
rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung
ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß
zuzurechnen.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die
Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.
Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat
das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre
gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das
Einfache des dem Vertragsbediensteten für den
letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser
gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche
Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag
ganz oder zum Teil den Personen
gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten
aus eigenen Mitteln bestritten oder
den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor
dem Tod gepflegt haben."
9. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
10. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
11. Im § 44 a Abs. 1 letzter Satz werden die
Beträge von „S 117•90", „S 169•30" und
„S 61•50" durch die Beträge von „S 148•40",
„S 213•10" und „S 77•40" ersetzt.
12. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von
„S 113•40" und „S 207•60" durch die Beträge
von „S 142•80" und „S 261•30" ersetzt.
13. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit.
a) der Betrag von „S 113•40" durch den Betrag
von „S 142•80"
b) der Betrag von „S 113•40" durch den Betrag
von „S 142•80"
c) der Betrag von „S 207•60" durch den Betrag
von „S 261•30"
d) der Betrag von „S 93•20" durch den Betrag
von „S 117•30" ersetzt.
14. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von
„S 74•10" und „S 61•50" durch die Beträge von
„S 93•30" und „S 77•40" ersetzt.
15. Im § 44 a Abs. 5 erhält der letzte Satz folgende
Fassung
„(5) Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l1.... S 14.593,
in den Entlohnungsgruppen l 2 .. S 11.627,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ... S 7.772."
16. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt
„§ 52 a. Vertragsbediensteten, die nach § 11
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Heeresdienstzulage in der im
§ 85 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils
geltenden Fassung festgesetzten Höhe."
17. § 53 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes
und der im § 8 a Abs. 1 angeführten Zulagen
an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig
ist, können durch Verordnung der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt
werden. Diese Teuerungszulagen sind in
Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das
Monatsentgelt und die einzelnen im § 8 a Abs. 1
angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt
werden."
Artikel II
Die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der
Fassung des Art. I angeführten Entlohnungsansätze
gebühren ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H.
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100•00 v. H.
Artikel III
Bei der Berechnung der dem Vertragsbediensteten
am 15. November 1972 gebührenden Sonderzahlung
ist die Verwaltungsdienstzulage gemäß
§ 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
in der Fassung des Art. I Z. 7 dem Monatsentgelt
zuzuzählen.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 16 mit 1. Jänner 1972;
2. Art. I Z. 1 mit 15. März 1972;
3. Art. I Z. 3, 4 und 9 bis 15 sowie Art. II
mit 1. Juli 1972;
4. Art. I Z. 2, 5 bis 7 und 17 mit 1. Dezember
1972.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Im Bereich der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates
ist der Präsident des Nationalrates mit
der Vollziehung betraut.