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215_1963 AT

215. Verordnung: Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau.

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, und des § 221 Abs. 3 des

Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854,

in der Fassung des Artikels 50 Z. XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925,

wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden

unterstehen, dürfen nur solche Sprengmittel

(Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und

Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden,

die vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau für diese Verwendung zugelassen

sind.

(2) Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung

sind Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren

chemischen Zustandsänderungen Energie derart

frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt

werden können.

(3) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung

sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer,

detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre

und Zündschnuranzünder.

(4) Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit

im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen,

Zeitschalter, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer,

Geräte für das Einbringen von

Sprengstoffen oder von Besatz in Bohrlöcher,

Schießleitungen und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen,

Sprengkapselzangen, Ladeschläuche,

Sonderverpackungen für Sprengstoffe sowie Geräte

und Hilfsmittel für die Schießarbeit in Bohrungen

und Sonden, insbesondere Torpedokörper,

Kernschußapparate und Perforatoren. Ladestöcke

aus Holz gelten nicht als Geräte oder

Hilfsmittel im obigen Sinne.

§ 2. (1) Sprengmittel sind auf Antrag des Erzeugers,

des Verkäufers oder eines Bergbauberechtigten

(Nutzungsberechtigten) vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach Maßgabe

der in der Anlage enthaltenen Prüfbestimmungen

zuzulassen, wenn sie den Vorschriften

dieser Verordnung entsprechen und bei ihrer ordnungsgemäßen

Verwendung keine Gefährdung

für Leben oder Gesundheit von Personen oder

für den Bestand eines Bergbaues zu befürchten

ist.

(2) In der Zulassung kann aus Sicherheitsgründen

ausgesprochen werden, daß die Sprengmittel

nur unter bestimmten Bedingungen verwendet

werden dürfen.

(3) Sprengmittel können, auch wenn sie den

Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,

zugelassen werden, sofern sie bei Einhaltung

bestimmter Bedingungen (Abs. 2) ohne Gefährdung

für Leben oder Gesundheit von Personen

oder für den Bestand eines Bergbaues verwendet

werden können.

§ 3. (1) Der Antrag (§ 2 Abs. 1) hat folgende

Angaben über das Sprengmittel zu enthalten

a) Bezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) vorgesehener Verwendungsbereich,

d) die für die Überprüfung sowie für die Beurteilung

der Beschaffenheit und Wirkungsweise

des Sprengmittels erforderlichen Angaben,

e) bei Sprengstoffen, die bei der Herstellung

unvermeidlichen Abweichungen von der

Sollzusammensetzung.

(2) Für die Zulassung von Sprengmitteln, die

von verschiedenen Erzeugern oder an verschiedenen

Erzeugungsorten hergestellt werden, sind

gesonderte Anträge einzubringen.

(3) Die für die Prüfung erforderlichen Sprengmittel

hat der Antragsteller dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau kostenlos

zur Verfügung zu stellen.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulassung

eines Sprengstoffes hat das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau die Stellungnahme

des Bundesministeriums für Inneres einzuholen.

§ 5. (1) Sind bei der Verwendung, Handhabung

oder Vernichtung von Sprengmitteln neben den

gesetzlich geforderten Vorkehrungen aus Sicherheitsgründen

noch besondere Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, so müssen hiezu vom Hersteller

Anweisungen gegeben werden.

(2) Bedingungen der Verwendung (§ 2 Abs. 2)

sowie Anweisungen (Abs. 1) müssen in deutscher

Sprache auf Zetteln, die bei Sprengstoffen den

Paketen, bei den übrigen Sprengmitteln den

Liefereinheiten beiliegen, ersichtlich sein.

(3) Die in den besonderen Bestimmungen (Abschnitt

II) geforderten Angaben zur Kennzeichnung

der Sprengmittel müssen in deutscher

Sprache aufgedruckt sein.

§ 6. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat ein Verzeichnis der zugelassenen

Sprengmittel zu führen.

§ 7. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift

des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn hiedurch

keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von

Personen oder für den Bestand eines Bergbaues

herbeigeführt wird.

§ 8. Bei nachträglicher Änderung eines zugelassenen

Sprengmittels erstreckt sich, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, die Zulassung

auf das geänderte Sprengmittel nur dann, wenn

die Änderung vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau bewilligt wurde. Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

kann die Bewilligung ohne Durchführung

eines Zulassungsverfahrens (§ 2) erteilen, wenn

die Änderung keinen wesentlichen Einfluß auf

die Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels

hat.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel

einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn

Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen

des § 2 noch entsprechen oder ob sie ohne

Bewilligung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.

