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215. Bundesgesetz: 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Bundesgesetz: 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 62/1972 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lit. b erhält folgende Fassung

„b) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch

die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972, geregelt ist;"

2. § 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das

Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,

Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen,

Haushaltszulage, Teuerungszulagen). Soweit

in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem

Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen,

die Verwaltungsdienstzulage und Ergänzungszulagen

dem Monatsentgelt zuzuzählen."

3. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

5. § 14 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 ist als Abs. 4

zu bezeichnen.

6. § 20 erhält folgende Fassung

„Wochendienstzeit

§ 20. Für das Ausmaß der Wochendienstzeit

der Vertragsbediensteten gilt § 28 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung

der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr.

213, sinngemäß."

7. § 22 erhält folgende Fassung

„Nebengebühren; Verwaltungsdienstzulage

§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die

Bundesbeamten sinngemäß.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

I und des Entlohnungsschemas II gebührt

eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage

besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch

auf die Heeresdienstzulage (§ 52 a) besteht."

8. § 35 erhält folgende Fassung

„Abfertigung

§ 35. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt

beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht,

1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte

Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch

Zeitablauf geendet hat;

2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber

nach § 32 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde;

3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer

gekündigt wurde;

4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden

an der Entlassung (§ 34 Abs. 2) trifft;

5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 3

oder 4 entlassen wurde;

6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt (§ 34 Abs. 5);

7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich

aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die

Abfertigung zustande kommt;

8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1

lit. c oder d endet.

(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 3 gebührt

eine Abfertigung auch dann,

1. wenn eine weibliche Vertragsbedienstete

innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie sich

verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat,

das Dienstverhältnis kündigt;

2. wenn das Dienstverhältnis bei Männern

nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei

Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres

durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das

Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen

gedauert hat.

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes

und der Haushaltszulage.

(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer

inländischen Gebjetskörperschaft sind der Dauer

des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.

Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen

Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses

angerechnet wurde, wenn aus diesem

Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein

Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert

oder wenn es in einer Weise beendet wurde,

durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder,

falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden

gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung

des Dienstverhältnisses eine Abfertigung

erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht

rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung

ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß

zuzurechnen.

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die

Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.

Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat

das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre

gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das

Einfache des dem Vertragsbediensteten für den

letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden

Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen

Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser

gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche

Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag

ganz oder zum Teil den Personen

gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten

aus eigenen Mitteln bestritten oder

den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor

dem Tod gepflegt haben."

9. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

10. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

11. Im § 44 a Abs. 1 letzter Satz werden die

Beträge von „S 117•90", „S 169•30" und

„S 61•50" durch die Beträge von „S 148•40",

„S 213•10" und „S 77•40" ersetzt.

12. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von

„S 113•40" und „S 207•60" durch die Beträge

von „S 142•80" und „S 261•30" ersetzt.

13. Im § 44 a Abs. 3 wird in lit.

a) der Betrag von „S 113•40" durch den Betrag

von „S 142•80"

b) der Betrag von „S 113•40" durch den Betrag

von „S 142•80"

c) der Betrag von „S 207•60" durch den Betrag

von „S 261•30"

d) der Betrag von „S 93•20" durch den Betrag

von „S 117•30" ersetzt.

14. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von

„S 74•10" und „S 61•50" durch die Beträge von

„S 93•30" und „S 77•40" ersetzt.

15. Im § 44 a Abs. 5 erhält der letzte Satz folgende

Fassung

„(5) Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l1.... S 14.593,

in den Entlohnungsgruppen l 2 .. S 11.627,

in der Entlohnungsgruppe l 3 ... S 7.772."

16. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt

„§ 52 a. Vertragsbediensteten, die nach § 11

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Heeresdienstzulage in der im

§ 85 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils

geltenden Fassung festgesetzten Höhe."

17. § 53 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes

und der im § 8 a Abs. 1 angeführten Zulagen

an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig

ist, können durch Verordnung der Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt

werden. Diese Teuerungszulagen sind in

Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das

Monatsentgelt und die einzelnen im § 8 a Abs. 1

angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt

werden."

Artikel II

Die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der

Fassung des Art. I angeführten Entlohnungsansätze

gebühren ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H.

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100•00 v. H.

Artikel III

Bei der Berechnung der dem Vertragsbediensteten

am 15. November 1972 gebührenden Sonderzahlung

ist die Verwaltungsdienstzulage gemäß

§ 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

in der Fassung des Art. I Z. 7 dem Monatsentgelt

zuzuzählen.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 16 mit 1. Jänner 1972;

2. Art. I Z. 1 mit 15. März 1972;

3. Art. I Z. 3, 4 und 9 bis 15 sowie Art. II

mit 1. Juli 1972;

4. Art. I Z. 2, 5 bis 7 und 17 mit 1. Dezember

1972.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Im Bereich der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates

ist der Präsident des Nationalrates mit

der Vollziehung betraut.

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