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215_1965 AT

215. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften der KG. Josefstadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften der KG. Josefstadt

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

die bundeseigenen Liegenschaften in

der KG. Josefstadt, EZ. 1115, bestehend aus den

Grundparzellen Nr. 875/1 Baufläche, Haus

CNr. 1115, Nr. 875/7 Garten und Nr. 875/8

Garten (Wien VIII, Pfeilgasse 4) und EZ. 1116,

bestehend aus den Grundparzellen Nr. 875/2

Baufläche, Haus CNr. 1116, Nr. 875/5 Garten

und Nr. 875/6 Garten (Wien VIII, Pfeilgasse 6),

zum Verkaufspreis von 4,140.000 S zu veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird der Bundesminister für Finanzen betraut.

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