(2) Die für die Nachuntersuchung erforderlichen

Sprengmittel hat bei Inlandserzeugnissen

der Hersteller, sonst der Importeur dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 10. Die Zulassung von Sprengmitteln für

die Schießarbeit im Bergbau kann aufgehoben

werden, wenn die Sprengmittel

a) nachträglich bei ordnungsgemäßer Verwendung

zu wesentlichen Anständen Veranlassung

geben,

b) den Vorschriften und Bedingungen für die

Zulassung nicht mehr entsprechen,

c) während zweier Jahre im Bergbau nicht

verwendet worden sind, oder

d) wenn für denselben Verwendungszweck

Erzeugnisse von größerer Sicherheit bei zumindest

gleichwertiger Wirkungsweise zur

Verfügung stehen.

II. Besondere Bestimmungen.

A. SPRENGSTOFFE.

§ 11. Sprengstoffe müssen handhabungssicher

sein (Anlage Z. 2).

§ 12. Sprengstoffe müssen lagerbeständig sein

(Anlage Z. 3).

§ 13. Sprengstoffe müssen patroniert sein.

§ 14. Pulversprengstoffe müssen gepreßt oder

gekörnt sein.

§ 15. Pulversprengstoffe müssen durch eine

Zeitzündschnur sicher zu zünden sein.

§ 16. Brisante Sprengstoffe müssen eine einmal

eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu.

Patrone übertragen (Anlage Z. 4).

§ 17. Brisante Sprengstoffe, die für die Verwendung

unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen

sind (Unterwassersprengstoffe), müssen

auch unter einem Druck, der um 10% höher

ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, eine

einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone

zu Patrone übertragen (Anlage Z. 5); Außerdem

müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen

hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen

den, im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.

§ 18. In brisanten Sprengstoffen müssen die

festen Bestandteile hinreichend fein und sowohl

untereinander als auch mit den flüssigen oder

gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt

sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet

werden.

§ 19. In brisanten Sprengstoffen darf Nitroglyzerin

ganz oder teilweise durch Nitroglykol

ersetzt werden. In Wettersprengstoffen (§ 20) ist

ein über 40% hinausgehender Ersatz des Nitroglyzerins

durch Nitroglykol aber nur zulässig,

wenn die Beschaffenheit der Bestandteile und das

angewendete Gelatinierverfahren eine Klümpchenbildung

der Nitrozellulose in der Gelatine

sicher ausschließen.

§ 20. Wettersichere brisante Sprengstoffe (Wettersprengstoffe)

werden der zunehmenden Sicherheit

gegen Zündungen von Schlagwettern und

Kohlenstaub nach in die Klassen I, II und III eingeteilt

(Anlage Z. 6).

§ 21. (1) In Wettersprengstoffen muß das

Sprengöl mit der Nitrozellulose vollständig gelatiniert

sein.

(2) Wettersprengstoffe dürfen kein Aluminium

enthalten.

(3) Die Zusammensetzung von Wettersprengstoffen

darf von der im Antrag angegebenen Zusammensetzung

nur innerhalb der Grenzen der

technischen Reinheit der Bestandteile und der

Wägetoleranzen abweichen.

(4) Ammonsalpeter-Wettersprengstoffe müssen

wenigstens 4% Sprengöl enthalten.

§ 22. Die Patronen von Wettersprengstoffen

müssen einen Durchmesser von mindestens 30 mm

haben.

§ 23. Sprengstoffe, die unter Tage verwendet

werden sollen, dürfen nach ihrer Umsetzungsgleichung

keine gesundheitsschädlichen Gase,

Dämpfe oder festen Rückstände ergeben.

§ 24. (1) Die einzelnen Arten der Sprengstoffe

müssen durch die Farbe der Verpackungen der

Patronen und Pakete gekennzeichnet sein. Bei

durchsichtiger Umhüllung der Patronen darf die

Kennzeichnung durch Färbung des Sprengstoffes

erfolgen. Für undurchsichtige, starre Umhüllungen

von Patronen genügt auch ein mindestens

50 mm breiter farbiger Ring. Die Farbe muß

a) bei Pulversprengstoffen braun,

b) bei nicht wettersicheren brisanten Sprengstoffen

rot,

c) bei Wettersprengstoffen der Klasse I gelblichweiß,

d) bei Wettersprengstoffen der Klasse II gelblichweiß

mit 2 cm breiten grünen Querstreifen

und

e) bei Wettersprengstoffen der Klasse III grün

sein.

(2) Für Sprengstoffe, die nur für Sonderzwecke

verwendet werden sollen, ist bei der Zulassung

eine besondere, von der Vorschrift des Abs. 1

abweichende Kennzeichnung an der Verpackung

vorzuschreiben.

§ 25. (1) Die nach den Bestimmungen der Anlage

II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung,

BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung des

Artikels IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 483/1938 auf Patronen und Paketen anzubringenden

Angaben müssen in schwarzer

Farbe aufgedruckt sein.

(2) Auf den Kisten müssen die Angaben bei

Wettersprengstoffen in schwarzer Farbe, bei allen

übrigen Sprengstoffen in roter Farbe angebracht

sein.

B. ZÜNDMITTEL.

Sprengkapseln.

