215. Verordnung: Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, und des § 221 Abs. 3 des
Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854,
in der Fassung des Artikels 50 Z. XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925,
wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden
unterstehen, dürfen nur solche Sprengmittel
(Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und
Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden,
die vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau für diese Verwendung zugelassen
sind.
(2) Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung
sind Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren
chemischen Zustandsänderungen Energie derart
frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt
werden können.
(3) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung
sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer,
detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre
und Zündschnuranzünder.
(4) Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit
im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen,
Zeitschalter, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer,
Geräte für das Einbringen von
Sprengstoffen oder von Besatz in Bohrlöcher,
Schießleitungen und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen,
Sprengkapselzangen, Ladeschläuche,
Sonderverpackungen für Sprengstoffe sowie Geräte
und Hilfsmittel für die Schießarbeit in Bohrungen
und Sonden, insbesondere Torpedokörper,
Kernschußapparate und Perforatoren. Ladestöcke
aus Holz gelten nicht als Geräte oder
Hilfsmittel im obigen Sinne.
§ 2. (1) Sprengmittel sind auf Antrag des Erzeugers,
des Verkäufers oder eines Bergbauberechtigten
(Nutzungsberechtigten) vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach Maßgabe
der in der Anlage enthaltenen Prüfbestimmungen
zuzulassen, wenn sie den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen und bei ihrer ordnungsgemäßen
Verwendung keine Gefährdung
für Leben oder Gesundheit von Personen oder
für den Bestand eines Bergbaues zu befürchten
ist.
(2) In der Zulassung kann aus Sicherheitsgründen
ausgesprochen werden, daß die Sprengmittel
nur unter bestimmten Bedingungen verwendet
werden dürfen.
(3) Sprengmittel können, auch wenn sie den
Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,
zugelassen werden, sofern sie bei Einhaltung
bestimmter Bedingungen (Abs. 2) ohne Gefährdung
für Leben oder Gesundheit von Personen
oder für den Bestand eines Bergbaues verwendet
werden können.
§ 3. (1) Der Antrag (§ 2 Abs. 1) hat folgende
Angaben über das Sprengmittel zu enthalten
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) vorgesehener Verwendungsbereich,
d) die für die Überprüfung sowie für die Beurteilung
der Beschaffenheit und Wirkungsweise
des Sprengmittels erforderlichen Angaben,
e) bei Sprengstoffen, die bei der Herstellung
unvermeidlichen Abweichungen von der
Sollzusammensetzung.
(2) Für die Zulassung von Sprengmitteln, die
von verschiedenen Erzeugern oder an verschiedenen
Erzeugungsorten hergestellt werden, sind
gesonderte Anträge einzubringen.
(3) Die für die Prüfung erforderlichen Sprengmittel
hat der Antragsteller dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
(4) Vor der Entscheidung über die Zulassung
eines Sprengstoffes hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau die Stellungnahme
des Bundesministeriums für Inneres einzuholen.
§ 5. (1) Sind bei der Verwendung, Handhabung
oder Vernichtung von Sprengmitteln neben den
gesetzlich geforderten Vorkehrungen aus Sicherheitsgründen
noch besondere Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, so müssen hiezu vom Hersteller
Anweisungen gegeben werden.
(2) Bedingungen der Verwendung (§ 2 Abs. 2)
sowie Anweisungen (Abs. 1) müssen in deutscher
Sprache auf Zetteln, die bei Sprengstoffen den
Paketen, bei den übrigen Sprengmitteln den
Liefereinheiten beiliegen, ersichtlich sein.
(3) Die in den besonderen Bestimmungen (Abschnitt
II) geforderten Angaben zur Kennzeichnung
der Sprengmittel müssen in deutscher
Sprache aufgedruckt sein.
§ 6. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat ein Verzeichnis der zugelassenen
Sprengmittel zu führen.
§ 7. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift
des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn hiedurch
keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von
Personen oder für den Bestand eines Bergbaues
herbeigeführt wird.
§ 8. Bei nachträglicher Änderung eines zugelassenen
Sprengmittels erstreckt sich, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, die Zulassung
auf das geänderte Sprengmittel nur dann, wenn
die Änderung vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau bewilligt wurde. Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
kann die Bewilligung ohne Durchführung
eines Zulassungsverfahrens (§ 2) erteilen, wenn
die Änderung keinen wesentlichen Einfluß auf
die Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels
hat.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel
einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn
Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen
des § 2 noch entsprechen oder ob sie ohne
Bewilligung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.
(2) Die für die Nachuntersuchung erforderlichen
Sprengmittel hat bei Inlandserzeugnissen
der Hersteller, sonst der Importeur dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 10. Die Zulassung von Sprengmitteln für
die Schießarbeit im Bergbau kann aufgehoben
werden, wenn die Sprengmittel
a) nachträglich bei ordnungsgemäßer Verwendung
zu wesentlichen Anständen Veranlassung
geben,
b) den Vorschriften und Bedingungen für die
Zulassung nicht mehr entsprechen,
c) während zweier Jahre im Bergbau nicht
verwendet worden sind, oder
d) wenn für denselben Verwendungszweck
Erzeugnisse von größerer Sicherheit bei zumindest
gleichwertiger Wirkungsweise zur
Verfügung stehen.
