215. Verordnung: Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere
der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967,
wird verordnet
ABSCHNITT I
ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
Dienststellenwahlausschuß
§ 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in
Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus
drei Mitgliedern, 301 bis 1000 Bediensteten aus
fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus
sieben Mitgliedern.
§ 2. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des
Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis
der im Dienststellenausschuß vertretenen
Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen
a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden
Sitze im Dienststellenwahlausschuß
ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen.
Die Ermittlungszahl wird gefunden,
indem die Gesamtzahl der Mitglieder
des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl
der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses
geteilt wird. Die Ermittlungszahl
ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen
zu berechnen.
b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im
Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als
die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder
der einzelnen
Wählergruppe enthalten ist.
c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des
Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist
festzustellen, welche Restquotienten bei der
Teilung der Mandatszahlen der einzelnen
Wählergruppen durch die Ermittlungszahl
verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß
fallen jenen Wählergruppen
zu, die die größten Restquotienten
aufweisen.
d) Haben auch nach dieser Berechnung mehrere
Wählergruppen den gleichen Anspruch
auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß,
so fällt der Sitz jener Wählergruppe
zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses
die größere Anzahl von
Reststimmen verblieben. Haben nach dieser
Berechnung mehrere Wählergruppen
den gleichen Anspruch auf einen Sitz im
Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet
unter diesen das Los.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen
namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Dienststellenwahlausschusses dem
Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und
den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen
Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten
mitzuteilen.
(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß
über die Bestellung eines Bediensteten
zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses
diesem Bediensteten schriftlich
zuzustellen.
§ 3. Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses
finden die Bestimmungen über
die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß
die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses
spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung
aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses
einzuberufen ist.
§ 4. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten
als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß
zu entsenden, so hat sie dies
dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten,
der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle
des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.
Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für
die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der
Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist,
an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses
ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
§ 5. (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß,
betreffend die Ausschreibung der Wahl
des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß
und dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß
die Kundmachung unter Berücksichtigung der
sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der
Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der
Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens
fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage
eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die
zu enthalten hat
a) den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe
bestimmten Tagesstunden und der Ort, an
dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens
am siebenten Tage vor dem (ersten)
Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des
Dienststellenausschusses;
c) den Ort in der Dienststelle, an dem die
Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser
Verordnung eingesehen werden können;
d) die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),
während der die Wählerliste
zur Einsicht aller der Dienststelle
angehörenden Bediensteten aufliegt;
e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die
Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist
beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
einzubringen sind und
daß verspätet eingebrachte Einwendungen
unberücksichtigt bleiben;
f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich
beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
spätestens drei Wochen vor
dem (ersten) Wahltage eingebracht werden
müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner den Hinweis, daß die
Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber
(Wahlwerber) enthalten dürfen als die doppelte
Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Dienststellenausschusses, widrigenfalls
jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten,
als nicht angeführt gelten; schließlich
die Mindestzahl der Unterschriften von
Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder
Wahlvorschlag aufweisen muß;
g) den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge
ab dem siebenten Tage vor dem
(ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem
die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der
Wahlberechtigten aufliegen und darüber
hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung
angeschlagen werden;
h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit
einem amtlichen Stimmzettel abgegeben
werden können;
i) den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich
persönlich auszuüben ist, daß aber
Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an
den Wahltagen) nicht in der Dienststelle
anwesend sein können, beim Vorsitzenden
des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung
zur Stimmabgabe auf dem Wege durch
die Post beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
zu unterfertigende Wahlkundmachung
ist an der Amtstafel, in Ermangelung
einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle
anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten
leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.
In größeren Dienststellen ist sie an mehreren
Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis
zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
Verzeichnis der Bediensteten
§ 6. (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet,
dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung
der Wahl erforderliche Verzeichnis der
Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf
Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung
zu stellen. In das Verzeichnis sind alle
Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der
Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,
und zwar auch dann, wenn sie einer anderen
Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die
von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt
sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und
Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft
und die Amtstitel der Bediensteten sowie
den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses
zum Bund zu enthalten. Das Verzeichnis hat
weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten,
die für die Beurteilung der Wahlberechtigung
der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere
Personalvertretungen gebildet, so sind vom
Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke
der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen
entsprechende Verzeichnisse zu erstellen.
