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215. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird abgeändert wie folgt

1. Artikel 14 hat zu lauten

„Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung

und die Vollziehung auf dem Gebiete

des Schulwesens sowie auf dem Gebiete des Erziehungswesens

in den Angelegenheiten der

Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden

Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache

die Vollziehung in den Angelegenheiten

des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche

Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht

anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen

kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden,

zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu erlassen;

hiebei finden die Bestimmungen des

Artikels 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen

sind, soweit darin nicht anderes bestimmt

ist, vom Bund zu erlassen.

(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die

Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen

und die Vollziehung in folgenden

Angelegenheiten

a) Zusammensetzung und Gliederung der

Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden

des Bundes in den Ländern und

politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich

der Bestellung der Mitglieder

dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;

b) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen,

Errichtung, Erhaltung,

Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen

und Unterrichtszeit) der öffentlichen

Pflichtschulen;

c) äußere Organisation der öffentlichen

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler von Pflichtschulen bestimmt

sind;

d) fachliche Anstellungserfordernisse für die

von den Ländern, Gemeinden oder von

Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen

und Erzieher an Horten und

an Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen

bestimmt sind.

(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die

Vollziehung in folgenden Angelegenheiten

a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der

Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche

Pflichtschulen auf Grund der gemäß

Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen

ist hiebei zu bestimmen, daß die

Schulbehörden des Bundes in den Ländern

und politischen Bezirken bei Ernennungen,

sonstigen Besetzungen von Dienstposten

und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations-

und Disziplinarverfahren mitzuwirken

haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen,

sonstigen Besetzungen von

Dienstposten und bei Auszeichnungen

jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde

erster Instanz des Bundes zu umfassen;

b) Kindergartenwesen und Hortwesen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und

die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten

a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten,

Übungshorte und Übungsschülerheime,

die einer öffentlichen Schule zum

Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener

Übungen eingegliedert sind;

b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler der in lit. a

genannten Übungsschulen bestimmt sind;

c) Dienstrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen

für die in lit. a und b genannten

öffentlichen Einrichtungen.

(6) Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die

vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten

werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der

Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung

in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung von öffentlichen Schulen

Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist

das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen

Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

soweit die Gesetzgebung oder

Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung

in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung von öffentlichen Schulen

Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein

ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,

der Rasse, des Standes, der Klasse, der

Sprache und des Bekenntnisses, im übrigen im

Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich.

Das gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten,

Horte und Schülerheime.

(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen;

diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu

verleihen.

(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in

den Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in

die Vollziehung der Länder fallen, von der Einhaltung

der auf Grund dieser Absätze erlassenen

Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen,

zu welchem Zwecke er auch Organe in

die Schulen und Schülerheime entsenden kann.

Werden Mängel wahrgenommen, so kann dem

Landeshauptmann durch Weisung (Artikel 20

Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb

einer angemessenen Frist aufgetragen werden.

Der Landeshauptmann hat für die Abstellung

der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

Sorge zu tragen und ist verpflichtet,

um die Durchführung solcher Weisungen zu

bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als

Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des

Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

(9) Auf dem Gebiete des Dienstrechtes der

Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten

für die Verteilung der Zuständigkeiten zur

Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der

Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern,

zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden

die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der

Artikel 10, 12 und 15, soweit in den vorhergehenden

Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(10) In den Angelegenheiten der Schulbehörden

des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken,

der Schulpflicht, der Schulorganisation,

der Privatschulen und des Verhältnisses von

Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich

des Religionsunterrichtes in der Schule,

soweit es sich nicht um Angelegenheiten der

Hochschulen und Kunstakademien handelt, können

Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder

und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Das gleiche gilt für die Genehmigung der in

diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge

der im Artikel 50 bezeichneten Art.

(11) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens sowie auf dem Gebiete

des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens

in den Angelegenheiten der Schülerheime,

ferner in den Angelegenheiten des

Dienstrechtes der Lehrer und Erzieher an solchen

Schulen und Schülerheimen wird der Wirkungsbereich

des Bundes und der Länder durch

ein gesondertes Bundesverfassungsgesetz geregelt."