II. Besondere Bestimmungen.
A. SPRENGSTOFFE.
§ 11. Sprengstoffe müssen handhabungssicher
sein (Anlage Z. 2).
§ 12. Sprengstoffe müssen lagerbeständig sein
(Anlage Z. 3).
§ 13. Sprengstoffe müssen patroniert sein.
§ 14. Pulversprengstoffe müssen gepreßt oder
gekörnt sein.
§ 15. Pulversprengstoffe müssen durch eine
Zeitzündschnur sicher zu zünden sein.
§ 16. Brisante Sprengstoffe müssen eine einmal
eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu.
Patrone übertragen (Anlage Z. 4).
§ 17. Brisante Sprengstoffe, die für die Verwendung
unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen
sind (Unterwassersprengstoffe), müssen
auch unter einem Druck, der um 10% höher
ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, eine
einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone
zu Patrone übertragen (Anlage Z. 5); Außerdem
müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen
hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen
den, im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.
§ 18. In brisanten Sprengstoffen müssen die
festen Bestandteile hinreichend fein und sowohl
untereinander als auch mit den flüssigen oder
gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt
sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet
werden.
§ 19. In brisanten Sprengstoffen darf Nitroglyzerin
ganz oder teilweise durch Nitroglykol
ersetzt werden. In Wettersprengstoffen (§ 20) ist
ein über 40% hinausgehender Ersatz des Nitroglyzerins
durch Nitroglykol aber nur zulässig,
wenn die Beschaffenheit der Bestandteile und das
angewendete Gelatinierverfahren eine Klümpchenbildung
der Nitrozellulose in der Gelatine
sicher ausschließen.
§ 20. Wettersichere brisante Sprengstoffe (Wettersprengstoffe)
werden der zunehmenden Sicherheit
gegen Zündungen von Schlagwettern und
Kohlenstaub nach in die Klassen I, II und III eingeteilt
(Anlage Z. 6).
§ 21. (1) In Wettersprengstoffen muß das
Sprengöl mit der Nitrozellulose vollständig gelatiniert
sein.
(2) Wettersprengstoffe dürfen kein Aluminium
enthalten.
(3) Die Zusammensetzung von Wettersprengstoffen
darf von der im Antrag angegebenen Zusammensetzung
nur innerhalb der Grenzen der
technischen Reinheit der Bestandteile und der
Wägetoleranzen abweichen.
(4) Ammonsalpeter-Wettersprengstoffe müssen
wenigstens 4% Sprengöl enthalten.
§ 22. Die Patronen von Wettersprengstoffen
müssen einen Durchmesser von mindestens 30 mm
haben.
§ 23. Sprengstoffe, die unter Tage verwendet
werden sollen, dürfen nach ihrer Umsetzungsgleichung
keine gesundheitsschädlichen Gase,
Dämpfe oder festen Rückstände ergeben.
§ 24. (1) Die einzelnen Arten der Sprengstoffe
müssen durch die Farbe der Verpackungen der
Patronen und Pakete gekennzeichnet sein. Bei
durchsichtiger Umhüllung der Patronen darf die
Kennzeichnung durch Färbung des Sprengstoffes
erfolgen. Für undurchsichtige, starre Umhüllungen
von Patronen genügt auch ein mindestens
50 mm breiter farbiger Ring. Die Farbe muß
a) bei Pulversprengstoffen braun,
b) bei nicht wettersicheren brisanten Sprengstoffen
rot,
c) bei Wettersprengstoffen der Klasse I gelblichweiß,
d) bei Wettersprengstoffen der Klasse II gelblichweiß
mit 2 cm breiten grünen Querstreifen
und
e) bei Wettersprengstoffen der Klasse III grün
sein.
(2) Für Sprengstoffe, die nur für Sonderzwecke
verwendet werden sollen, ist bei der Zulassung
eine besondere, von der Vorschrift des Abs. 1
abweichende Kennzeichnung an der Verpackung
vorzuschreiben.
§ 25. (1) Die nach den Bestimmungen der Anlage
II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung,
BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung des
Artikels IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 483/1938 auf Patronen und Paketen anzubringenden
Angaben müssen in schwarzer
Farbe aufgedruckt sein.
(2) Auf den Kisten müssen die Angaben bei
Wettersprengstoffen in schwarzer Farbe, bei allen
übrigen Sprengstoffen in roter Farbe angebracht
sein.
B. ZÜNDMITTEL.
Sprengkapseln.
§ 26. (1) Sprengkapseln müssen mindestens
die Initiierwirkung der Normal-Sprengkapsel
Nr. 8 haben (Anlage Z. 7).
