215. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird abgeändert wie folgt
1. Artikel 14 hat zu lauten
„Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung
und die Vollziehung auf dem Gebiete
des Schulwesens sowie auf dem Gebiete des Erziehungswesens
in den Angelegenheiten der
Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache
die Vollziehung in den Angelegenheiten
des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht
anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen
kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden,
zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen;
hiebei finden die Bestimmungen des
Artikels 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen
sind, soweit darin nicht anderes bestimmt
ist, vom Bund zu erlassen.
(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die
Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten
a) Zusammensetzung und Gliederung der
Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden
des Bundes in den Ländern und
politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich
der Bestellung der Mitglieder
dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;
b) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen,
Errichtung, Erhaltung,
Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen
und Unterrichtszeit) der öffentlichen
Pflichtschulen;
c) äußere Organisation der öffentlichen
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Pflichtschulen bestimmt
sind;
d) fachliche Anstellungserfordernisse für die
von den Ländern, Gemeinden oder von
Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen
und Erzieher an Horten und
an Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen
bestimmt sind.
(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die
Vollziehung in folgenden Angelegenheiten
a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der
Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen auf Grund der gemäß
Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen
ist hiebei zu bestimmen, daß die
Schulbehörden des Bundes in den Ländern
und politischen Bezirken bei Ernennungen,
sonstigen Besetzungen von Dienstposten
und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations-
und Disziplinarverfahren mitzuwirken
haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen,
sonstigen Besetzungen von
Dienstposten und bei Auszeichnungen
jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde
erster Instanz des Bundes zu umfassen;
b) Kindergartenwesen und Hortwesen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und
die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten
a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten,
Übungshorte und Übungsschülerheime,
die einer öffentlichen Schule zum
Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener
Übungen eingegliedert sind;
b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der in lit. a
genannten Übungsschulen bestimmt sind;
c) Dienstrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen
für die in lit. a und b genannten
öffentlichen Einrichtungen.
(6) Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die
vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten
werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der
Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung
in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung von öffentlichen Schulen
Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist
das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband,
soweit die Gesetzgebung oder
Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung
in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung von öffentlichen Schulen
Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein
ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,
der Rasse, des Standes, der Klasse, der
Sprache und des Bekenntnisses, im übrigen im
Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich.
Das gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten,
Horte und Schülerheime.
(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen;
diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu
verleihen.
(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in
den Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in
die Vollziehung der Länder fallen, von der Einhaltung
der auf Grund dieser Absätze erlassenen
Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen,
zu welchem Zwecke er auch Organe in
die Schulen und Schülerheime entsenden kann.
Werden Mängel wahrgenommen, so kann dem
Landeshauptmann durch Weisung (Artikel 20
Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist aufgetragen werden.
Der Landeshauptmann hat für die Abstellung
der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
Sorge zu tragen und ist verpflichtet,
um die Durchführung solcher Weisungen zu
bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als
Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des
Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(9) Auf dem Gebiete des Dienstrechtes der
Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten
für die Verteilung der Zuständigkeiten zur
Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der
Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern,
zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden
die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der
Artikel 10, 12 und 15, soweit in den vorhergehenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(10) In den Angelegenheiten der Schulbehörden
des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken,
der Schulpflicht, der Schulorganisation,
der Privatschulen und des Verhältnisses von
Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich
des Religionsunterrichtes in der Schule,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten der
Hochschulen und Kunstakademien handelt, können
Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das gleiche gilt für die Genehmigung der in
diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge
der im Artikel 50 bezeichneten Art.
(11) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens sowie auf dem Gebiete
des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens
in den Angelegenheiten der Schülerheime,
ferner in den Angelegenheiten des
Dienstrechtes der Lehrer und Erzieher an solchen
Schulen und Schülerheimen wird der Wirkungsbereich
des Bundes und der Länder durch
ein gesondertes Bundesverfassungsgesetz geregelt."
2. Im Artikel 15 Abs. 7 hat es
a) im ersten Satz statt „Artikel 11 und 12"
zu lauten: „Artikel 11, 12 und 14 Abs. 2
und 3" und
b) im letzten Satz statt „Artikeln 11 und 12"
zu lauten: „Artikeln 11, 12 und 14 Abs. 2
und 3".
3. Zwischen Artikel 81 und Artikel 82 ist einzufügen
„4. Schulbehörden des Bundes.
Artikel 81 a. (1) Die Verwaltung des Bundes
auf dem Gebiete des Schulwesens und auf dem
Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten
der Schülerheime ist vom zuständigen
Bundesminister und — soweit es sich nicht um
das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie
um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen
und das land- und forstwirtschaftliche
Erziehungswesen in den Angelegenheiten der
Schülerheime handelt — von den dem zuständigen
Bundesminister unterstehenden Schulbehörden
des Bundes zu besorgen. Zur Führung
von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können
im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes
die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als
Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen
Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende
Schulbehörde einzurichten. Im Land
Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben
des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung
Stadtschulrat für Wien zu führen.
Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und
Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu
regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung
der Schulbehörden des Bundes gelten folgende
Richtlinien
a) Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes
sind Kollegien einzurichten. Die
stimmberechtigten Mitglieder der Kol-
legien der Landesschulräte sind nach dem
Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag,
die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien
der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis
der für die im Landtag vertretenen
Parteien bei der letzten Landtagswahl im
Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen.
Die Bestellung aller oder eines Teiles der
Mitglieder der Kollegien durch den Landtag
ist zulässig.
b) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann,
Vorsitzender des Bezirksschulrates
der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
Wird die Bestellung eines
Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
gesetzlich vorgesehen, so tritt
dieser in allen Angelegenheiten, die sich
der Präsident nicht selbst vorbehält, an
dessen Stelle. Wird die Bestellung eines
Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so
steht diesem das Recht der Akteneinsicht
und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident
ist jedenfalls in jenen fünf Ländern
zu bestellen, die nach dem Ergebnis der
letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
durchgeführten
amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner
haben.
c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und
der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes-
und Bezirksschulräte sind durch Gesetz
zu bestimmen. Zur Erlassung von
Verordnungen und allgemeinen Weisungen,
zur Bestellung von Funktionären und
zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen
sowie zur Erstattung von Gutachten
zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen
sind die Kollegien zu berufen.
d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub
bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums
nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende)
auch in den dem Wirkungsbereich
des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten
Erledigungen zu treffen und
hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu
berichten.
e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei
Monate beschlußunfähig, so gehen die
Aufgaben des Kollegiums für die weitere
Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den
Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident
(Vorsitzende) tritt in diesen Fällen
an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Kollegien fallen, können
Weisungen (Artikel 20 Abs. 1) nicht erteilt
werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit
denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung
des Beschlusses eines Kollegiums untersagt
oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen
Verordnung angeordnet wird. Solche
Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde,
an die die Weisung gerichtet ist, kann
dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums
nach Maßgabe der Artikel 129 ff. unmittelbar
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich
persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten
Bundesministeriums vom Zustand und
von den Leistungen auch jener Schulen und
Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium
im Wege der Landesschulräte unterstehen.
Festgestellte Mängel — soweit es sich
nicht um solche im Sinne des Artikels 14 Abs. 8
handelt — sind dem Landesschulrat zum Zwecke
ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Artikel 81 b. (1) Die Landesschulräte haben
Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des
Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und
Erzieher an den den Landesschulräten
unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
b) für die Besetzung der Dienstposten des
Bundes für die bei den Landes- und
Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten
sowie für die Betrauung von
Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
c) für die Bestellung der Vorsitzenden und
der Mitglieder der Prüfungskommissionen
für das Lehramt an Hauptschulen und an
Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den
gemäß Artikel 66 Abs. 1 oder Artikel 67 Abs. 1
oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen
Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl
unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem
Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations-
und Disziplinairkommissionen erster Instanz
für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie
für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden
Schule (Schülerheim) verwendet werden.
Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu
regeln."
4. Am Ende des Artikels 102 Abs. 2 ist an
Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und
anzufügen
„Schulwesen sowie Erziehungswesen in den
Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime,
ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche
Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche
Erziehungswesen in den Angelegenheiten
der Schülerheime."
5. Artikel 102 a wird aufgehoben.
6. Dem Artikel 130 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem
über Beschwerden gegen Weisungen gemäß
Artikel 81 a Abs. 4."
7. Artikel 131 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde
erheben
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten
verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des
Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12
und 14 Abs. 2 und 3 sowie in jenen Angelegenheiten,
in denen dem Bescheid eines Landes- oder
Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluß zugrunde
liegt, der zuständige Bundesminister, soweit
die Parteien den Bescheid im Instanzenzug
nicht mehr anfechten können."
8. Im Artikel 142 ist
a) am Ende des Abs. 2 lit. c an Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu setzen und anzufügen
„f) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung
einer Weisung gemäß Artikel 14
Abs. 8: durch Beschluß der Bundesregierung;
g) gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates
wegen Gesetzesverletzung sowie wegen
Nichtbefolgung der Verordnungen oder
sonstigen Anordnungen (Weisungen) des
Bundes: durch Beschluß der Bundesregierung.";
b) im Abs. 4 nach den Worten „in den in Absatz
2 unter d". ein Beistrich zu setzen und einzufügen
„f und g";
c) am Ende des Abs. 4 anzufügen
„Der Verlust des Amtes des Präsidenten des
Landesschulrates hat auch den Verlust jenes
Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten
gemäß Artikel 81 a Abs. 3 lit. b verbunden
ist.";
d) im Abs. 5 nach den Worten „im Falle der
lit. d" ein Beistrich zu setzen und einzufügen
„f und g".
Artikel II.
(0 Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der
Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925
stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden
für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von
öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen
Schülerheimen und von öffentlichen Kindergärten
und Horten nicht entgegen.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter
Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der
im Abs. 1 angeführten Gemeindeverbände nicht
entgegen. Die Zuständigkeit zur Regelung der
Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände
richtet sich je nach dem Zweck des
Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Abs. 3 lit. b
oder c oder nach Artikel 14 Abs. 4 lit. b des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Artikel III.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der
Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist
Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung
in den Angelegenheiten des Bundes-
Blindenerziehungsinstitmtes in Wien, des Bundes-
Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-
Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in
Niederösterreich.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 81 a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der
Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundes-
Verfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt
werden, daß im politischen Bezirk Liezen,
Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich
eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein
weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.
