215. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben Australien am
6. Jänner 1967 und Irland am 14. August 1967
ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über
die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
(BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 46/1967) hinterlegt.
Ferner haben Syrien am 19. Juli 1962 und
Malta am 3. Jänner 1966 erklärt, sich auch nach
Erlangung der staatlichen Selbständigkeit an
dieses Abkommen gebunden zu erachten.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 14. Jänner 1958 erklärt,
daß das vorliegende Abkommen auch für
Antigua, das Protektorat der Britischen Salomon-
Inseln, Brunei, Dominica, Gambia, Gibraltar,
Grenada, die Jungfern-Inseln, Kenia, Mauritius,
Montserrat, den Nigerischen Bund, St. Helena,
St. Vincent, Sarawak, Tanganjika und Uganda
gelte.
Malta hat am 28. Feber 1966 mitgeteilt, daß es
den durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland anläßlich der Erstreckung
des Geltungsbereiches dieses Abkommens
erklärten Vorbehalt nicht aufrechthalte.