2. Im Artikel 15 Abs. 7 hat es

a) im ersten Satz statt „Artikel 11 und 12"

zu lauten: „Artikel 11, 12 und 14 Abs. 2

und 3" und

b) im letzten Satz statt „Artikeln 11 und 12"

zu lauten: „Artikeln 11, 12 und 14 Abs. 2

und 3".

3. Zwischen Artikel 81 und Artikel 82 ist einzufügen

„4. Schulbehörden des Bundes.

Artikel 81 a. (1) Die Verwaltung des Bundes

auf dem Gebiete des Schulwesens und auf dem

Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten

der Schülerheime ist vom zuständigen

Bundesminister und — soweit es sich nicht um

das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie

um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen

und das land- und forstwirtschaftliche

Erziehungswesen in den Angelegenheiten der

Schülerheime handelt — von den dem zuständigen

Bundesminister unterstehenden Schulbehörden

des Bundes zu besorgen. Zur Führung

von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können

im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes

die Gemeinden herangezogen werden.

(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als

Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen

Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende

Schulbehörde einzurichten. Im Land

Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben

des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung

Stadtschulrat für Wien zu führen.

Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und

Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu

regeln.

(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung

der Schulbehörden des Bundes gelten folgende

Richtlinien

a) Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes

sind Kollegien einzurichten. Die

stimmberechtigten Mitglieder der Kol-

legien der Landesschulräte sind nach dem

Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag,

die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien

der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis

der für die im Landtag vertretenen

Parteien bei der letzten Landtagswahl im

Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen.

Die Bestellung aller oder eines Teiles der

Mitglieder der Kollegien durch den Landtag

ist zulässig.

b) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann,

Vorsitzender des Bezirksschulrates

der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.

Wird die Bestellung eines

Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

gesetzlich vorgesehen, so tritt

dieser in allen Angelegenheiten, die sich

der Präsident nicht selbst vorbehält, an

dessen Stelle. Wird die Bestellung eines

Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so

steht diesem das Recht der Akteneinsicht

und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident

ist jedenfalls in jenen fünf Ländern

zu bestellen, die nach dem Ergebnis der

letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

durchgeführten

amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner

haben.

c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und

der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes-

und Bezirksschulräte sind durch Gesetz

zu bestimmen. Zur Erlassung von

Verordnungen und allgemeinen Weisungen,

zur Bestellung von Funktionären und

zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen

sowie zur Erstattung von Gutachten

zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen

sind die Kollegien zu berufen.

d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub

bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums

nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende)

auch in den dem Wirkungsbereich

des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten

Erledigungen zu treffen und

hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu

berichten.

e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei

Monate beschlußunfähig, so gehen die

Aufgaben des Kollegiums für die weitere

Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den

Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident

(Vorsitzende) tritt in diesen Fällen

an die Stelle des Kollegiums.

(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich

der Kollegien fallen, können

Weisungen (Artikel 20 Abs. 1) nicht erteilt

werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit

denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung

des Beschlusses eines Kollegiums untersagt

oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen

Verordnung angeordnet wird. Solche

Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde,

an die die Weisung gerichtet ist, kann

dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums

nach Maßgabe der Artikel 129 ff. unmittelbar

Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

erheben.

(5) Der zuständige Bundesminister kann sich

persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten

Bundesministeriums vom Zustand und

von den Leistungen auch jener Schulen und

Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium

im Wege der Landesschulräte unterstehen.

Festgestellte Mängel — soweit es sich

nicht um solche im Sinne des Artikels 14 Abs. 8

handelt — sind dem Landesschulrat zum Zwecke

ihrer Abstellung bekanntzugeben.

Artikel 81 b. (1) Die Landesschulräte haben

Dreiervorschläge zu erstatten

a) für die Besetzung der Dienstposten des

Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und

Erzieher an den den Landesschulräten

unterstehenden Schulen und Schülerheimen,

b) für die Besetzung der Dienstposten des

Bundes für die bei den Landes- und

Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten

sowie für die Betrauung von

Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,

c) für die Bestellung der Vorsitzenden und

der Mitglieder der Prüfungskommissionen

für das Lehramt an Hauptschulen und an

Sonderschulen.

