215. Verordnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
I. TEIL.
Gehobene medizinisch-technische Dienste.
1. ABSCHNITT.
AUSBILDUNG.
A. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 1. (1) Zum Leiter einer medizinisch-technischen
Schule darf nur ein Arzt bestellt werden,
der die hiefür erforderliche fachliche Eignung
besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende
Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen
wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung
und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(-innen) und
zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine
leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent)
zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin
(zum leitenden Lehrassistenten) dürfen
nur solche im gehobenen medizinisch-technischen
Dienst ausgebildete Personen bestellt werden, die
für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet
sind und über die nötige Berufserfahrung
verfügen.
(2) Für die leitende Lehrassistentin (den leitenden
Lehrassistenten) kann eine Stellvertreterin
(ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur
Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende
Person gelten die gleichen persönlichen
Voraussetzungen wie für die leitende Lehrassistentin
(den leitenden Lehrassistenten).
§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur
Ausbildung der Schüler(-innen) nur bestellt werden
a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktische Arzte oder Fachärzte besitzen;
b) die leitende Lehrassistentin (der leitende
Lehrassistent);
c) Personen, die im gehobenen medizinisch-
technischen Dienst ausgebildet sind, sich in
mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt
haben und sich zur Tätigkeit als
Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und
pädagogisch eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren
sind.
(2) Auf je dreißig Schüler(-innen) hat mindestens
eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.
§ 4. (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Schüler(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde
zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung
durchzuführen.
(2) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen
a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs
Wochen;
b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer
von drei Monaten während der ganzen
Ausbildung.
(s) Überschreitet eine Unterbrechung infolge
Erkrankung den Zeitraum von drei Monaten, so
hat die Aufnahmskommission unter Bedachtnahme
auf die versäumte theoretische und praktische
Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden
Ausbildungszeit festzusetzen.
(4) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der
Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit
anzurechnen.
(5) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Schule
länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule
ausgetreten, ohne daß hiefür voraussichtliches
Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige
Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen,
die eine verläßliche Berufsausübung
nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen
oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung
maßgebend waren, so hat die Aufnahmskommission
der jeweiligen Schule bei Entscheidung über
das Ansuchen um Eintritt in die Schule unter
Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung
der Ausbildung und die bereits zurückgelegte
Ausbildung festzustellen, ob und in welchem
Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen
ist.
§ 5. (1) Die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-
technischen Diensten hat die in den Anlagen
1 bis 6 angeführten Unterrichtsfächer zu
enthalten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen
1 bis 6 bei den einzelnen Unterrichtsfächern
angegeben ist.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1
bis 6 jeweils angeführten Ausbildungsabschnitten
abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden
in einen anderen Ausbildungsabschnitt
zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten
des Betriebes der Schule unbedingt erforderlich
ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg
nicht gefährdet wird.
§ 6. Neben den Unterrichtsstunden können von
den Lehrassistentinnen (Lehrassistenten) zur vollständigen
Aneignung der den Schülern (Schülerinnen)
in den Unterrichtsstunden vermittelten
Kenntnisse Wiederholungsstunden abgehalten
werden.
§ 7. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)
hat an den einschlägigen Krankenhausabteilungen,
Instituten und sonstigen Einrichtungen
stattzufinden, die der Schule zur. Verfügung
stehen.
(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die
Schüler(-innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur
Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(3) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in
besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von drei Monaten ist von
der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
des Unterrichtes vorzunehmen. Die
Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
oder auf dem Gebiete der Röntgen- und Isotopenkunde
darf nicht vor Vollendung des
18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfinden.
§ 8. Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)
ist unter der Aufsicht und Verantwortung
einer im betreffenden gehobenen medizinisch-
technischen Dienst ausgebildeten Person durchzuführen.
§ 9. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
sowie die der praktischen Ausbildung
gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden
pro Woche nicht überschreiten.
(2) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte
praktische Tätigkeit haben die Schüler(-innen)
Aufzeichnungen zu führen, die von der
Lehrassistentin (vom Lehrassistenten) zu fertigen
sind.
§ 10. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen
Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt
befinden, an der die Schule errichtet ist.
(2) Die für die Ausbildung erforderlichen
Unterrichtsräume müssen den Anforderungen der
Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und Umkleideräume
sowie sanitäre Anlagen müssen in
ausreichender Zahl sowie in entsprechendem
hygienischen Zustand vorhanden sein.
B. Besondere Bestimmungen.
Physikotherapeutischer Dienst.
