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215. Verordnung: Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere

der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967,

wird verordnet

ABSCHNITT I

ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN

Dienststellenwahlausschuß

§ 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in

Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus

drei Mitgliedern, 301 bis 1000 Bediensteten aus

fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus

sieben Mitgliedern.

§ 2. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des

Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis

der im Dienststellenausschuß vertretenen

Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen

a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden

Sitze im Dienststellenwahlausschuß

ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen.

Die Ermittlungszahl wird gefunden,

indem die Gesamtzahl der Mitglieder

des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl

der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses

geteilt wird. Die Ermittlungszahl

ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen

zu berechnen.

b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im

Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als

die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder

der einzelnen

Wählergruppe enthalten ist.

c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des

Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist

festzustellen, welche Restquotienten bei der

Teilung der Mandatszahlen der einzelnen

Wählergruppen durch die Ermittlungszahl

verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß

fallen jenen Wählergruppen

zu, die die größten Restquotienten

aufweisen.

d) Haben auch nach dieser Berechnung mehrere

Wählergruppen den gleichen Anspruch

auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß,

so fällt der Sitz jener Wählergruppe

zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses

die größere Anzahl von

Reststimmen verblieben. Haben nach dieser

Berechnung mehrere Wählergruppen

den gleichen Anspruch auf einen Sitz im

Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet

unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen

namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Dienststellenwahlausschusses dem

Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und

den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen

Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten

mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß

über die Bestellung eines Bediensteten

zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses

diesem Bediensteten schriftlich

zuzustellen.

§ 3. Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses

finden die Bestimmungen über

die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß

die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses

spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung

aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses

einzuberufen ist.

§ 4. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten

als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß

zu entsenden, so hat sie dies

dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten,

der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle

des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.

Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für

die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der

Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist,

an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses

ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

§ 5. (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß,

betreffend die Ausschreibung der Wahl

des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß

und dem zuständigen Dienststellenleiter

so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß

die Kundmachung unter Berücksichtigung der

sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der

Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der

Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens

fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage

eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die

zu enthalten hat

a) den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe

bestimmten Tagesstunden und der Ort, an

dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens

am siebenten Tage vor dem (ersten)

Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;

b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des

Dienststellenausschusses;

c) den Ort in der Dienststelle, an dem die

Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser

Verordnung eingesehen werden können;

d) die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),

während der die Wählerliste

zur Einsicht aller der Dienststelle

angehörenden Bediensteten aufliegt;

e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die

Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist

beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

einzubringen sind und

daß verspätet eingebrachte Einwendungen

unberücksichtigt bleiben;

f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich

beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

spätestens drei Wochen vor

dem (ersten) Wahltage eingebracht werden

müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner den Hinweis, daß die

Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber

(Wahlwerber) enthalten dürfen als die doppelte

Zahl der zu wählenden Mitglieder

des Dienststellenausschusses, widrigenfalls

jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten,

als nicht angeführt gelten; schließlich

die Mindestzahl der Unterschriften von

Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder

Wahlvorschlag aufweisen muß;

g) den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge

ab dem siebenten Tage vor dem

(ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem

die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der

Wahlberechtigten aufliegen und darüber

hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung

angeschlagen werden;

h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit

einem amtlichen Stimmzettel abgegeben

werden können;

i) den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich

persönlich auszuüben ist, daß aber

Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an

den Wahltagen) nicht in der Dienststelle

anwesend sein können, beim Vorsitzenden

des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung

zur Stimmabgabe auf dem Wege durch

die Post beantragen können.

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

zu unterfertigende Wahlkundmachung

ist an der Amtstafel, in Ermangelung

einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle

anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten

leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.

In größeren Dienststellen ist sie an mehreren

Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis

zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

Verzeichnis der Bediensteten

§ 6. (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet,

dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung

der Wahl erforderliche Verzeichnis der

Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf

Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung

zu stellen. In das Verzeichnis sind alle

Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der

Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,

und zwar auch dann, wenn sie einer anderen

Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die

von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt

sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und

Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft

und die Amtstitel der Bediensteten sowie

den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses

zum Bund zu enthalten. Das Verzeichnis hat

weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten,

die für die Beurteilung der Wahlberechtigung

der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

von Bedeutung sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere

Personalvertretungen gebildet, so sind vom

Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke

der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen

entsprechende Verzeichnisse zu erstellen.