Wird für zwei oder mehrere Dienststellen
(Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
eine gemeinsame Personalvertretung
gebildet, so hat der gemäß § 4
Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen
(Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher
Bediensteter, die den zusammengefaßten
Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur
Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen
Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem
Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen
(Dienststellenteile) die erforderlichen
Unterlagen zu liefern.
Wählerliste
§ 7. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an
Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten
festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,
die
a) am Tage der Wahlausschreibung noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) am Tage der Wahlausschreibung noch nicht
einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes
sind;
c) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1
und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der
Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu
verfassen.
§ 8. (1) Die Wählerliste ist spätestens vier
Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen
(§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).
Einwendungen gegen die
Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
einzubringen. Verspätet
eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt
zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine
Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten,
der die Einwendungen erhoben hat und
dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung
bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der
Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als
begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung
des Datums der Entscheidung unverzüglich
richtigzustellen.
(3) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung
des Dienststellenwahlausschusses steht
dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben
hat und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung
betroffen ist, innerhalb von drei
Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung
zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch
einzubringen, zu begründen und an den
Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß
hat die Berufung unverzüglich
dem Zentralwahlausschuß, in dessen Wirkungsbereich
die Dienststelle fällt, vorzulegen,
welcher über die Berufung so rechtzeitig vor
dem (ersten) Wahltage zu entscheiden hat, daß
die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß
noch beachtet werden kann.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt,
offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste
bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
Wahlvorschläge
§ 9. (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages
(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme
zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach
§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis
und die Unterschriften der Bediensteten,
die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber),
zu enthalten, und zwar in der beantragten
Reihenfolge und unter Angabe des Familien-
und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er
hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten
Vertreters des Wahlvorschlages
zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete
als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare
Bezeichnung der Wählergruppe und
allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu
enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche
Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen
Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat
die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten
Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte
Mängel umgehend dem Vertreter des
Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen,
diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu
beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im
Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit
(§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß
aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die
Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb
von drei Arbeitstagen nach Überreichung der
Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur
Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem
Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern,
wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20
Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften
(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber
(§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
enthält.
(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb
der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag
vorzunehmen oder den Wahlvorschlag
zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung
oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten
unterschrieben sein, die den seinerzeitigen
Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften
auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen
beim Dienststellenwahlausschuß ist vom
Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu
nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß
glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner
des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen
Irrtum oder durch arglistige Täuschung
oder Drohung zur Leistung der Unterschrift
bestimmt worden ist und die Zurückziehung der
Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor
dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses
über die Zulassung des Wahlvorschlages
kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20
Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
bekämpft werden.
Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post
§ 11. (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf
dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden
„Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß
so rechtzeitig beantragt werden,
daß die Zustellung oder Aushändigung der im
Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem
(ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte
zur Ausübung des Wahlrechtes benützen
kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Briefwahl offenkundig, so hat
der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit
der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der
Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls
aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die
Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten
gesichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest,
daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt
ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes
zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen
a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler
aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert,
§ 14),
b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und
c) einen bereits freigemachten (frankierten)
und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses
sowie mit dem Vor- und dem
Zunamen des Wahlberechtigten versehenen
und besonders gekennzeichneten zweiten
Umschlag (Briefumschlag).
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der
Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest,
daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt
ist, so hat er diese Entscheidung dem
Bediensteten mündlich zu verkünden oder
schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung
ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich
zu vermerken und vom Bediensteten durch
seine Unterschrift zu bestätigen.
Wahlvorbereitung
§ 12. (1) Die Wahlvorbereitungen und die
Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des
Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden
und der Ort, an dem die Stimmabgabe
zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung
(§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20
Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten
Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die
Durchführung der Wahl geeignet sein und soll
möglichst in der Dienststelle liegen.
§ 13. Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür
zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere
Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als
Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung
am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers
bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen
gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen
des § 61 der Nationalrats-Wahlordnung
1962, BGBl. Nr. 246, sinngemäß.
§ 14. Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige
Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung
von Worten, Bemerkungen oder Zeichen
auf den Wahlkuverts ist verboten.
Stimmzettel
§ 15. (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses
hat mittels amtlich aufzulegender
Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem
Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche
Wählergruppen einschließlich allfälliger
Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe
einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel
darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses
hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß
entsprechend der Zahl der
Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von
höchstens 50 v. H. dem Dienststellenwahlausschuß
zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine
Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung
ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung
ist dem Übernehmer auszufolgen, die
zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung
der Wählergruppen einschließlich allfälliger
Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem
Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem
Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen,
daß aus der Eintragung der Wählergruppen
(deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung
des Stimmzettels entsteht.