(2) Sprengkapseln dürfen sich bei den im Bergbau
vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen
nicht nachteilig verändern
(Anlage Z. 7).
§ 27. (1) Sprengkapseln müssen einen flachen
Boden haben.
(2) Der Außendurchmesser der Sprengkapselhülse
muß zwischen 6'8 und 6'9 mm liegen.
(3) Der Initialsatz muß mit einem Innenhütchen
abgedeckt sein.
(4) Die Länge des Leerraumes über der Ladung
muß mindestens 15 mm betragen.
§ 28. Auf den Böden der Sprengkapseln muß
ein Firmenzeichen eingeprägt sein.
§ 29. Sprengkapseln mit Kupfer- oder Messinghülsen
und Bleiazidaufladung dürfen nur in
Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) verwendet werden.
§ 30. (1) Sprengkapseln müssen in Schachteln
zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen
sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander
bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung
vorhanden sein, die das Herausnehmen der
ersten Kapsel erleichtert.
(2) Die Schachteln müssen mit einem Streifen
verklebt sein.
§ 31. Auf den Deckeln der Schachteln müssen
folgende Angaben ersichtlich sein
a) Bezeichnung und Nummer der Kapseln,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Anzahl der Kapseln,
d) Jahr, Monat und Tag der Herstellung.
Elektrische Zünder.
§ 32. (1) Elektrische Zünder müssen einen
festen Zünderkopf haben, in dem ein Zündsatz
durch Erhitzen eines Glühdrahtes entflammt
wird (Brückenzünder).
(2) Die inneren Zünderteile müssen fest in der
Zünderhülse sitzen (Anlage Z. 8).
(3) Elektrische Zünder dürfen sich bei den im
Bergbau vorkommenden Temperatur- und
Feuchtigkeitsverhältnissen nicht nachteilig verändern
(Anlage Z. 8, 13, 18, 23 und 25).
§ 33. (1) Die Zünderdrähte elektrischer Zünder
müssen mindestens 1'5 m lang und, mit Ausnahme
der Anschlußenden, isoliert sein. Die
blanken Anschlußenden müssen 30 bis 40 mm
lang sein.
(2) Die Zünderdrahtisolierung muß ausreichende
mechanische, thermische und elektrische
Festigkeit haben (Anlage Z. 9).
(3) Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen
Durchmesser von wenigstens 0'5 mm, solche aus
Stahl von wenigstens 0'6 mm haben.
(4) Zünderdrähte aus Stahl müssen verzinnt
sein.
(5) Die Zünderdrähte hochunempfindlicher
Zünder (§ 37) müssen aus verzinntem Kupfer
sein und einen Durchmesser von wenigstens
0'6 mm haben.
§ 34. (1) Die Farbe der Zünderdrahtisolierung
muß bei Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) eine deutliche
Unterscheidung der einzelnen Arten ermöglichen.
(2) Die Metallhülsen elektrischer Zünder, mit
Ausnahme jener von Zündern für Sonderzwecke,
dürfen keine besondere Färbung haben.
§ 35. Elektrische Zünder müssen gegen Frühzündungen
infolge elektrostatischer Aufladungen
gesichert sein (Anlage Z. 10).
§ 36. (1) Elektrische Zünder ohne besondere
Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder
Streuströme (Brückenzünder A) müssen
Brückenwiderstände zwischen 1'0 und 2'5 Ohm
haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher
dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände
sich um höchstens 0'25 Ohm
unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen
an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten,
deren Brückenwiderstände sich um höchstens
0'5 Ohm unterscheiden (Anlage Z. 11).
(2) Der zur Zündung von Brückenzündern A
erforderliche Zündimpuls muß mehr als
0'8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht
mehr als 3'0 Milliwattsekunden/Ohm betragen
(Anlage Z. 12).
(3) Fünf hintereinandergeschaltete Brückenzünder
A der gleichen Ausführung müssen bei einer
Belastung mit 0'8 A Gleichstrom innerhalb von
4 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage
Z. 13).
(4) Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung
mit 0'18 A Gleichstrom während 5 Minuten
nicht gezündet und müssen bei einer Belastung
mit 0'6 A Gleichstrom innerhalb von
10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage
Z. 14).
§ 37. (1) Bei elektrischen Brückenzündern mit
besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen
durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche
Zünder) müssen die Brückenwiderstände
zwischen 008 und 0'11 Ohm liegen
(Anlage Z. 15).
(2) Der zur Zündung hochunempfindlicher
Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als
1'1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr
als 2'5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage
Z. 16).
(3) Hochunempfindliche Zünder dürfen bei
einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während
5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage
Z. 17).
(4) Fünf hintereinandergeschaltete hochunempfindliche
Zünder müssen bei einer Belastung
mit 20 A Gleichstrom innerhalb von 4 Millisekunden
sicher gezündet werden (Anlage Z. 18).