Wird für zwei oder mehrere Dienststellen

(Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

eine gemeinsame Personalvertretung

gebildet, so hat der gemäß § 4

Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen

(Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher

Bediensteter, die den zusammengefaßten

Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur

Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen

Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem

Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen

(Dienststellenteile) die erforderlichen

Unterlagen zu liefern.

Wählerliste

§ 7. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an

Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten

festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,

die

a) am Tage der Wahlausschreibung noch nicht

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

b) am Tage der Wahlausschreibung noch nicht

einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes

sind;

c) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1

und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der

Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu

verfassen.

§ 8. (1) Die Wählerliste ist spätestens vier

Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen

(§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).

Einwendungen gegen die

Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

einzubringen. Verspätet

eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt

zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine

Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten,

der die Einwendungen erhoben hat und

dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung

bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der

Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als

begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung

des Datums der Entscheidung unverzüglich

richtigzustellen.

(3) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung

des Dienststellenwahlausschusses steht

dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben

hat und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung

betroffen ist, innerhalb von drei

Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung

zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch

einzubringen, zu begründen und an den

Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß

hat die Berufung unverzüglich

dem Zentralwahlausschuß, in dessen Wirkungsbereich

die Dienststelle fällt, vorzulegen,

welcher über die Berufung so rechtzeitig vor

dem (ersten) Wahltage zu entscheiden hat, daß

die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß

noch beachtet werden kann.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt,

offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste

bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

Wahlvorschläge

§ 9. (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages

(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme

zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach

§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis

und die Unterschriften der Bediensteten,

die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber),

zu enthalten, und zwar in der beantragten

Reihenfolge und unter Angabe des Familien-

und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er

hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten

Vertreters des Wahlvorschlages

zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete

als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare

Bezeichnung der Wählergruppe und

allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu

enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche

Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen

Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat

die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten

Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte

Mängel umgehend dem Vertreter des

Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen,

diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu

beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im

Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit

(§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß

aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die

Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb

von drei Arbeitstagen nach Überreichung der

Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur

Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem

Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern,

wenn er

a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20

Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

überreicht wurde;

b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften

(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

trägt;

c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber

(§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

enthält.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb

der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag

vorzunehmen oder den Wahlvorschlag

zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung

oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten

unterschrieben sein, die den seinerzeitigen

Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften

auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen

beim Dienststellenwahlausschuß ist vom

Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu

nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß

glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner

des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen

Irrtum oder durch arglistige Täuschung

oder Drohung zur Leistung der Unterschrift

bestimmt worden ist und die Zurückziehung der

Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor

dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses

über die Zulassung des Wahlvorschlages

kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20

Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

bekämpft werden.

Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post

§ 11. (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf

dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden

„Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß

so rechtzeitig beantragt werden,

daß die Zustellung oder Aushändigung der im

Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem

(ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte

zur Ausübung des Wahlrechtes benützen

kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen

für die Briefwahl offenkundig, so hat

der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit

der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der

Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei

Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls

aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die

Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten

gesichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest,

daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt

ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes

zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen

a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler

aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert,

§ 14),

b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und

c) einen bereits freigemachten (frankierten)

und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses

sowie mit dem Vor- und dem

Zunamen des Wahlberechtigten versehenen

und besonders gekennzeichneten zweiten

Umschlag (Briefumschlag).

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der

Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest,

daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt

ist, so hat er diese Entscheidung dem

Bediensteten mündlich zu verkünden oder

schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung

ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich

zu vermerken und vom Bediensteten durch

seine Unterschrift zu bestätigen.

Wahlvorbereitung

§ 12. (1) Die Wahlvorbereitungen und die

Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des

Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden

und der Ort, an dem die Stimmabgabe

zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung

(§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20

Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten

Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die

Durchführung der Wahl geeignet sein und soll

möglichst in der Dienststelle liegen.

§ 13. Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür

zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere

Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als

Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung

am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers

bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen

gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen

des § 61 der Nationalrats-Wahlordnung

1962, BGBl. Nr. 246, sinngemäß.

§ 14. Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige

Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung

von Worten, Bemerkungen oder Zeichen

auf den Wahlkuverts ist verboten.

Stimmzettel

§ 15. (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses

hat mittels amtlich aufzulegender

Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem

Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche

Wählergruppen einschließlich allfälliger

Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe

einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel

darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses

hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß

entsprechend der Zahl der

Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von

höchstens 50 v. H. dem Dienststellenwahlausschuß

zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine

Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung

ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung

ist dem Übernehmer auszufolgen, die

zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung

der Wählergruppen einschließlich allfälliger

Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem

Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem

Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen,

daß aus der Eintragung der Wählergruppen

(deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung

des Stimmzettels entsteht.