§ 16. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche
Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies
ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der
Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes
Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus
dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben
Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
§ 17. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel
zur Abgabe der Stimme verwendet wurde
oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines
Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß
nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche
Wählergruppe der Wähler wählen wollte,
oder
c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet
wurde oder
d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet
wurden oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht
eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe
er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene
Wählergruppen lauten, so zählen sie,
wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus
anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der Wählergruppe angebracht wurden,
beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den
Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller
Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Wahlhandlung
§ 18. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
hat für die Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und
für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes
-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung
Sorge zu tragen.
§ 19. (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der
Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die
Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen
amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem
Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen,
im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob
sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt
wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift
festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu
überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel
bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den
Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und
den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer
Stimmen gegeben wird.
§ 20. (1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts
anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe
des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen.
Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenwahlausschusses
nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen
sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen
können, führen und diese für sich abstimmen
lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die
Wahlzelle stets nur von einer Person betreten
werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle
der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe
mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift
(§ 19) festzuhalten.
§ 21. (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß
zu treten und seinen Namen zu
nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
dem Wähler ein leeres
Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel
(§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der
Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das
Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der
Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem
Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu
übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu
legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen
und begehrt der Wähler die Aushändigung eines
weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im
Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten
und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
amtlichen Stimmzettel vor dem
Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar
zu machen und zwecks Wahrung des
Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste
durch Abstreichen des Namens des Wählers
kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis
unter Beisetzung der fortlaufenden
Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt
ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem
Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er
zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert
und den ihm zugestellten Stimmzettel, so
hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel
zu übergeben und dies in der Niederschrift
(§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe
der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis
mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität
durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
Briefwahl
§ 22. (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen
Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre
ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß
durch die Post einsenden. Der Stimmzettel
muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß
übermittelten Umschlag (Wahlkuvert)
befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die
auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser
Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß
ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag
(Briefumschlag) zu legen und im Postwege
dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so
rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis
zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten
Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
hat auf den einlangenden Briefumschlägen
Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
Die eingelangten Briefumschläge sind
von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren
Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23
Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
vor diesem Ausschuß die übermittelten
Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete
Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.
Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis
(§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler"
einzutragen. Der Briefumschlag ist vom
Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu
nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge
sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr
Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß
bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4),
sind uneröffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt"
oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt"
zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in
der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 23. (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden
des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe
der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
festgesetzten Zeit für beendet
zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit
Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses
und der Wahlzeugen das Wahllokal
zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe
hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
die in der Wahlurne befindlichen
Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu
entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen
und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge
mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
vermerkten Wähler festzustellen. Sodann
hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
die Umschläge zu öffnen und gemeinsam
mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses
die Gültigkeit der Stimmzettel
zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen
festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlauschusses
hat hierauf die ungültigen
Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen,
die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen
zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den
übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses
die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen
gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 24. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen
Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels
der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie
folgt zu berechnen
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede dieser Zahlen wird
ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel
und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel
usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn
drei Mitglieder des Dienststellenausschusses
zu wählen sind, die drittgrößte,
bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses
die viertgrößte usw. der angeschriebenen
Zahlen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate
zugezählt, als die Wahlzahl in der
Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen
enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere
Wählergruppen den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet die Zahl der
Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Los.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung
führenden Feststellungen und Berechnungen
sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten
oder dieser anzuschließen.
§ 25. (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden
Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen
Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung
zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,
so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses
binnen einer Woche zu
erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet;
auf den anderen Listen ist er nach Abgabe
seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt
der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so
ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmänner
dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).
Scheidet der Ersatzmann
aus dem Dienststellenausschuß aus, weil
der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes
Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen
Stelle er getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt
er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der
Liste der Ersatzmänner.
Wahlakten
§ 26. (1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist
von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses
zu unterfertigen. Wird die Niederschrift
nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses
unterfertigt, so ist der Grund
hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung,
Wählerliste, . Abstimmungsverzeichnis,
Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift)
sind in einem Umschlag zu verwahren,
der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses
zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden
ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden
des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung
zu nehmen und bis zur Neuwahl des
Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind
sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß
zu vernichten.
Verkündung des Wahlergebnisses
§ 27. Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß
unmittelbar nach der Feststellung
des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.