§ 11. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
physikotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende
Kenntnis der Ausführung physikalischer
Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis
für die diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln.
Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die
Schüler(-innen) durch theoretischen und praktischen
Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen
Behandlungen, ferner in der Thermo-,
Hydro-, Balneo-, Licht- und Mechanotherapie,
einschließlich der Heilgymnastik, Massage- und
Ultraschallbehandlung, zu unterweisen, daß sie
bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Assistentinnen
(Assistenten) für physikalische Medizin
allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern
ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die Ausbildung im physikotherapeutischen
Dienst hat die in der Anlage 1 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 12. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Ziffer 1 bis 12 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den unter Ziffer 4 bis 8
angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Fachärzte
für physikalische Medizin sein.
(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 13 und
14 in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
sind mit der Materie vertraute rechtskundige
Personen heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 15
der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung
befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des
betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem
Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 12
der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im physikotherapeutischen Dienst
ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
§ 13. Schüler und Schülerinnen sind bei Übungen
im Rahmen des praktischen Unterrichtes
getrennt auszubilden, soweit dies nach der Art des
Unterrichtsfaches geboten ist.
Medizinisch-technischer
Laboratoriumsdienst.
§ 14. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat
eine grundlegende Kenntnis der Ausführung
aller Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des
medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und
Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln. Die
Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(-innen)
durch theoretischen und praktischen Unterricht
so weit in allen Untersuchungsmethoden,
insbesondere auf den Gebieten der klinisch-chemischen
und klinisch-haematologischen sowie der
histologischen, mikrobiologischen und serologischen
Untersuchungen, zu unterweisen, daß sie
der Ausübung ihres Berufes als diplomierte medizinisch-
technische Assistentinnen (Assistenten)
allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern
ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die Ausbildung im medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst hat die in der Anlage 2 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 15. (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer
1 bis 13 der Anlage 2 'angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit.' a) zu betrauen. Bei den unter Ziffer 7 bis 11
angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Ärzte
sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen
Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 14
und 15 in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern
sind mit der Materie vertraute rechtskundige
Personen heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16
der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist
eine mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung
befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1
bis 13 der Anlage 2 genannten Fächer Personen
betraut werden, die im medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1
lit. c).
(5) Für einzelne der unter Ziffer 5 bis 12 der
Anlage 2 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf dem
betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-
oder Universitätsausbildung aufweisen,
zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1
lit. d).
Radiologisch-technischer Dienst.
§ 16. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
radiologisch-technischen Dienst hat eine grundlegende
Kenntnis der Hilfeleistung bei der Anwendung
von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung,
Behandlung und Heilung von Menschen
sowie zu Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
zu vermitteln. Die Ausbildung
hat darauf abzuzielen, die, Schüler(-innen) durch
theoretischen und praktischen Unterricht so weit
in allen mit ionisierenden Strahlen verschiedenster
Art durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
und in deren theoretischen
Grundlagen zu unterweisen, daß sie bei Ausübung
ihres Berufes als diplomierte Röntgenassistentinnen
(-assistenten) allen ärztlichen Anordnungen
voll nachkommen können. Das Lehrziel in den
einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Die Ausbildung im radiologisch-technischen
Dienst hat die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer
zu enthalten.
§ 17. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Ziffer 1 bis 7 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Arzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit
auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 8 und 9
in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern
sind mit der Materie vertraute rechtskundige Personen
heranzuziehen.
(s) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 10
der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung
befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1
bis 7 der Anlage 3 genannten Fächer Personen
betraut werden, die im radiologisch-technischen
Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c) sowie
Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik
eine besondere Ausbildung und Erfahrung
aufweisen.
(5) Für einzelne der unter Ziffer 2 bis 6 der
Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen be-
ruht, können auch sonstige Personen, die auf dem
betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-,
oder Universitätsausbildung aufweisen,
zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1
lit. d).
Diätdienst.
§ 18. (1) Die Ausbildung an Schulen für. den
Diätdienst hat grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten
auf dem Gebiete der Ernährung und
Diätetik zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf
abzuzielen, die Schüler(-innen) durch theoretischen
und praktischen Unterricht in diesem Gebiete,
insbesondere in der Auswahl, Zusammenstellung,
Berechnung und Zubereitung besonderer
Kost zur Ernährung kranker oder krankheitsverdächtiger
Personen, einschließlich der Belehrung
der Kranken oder ihrer Angehörigen über
die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
außerhalb einer Krankenanstalt, zu
unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes
als diplomierte Diätassistentinnen (Diätassistenten)
allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern
ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die Ausbildung im Diätdienst hat die in der
Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 19. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Ziffer 1 bis 13 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen, die eine Erfahrung auf dem
einschlägigen Fachgebiet besitzen.