Artikel IV.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch
Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung
(Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der
Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 und in der Fassung dieses
Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger
gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder
zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten
Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich
einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen.
Hiebei sind die für die Erstellung der
Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten
Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung
des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne
der Länder. Die Zustimmung
kann aus dem Grunde einer zu geringen
Landesdurchschnittszahl der Schüler je
Klasse nicht verweigert werden, wenn
sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen
Lehrgängen und bei gewerblichen,
kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen
Berufsschulen mindestens 30, bei
Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen
über die im Abs. 1 genannten
Lehrer, die finanzielle Auswirkungen
nach sich ziehen. Das zuständige
Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerkim für
Finanzen jene im freien Ermessen liegenden
Personalmaßnahmen festzustellen, die
ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine
solche Zustimmung getroffen werden können.
Artikel V.
Bis zum Inkrafttreten des im Artikel 81 b
Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 und in der Fassung dieses
Bundesverfassungsgesetzes genannten Bundesgesetzes
sind außer den Vorschriften des Gesetzes
vom 28. Juli 1917, RGBl. Nr. 319 (Lehrerdienstpragmatik),
über die bei den Landesschulräten
einzurichtenden Qualifikations- und Disziplinarkommissionen
auch die Bestimmungen der
Verordnung vom 4. April 1918, RGBl. Nr. 133,
als bundesgesetzliche Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Artikel VI.
Im Rahmen der Gewährung von Subventionen
zum Personalaufwand konfessioneller Privatschulen
obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften dem zuständigen Bundesminister,
die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung
zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen
Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft,
welche die Diensthoheit über die Lehrer
für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt,
ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen
Vorschriften über die Subventionierung
die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die
Schulen durchzuführen.
Artikel VII.
(1) Auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen,
für die dieses Bundesverfassungsgesetz die
Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung
regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der
Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und
des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des
Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen
Fassung durch übereinstimmende Gesetze des
Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen
Länder und des Bundes erlassen worden
sind, gelten folgende Bestimmungen
a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche
Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes die
Gesetzgebung Bundessache, so tritt das
Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des
mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden
Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft
tretenden Landesgesetz nicht mehr abhängig.
b) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche
Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes die
Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich
der Erlassung von Ausführungsgesetzen
Landessache, so tritt das Bundesgesetz
außer Kraft. Die Geltung des mit
diesem Bundesgesetz übereinstimmenden
Landesgesetzes ist von dem außer Kraft
tretenden Bundesgesetz nicht mehr abhängig.
(3) Soweit es sich bei den unter Abs. 2 lit. b
fallenden gesetzlichen Regelungen um landesgesetzliche
Vorschriften über die Organisation
der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern
handelt, treten sie außer Kraft.
Artikel VIII.
(1) In den Angelegenheiten
a) der Volksbildung und
b) des durch dieses Bundesverfassungsgesetz
nicht erfaßten Erziehungswesens im Sinne
des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in seiner
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
in Geltung gestandenen
Fassung
können Änderungen der Gesetzeslage bis zu
einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen
Regelung nur durch übereinstimmende
Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt
werden; auf dem Gebiete der Vollziehung in
diesen Angelegenheiten verbleibt es bis dahin
bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes bestehenden
Rechtslage.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 2
bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 gelten auch für die im Abs. 1
bezeichneten Angelegan>heiten.
Artikel IX.
Die Kompetenzbestimmungen der §§ 2 und 3
des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, werden durch dieses
Bundesverfassungsgesetz nicht berührt.
Artikel X.
Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes
treten folgende bundesverfassungsgesetzlichen
Vorschriften, soweit sie sich
nicht auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen
beziehen, außer Kraft
a) § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368
vom Jahre 1925 und des BGBl. Nr. 393
vom Jahre 1929;
b) das Bundesverfassungsgesetz vom 21. April
1948, BGBl. Nr. 88, betreffend den Wirkungsbereich
des Bundes und der Länder
auf dem Gebiete des Dienstrechtes der
Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer
öffentlicher Schulen (Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetz) ;
c) das Bundesverfassungsgesetz vom 13. Juli
1955, BGBl. Nr. 162, womit die Zuständigkeit
des Bundes und der Länder zur
Gesetzgebung und Vollziehung auf dem
Gebiete der Errichtung, Erhaltung und
Auflassung öffentlicher Schulen, Kindergärten
und Harte geregelt wird (Schulerhaltungs-
Kompetenzgesetz).
Artikel XI.
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
18. Juli 1962 in Kraft. Jedoch können schon ab
dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes
folgenden Tag gesetzliche Vorschriften
erlassen werden, die der in diesem Bundesverfassungsgesetz
verfügten Zuständigkeitsverteilung
entsprechen.
Artikel XII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.