§ 16. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche

Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies

ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der

Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes

Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus

dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben

Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

§ 17. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel

zur Abgabe der Stimme verwendet wurde

oder

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines

Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß

nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche

Wählergruppe der Wähler wählen wollte,

oder

c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet

wurde oder

d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet

wurden oder

e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht

eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe

er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene

Wählergruppen lauten, so zählen sie,

wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus

anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der Wählergruppe angebracht wurden,

beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den

Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller

Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Wahlhandlung

§ 18. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

hat für die Aufrechterhaltung der

Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und

für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes

-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung

Sorge zu tragen.

§ 19. (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der

Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die

Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen

amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem

Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen,

im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob

sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt

wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift

festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu

überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel

bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den

Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und

den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer

Stimmen gegeben wird.

§ 20. (1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts

anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe

des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen.

Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenwahlausschusses

nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen

sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen

können, führen und diese für sich abstimmen

lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die

Wahlzelle stets nur von einer Person betreten

werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme

einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle

der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe

mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift

(§ 19) festzuhalten.

§ 21. (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß

zu treten und seinen Namen zu

nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

dem Wähler ein leeres

Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel

(§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der

Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das

Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der

Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem

Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu

übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu

legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen

und begehrt der Wähler die Aushändigung eines

weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im

Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten

und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.

Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

amtlichen Stimmzettel vor dem

Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar

zu machen und zwecks Wahrung des

Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste

durch Abstreichen des Namens des Wählers

kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis

unter Beisetzung der fortlaufenden

Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt

ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem

Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er

zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert

und den ihm zugestellten Stimmzettel, so

hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel

zu übergeben und dies in der Niederschrift

(§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe

der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis

mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen.

(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität

durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Briefwahl

§ 22. (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen

Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre

ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß

durch die Post einsenden. Der Stimmzettel

muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß

übermittelten Umschlag (Wahlkuvert)

befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses

keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die

auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser

Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß

ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag

(Briefumschlag) zu legen und im Postwege

dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so

rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis

zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten

Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

hat auf den einlangenden Briefumschlägen

Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

Die eingelangten Briefumschläge sind

von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren

Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23

Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

vor diesem Ausschuß die übermittelten

Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete

Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.

Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis

(§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler"

einzutragen. Der Briefumschlag ist vom

Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu

nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge

sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr

Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß

bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4),

sind uneröffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt"

oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt"

zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in

der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 23. (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden

des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe

der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

festgesetzten Zeit für beendet

zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit

Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses

und der Wahlzeugen das Wahllokal

zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe

hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

die in der Wahlurne befindlichen

Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu

entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen

und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge

mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

vermerkten Wähler festzustellen. Sodann

hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

die Umschläge zu öffnen und gemeinsam

mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses

die Gültigkeit der Stimmzettel

zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen

festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlauschusses

hat hierauf die ungültigen

Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen,

die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen

zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den

übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses

die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen

gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 24. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen

Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels

der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie

folgt zu berechnen

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jede dieser Zahlen wird

ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel

und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel

usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn

drei Mitglieder des Dienststellenausschusses

zu wählen sind, die drittgrößte,

bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses

die viertgrößte usw. der angeschriebenen

Zahlen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate

zugezählt, als die Wahlzahl in der

Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen

enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere

Wählergruppen den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, so entscheidet die Zahl der

Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet

das Los.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung

führenden Feststellungen und Berechnungen

sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten

oder dieser anzuschließen.

§ 25. (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden

Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen

Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung

zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,

so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses

binnen einer Woche zu

erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet;

auf den anderen Listen ist er nach Abgabe

seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt

der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so

ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmänner

dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).

Scheidet der Ersatzmann

aus dem Dienststellenausschuß aus, weil

der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes

Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen

Stelle er getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt

er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der

Liste der Ersatzmänner.

Wahlakten

§ 26. (1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist

von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses

zu unterfertigen. Wird die Niederschrift

nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses

unterfertigt, so ist der Grund

hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung,

Wählerliste, . Abstimmungsverzeichnis,

Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift)

sind in einem Umschlag zu verwahren,

der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses

zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden

ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden

des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung

zu nehmen und bis zur Neuwahl des

Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind

sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß

zu vernichten.

Verkündung des Wahlergebnisses

§ 27. Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß

unmittelbar nach der Feststellung

des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.