(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 14
und 15 in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern
sind mit der Materie vertraute rechtskundige
Personen heranzuziehen.
(s) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16
der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung
befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des
betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem
Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 13
der Anlage 4 genannten Fächern Personen betraut
werden, die im Diätdienst ausgebildet sind (§ 3
Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Ziffer 4 bis 12 der
Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf dem
betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-
oder Universitätsausbildung aufweisen,
zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1
lit. d).
§ 20. Im Rahmen der praktischen Ausbildung
ist ein Praktikum an der Milchküche einer Kinderabteilung
in der Dauer von zwei Wochen sowie
ein Praktikum auf einer Krankenabteilung in der
Dauer von je sechs Wochen in jedem Ausbildungsjahr
durchzuführen.
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer
Dienst.
§ 21. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst
hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung
von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten
und handwerklichen Tätigkeiten zu
Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu vermitteln.
Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,
die Schüler(-innen) durch theoretischen und praktischen
Unterricht so weit mit den Mitteln der
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bekanntzumachen
sowie in den verschiedensten Handfertigkeiten
und in deren Anwendung bei der Behandlung
von Menschen zu Zwecken der Heilung und
Rehabilitation zu unterweisen, daß sie bei Ausübung
ihres Berufes als diplomierte Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeutinnen (-therapeuten)
allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen
Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Die Ausbildung im beschäftigungs- und
arbeitstherapeutischen Dienst hat die in der Anlage
5 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 22. (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer
1 bis 15 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern
Ziffer 4 bis 15 sollen dies Ärzte sein, die eine
mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen
Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 16
und 17 in der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern
sind mit der Materie vertraute rechtskundige
Personen heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 18
der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung
befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des
betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem
Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 15
der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1
lit. c).
(5) Für einzelne der unter Ziffer 5 bis 15 der
Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf
dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene
Hochschul- oder Universitätsausbildung aufweisen,
zum Unterricht herangezogen werden (§ 3
Abs. 1 lit. d).
(6) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 11
der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen
nur Personen in Betracht, die im -betreffenden
Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung
berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung
aufweisen (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 23. Die praktischen Übungen in dem unter
Ziffer 11 genannten Unterrichtsfach sollen folgende
Fertigkeiten umfassen: Weben, Holzarbeiten,
Buchbinden, keramische Arbeiten, Lederarbeiten,
Metallarbeiten, Flecht- und Bastarbeiten,
Papierarbeiten, Schriftzeichnen, Teppichknüpfen
und Gartenarbeiten.
Logopädisch-phoniatrischer
Dienst.
§ 24. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
logopädisch-phoniatrischen Dienst hat eine grundlegende
Kenntnis der Behandlung von Sprach-
und Stimmstörungen zu vermitteln. Die Ausbildung
hat darauf abzuzielen, die Schüler(-innen)
durch theoretischen und praktischen Unterricht
so weit in den Behandlungsmethoden, auf diesem
Gebiete, insbesondere elektro-therapeutischer Methoden,
einschlägiger Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen
der Artikulation, Atemübungen,
stimm- und sprachheilkundlicher Maßnahmen,
zu unterweisen, daß sie bei Ausübung
ihres Berufes als diplomierte Logopädinnen (Logopäden)
allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen
Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Die Ausbildung im logopädisch-phoniatrischen
Dienst hat die in der Anlage 6 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 25. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Ziffer 1 bis 12 der Anlage, 6 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern
Ziffer 4 bis 12 sollen dies Ärzte sein, die eine
mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet
aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 13
und 14 in der Anlage 6 angeführten- Unterrichtsfächern
sind mit der Materie vertraute rechtskundige
Personen heranzuziehen.
(3) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des
betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem
Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 12
der Anlage 6 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im logopädisch-phoniatrischen Dienst
ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(4) Für einzelne der unter Ziffer 9 bis 12 der
Anlage 6 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf dem
betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-
oder Universitätsausbildung aufweisen,
zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1
lit. d).
2. ABSCHNITT.
PRÜFUNGEN.
A. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 26. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
in den medizinisch-technischen Diensten aus
den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
können im Laufe der Ausbildung in allen Unterrichtsfächern
von den Lehrkräften der betreffenden
Unterrichtsfächer Einzelprüfungen abgenommen
werden. Zur Erlangung der Berufsberechtigung
sind eine Vor- und Diplomprüfung in Form
von Teilprüfungen von den Mitgliedern der
Prüfungskommission abzuhalten.
§ 27. (1) Die erste im Rahmen der Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung
darf frühestens drei Monate vor dem
Ende des jeweiligen in den besonderen Bestimmungen
angeführten Ausbildungsabschnittes abgenommen
werden. Die letzte Teilprüfung ist
innerhalb der zwei letzten Wochen des betreffenden
Ausbildungsabschnittes abzunehmen.
(2) Die Prüfungen sind mit der in Abs. 3 angeführten
Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben
sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung
der für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche
Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind
vom Leiter der Schule mindestens drei Themen
zur Wahl zu steilen, welche die Ausübung des
jeweiligen Berufes betreffen. Für die Ausführung
der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu
geben.
§ 28. (t) Die erfolgreich abgelegte Vorprüfung
ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der
Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.
(2) Jedoch dürfen Schüler(-innen); die bei der
Vorprüfung einen ungenügenden Erfolg in nicht
mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen
haben, unter der Bedingung den folgenden Ausbildungsabschnitt
beginnen, daß sie innerhalb von
drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen
Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung
auch nur in einem Fach nicht
bestanden, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen.
§ 29. (1) Schüler(-innen), die zur Diplomprüfung
anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der
Schule spätestens vier Wochen vor dem für die
erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin
unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte
Ausbildung, insbesondere des Nachweises
über die vorgeschriebene Unterweisung in
der praktischen Krankenpflege, in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst beziehungsweise
in der Ersten Hilfe und unter Anführung
einer durch Erkrankung versäumten
Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten
des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission
bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge
für die Prüfungstermine zu erstatten und
die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern
mitzuteilen.
(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nur solche Personen
zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert
haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule
umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen.
Die Schüler sind von diesen Terminen
durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
§ 30. (1) Der Prüfungskommission für die Vor-
und Diplomprüfung haben anzugehören
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Schule oder dessen
Stellvertreter,
die leitende Lehrassistentin (der leitende
Lehrassistent);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer aus dem
Kreise der medizinisch-technischen
Dienste,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstgeber, sofern die
Schule nicht von einer Gebietskörperschaft
geführt wird;
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Schule.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist
vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher
Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten.
Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden
Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen
erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
§ 31. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter
§ 30 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission
sind berechtigt, an die Prüflinge
Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu
stellen.
(2) Die im § 30 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind nur berechtigt,
an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach
zu richten.
(3) Die im § 30 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder
der Prüfungskommission können während
der, Prüfung das Wort ergreifen.
§ 32. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der
Prüfungskommission sowie ihre Funktion, in derselben,
die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,
die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül
einzutragen sind. Das Protokoll ist von
den Mitgliedern der Prüfungskommission zu
fertigen.
(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut",
„gut",
„befriedigend",
„genügend",
„ungenügend".
§ 33. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses
sind die im § 30 Abs. 1 lit. a genannten
Mitglieder der Prüfungskommission in allen
Prüfungsfächern, die im § 30 Abs. 1 lit. c angeführten
Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach
stimmberechtigt.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Den im § 30 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern
kommt nur beratende
Stimme zu.
§ 34. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne vor der
gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung
in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch
Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme verhindert
ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach ab mit der
Note „ungenügend" abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus
anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,
an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,
so ist die Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus
berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat
die Prüfungskommission zu treffen.
§ 35. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als
zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung sind der betreffende Ausbildungsabschnitt
und die Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Eine nichtbestandene Vor- oder Diplomprüfung
darf zweimal wiederholt werden.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung
in dem nicht bestandenen Gegenstand
abgelegt werden. Der früheste Termin für die
Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling
bis dahin nachzuholende Ausbildung ist von der
Prüfungskommission festzusetzen.
(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen
ungenügendem Erfolg in einem Prüfungsgegenstand
bei der Diplomprüfung darf der Prüfling
zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten
Wiederholungsprüfung sind der letzte Ausbildungsabschnitt
und die Diplomprüfung zu
wiederholen.
§ 36. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine
Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die
im § 30 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen
sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die
Prüfung abzuhalten ist.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung
sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
§ 37. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung
ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen
(Anlage 7).