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den

gemäß Artikel 66 Abs. 1 oder Artikel 67 Abs. 1

oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen

Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl

unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem

Bundesminister.

(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations-

und Disziplinairkommissionen erster Instanz

für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie

für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden

Schule (Schülerheim) verwendet werden.

Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu

regeln."

4. Am Ende des Artikels 102 Abs. 2 ist an

Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und

anzufügen

„Schulwesen sowie Erziehungswesen in den

Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime,

ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche

Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche

Erziehungswesen in den Angelegenheiten

der Schülerheime."

5. Artikel 102 a wird aufgehoben.

6. Dem Artikel 130 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem

über Beschwerden gegen Weisungen gemäß

Artikel 81 a Abs. 4."

7. Artikel 131 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde

erheben

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten

verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des

Instanzenzuges;

2. in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12

und 14 Abs. 2 und 3 sowie in jenen Angelegenheiten,

in denen dem Bescheid eines Landes- oder

Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluß zugrunde

liegt, der zuständige Bundesminister, soweit

die Parteien den Bescheid im Instanzenzug

nicht mehr anfechten können."

8. Im Artikel 142 ist

a) am Ende des Abs. 2 lit. c an Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu setzen und anzufügen

„f) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung

einer Weisung gemäß Artikel 14

Abs. 8: durch Beschluß der Bundesregierung;

g) gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden

Präsidenten des Landesschulrates

wegen Gesetzesverletzung sowie wegen

Nichtbefolgung der Verordnungen oder

sonstigen Anordnungen (Weisungen) des

Bundes: durch Beschluß der Bundesregierung.";

b) im Abs. 4 nach den Worten „in den in Absatz

2 unter d". ein Beistrich zu setzen und einzufügen

„f und g";

c) am Ende des Abs. 4 anzufügen

„Der Verlust des Amtes des Präsidenten des

Landesschulrates hat auch den Verlust jenes

Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten

gemäß Artikel 81 a Abs. 3 lit. b verbunden

ist.";

d) im Abs. 5 nach den Worten „im Falle der

lit. d" ein Beistrich zu setzen und einzufügen

„f und g".

Artikel II.

(0 Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des

Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der

Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925

stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden

für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von

öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen

Schülerheimen und von öffentlichen Kindergärten

und Horten nicht entgegen.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter

Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.

Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der

im Abs. 1 angeführten Gemeindeverbände nicht

entgegen. Die Zuständigkeit zur Regelung der

Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände

richtet sich je nach dem Zweck des

Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Abs. 3 lit. b

oder c oder nach Artikel 14 Abs. 4 lit. b des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Artikel III.

(1) Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der

Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist

Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung

in den Angelegenheiten des Bundes-

Blindenerziehungsinstitmtes in Wien, des Bundes-

Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-

Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in

Niederösterreich.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 81 a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der

Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundes-

Verfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt

werden, daß im politischen Bezirk Liezen,

Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich

eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein

weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.

Artikel IV.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch

Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung

(Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der

Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 und in der Fassung dieses

Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger

gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder

zum Personalaufwand für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für

die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten

Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich

einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen.

Hiebei sind die für die Erstellung der

Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes

jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für

die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten

Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung

des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne

der Länder. Die Zustimmung

kann aus dem Grunde einer zu geringen

Landesdurchschnittszahl der Schüler je

Klasse nicht verweigert werden, wenn

sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen

Lehrgängen und bei gewerblichen,

kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen

Berufsschulen mindestens 30, bei

Sonderschulen mindestens 15 beträgt.

b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen

über die im Abs. 1 genannten

Lehrer, die finanzielle Auswirkungen

nach sich ziehen. Das zuständige

Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerkim für

Finanzen jene im freien Ermessen liegenden

Personalmaßnahmen festzustellen, die

ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine

solche Zustimmung getroffen werden können.