§ 38. Bei nicht sprengkräftigen elektrischen
Zündern, mit Ausnahme von Zündschnurzeitzündern,
muß eine zugelassene Sprengkapsel
leicht in die Zünderhülse einzuführen sein und
fest in ihr haften.
§ 39. .(1) Elektrische Zünder, bei denen die
Zünderteile unmittelbar im Leerraum der
Sprengkapsel eingebaut sind und die Sprengkapselhülse
zugleich die Zünderhülse bildet
(Sprengzünder), müssen hinsichtlich der Sprengkapseln
den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1
und 3 sowie § 28 entsprechen, doch kann das
Innenhütchen durch das Verzögerungssatzstück
des Zünders ersetzt werden (Anlage Z. 19).
(2) Sprengzünder müssen wasserdicht sein. Die
Isolation der Zünderdrähte muß Nebenschlüsse
unter Wasser ausschließen (Anlage Z. 13 und
18).
§ 40. Sprengzünder, die für die Verwendung
unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind
(Unterwasserzünder), müssen auch unter einem
Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag
genannte Höchstdruck, sicher gezündet
werden (Anlage Z. 20). Außerdem müssen sie
hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe
Temperaturen und chemische Einwirkungen den
im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.
§ 41. (1) Wettersichere elektrische Zünder
(Wetterzünder) dürfen Schlagwetter und Kohlenstaub
unter den bei der Verwendung in
Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben
vorkommenden Verhältnissen nicht zünden
(Anlage Z. 21).
(2) Wetterzünder müssen Sprengzünder sein.
Die Zünderhülse und das Innenhütchen müssen
aus Kupfer oder Messing bestehen. Der Zünderverschluß
darf nicht entflammbar sein. Die Isolation
der Zünderdrähte muß schwer brennbar
sein (Anlage Z. 22).
§ 42. (1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz
(Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder)
muß die Zeitstufennummer im Kapselboden
eingeprägt sein. Außerdem muß an den
Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer
befestigt sein.
(2) Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener
Zeitstufen dürfen einander nicht
überschneiden (Anlage Z. 23).
(3) Bei Unterwasserzeitzündern verschiedener
Zeitstufen dürfen auch beim Abtun unter einem
Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag
genannte Höchstdruck, keine Überschneidungen
der Brennzeiten eintreten (Anlage Z. 23).
(4) Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes
von Sprengzündern entwickelte Wärme
darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff
nicht zünden (Anlage Z. 24).
(5) Wettersichere Halbsekundenzünder dürfen
nur zehn Zeitstufen haben.
§ 43. (1) In Zündschnurzeitzündern muß ein
mindestens 50 mm langes Stück einer zugelassenen
Zeitzündschnur mit ausreichend gleichmäßiger
Brenndauer fabriksmäßig eingesetzt
sein. Die Zündschnureinsätze verschiedener Zeitstufen
müssen sich in ihrer Länge so unterscheiden,
daß Überschneidungen der Brennzeiten
nicht eintreten. Der Längenunterschied muß jedoch
bei Zündern, die nicht vom Hersteller mit
Sprengkapseln versehen werden, wenigstens
20 mm, bei den schon vom Hersteller mit
Sprengkapseln versehenen Zündern wenigstens
10 mm betragen (Anlage Z. 25).
(2) Beim Abtun von Zündschnurzeitzündern
müssen die Zeitzündschnüre sicher gezündet
werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht von
der Zündschnur abgeworfen werden. (Anlage
Z. 26).
§ 44. Elektrische Zünder sind in Packurlgen
zu höchstens 100 Stück zu liefern. Auf den
Packungen müssen folgende Angaben ersichtlich
sein
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Anzahl der Zünder,
d) Jahr, Monat und Tag der Herstellung,
e) Brückenwiderstand und Gesamtwiderstand,
f) bei Zeitzündern Zeitstufenabstand und
-zahl oder Länge und Brenndauer je Meter
Länge der Zündschnüre,
g) bei Wetterzündern noch das Wort „wettersicher".
Detonationsverzögerer.
§ 45. Detonationsverzögerer müssen durch detonierende
Zündschnüre sicher gezündet werden
und diese sicher zu zünden vermögen. Eine Detonationsübertragung
zwischen den eingeführten
Enden der detonierenden Zündschnüre
unter Ausschaltung des Verzögerers darf hiebei
nicht eintreten (Anlage Z. 27).
§ 46. Detonationsverzögerer dürfen sich durch
feuchte Lagerung nicht nachteilig verändern
(Anlage Z. 28).
§ 47. (1) Die Ladungen müssen gegen die Leerräume
so abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen
und ein Berühren der Initialsätze durch
die Zündschnüre zuverlässig verhindert wird.
(2) Die Länge der Leerräume muß, wenn die
Begrenzung der Ladungen außen deutlich gekennzeichnet
ist, mindestens 10 mm, sonst mindestens
15 mm betragen.
