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215_1968 AT

215. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben Australien am

6. Jänner 1967 und Irland am 14. August 1967

ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über

die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

(BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 46/1967) hinterlegt.

Ferner haben Syrien am 19. Juli 1962 und

Malta am 3. Jänner 1966 erklärt, sich auch nach

Erlangung der staatlichen Selbständigkeit an

dieses Abkommen gebunden zu erachten.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 14. Jänner 1958 erklärt,

daß das vorliegende Abkommen auch für

Antigua, das Protektorat der Britischen Salomon-

Inseln, Brunei, Dominica, Gambia, Gibraltar,

Grenada, die Jungfern-Inseln, Kenia, Mauritius,

Montserrat, den Nigerischen Bund, St. Helena,

St. Vincent, Sarawak, Tanganjika und Uganda

gelte.

Malta hat am 28. Feber 1966 mitgeteilt, daß es

den durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland anläßlich der Erstreckung

des Geltungsbereiches dieses Abkommens

erklärten Vorbehalt nicht aufrechthalte.

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