Mit der Zustellung der Verständigung gilt
der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
Wahlanfechtung
§ 28. (1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20
Abs. 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu
auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig
erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine
Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist
dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
ABSCHNITT II
ERRICHTUNG VON FACHAUSSCHÜSSEN
§ 29. Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse
(§ 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
finden, soweit in den folgenden Vorschriften
dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt
wird, die Bestimmungen des Abschnittes
I sinngemäße Anwendung.
§ 30. Der Fachausschuß ist, soweit § 24 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes
bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen
und den Dienststellenausschüssen
des Fachausschußbereiches zu wählen.
§ 31. Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht
dann, wenn zum Fachausschuß weniger als
1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus drei
Mitgliedern. Sind zum Fachausschuß 1000 bis
2000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der
Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, sind
zu ihm mehr als 2000 Bedienstete wahlberechtigt,
so besteht der Fachwahlausschuß aus sieben
Mitgliedern.
§ 32. (1) Die Ausschreibung der Wahl des
Fachausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen
des Fachausschußbereiches zugleich
mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses
in der gleichen Art wie die Ausschreibung
dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5
Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Fachausschusses, den Hinweis, daß
Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden
des Fachwahlausschusses spätestens drei Wochen
vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden
müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge
nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten
dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden
Mitglieder des Fachausschusses, widrigenfalls
jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten,
als nicht angeführt gehen und die Mindestzahl
der Unterschriften von zum Fachausschuß Wahlberechtigten,
die jeder Vorschlag aufweisen muß,
zu enthalten.
§ 33. Der Fachwahlausschuß hat die zugelassenen
Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen
seines Bereiches spätestens acht Tage
vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung
dieser Wahlvorschläge obliegt
den Dienststellenwahlausschüssen.
§ 34. (1) Für die Wahl des Fachausschusses
sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier
vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15
Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß
zu erfolgen, der bei jener
Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der
Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über
die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein
amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses
zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
hat dem Wähler, über die Vorschrift des
§ 21 Abs. 1 hinaus, auch einen amtlichen Stimmzettel
für die Wahl des Fachausschusses zu übergeben
und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel
auszufüllen und gemeinsam mit jenem
für die Wahl des Dienststellenausschusses in das
Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des
Fachausschusses und nicht auch für die Wahl
eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen
(§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
wahlberechtigt, so hat
er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß
auszuüben, der bei jener Dienststelle
gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet
ist. Diesem Bediensteten ist außer dem
amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses
kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln
oder zu übergeben.
§ 35. (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
hat die für die Wahl zum Fachausschuß
abgegebenen Stimmzettel im Sinne des
§ 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für
die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen
Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis
der Wahl zum Fachausschuß ist vom Vorsitzenden
des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuß
ohne Verzug sowohl telephonisch
oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch
als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung
dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß
obliegenden Aufgaben hat der
Fachwahlausschuß zu erfüllen.
§ 36. Den Wahlakten des Fachwahlausschusses
im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35
Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden
der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen.
Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem
Vorsitzenden des Fachwahlausschusses.
§ 37. (1) Die Verständigung der in den Fachausschuß
Gewählten im Sinne des § 27 obliegt
dem Fachwahlausschuß.
(2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis
der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des
Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
ABSCHNITT III
ERRICHTUNG VON ZENTRALAUSSCHÜSSEN
§ 38. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse
(§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
finden, soweit in den folgenden
Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes
bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes
I sinngemäße Anwendung.
§ 39. Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes
bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen,
den Dienststellenausschüssen
und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches
zu wählen.
§ 40. Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) besteht dann,
wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete
wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern.
Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000
Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß
aus sieben Mitgliedern, sind
zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt,
so besteht der Zentralwahlausschuß aus
neun Mitgliedern.
§ 41. (1) Die Ausschreibung der Wahl des
Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen
des Zentralausschußbereiches zugleich
mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses
in der gleichen Art wie die
Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5
Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Zentralausschusses, den Hinweis, daß
Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden
des Zentralwahlausschusses spätestens drei Wochen
vor dem (ersten) Wahltage eingebracht
werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge
nicht mehr Bewerber (Wahlwerber)
enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Zentralausschusses,
widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl
überschreiten, als nicht angeführt gelten und die
Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuß
Wahlberechtigten die jeder Wahlvorschlag
aufweisen muß, zu enthalten.
§ 42. Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen
Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen
seines Bereiches spätestens acht Tage
vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung
dieser Wahlvorschläge obliegt
den Dienststellenwahlausschüssen.