§ 26. (1) Sprengkapseln müssen mindestens

die Initiierwirkung der Normal-Sprengkapsel

Nr. 8 haben (Anlage Z. 7).

(2) Sprengkapseln dürfen sich bei den im Bergbau

vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen

nicht nachteilig verändern

(Anlage Z. 7).

§ 27. (1) Sprengkapseln müssen einen flachen

Boden haben.

(2) Der Außendurchmesser der Sprengkapselhülse

muß zwischen 6'8 und 6'9 mm liegen.

(3) Der Initialsatz muß mit einem Innenhütchen

abgedeckt sein.

(4) Die Länge des Leerraumes über der Ladung

muß mindestens 15 mm betragen.

§ 28. Auf den Böden der Sprengkapseln muß

ein Firmenzeichen eingeprägt sein.

§ 29. Sprengkapseln mit Kupfer- oder Messinghülsen

und Bleiazidaufladung dürfen nur in

Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) verwendet werden.

§ 30. (1) Sprengkapseln müssen in Schachteln

zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen

sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander

bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung

vorhanden sein, die das Herausnehmen der

ersten Kapsel erleichtert.

(2) Die Schachteln müssen mit einem Streifen

verklebt sein.

§ 31. Auf den Deckeln der Schachteln müssen

folgende Angaben ersichtlich sein

a) Bezeichnung und Nummer der Kapseln,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Anzahl der Kapseln,

d) Jahr, Monat und Tag der Herstellung.

Elektrische Zünder.

§ 32. (1) Elektrische Zünder müssen einen

festen Zünderkopf haben, in dem ein Zündsatz

durch Erhitzen eines Glühdrahtes entflammt

wird (Brückenzünder).

(2) Die inneren Zünderteile müssen fest in der

Zünderhülse sitzen (Anlage Z. 8).

(3) Elektrische Zünder dürfen sich bei den im

Bergbau vorkommenden Temperatur- und

Feuchtigkeitsverhältnissen nicht nachteilig verändern

(Anlage Z. 8, 13, 18, 23 und 25).

§ 33. (1) Die Zünderdrähte elektrischer Zünder

müssen mindestens 1'5 m lang und, mit Ausnahme

der Anschlußenden, isoliert sein. Die

blanken Anschlußenden müssen 30 bis 40 mm

lang sein.

(2) Die Zünderdrahtisolierung muß ausreichende

mechanische, thermische und elektrische

Festigkeit haben (Anlage Z. 9).

(3) Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen

Durchmesser von wenigstens 0'5 mm, solche aus

Stahl von wenigstens 0'6 mm haben.

(4) Zünderdrähte aus Stahl müssen verzinnt

sein.

(5) Die Zünderdrähte hochunempfindlicher

Zünder (§ 37) müssen aus verzinntem Kupfer

sein und einen Durchmesser von wenigstens

0'6 mm haben.

§ 34. (1) Die Farbe der Zünderdrahtisolierung

muß bei Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) eine deutliche

Unterscheidung der einzelnen Arten ermöglichen.

(2) Die Metallhülsen elektrischer Zünder, mit

Ausnahme jener von Zündern für Sonderzwecke,

dürfen keine besondere Färbung haben.

§ 35. Elektrische Zünder müssen gegen Frühzündungen

infolge elektrostatischer Aufladungen

gesichert sein (Anlage Z. 10).

§ 36. (1) Elektrische Zünder ohne besondere

Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder

Streuströme (Brückenzünder A) müssen

Brückenwiderstände zwischen 1'0 und 2'5 Ohm

haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher

dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände

sich um höchstens 0'25 Ohm

unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen

an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten,

deren Brückenwiderstände sich um höchstens

0'5 Ohm unterscheiden (Anlage Z. 11).

(2) Der zur Zündung von Brückenzündern A

erforderliche Zündimpuls muß mehr als

0'8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht

mehr als 3'0 Milliwattsekunden/Ohm betragen

(Anlage Z. 12).

(3) Fünf hintereinandergeschaltete Brückenzünder

A der gleichen Ausführung müssen bei einer

Belastung mit 0'8 A Gleichstrom innerhalb von

4 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage

Z. 13).

(4) Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung

mit 0'18 A Gleichstrom während 5 Minuten

nicht gezündet und müssen bei einer Belastung

mit 0'6 A Gleichstrom innerhalb von

10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage

Z. 14).

§ 37. (1) Bei elektrischen Brückenzündern mit

besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen

durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche

Zünder) müssen die Brückenwiderstände

zwischen 008 und 0'11 Ohm liegen

(Anlage Z. 15).

(2) Der zur Zündung hochunempfindlicher

Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als

1'1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr

als 2'5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage

Z. 16).

(3) Hochunempfindliche Zünder dürfen bei

einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während

5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage

Z. 17).

(4) Fünf hintereinandergeschaltete hochunempfindliche

Zünder müssen bei einer Belastung

mit 20 A Gleichstrom innerhalb von 4 Millisekunden

sicher gezündet werden (Anlage Z. 18).