§ 48. Die Brennzeit des Verzögerungssatzes
darf von der Sollbrennzeit um nicht mehr als
deren halben Wert abweichen (Anlage Z. 27).
§ 49. (1) Auf den Hülsen der Detonationsverzögerer
muß ein Firmenzeichen eingeprägt sein.
(2) Detonationsverzögerer eines Erzeugers mit
verschiedener Verzögerungsdauer müssen sich
deutlich voneinander unterscheiden.
§ 50. Detonationsverzögerer müssen in Schachteln
sinngemäß nach den Bestimmungen des § 30
verpackt sein.
§ 51. Auf den Deckeln der Schachteln müssen
folgende Angaben ersichtlich sein
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Anzahl der Detonationsverzögerer,
d) Verzögerungsdauer,
e) Jahr, Monat und Tag der Herstellung.
Detonierende Zündschnüre.
§ 52. (1) Detonierende Zündschnüre müssen
durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 zuverlässig
zur Detonation gebracht werden können (Anlage
Z. 29).
(2) Zwischen zwei Zündschnurstücken gleicher
Art muß eine Detonation durch einfaches Aneinanderlegen
sicher übertragen werden. Benachbarte
detonierende Zündschnüre gleicher Art dürfen
sich gegenseitig nur auf geringe Entfernung initiieren
(Anlage Z. 30).
(3) Detonierende Zündschnüre müssen auch
schwer initiierbare Sprengstoffe zuverlässig zur
Detonation bringen (Anlage Z. 31).
(4) Die Detonationsgeschwindigkeit der detonierenden
Zündschnüre muß mindestens 4000 m/s
betragen (Anlage Z. 32).
§ 53. (1) Detonierende Zündschnüre müssen
handhabungssicher sein und eine kräftige Umspinnung
oder Umhüllung haben, welche die
Sprengstoffseele ausreichend gegen mechanische
Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 33).
(2) Art oder Farbe der äußeren Umhüllung
muß sich von jener der Zeitzündschnüre deutlich
unterscheiden.
§ 54. Detonierende Zündschnüre müssen lagerbeständig
sein (Anlage Z. 34).
§ 55. Detonierende Zündschnüre, deren Sprengstoffseele
Knallquecksilber enthält, dürfen unter
Tage nicht verwendet werden.
§ 56. Detonierende Zündschnüre müssen durch
einen Markenfaden gekennzeichnet sein.
§ 57. (1) Detonierende Zündschnüre müssen in
Rollen von höchstens 500 m Länge geliefert werden.
(2) An den Rollen müssen auf Zetteln folgende
Angaben ersichtlich sein
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Länge,
d) Jahr und Monat der Herstellung.
Zeitzündschnüre.
§ 58. (1) Zeitzündschnüre müssen eine Umspinnung
oder Umhüllung haben, welche die
Pulverseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen
schützt (Anlage Z. 35). Die Umspinnung
darf nicht aus Papiergarn bestehen.
(2) An den Schnittenden der Zeitzündschnüre
darf die Pulverseele nicht ausrieseln.
§ 59. (1) Die Brenndauer der Zeitzündschnüre
darf bei Anlieferung und nach vierwöchiger Lagerung
bei Zimmertemperatur nicht weniger als
110 s/m und nicht mehr als 130 s/m betragen.
Nach 14tägiger Lagerung bei den im Bergbau
vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen
darf sie nicht weniger als 105 s/m
und nicht mehr als 135 s/m betragen. In keinem
Falle darf sie um mehr als ± 10 s/m von der
vom Hersteller angegebenen Brenndauer (§ 62
lit. d) abweichen (Anlage Z. 36).
(2) Die Brenndauer von Unterwasserzeitzündschnüren
darf auch nach 24stündiger Lagerung
unter Wasser um höchstens ±10 s/m von der
vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen
(Anlage Z. 37).
§ 60. (1) Zeitzündschnüre müssen leicht entzündbar
sein und eine zugelassene Sprengkapsel
sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 38).
(2) Zeitzündschnüre dürfen beim Abbrennen
seitlich keine starken Funken aussprühen, die eine
andere Zündschnur zu zünden vermögen. Ihre
äußeren Teile dürfen beim Abbrennen nicht
zum Glühen kommen.
§ 61. Zeitzündschnüre müssen durch einen
Markenfaden gekennzeichnet sein.
§ 62. Auf den Liefereinheiten der Zeitzündschnüre
müssen folgende Angaben ersichtlich
sein
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Anzahl und Länge der Ringe,
d) Brenndauer je Meter Länge,
e) Jahr und Monat der Herstellung.
Zündschnuranzünder.