§ 43. (i) Für die Wahl des Zentralausschusses
sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier
vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15
Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß
zu erfolgen, der bei jener
Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der
Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über
die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein
amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses
zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
hat dem Wähler über die Vorschrift
des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen
Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses
zu übergeben und der Wähler hat auch diesen
Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit
jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses
in das Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des
Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl
eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses
oder von Vertrauenspersonen (§§ 30
und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem
Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei
jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der
Zentralausschuß errichtet ist. Diesen Bediensteten
ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die
Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger
Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
(6) Ist ein Bediensteter für die Wahl des Fach-
und des Zentralausschusses und nicht auch für
die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von
Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so
hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß
auszuüben, der bei jener Dienststelle
gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet
ist. Diesem Bediensteten sind amtliche
Stimmzettel für die Wahl des Zentral- und des
Fachausschusses, nicht jedoch für die Wahl des
Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen)
zu übermitteln (auszuhändigen).
§ 44. (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
hat die für die Wahl des Zentralausschusses
abgegebenen Stimmzettel im
Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und
die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen
Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis
der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlauschuß
vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
ohne Verzug sowohl telephonisch
oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch
als auch schriftlich mitzuteilen. Eine
Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß
obliegenden Aufgaben hat der
Zentralwahlausschuß zu erfüllen.
§ 45. Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses
im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß
§ 44 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der
Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse
anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten
obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
§ 46. (1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß
Gewählten im Sinne des § 27 obliegt
dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis
der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen
des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung
mitzuteilen.
ABSCHNITT IV
WAHL DER VERTRAUENSPERSONEN
§ 47. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen
(§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
finden, soweit in den folgenden Vorschriften
dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt
wird, die Bestimmungen des Abschnittes
I sinngemäße Anwendung.
§ 48. (1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß
im Sinne des § 31 Abs. 1 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei
der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden
Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der
zuständige Zentralwahlausschuß.
(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen
kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu
den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses
einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.
§ 49. Die Wahlkundmachung hat auch die
Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und
den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des
Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß
bei der übergeordneten Dienststelle
wahrgenommen werden.
§ 50. Der Dienststellenwahlausschuß hat die
Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der
Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht,
gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben,
beschränkt sich auf die Bediensteten
dieser Dienststelle.
§ 51. Für die Wahl der Vertrauenspersonen
sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier
vorzusehen.
§ 52. (1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung
der Wahl der Vertrauenspersonen ist
die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu
wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß
hat hiebei vorzusorgen, daß durch die
Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere
Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.
(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen
keine eigene Wahlurne verwendet, so sind
nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des
§ 20 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend
ihrer Bestimmung für die Wahl des
Dienststellenausschusses und für die Wahl der
Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf
erst zu zählen.
ABSCHNITT V
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 53. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung
festgesetzten Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,
in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,
wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen
mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die
Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der
Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe
desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung
in Betracht kommenden Woche,
der durch seine Benennung dem Tage entspricht,
an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird
durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder
den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktage. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag
oder ein Samstag, so endet die Frist am
nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung
sind die Werktage ohne die Samstage und den
Karfreitag.
ABSCHNITT VI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 54. (1) Die Wahlausschüsse sind von den
Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34
Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage
der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen
(§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
zu bestellen.
(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten
zum Mitglied eines Wahlausschusses
ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen.
Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten
auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses
zu enthalten.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt,
ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages
(§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß
zu entsenden. Dieser Vertreter ist im
Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein
Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der
wahlwerbenden Gruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen.
Der Vertreter hat im Wahlausschuß
Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen
(§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter
das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des
Wahlausschusses.
Klaus Bock Hetzenauer Klecatsky
Piffl Rehor Schmitz Schleinzer
Weiß Prader Tončić Kotzina
216. Verordnung der Bundesregierung vom
4. Juli 1967 über die Ausschreibung der Wahl
der Bundes-Personalvertretung
Auf Grund der §§ 33 und 44 Abs. 1 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/
1967, wird verordnet
Die erstmalige Wahl der Personalvertretung bei
den Dienststellen des Bundes nach den Vorschriften
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, wird für den 30. November
und 1. Dezember 1967 ausgeschrieben.
Klaus Bock Hetzenauer Klecatsky
Piffl Rehor Schmitz Schleinzer
Weiß Prader Tončić Kotzina