§ 38. Bei nicht sprengkräftigen elektrischen

Zündern, mit Ausnahme von Zündschnurzeitzündern,

muß eine zugelassene Sprengkapsel

leicht in die Zünderhülse einzuführen sein und

fest in ihr haften.

§ 39. .(1) Elektrische Zünder, bei denen die

Zünderteile unmittelbar im Leerraum der

Sprengkapsel eingebaut sind und die Sprengkapselhülse

zugleich die Zünderhülse bildet

(Sprengzünder), müssen hinsichtlich der Sprengkapseln

den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1

und 3 sowie § 28 entsprechen, doch kann das

Innenhütchen durch das Verzögerungssatzstück

des Zünders ersetzt werden (Anlage Z. 19).

(2) Sprengzünder müssen wasserdicht sein. Die

Isolation der Zünderdrähte muß Nebenschlüsse

unter Wasser ausschließen (Anlage Z. 13 und

18).

§ 40. Sprengzünder, die für die Verwendung

unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind

(Unterwasserzünder), müssen auch unter einem

Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag

genannte Höchstdruck, sicher gezündet

werden (Anlage Z. 20). Außerdem müssen sie

hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe

Temperaturen und chemische Einwirkungen den

im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.

§ 41. (1) Wettersichere elektrische Zünder

(Wetterzünder) dürfen Schlagwetter und Kohlenstaub

unter den bei der Verwendung in

Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben

vorkommenden Verhältnissen nicht zünden

(Anlage Z. 21).

(2) Wetterzünder müssen Sprengzünder sein.

Die Zünderhülse und das Innenhütchen müssen

aus Kupfer oder Messing bestehen. Der Zünderverschluß

darf nicht entflammbar sein. Die Isolation

der Zünderdrähte muß schwer brennbar

sein (Anlage Z. 22).

§ 42. (1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz

(Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder)

muß die Zeitstufennummer im Kapselboden

eingeprägt sein. Außerdem muß an den

Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer

befestigt sein.

(2) Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener

Zeitstufen dürfen einander nicht

überschneiden (Anlage Z. 23).

(3) Bei Unterwasserzeitzündern verschiedener

Zeitstufen dürfen auch beim Abtun unter einem

Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag

genannte Höchstdruck, keine Überschneidungen

der Brennzeiten eintreten (Anlage Z. 23).

(4) Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes

von Sprengzündern entwickelte Wärme

darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff

nicht zünden (Anlage Z. 24).

(5) Wettersichere Halbsekundenzünder dürfen

nur zehn Zeitstufen haben.

§ 43. (1) In Zündschnurzeitzündern muß ein

mindestens 50 mm langes Stück einer zugelassenen

Zeitzündschnur mit ausreichend gleichmäßiger

Brenndauer fabriksmäßig eingesetzt

sein. Die Zündschnureinsätze verschiedener Zeitstufen

müssen sich in ihrer Länge so unterscheiden,

daß Überschneidungen der Brennzeiten

nicht eintreten. Der Längenunterschied muß jedoch

bei Zündern, die nicht vom Hersteller mit

Sprengkapseln versehen werden, wenigstens

20 mm, bei den schon vom Hersteller mit

Sprengkapseln versehenen Zündern wenigstens

10 mm betragen (Anlage Z. 25).

(2) Beim Abtun von Zündschnurzeitzündern

müssen die Zeitzündschnüre sicher gezündet

werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht von

der Zündschnur abgeworfen werden. (Anlage

Z. 26).

§ 44. Elektrische Zünder sind in Packurlgen

zu höchstens 100 Stück zu liefern. Auf den

Packungen müssen folgende Angaben ersichtlich

sein

a) Bezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Anzahl der Zünder,

d) Jahr, Monat und Tag der Herstellung,

e) Brückenwiderstand und Gesamtwiderstand,

f) bei Zeitzündern Zeitstufenabstand und

-zahl oder Länge und Brenndauer je Meter

Länge der Zündschnüre,

g) bei Wetterzündern noch das Wort „wettersicher".

Detonationsverzögerer.

§ 45. Detonationsverzögerer müssen durch detonierende

Zündschnüre sicher gezündet werden

und diese sicher zu zünden vermögen. Eine Detonationsübertragung

zwischen den eingeführten

Enden der detonierenden Zündschnüre

unter Ausschaltung des Verzögerers darf hiebei

nicht eintreten (Anlage Z. 27).

§ 46. Detonationsverzögerer dürfen sich durch

feuchte Lagerung nicht nachteilig verändern

(Anlage Z. 28).

§ 47. (1) Die Ladungen müssen gegen die Leerräume

so abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen

und ein Berühren der Initialsätze durch

die Zündschnüre zuverlässig verhindert wird.

(2) Die Länge der Leerräume muß, wenn die

Begrenzung der Ladungen außen deutlich gekennzeichnet

ist, mindestens 10 mm, sonst mindestens

15 mm betragen.