§ 63. Zündschnuranzünder müssen die Pulverseele
einer Zeitzündschnur sicher zu zünden vermögen
und leicht entzündbar sein (Anlage
Z. 39).
§ 64. Zündstäbchen müssen an einem Ende ein
gekennzeichnetes, wenigstens 20 mm langes unbrennbares
Stück haben. Ihre Brenndauer muß
zwischen 50 und 62 s liegen.
§ 65. Zündschnuranzündlitzen müssen gegen
mechanische Beanspruchungen ausreichend widerstandsfähig
sein (Anlage Z. 40).
§ 66. Sind Zündschnuranzünder durch Reiben
zu entzünden, so darf dies nur an besonderen
Reibflächen möglich sein.
§ 67. Zündschnuranzünder müssen durch ihre
Verpackung gegen Feuchtigkeit geschützt sein
(Anlage Z. 41).
§ 68. Auf den Packungen müssen folgende
Angaben ersichtlich sein
a) Art und Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Anzahl der Zündschnuranzünder, bei
Zündschnuranzündlitzen die Länge,
d) bei Zündstäbchen die Brenndauer,
e) Jahr und Monat der Herstellung.
C. GERÄTE UND HILFSMITTEL.
§ 69. Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit
müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch
die ihrem Verwendungszweck entsprechenden
Aufgaben sicher erfüllen und dürfen hiebei keine
Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen
öder für den Bestand eines Bergbaues herbeiführen
(Anlage Z. 42).
Zündmaschinen.
§ 70. Zündmaschinen müssen ein gegen mechanische,
und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges,
wasserdichtes Gehäuse haben. Sie müssen
mechanisch und elektrisch zuverlässig arbeiten.
§ 71. Alle Teile der Zündmaschine müssen so
befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen
ist.
§ 72. Zündmaschinen müssen so gebaut sein,
daß sich eine Benützung durch Unbefugte verhindern
läßt.
§ 73. (1) Das Gehäuse der Zündmaschine und
die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen
zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische
Leitungen müssen isoliert sein. Alle der
Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber
dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit
besitzen (Anlage Z. 44).
(2) Der Werkstoff von Isolierteilen muß mit
der im § 82 Abs. 1 genannten Einschränkung den
im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen
Vorschriften entsprechen und feuchtigkeitsbeständig
sein.
§ 74. Kontakte durch Federdruck oder Drucktasten
sind weder als dauernde noch als vorübergehende
Stromverbindung zulässig.
§ 75. (1) Zündmaschinen mit einer Zündspannung
unter 1500 V müssen kräftige Anschlußklemmen
mit Muttern haben, die gegen Verlorengehen
gesichert sind.
(2) Zwischen den beiden Anschlußklemmen muß
ein wenigstens 10 mm hoher Steg aus Isolierstoff
angebracht sein.
§ 76. Bei Zündmaschinen mit einer Zündspannung
von 1500 V und darüber muß der Anschluß
für die Schießleitung sicher wirksam und gegen
unbeabsichtigte Berührung unter Spannung stehender
Teile gesichert sein.
§ 77. (1) Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung
gelieferte Stromimpuls muß die Zünder
einer Zünderkette mit dem am Leistungsschild
angegebenen Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) oder
einem kleineren Widerstand sicher zu zünden
vermögen (Anlage Z. 45).
(2) Der von Zündmaschinen für Parallelschaltung
gelieferte Stromimpuls muß bei allen Schußanordnungen,
die nach den Angaben des Leistungsschildes
(§ 83 lit. g) zulässig sind, die Zünder
sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 45).
§ 78. Zündmaschinen mit unmittelbarem Handantrieb
müssen mit einer Vorrichtung versehen
sein, die beim Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) eine
Stromabgabe in die Schießleitung nur dann zuläßt,
wenn die Stromstärke mindestens 1 A beträgt.
§ 79. Federzugmaschinen müssen mit einer
Vorrichtung versehen sein, die eine Auslösung
bei nicht vollkommen gespannter Zugfeder verhindert.
Außerdem müssen sie einen Kontakt
besitzen, der den Generator erst dann mit den
Anschlußklemmen verbindet, wenn er nahezu
seine höchste Spannung erreicht hat.
§ 80. (1) Bei Kondensatorzündmaschinen mit
regelbarer Zündspannung muß zur Anzeige der
Zündspannung im Gehäuse ein Spannungsmesser
geschützt eingebaut sein.
(2) Kondensatorzündmaschinen mit nicht regelbarer
Zündspannung müssen mit einer Einrichtung
versehen sein, die eine Stromabgabe in die
Schießleitung erst nach Erreichen der auf dem
Leistungsschild angegebenen Zündspannung (§ 83
lit. h) zuläßt.
(3) Kondensatorzündmaschinen müssen gegen
Überspannungen gesichert und so gebaut sein,
daß nach Betätigung keine gefährlichen Restladungen
auf den Kondensatoren verbleiben.
§ 81. Zündmaschinen für das Schießen in Parallelschaltung
sowie für hochunempfindliche Zünder
müssen Kondensatorzündmaschinen sein.