Mit der Zustellung der Verständigung gilt

der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

Wahlanfechtung

§ 28. (1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20

Abs. 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu

auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig

erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine

Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist

dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

ABSCHNITT II

ERRICHTUNG VON FACHAUSSCHÜSSEN

§ 29. Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse

(§ 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

finden, soweit in den folgenden Vorschriften

dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt

wird, die Bestimmungen des Abschnittes

I sinngemäße Anwendung.

§ 30. Der Fachausschuß ist, soweit § 24 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes

bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen

und den Dienststellenausschüssen

des Fachausschußbereiches zu wählen.

§ 31. Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht

dann, wenn zum Fachausschuß weniger als

1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus drei

Mitgliedern. Sind zum Fachausschuß 1000 bis

2000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der

Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, sind

zu ihm mehr als 2000 Bedienstete wahlberechtigt,

so besteht der Fachwahlausschuß aus sieben

Mitgliedern.

§ 32. (1) Die Ausschreibung der Wahl des

Fachausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen

des Fachausschußbereiches zugleich

mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses

in der gleichen Art wie die Ausschreibung

dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5

Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder

des Fachausschusses, den Hinweis, daß

Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden

des Fachwahlausschusses spätestens drei Wochen

vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden

müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge

nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten

dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden

Mitglieder des Fachausschusses, widrigenfalls

jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten,

als nicht angeführt gehen und die Mindestzahl

der Unterschriften von zum Fachausschuß Wahlberechtigten,

die jeder Vorschlag aufweisen muß,

zu enthalten.

§ 33. Der Fachwahlausschuß hat die zugelassenen

Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen

seines Bereiches spätestens acht Tage

vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung

dieser Wahlvorschläge obliegt

den Dienststellenwahlausschüssen.

§ 34. (1) Für die Wahl des Fachausschusses

sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier

vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15

Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß

zu erfolgen, der bei jener

Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der

Wahlberechtigte angehört.

(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über

die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein

amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses

zu übermitteln (auszuhändigen).

(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

hat dem Wähler, über die Vorschrift des

§ 21 Abs. 1 hinaus, auch einen amtlichen Stimmzettel

für die Wahl des Fachausschusses zu übergeben

und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel

auszufüllen und gemeinsam mit jenem

für die Wahl des Dienststellenausschusses in das

Wahlkuvert zu legen.

(5) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des

Fachausschusses und nicht auch für die Wahl

eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen

(§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

wahlberechtigt, so hat

er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß

auszuüben, der bei jener Dienststelle

gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet

ist. Diesem Bediensteten ist außer dem

amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses

kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln

oder zu übergeben.

§ 35. (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

hat die für die Wahl zum Fachausschuß

abgegebenen Stimmzettel im Sinne des

§ 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für

die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen

Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis

der Wahl zum Fachausschuß ist vom Vorsitzenden

des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuß

ohne Verzug sowohl telephonisch

oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch

als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung

dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß

obliegenden Aufgaben hat der

Fachwahlausschuß zu erfüllen.

§ 36. Den Wahlakten des Fachwahlausschusses

im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35

Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden

der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen.

Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem

Vorsitzenden des Fachwahlausschusses.

§ 37. (1) Die Verständigung der in den Fachausschuß

Gewählten im Sinne des § 27 obliegt

dem Fachwahlausschuß.

(2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis

der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des

Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

ABSCHNITT III

ERRICHTUNG VON ZENTRALAUSSCHÜSSEN

§ 38. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse

(§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

finden, soweit in den folgenden

Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes

bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes

I sinngemäße Anwendung.

§ 39. Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes

bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen,

den Dienststellenausschüssen

und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches

zu wählen.

§ 40. Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) besteht dann,

wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete

wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern.

Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000

Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß

aus sieben Mitgliedern, sind

zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt,

so besteht der Zentralwahlausschuß aus

neun Mitgliedern.

§ 41. (1) Die Ausschreibung der Wahl des

Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen

des Zentralausschußbereiches zugleich

mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses

in der gleichen Art wie die

Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5

Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder

des Zentralausschusses, den Hinweis, daß

Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden

des Zentralwahlausschusses spätestens drei Wochen

vor dem (ersten) Wahltage eingebracht

werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge

nicht mehr Bewerber (Wahlwerber)

enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu

wählenden Mitglieder des Zentralausschusses,

widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl

überschreiten, als nicht angeführt gelten und die

Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuß

Wahlberechtigten die jeder Wahlvorschlag

aufweisen muß, zu enthalten.

§ 42. Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen

Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen

seines Bereiches spätestens acht Tage

vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung

dieser Wahlvorschläge obliegt

den Dienststellenwahlausschüssen.