§ 48. Die Brennzeit des Verzögerungssatzes

darf von der Sollbrennzeit um nicht mehr als

deren halben Wert abweichen (Anlage Z. 27).

§ 49. (1) Auf den Hülsen der Detonationsverzögerer

muß ein Firmenzeichen eingeprägt sein.

(2) Detonationsverzögerer eines Erzeugers mit

verschiedener Verzögerungsdauer müssen sich

deutlich voneinander unterscheiden.

§ 50. Detonationsverzögerer müssen in Schachteln

sinngemäß nach den Bestimmungen des § 30

verpackt sein.

§ 51. Auf den Deckeln der Schachteln müssen

folgende Angaben ersichtlich sein

a) Bezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Anzahl der Detonationsverzögerer,

d) Verzögerungsdauer,

e) Jahr, Monat und Tag der Herstellung.

Detonierende Zündschnüre.

§ 52. (1) Detonierende Zündschnüre müssen

durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 zuverlässig

zur Detonation gebracht werden können (Anlage

Z. 29).

(2) Zwischen zwei Zündschnurstücken gleicher

Art muß eine Detonation durch einfaches Aneinanderlegen

sicher übertragen werden. Benachbarte

detonierende Zündschnüre gleicher Art dürfen

sich gegenseitig nur auf geringe Entfernung initiieren

(Anlage Z. 30).

(3) Detonierende Zündschnüre müssen auch

schwer initiierbare Sprengstoffe zuverlässig zur

Detonation bringen (Anlage Z. 31).

(4) Die Detonationsgeschwindigkeit der detonierenden

Zündschnüre muß mindestens 4000 m/s

betragen (Anlage Z. 32).

§ 53. (1) Detonierende Zündschnüre müssen

handhabungssicher sein und eine kräftige Umspinnung

oder Umhüllung haben, welche die

Sprengstoffseele ausreichend gegen mechanische

Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 33).

(2) Art oder Farbe der äußeren Umhüllung

muß sich von jener der Zeitzündschnüre deutlich

unterscheiden.

§ 54. Detonierende Zündschnüre müssen lagerbeständig

sein (Anlage Z. 34).

§ 55. Detonierende Zündschnüre, deren Sprengstoffseele

Knallquecksilber enthält, dürfen unter

Tage nicht verwendet werden.

§ 56. Detonierende Zündschnüre müssen durch

einen Markenfaden gekennzeichnet sein.

§ 57. (1) Detonierende Zündschnüre müssen in

Rollen von höchstens 500 m Länge geliefert werden.

(2) An den Rollen müssen auf Zetteln folgende

Angaben ersichtlich sein

a) Bezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Länge,

d) Jahr und Monat der Herstellung.

Zeitzündschnüre.

§ 58. (1) Zeitzündschnüre müssen eine Umspinnung

oder Umhüllung haben, welche die

Pulverseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen

schützt (Anlage Z. 35). Die Umspinnung

darf nicht aus Papiergarn bestehen.

(2) An den Schnittenden der Zeitzündschnüre

darf die Pulverseele nicht ausrieseln.

§ 59. (1) Die Brenndauer der Zeitzündschnüre

darf bei Anlieferung und nach vierwöchiger Lagerung

bei Zimmertemperatur nicht weniger als

110 s/m und nicht mehr als 130 s/m betragen.

Nach 14tägiger Lagerung bei den im Bergbau

vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen

darf sie nicht weniger als 105 s/m

und nicht mehr als 135 s/m betragen. In keinem

Falle darf sie um mehr als ± 10 s/m von der

vom Hersteller angegebenen Brenndauer (§ 62

lit. d) abweichen (Anlage Z. 36).

(2) Die Brenndauer von Unterwasserzeitzündschnüren

darf auch nach 24stündiger Lagerung

unter Wasser um höchstens ±10 s/m von der

vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen

(Anlage Z. 37).

§ 60. (1) Zeitzündschnüre müssen leicht entzündbar

sein und eine zugelassene Sprengkapsel

sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 38).

(2) Zeitzündschnüre dürfen beim Abbrennen

seitlich keine starken Funken aussprühen, die eine

andere Zündschnur zu zünden vermögen. Ihre

äußeren Teile dürfen beim Abbrennen nicht

zum Glühen kommen.

§ 61. Zeitzündschnüre müssen durch einen

Markenfaden gekennzeichnet sein.

§ 62. Auf den Liefereinheiten der Zeitzündschnüre

müssen folgende Angaben ersichtlich

sein

a) Bezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Anzahl und Länge der Ringe,

d) Brenndauer je Meter Länge,

e) Jahr und Monat der Herstellung.

Zündschnuranzünder.

§ 63. Zündschnuranzünder müssen die Pulverseele

einer Zeitzündschnur sicher zu zünden vermögen

und leicht entzündbar sein (Anlage

Z. 39).

§ 64. Zündstäbchen müssen an einem Ende ein

gekennzeichnetes, wenigstens 20 mm langes unbrennbares

Stück haben. Ihre Brenndauer muß

zwischen 50 und 62 s liegen.