§ 82. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter
Zündmaschinen muß sinngemäß den im § 309
der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Mr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften
für den Bau schlagwettergeschützter
elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon
sind die Anschlüsse für die Zündleitung ausgenommen.
Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte
Sicherheit" nicht die besonderen Anforderungen
an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken
(Anlage Z. 46).
(2) Die Zündspannung schlagwettergeschützter
Zündmaschinen darf nicht höher als 1200 V sein.
(3) Die Zündstromdauer schlagwettergeschützter
Zündmaschinen darf nicht mehr als 4 Millisekunden
betragen (Anlage Z. 47).
(4) An jeder schlagwettergeschützten Zündmaschine
muß vor der Auslieferung sowie nach
Instandsetzung eine Stückprüfung nach den im
Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt
werden.
§ 83. Auf dem Gehäuse der Zündmaschine muß
ein Leistungsschild angebracht sein, das folgende
Angaben enthält
a) Typenbezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Fabriksnummer,
d) Jahr der Herstellung,
e) Zünderart und Schaltweise,
f) bei Zündmaschinen für Reihenschaltung der
Grenzwiderstand für die in lit. e genannte
Zünderart, bei Kondensatorzündmaschinen
mit regelbarer Zündspannung außerdem die
Grenzwiderstände für Abstufungen der
Zündspannung von je 500 V,
g) bei Zündmaschinen für Parallelschaltung die
zulässige Anzahl der Schüsse insgesamt, der
Zündstromverzweigungen und der Schüsse
in jeder Zündstromverzweigung innerhalb
festgesetzter Grenzen des Schießleitungswiderstandes,
h) bei dynamoelektrischen Zündmaschinen
Zündspannung und Zündstromstärke,
bei Kondensatorzündmaschinen Zündspannung
und Kapazität,
i) bei schlagwettergeschützten Maschinen das
Datum der Stückprüfung, das Zeichen des
Prüfers und das Zeichen „(S)".
Zündmaschinenprüfgeräte.
§ 84. (1) Zündmaschinenprüfgeräte müssen den
Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt
sind, angepaßt sein oder angepaßt werden
können (Anlage Z. 49).
(2) Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer
Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der elektrischen Leistungsfähigkeit erkennen
lassen (Anlage Z. 50).
(3) Zündmaschinenprüfgeräte müssen ein gegen
mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges,
wasserdichtes Gehäuse haben.
§ 85. Das Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes
und die Metallteile des mechanischen Aufbaues
dürfen zur Stromleitung nicht benützt
werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert
sein. Alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen
gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende
Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 51).
§ 86. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter
Zündmaschinenprüfgeräte muß sinngemäß den
im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, genannten Vorschriften für
den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel
entsprechen. Hievon sind die Geräteanschlüsse
ausgenommen. Ebenso gelten bei
Schutzart „erhöhte Sicherheit" nicht die besonderen
Anforderungen an Isolierstoffe, Kriechstrecken
und Luftstrecken (Anlage Z. 52).
(2) An jedem schlagwettergeschützten Zündmaschinenprüfgerät
muß vor der Auslieferung
und nach Instandsetzung eine Stückprüfung nach
den im Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt
werden.
§ 87. Auf dem Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes
müssen folgende Angaben ersichtlich
sein
a) Typenbezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Fabriksnummer,
d) Typen der prüfbaren Zündmaschinen (§ 84
Abs. 1),
e) Jahr der Herstellung,
f) bei schlagwettergeschützten Geräten das
Datum der Stückprüfung, das Zeichen des
Prüfers und das Zeichen „(S)".
Zündkreisprüfer.
§ 88. (1) Im Bergbau dürfen nur Zündkreisprüfer
(Minenprüfer) verwendet werden, die es
ermöglichen, den Widerstand der Schießanlage zu
messen.
(2) Zündkreisprüfer müssen ein gegen mechanische
und chemische Einflüsse widerstandsfähiges,
wasserdichtes Gehäuse haben.
§ 89. Die Spannung der Stromquelle von
Zündkreisprüfern darf höchstens 2 V betragen.
Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich
sein.
§ 90. Die Meßstromstärke von Zündkreisprüfern
darf auch bei kurzgeschlossenen Klemmen
25 m A nicht übersteigen.
§ 91. Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute
Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann,
wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare
Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen
Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren
Strom als 50 mA abgeben können. Eine
Überbrückung und damit Ausschaltung der
Schutzwiderstände muß durch die Bauart der
Zündkreisprüfer verhindert sein.
§ 92. (1) Widerstände und Meßwerk der Zündkreisprüfer
müssen in einem besonderen, von
der Stromquelle getrennten Teil des Gehäuses
untergebracht und gegen den Zugriff Unbefugter
gesichert sein.
(2) Das Öffnen des Gehäuseteiles, der die Stromquelle
enthält, darf nur mit Hilfe eines besonders
geformten Schlüssels möglich sein.