§ 43. (i) Für die Wahl des Zentralausschusses

sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier

vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15

Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß

zu erfolgen, der bei jener

Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der

Wahlberechtigte angehört.

(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über

die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein

amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses

zu übermitteln (auszuhändigen).

(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

hat dem Wähler über die Vorschrift

des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen

Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses

zu übergeben und der Wähler hat auch diesen

Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit

jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses

in das Wahlkuvert zu legen.

(5) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des

Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl

eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses

oder von Vertrauenspersonen (§§ 30

und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem

Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei

jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der

Zentralausschuß errichtet ist. Diesen Bediensteten

ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die

Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger

Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.

(6) Ist ein Bediensteter für die Wahl des Fach-

und des Zentralausschusses und nicht auch für

die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von

Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so

hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß

auszuüben, der bei jener Dienststelle

gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet

ist. Diesem Bediensteten sind amtliche

Stimmzettel für die Wahl des Zentral- und des

Fachausschusses, nicht jedoch für die Wahl des

Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen)

zu übermitteln (auszuhändigen).

§ 44. (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses

hat die für die Wahl des Zentralausschusses

abgegebenen Stimmzettel im

Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und

die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen

Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis

der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlauschuß

vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

ohne Verzug sowohl telephonisch

oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch

als auch schriftlich mitzuteilen. Eine

Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß

obliegenden Aufgaben hat der

Zentralwahlausschuß zu erfüllen.

§ 45. Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses

im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß

§ 44 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der

Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse

anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten

obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

§ 46. (1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß

Gewählten im Sinne des § 27 obliegt

dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis

der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen

des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung

mitzuteilen.

ABSCHNITT IV

WAHL DER VERTRAUENSPERSONEN

§ 47. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen

(§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

finden, soweit in den folgenden Vorschriften

dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt

wird, die Bestimmungen des Abschnittes

I sinngemäße Anwendung.

§ 48. (1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß

im Sinne des § 31 Abs. 1 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei

der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden

Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der

zuständige Zentralwahlausschuß.

(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen

kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu

den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses

einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.

§ 49. Die Wahlkundmachung hat auch die

Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und

den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des

Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß

bei der übergeordneten Dienststelle

wahrgenommen werden.

§ 50. Der Dienststellenwahlausschuß hat die

Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der

Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht,

gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben,

beschränkt sich auf die Bediensteten

dieser Dienststelle.

§ 51. Für die Wahl der Vertrauenspersonen

sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier

vorzusehen.

§ 52. (1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung

der Wahl der Vertrauenspersonen ist

die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu

wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß

hat hiebei vorzusorgen, daß durch die

Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere

Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen

keine eigene Wahlurne verwendet, so sind

nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des

§ 20 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend

ihrer Bestimmung für die Wahl des

Dienststellenausschusses und für die Wahl der

Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf

erst zu zählen.

ABSCHNITT V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 53. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung

festgesetzten Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,

in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,

wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen

mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die

Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der

Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe

desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung

in Betracht kommenden Woche,

der durch seine Benennung dem Tage entspricht,

an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird

durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder

den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet die Frist am nächstfolgenden

Werktage. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag

oder ein Samstag, so endet die Frist am

nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist nicht eingerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung

sind die Werktage ohne die Samstage und den

Karfreitag.

ABSCHNITT VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 54. (1) Die Wahlausschüsse sind von den

Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34

Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage

der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen

(§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten

zum Mitglied eines Wahlausschusses

ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen.

Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten

auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses

zu enthalten.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt,

ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages

(§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß

zu entsenden. Dieser Vertreter ist im

Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein

Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der

wahlwerbenden Gruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen.

Der Vertreter hat im Wahlausschuß

Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen

(§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter

das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des

Wahlausschusses.

Klaus Bock Hetzenauer Klecatsky

Piffl Rehor Schmitz Schleinzer

Weiß Prader Tončić Kotzina

216. Verordnung der Bundesregierung vom

4. Juli 1967 über die Ausschreibung der Wahl

der Bundes-Personalvertretung

Auf Grund der §§ 33 und 44 Abs. 1 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/

1967, wird verordnet

Die erstmalige Wahl der Personalvertretung bei

den Dienststellen des Bundes nach den Vorschriften

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, wird für den 30. November

und 1. Dezember 1967 ausgeschrieben.

Klaus Bock Hetzenauer Klecatsky

Piffl Rehor Schmitz Schleinzer

Weiß Prader Tončić Kotzina

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