§ 65. Zündschnuranzündlitzen müssen gegen

mechanische Beanspruchungen ausreichend widerstandsfähig

sein (Anlage Z. 40).

§ 66. Sind Zündschnuranzünder durch Reiben

zu entzünden, so darf dies nur an besonderen

Reibflächen möglich sein.

§ 67. Zündschnuranzünder müssen durch ihre

Verpackung gegen Feuchtigkeit geschützt sein

(Anlage Z. 41).

§ 68. Auf den Packungen müssen folgende

Angaben ersichtlich sein

a) Art und Bezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Anzahl der Zündschnuranzünder, bei

Zündschnuranzündlitzen die Länge,

d) bei Zündstäbchen die Brenndauer,

e) Jahr und Monat der Herstellung.

C. GERÄTE UND HILFSMITTEL.

§ 69. Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit

müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch

die ihrem Verwendungszweck entsprechenden

Aufgaben sicher erfüllen und dürfen hiebei keine

Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen

öder für den Bestand eines Bergbaues herbeiführen

(Anlage Z. 42).

Zündmaschinen.

§ 70. Zündmaschinen müssen ein gegen mechanische,

und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges,

wasserdichtes Gehäuse haben. Sie müssen

mechanisch und elektrisch zuverlässig arbeiten.

§ 71. Alle Teile der Zündmaschine müssen so

befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen

ist.

§ 72. Zündmaschinen müssen so gebaut sein,

daß sich eine Benützung durch Unbefugte verhindern

läßt.

§ 73. (1) Das Gehäuse der Zündmaschine und

die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen

zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische

Leitungen müssen isoliert sein. Alle der

Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber

dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit

besitzen (Anlage Z. 44).

(2) Der Werkstoff von Isolierteilen muß mit

der im § 82 Abs. 1 genannten Einschränkung den

im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen

Vorschriften entsprechen und feuchtigkeitsbeständig

sein.

§ 74. Kontakte durch Federdruck oder Drucktasten

sind weder als dauernde noch als vorübergehende

Stromverbindung zulässig.

§ 75. (1) Zündmaschinen mit einer Zündspannung

unter 1500 V müssen kräftige Anschlußklemmen

mit Muttern haben, die gegen Verlorengehen

gesichert sind.

(2) Zwischen den beiden Anschlußklemmen muß

ein wenigstens 10 mm hoher Steg aus Isolierstoff

angebracht sein.

§ 76. Bei Zündmaschinen mit einer Zündspannung

von 1500 V und darüber muß der Anschluß

für die Schießleitung sicher wirksam und gegen

unbeabsichtigte Berührung unter Spannung stehender

Teile gesichert sein.

§ 77. (1) Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung

gelieferte Stromimpuls muß die Zünder

einer Zünderkette mit dem am Leistungsschild

angegebenen Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) oder

einem kleineren Widerstand sicher zu zünden

vermögen (Anlage Z. 45).

(2) Der von Zündmaschinen für Parallelschaltung

gelieferte Stromimpuls muß bei allen Schußanordnungen,

die nach den Angaben des Leistungsschildes

(§ 83 lit. g) zulässig sind, die Zünder

sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 45).

§ 78. Zündmaschinen mit unmittelbarem Handantrieb

müssen mit einer Vorrichtung versehen

sein, die beim Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) eine

Stromabgabe in die Schießleitung nur dann zuläßt,

wenn die Stromstärke mindestens 1 A beträgt.

§ 79. Federzugmaschinen müssen mit einer

Vorrichtung versehen sein, die eine Auslösung

bei nicht vollkommen gespannter Zugfeder verhindert.

Außerdem müssen sie einen Kontakt

besitzen, der den Generator erst dann mit den

Anschlußklemmen verbindet, wenn er nahezu

seine höchste Spannung erreicht hat.

§ 80. (1) Bei Kondensatorzündmaschinen mit

regelbarer Zündspannung muß zur Anzeige der

Zündspannung im Gehäuse ein Spannungsmesser

geschützt eingebaut sein.

(2) Kondensatorzündmaschinen mit nicht regelbarer

Zündspannung müssen mit einer Einrichtung

versehen sein, die eine Stromabgabe in die

Schießleitung erst nach Erreichen der auf dem

Leistungsschild angegebenen Zündspannung (§ 83

lit. h) zuläßt.

(3) Kondensatorzündmaschinen müssen gegen

Überspannungen gesichert und so gebaut sein,

daß nach Betätigung keine gefährlichen Restladungen

auf den Kondensatoren verbleiben.

§ 81. Zündmaschinen für das Schießen in Parallelschaltung

sowie für hochunempfindliche Zünder

müssen Kondensatorzündmaschinen sein.

§ 82. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter

Zündmaschinen muß sinngemäß den im § 309

der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl.