Artikel V.

Bis zum Inkrafttreten des im Artikel 81 b

Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 und in der Fassung dieses

Bundesverfassungsgesetzes genannten Bundesgesetzes

sind außer den Vorschriften des Gesetzes

vom 28. Juli 1917, RGBl. Nr. 319 (Lehrerdienstpragmatik),

über die bei den Landesschulräten

einzurichtenden Qualifikations- und Disziplinarkommissionen

auch die Bestimmungen der

Verordnung vom 4. April 1918, RGBl. Nr. 133,

als bundesgesetzliche Vorschriften weiterhin anzuwenden.

Artikel VI.

Im Rahmen der Gewährung von Subventionen

zum Personalaufwand konfessioneller Privatschulen

obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen

Vorschriften dem zuständigen Bundesminister,

die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung

zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen

Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft,

welche die Diensthoheit über die Lehrer

für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt,

ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen

Vorschriften über die Subventionierung

die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die

Schulen durchzuführen.

Artikel VII.

(1) Auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden

Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen,

für die dieses Bundesverfassungsgesetz die

Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung

regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des

Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der

Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und

des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des

Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen

Fassung durch übereinstimmende Gesetze des

Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen

Länder und des Bundes erlassen worden

sind, gelten folgende Bestimmungen

a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche

Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes die

Gesetzgebung Bundessache, so tritt das

Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des

mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden

Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft

tretenden Landesgesetz nicht mehr abhängig.

b) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche

Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes die

Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich

der Erlassung von Ausführungsgesetzen

Landessache, so tritt das Bundesgesetz

außer Kraft. Die Geltung des mit

diesem Bundesgesetz übereinstimmenden

Landesgesetzes ist von dem außer Kraft

tretenden Bundesgesetz nicht mehr abhängig.

(3) Soweit es sich bei den unter Abs. 2 lit. b

fallenden gesetzlichen Regelungen um landesgesetzliche

Vorschriften über die Organisation

der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern

handelt, treten sie außer Kraft.

Artikel VIII.

(1) In den Angelegenheiten

a) der Volksbildung und

b) des durch dieses Bundesverfassungsgesetz

nicht erfaßten Erziehungswesens im Sinne

des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in seiner

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

in Geltung gestandenen

Fassung

können Änderungen der Gesetzeslage bis zu

einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen

Regelung nur durch übereinstimmende

Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt

werden; auf dem Gebiete der Vollziehung in

diesen Angelegenheiten verbleibt es bis dahin

bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes bestehenden

Rechtslage.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 2

bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 gelten auch für die im Abs. 1

bezeichneten Angelegan>heiten.

Artikel IX.

Die Kompetenzbestimmungen der §§ 2 und 3

des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, werden durch dieses

Bundesverfassungsgesetz nicht berührt.

Artikel X.

Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes

treten folgende bundesverfassungsgesetzlichen

Vorschriften, soweit sie sich

nicht auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen

beziehen, außer Kraft

a) § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober

1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368

vom Jahre 1925 und des BGBl. Nr. 393

vom Jahre 1929;

b) das Bundesverfassungsgesetz vom 21. April

1948, BGBl. Nr. 88, betreffend den Wirkungsbereich

des Bundes und der Länder

auf dem Gebiete des Dienstrechtes der

Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer

öffentlicher Schulen (Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetz) ;

c) das Bundesverfassungsgesetz vom 13. Juli

1955, BGBl. Nr. 162, womit die Zuständigkeit

des Bundes und der Länder zur

Gesetzgebung und Vollziehung auf dem

Gebiete der Errichtung, Erhaltung und

Auflassung öffentlicher Schulen, Kindergärten

und Harte geregelt wird (Schulerhaltungs-

Kompetenzgesetz).

Artikel XI.

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

18. Juli 1962 in Kraft. Jedoch können schon ab

dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes

folgenden Tag gesetzliche Vorschriften

erlassen werden, die der in diesem Bundesverfassungsgesetz

verfügten Zuständigkeitsverteilung

entsprechen.

Artikel XII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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