§ 93. Das Gehäuse des Zündkreisprüfers und
die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen
zur Stromleitung nicht benützt werden. Die
stromführenden Teile müssen gegenüber dem
Gehäuse isoliert sein und eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit
besitzen (Anlage Z. 54).
§ 94. (1) Die Meßgenauigkeit der Zündkreisprüfer,
muß bei senkrechter und waagrechter Gebrauchslage
mindestens ± l'5% der Skalenlänge
betragen.
(2) Abweichungen bis zu 10% der mittleren
Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit
nicht beeinflussen.
§ 95. Das Meßwerk der Zündkreisprüfer muß
eine Nullpunktregulierung haben.
§ 96. Auf dem Gehäuse des Zündkreisprüfers
müssen folgende Angaben ersichtlich sein
a) Typenbezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Fabriksnummer,
d) Jahr der Herstellung.
Schießleitungen und Verbindungsdrähte.
§ 97. (1) Schießleitungen müssen mehrdrähtig
sein.
(2) Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem
Stahl oder aus Kupfer bestehen. Drähte von
Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung
und Drähte verseilter Schießleitungen müssen
aus Kupfer, solche von Schießleitungen für
hochunempfindliche Zünder aus verzinntem
Kupfer bestehen. Die Durchmesser der Drähte
müssen zwischen 0'3 und 1'0mm liegen.
(3) Die Zerreißlast jedes Leiters muß mindestens
20 kg betragen (Anlage Z. 55).
(4) Der Leiter muß ausreichende Biegsamkeit
und Biegefestigkeit besitzen (Anlage Z. 56).
(5) Der Widerstand jedes Leiters auf 100 m
Länge darf bei Schießleitungen für das Schießen
in Reihenschaltung höchstens 12 Ohm, bei Schießleitungen
für das Schießen in Parallelschaltung
höchstens 2 Ohm betragen.
§ 98. (1) Schießleitungen müssen isoliert sein.
(2) Die Isolierung muß ausreichende Biege- und
Reibungsfestigkeit sowie genügende thermische
Beständigkeit haben (Anlage Z. 57).
(3) Die elektrische Durchschlagsfestigkeit der
Isolierung muß mindestens 1000 V betragen und
darf nicht geringer sein als der 1'5fache Wert
der angegebenen zulässigen Zündspannung (§ 101
lit. e, Anlage Z. 58).
(4) Schießleitungen müssen einadrig sein, das
heißt, Hin- und Rückleitung dürfen nicht in einer
gemeinsamen Umhüllung liegen. Die Verbindung
der Isolation zweier Leiter durch einen Steg
(Stegschießleitung) oder durch Verschweißen gilt
nicht als gemeinsame Umhüllung.
§ 99. Die Isolation der Schießleitungen, die für
die Verwendung in Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten
Gruben vorgesehen sind, muß
schwer brennbar sein (Anlage Z. 59).
§ 100. Verbindungsdrähte müssen hinsichtlich
Material und Durchmesser denselben Anforderungen
genügen wie Zünderdrähte (Anlage
Z. 60).
§ 101. An den Bündeln, Rollen oder Ringen
der Schießleitungen und Verbindungsdrähte müssen
auf Zetteln folgende Angaben ersichtlich sein
a) Bezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Länge,
d) elektrischer Widerstand für 100 m einfache
Leitungslänge,
e) bei Schießleitungen die zulässige Zündspannung,
f) Jahr der Herstellung,
g) bei Schießleitungen und Verbindungsdrähten,
die der Vorschrift des § 99 genügen,
noch das Wort „wettersicher".
§ 102. Als Schießleitungen verwendete gummi-
oder kunststoffisolierte Leitungen und Kabel
unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung,
wenn sie den im § 309 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten
elektrotechnischen Vorschriften für
Starkstromanlagen entsprechen.
Sprengkapselzangen.
§ 103. Sprengkapselzangen müssen ein gefahrloses,
hinreichend festes, aber nicht luftdichtes
Anwürgen der Sprengkapseln an die Zündschnüre
ermöglichen.
§ 104. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung
muß so bemessen und ihr Rand so ausgebildet
sein, daß eine Verletzung der Pulverseele
beim Anwürgen ausgeschlossen ist (Anlage Z. 61).
III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 105. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung
gelten alle Sprengmittel im Sinne der Verordnung
als zugelassen, die zu diesem Zeitpunkt im Verzeichnis
der für die Schießarbeit im Bergbau
zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte
aufgenommen sind.
§ 106. Mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser
Verordnung treten die Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung
für den Bergbau,
BGBl. Nr. 212/1952, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 122/1956 und. 8/1961 sowie
die Kundmachung des Reichsoberbergamtes für
die Ostmark über die Zulassung von Sprengstoffen
und Zündmitteln für den Bergbau vom
23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt
für den Reichsgau Wien Nr. 88/1940, außer Kraft.