Mr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften

für den Bau schlagwettergeschützter

elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon

sind die Anschlüsse für die Zündleitung ausgenommen.

Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte

Sicherheit" nicht die besonderen Anforderungen

an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken

(Anlage Z. 46).

(2) Die Zündspannung schlagwettergeschützter

Zündmaschinen darf nicht höher als 1200 V sein.

(3) Die Zündstromdauer schlagwettergeschützter

Zündmaschinen darf nicht mehr als 4 Millisekunden

betragen (Anlage Z. 47).

(4) An jeder schlagwettergeschützten Zündmaschine

muß vor der Auslieferung sowie nach

Instandsetzung eine Stückprüfung nach den im

Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt

werden.

§ 83. Auf dem Gehäuse der Zündmaschine muß

ein Leistungsschild angebracht sein, das folgende

Angaben enthält

a) Typenbezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Fabriksnummer,

d) Jahr der Herstellung,

e) Zünderart und Schaltweise,

f) bei Zündmaschinen für Reihenschaltung der

Grenzwiderstand für die in lit. e genannte

Zünderart, bei Kondensatorzündmaschinen

mit regelbarer Zündspannung außerdem die

Grenzwiderstände für Abstufungen der

Zündspannung von je 500 V,

g) bei Zündmaschinen für Parallelschaltung die

zulässige Anzahl der Schüsse insgesamt, der

Zündstromverzweigungen und der Schüsse

in jeder Zündstromverzweigung innerhalb

festgesetzter Grenzen des Schießleitungswiderstandes,

h) bei dynamoelektrischen Zündmaschinen

Zündspannung und Zündstromstärke,

bei Kondensatorzündmaschinen Zündspannung

und Kapazität,

i) bei schlagwettergeschützten Maschinen das

Datum der Stückprüfung, das Zeichen des

Prüfers und das Zeichen „(S)".

Zündmaschinenprüfgeräte.

§ 84. (1) Zündmaschinenprüfgeräte müssen den

Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt

sind, angepaßt sein oder angepaßt werden

können (Anlage Z. 49).

(2) Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer

Betätigung der Zündmaschinen ein

Nachlassen der elektrischen Leistungsfähigkeit erkennen

lassen (Anlage Z. 50).

(3) Zündmaschinenprüfgeräte müssen ein gegen

mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges,

wasserdichtes Gehäuse haben.

§ 85. Das Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes

und die Metallteile des mechanischen Aufbaues

dürfen zur Stromleitung nicht benützt

werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert

sein. Alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen

gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende

Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 51).

§ 86. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter

Zündmaschinenprüfgeräte muß sinngemäß den

im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, genannten Vorschriften für

den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel

entsprechen. Hievon sind die Geräteanschlüsse

ausgenommen. Ebenso gelten bei

Schutzart „erhöhte Sicherheit" nicht die besonderen

Anforderungen an Isolierstoffe, Kriechstrecken

und Luftstrecken (Anlage Z. 52).

(2) An jedem schlagwettergeschützten Zündmaschinenprüfgerät

muß vor der Auslieferung

und nach Instandsetzung eine Stückprüfung nach

den im Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt

werden.

§ 87. Auf dem Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes

müssen folgende Angaben ersichtlich

sein

a) Typenbezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Fabriksnummer,

d) Typen der prüfbaren Zündmaschinen (§ 84

Abs. 1),

e) Jahr der Herstellung,

f) bei schlagwettergeschützten Geräten das

Datum der Stückprüfung, das Zeichen des

Prüfers und das Zeichen „(S)".

Zündkreisprüfer.

§ 88. (1) Im Bergbau dürfen nur Zündkreisprüfer

(Minenprüfer) verwendet werden, die es

ermöglichen, den Widerstand der Schießanlage zu

messen.

(2) Zündkreisprüfer müssen ein gegen mechanische

und chemische Einflüsse widerstandsfähiges,

wasserdichtes Gehäuse haben.

§ 89. Die Spannung der Stromquelle von

Zündkreisprüfern darf höchstens 2 V betragen.

Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich

sein.

§ 90. Die Meßstromstärke von Zündkreisprüfern

darf auch bei kurzgeschlossenen Klemmen

25 m A nicht übersteigen.

§ 91. Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute

Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann,

wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare

Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen

Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren

Strom als 50 mA abgeben können. Eine

Überbrückung und damit Ausschaltung der

Schutzwiderstände muß durch die Bauart der

Zündkreisprüfer verhindert sein.

§ 92. (1) Widerstände und Meßwerk der Zündkreisprüfer

müssen in einem besonderen, von

der Stromquelle getrennten Teil des Gehäuses

untergebracht und gegen den Zugriff Unbefugter

gesichert sein.

(2) Das Öffnen des Gehäuseteiles, der die Stromquelle

enthält, darf nur mit Hilfe eines besonders

geformten Schlüssels möglich sein.