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
ist ein Diplom auszufertigen. Das
Diplom ist mit dem Siegel der Schule zu versehen
und von den im § 30 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen
(Anlage 8).
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit
ausgezeichnetem Erfolg oder „mit Erfolg" zu
enthalten.
(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem
Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der
Hälfte der Prüfungsgegenstände der Vor- und
Diplomprüfung als Prüfungskalkül die Note
„sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note „gut"
erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand
die Note „befriedigend" erzielt, muß
dieses Kalkül durch die Note „sehr gut" in zwei
weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein.
Die Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(5) Das Diplom ist den Absolventen der Schule
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung
auszufolgen. Die Übernähme des Diploms
ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(6) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über
die in den Prüfungsfächern der Vor- und Diplomprüfung
erzielten Noten ausgestellt werden; dieses
neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das
gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.
B. Besondere Bestimmungen.
Physikotherapeutischer Dienst.
§ 38. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten
Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Thermo-, Elektro-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie,
1. Teil;
Mechanotherapie, 1. Teil;
Hygiene;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und Arbeitsrechtes;
Administrativer Abteilungsdienst.
§ 39. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich
Erste Hilfe und Verbandslehre);
Thermo- Elektro-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie,
2. Teil;
Grundzüge der, Rehabilitation;
Mechanotherapie, 2. Teil;
Bewegungslehre;
Körpererziehung;
Leitung von Turnstunden;
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst.
§ 40. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten
Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Anatomie;
Physiologie;
Hygiene;
Allgemeine Pathologie;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen,
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes;
Administrativer Abteilungsdienst.
§ 41. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Chemie einschließlich Mikrochemie;
Histologie;
Photographie und Mikrophotographie;
Mikrobiologie;
Serologie;
Haematologie, klinische Mikroskopie und klinische
Laboratoriumsuntersuchungen;
Blutgruppenuntersuchungstechnik (Immunohaematologie).
Radiologisch-technischer Dienst.
§ 42. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten
Ausbildungshalbjahres abzunehmen; sie hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Röntgenanatomie und -physiologie, 1. Teil;
Strahlenbiologie und medizinische Grundlagen
des Strahlenschutzes;
Physikalische Röntgenkunde, 1. Teil;
Vorbereitung und Hilfeleistung bei einfachen
Röntgenuntersuchungen, einschließlich Kontrastmittelkunde.
§ 43. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Röntgenanatomie und -physiologie, 2. Teil;
Erste Hilfe bei Zwischenfällen;
Physikalischer Strahlenschutz und Schutz gegen
elektrische Unfälle;
Physik der Strahlen radioaktiver Stoffe, Strahlendosimetrie;
Einstelltechnik und Aufnahmetechnik (Projektionslehre
und diagnostische Einstelltechnik);
Physikalische Röntgenkunde, 2. Teil;
einschließlich Röntgensonderverfahren,
Handhabung der Röntgenapparate und Geräte;
Photographie, Röntgenphotographie und Fehlerquellen;
Umgang mit geschlossenen radioaktiven
Stoffen;
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes;
Administrativer Abteilungsdienst.
Diätdienst.
§ 44. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten
Ausbildungshalbjahres abzunehmen; sie hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Küchentechnik, 1. Teil;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes;
Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung
im Krankenhaus.
§ 45. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Anatomie;
Pathologie;
Physiologie;
Grundlagen der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie;
Nahrungsmittellehre;
Ernährungslehre und Diätetik;
Grundlagen der Säuglings- und Kleinkinderernährung;
Grundlagen der Hygiene mit besonderer Berücksichtigung
der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;
Laboratoriumsuntersuchungen ;
Kalorien- und Nährstoffberechnungen;
Herstellung von Krankenkost;
Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in
der Diätküche;
Küchentechnik, 2. Teil.
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer
Dienst.
§ 46. Die Vorprüfung ist am Ende des zweiten
Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine und spezielle Pathologie;
Hygiene;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes;
Administrativer Abteilungsdienst.
§ 47. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Psychologie und Arbeitspsychologie;
Arbeitsphysiologie;
Psychiatrie;
Physikalische Medizin, insbesondere Mechanotherapie;
Bewegungslehre;
Praktische Übungen in Handfertigkeiten und
handwerklichen Tätigkeiten;
Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie ;
Grundsätze der Rehabilitation und Zusammenarbeit
im Rehabilitationsteam.