§ 93. Das Gehäuse des Zündkreisprüfers und

die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen

zur Stromleitung nicht benützt werden. Die

stromführenden Teile müssen gegenüber dem

Gehäuse isoliert sein und eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit

besitzen (Anlage Z. 54).

§ 94. (1) Die Meßgenauigkeit der Zündkreisprüfer,

muß bei senkrechter und waagrechter Gebrauchslage

mindestens ± l'5% der Skalenlänge

betragen.

(2) Abweichungen bis zu 10% der mittleren

Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit

nicht beeinflussen.

§ 95. Das Meßwerk der Zündkreisprüfer muß

eine Nullpunktregulierung haben.

§ 96. Auf dem Gehäuse des Zündkreisprüfers

müssen folgende Angaben ersichtlich sein

a) Typenbezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Fabriksnummer,

d) Jahr der Herstellung.

Schießleitungen und Verbindungsdrähte.

§ 97. (1) Schießleitungen müssen mehrdrähtig

sein.

(2) Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem

Stahl oder aus Kupfer bestehen. Drähte von

Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung

und Drähte verseilter Schießleitungen müssen

aus Kupfer, solche von Schießleitungen für

hochunempfindliche Zünder aus verzinntem

Kupfer bestehen. Die Durchmesser der Drähte

müssen zwischen 0'3 und 1'0mm liegen.

(3) Die Zerreißlast jedes Leiters muß mindestens

20 kg betragen (Anlage Z. 55).

(4) Der Leiter muß ausreichende Biegsamkeit

und Biegefestigkeit besitzen (Anlage Z. 56).

(5) Der Widerstand jedes Leiters auf 100 m

Länge darf bei Schießleitungen für das Schießen

in Reihenschaltung höchstens 12 Ohm, bei Schießleitungen

für das Schießen in Parallelschaltung

höchstens 2 Ohm betragen.

§ 98. (1) Schießleitungen müssen isoliert sein.

(2) Die Isolierung muß ausreichende Biege- und

Reibungsfestigkeit sowie genügende thermische

Beständigkeit haben (Anlage Z. 57).

(3) Die elektrische Durchschlagsfestigkeit der

Isolierung muß mindestens 1000 V betragen und

darf nicht geringer sein als der 1'5fache Wert

der angegebenen zulässigen Zündspannung (§ 101

lit. e, Anlage Z. 58).

(4) Schießleitungen müssen einadrig sein, das

heißt, Hin- und Rückleitung dürfen nicht in einer

gemeinsamen Umhüllung liegen. Die Verbindung

der Isolation zweier Leiter durch einen Steg

(Stegschießleitung) oder durch Verschweißen gilt

nicht als gemeinsame Umhüllung.

§ 99. Die Isolation der Schießleitungen, die für

die Verwendung in Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten

Gruben vorgesehen sind, muß

schwer brennbar sein (Anlage Z. 59).

§ 100. Verbindungsdrähte müssen hinsichtlich

Material und Durchmesser denselben Anforderungen

genügen wie Zünderdrähte (Anlage

Z. 60).

§ 101. An den Bündeln, Rollen oder Ringen

der Schießleitungen und Verbindungsdrähte müssen

auf Zetteln folgende Angaben ersichtlich sein

a) Bezeichnung,

b) Erzeuger und Erzeugungsort,

c) Länge,

d) elektrischer Widerstand für 100 m einfache

Leitungslänge,

e) bei Schießleitungen die zulässige Zündspannung,

f) Jahr der Herstellung,

g) bei Schießleitungen und Verbindungsdrähten,

die der Vorschrift des § 99 genügen,

noch das Wort „wettersicher".

§ 102. Als Schießleitungen verwendete gummi-

oder kunststoffisolierte Leitungen und Kabel

unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung,

wenn sie den im § 309 der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten

elektrotechnischen Vorschriften für

Starkstromanlagen entsprechen.

Sprengkapselzangen.

§ 103. Sprengkapselzangen müssen ein gefahrloses,

hinreichend festes, aber nicht luftdichtes

Anwürgen der Sprengkapseln an die Zündschnüre

ermöglichen.

§ 104. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung

muß so bemessen und ihr Rand so ausgebildet

sein, daß eine Verletzung der Pulverseele

beim Anwürgen ausgeschlossen ist (Anlage Z. 61).

III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 105. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung

gelten alle Sprengmittel im Sinne der Verordnung

als zugelassen, die zu diesem Zeitpunkt im Verzeichnis

der für die Schießarbeit im Bergbau

zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte

aufgenommen sind.

§ 106. Mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser

Verordnung treten die Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung

für den Bergbau,

BGBl. Nr. 212/1952, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 122/1956 und. 8/1961 sowie

die Kundmachung des Reichsoberbergamtes für

die Ostmark über die Zulassung von Sprengstoffen

und Zündmitteln für den Bergbau vom

23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt

für den Reichsgau Wien Nr. 88/1940, außer Kraft.

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