Logopädisch-phoniatrischer
Dienst.
§ 48. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten
Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Anatomie;
Physiologie;
Hygiene;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes.
§ 49. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Allgemeine Krankheitslehre mit besonderer Berücksichtigung
der Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten
sowie der Zahn- und Kieferkrankheiten;
Stimm- und Sprachheilkunde;
Neurologie;
Kinderheilkunde, Heilpädagogik;
Audiologie;
Psychologie;
Phonetik;
Stimmpädagogik.
II. TEIL.
Medizinisch-technischer Fachdienst.
I. ABSCHNITT.
AUSBILDUNG.
§ 50. (1) Zum Leiter einer Schule für den medizinisch-
technischen Fachdienst darf nur ein Arzt
bestellt' werden, der die hiefür erforderliche fachliche
Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter
zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen
Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung
und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
(3) Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden
Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten),
der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen
(Lehrassistenten), der Einrechnung
von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels,
des Wiedereintrittes einer Schülerin
(eines Schülers) in eine Schule, der Abhaltung von
Wiederholungsstunden, der Durchführung der
praktischen Ausbildung, der wöchentlichen Arbeits
(Unterrichts)zeit, der über die praktische
Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen sowie der
Lage und Beschaffenheit der Schulräume' gelten
die Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung
sinngemäß.
§ 51. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
medizinisch-technischen Fachdienst hat eine ausreichende
Kenntnis der Ausführung einfacher
medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden,
einfacher physikotherapeutischer Behandlungen
sowie der Hilfeleistungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen
Zwecken zu vermitteln. Die Ausbildung
hat darauf abzuzielen, die Schüler(-innen) durch
theoretischen und praktischen Unterricht so weit
in den einfachen medizinisch-technischen Untersuchungsmethoden,
insbesondere der Durchführung
einfacher Harn- und Blutuntersuchungen sowie
der Anfertigung von Ausstrichpräparaten aus
Körperflüssigkeiten, Se- und Exkreten, in den einfachen
physiotherapeutischen Maßnahmen auf
dem Gebiete der Thermo-, Licht-, Hydro- und
Balneotherapie sowie der einfachen Massage und
in den einfachen röntgenologisch-technischen
Maßnahmen, insbesondere der Hilfeleistung bei
der Durchführung von Röntgendurchleuchtungen
und therapeutischen Röntgenbestrahlungen, der
Anfertigung einfacher Röntgenaufnahmen, in der
Bedienung der Apparate und Dosismesser sowie
im Strahlenschutz, zu unterweisen, daß sie ihren
Berufsobliegenheiten als diplomierte medizinisch-
technische Fachkräfte nach ärztlicher Anordnung
und unter ärztlicher Aufsicht voll nachkommen
können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern
ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Schüler(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde
zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung
durchzuführen.
(3) Die Ausbildung umfaßt eine Grundausbildung
und die speziellen theoretischen und praktischen
Unterweisungen. Sie ist in drei Ausbildungsabschnitten
durchzuführen. Der erste Ausbildungsabschnitt
hat die Grundausbildung und
die Ausbildung in einfachen medizinisch-technischen
Laboratoriumsmethoden, der zweite Abschnitt
die Ausbildung in Hilfeleistungen bei der
Anwendung von Röntgenstrählen zu diagnostischen
und therapeutischen Zwecken, der dritte
Abschnitt die Ausbildung in einfachen physikotherapeutischen
Behandlungen zu umfassen.
(4) Die Ausbildungsdauer im ersten Abschnitt
hat elf Monate, im zweiten Abschnitt zehn Monate
und im dritten Abschnitt sechs Monate zu
betragen. Die Unterweisung in der praktischen
Krankenpflege und in besonderen, Verrichtungen
im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei
Monaten hat außerhalb dieser Zeit zu erfolgen.
(5) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
obliegt der Schulleitung; hiebei ist auf die Erfordernisse
des Unterrichtes Bedacht zu nehmen.
§ 52. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen
Fachdienst hat die in Anlage 9 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten. Im Rahmen
der Ausbildungszeit ist den Schülern (den
Schülerinnen) auch Gelegenheit zur Erlangung
von Kenntnissen in Kurzschrift und Maschinschreiben
zu geben.
(2) Als Lehr- und Hilfskräfte sind die für die
betreffenden Unterrichtsfächer für die Ausbildung
im physikotherapeutischen Dienst, im
medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und
im radiologisch-technischen Dienst gemäß den
Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung
vorgesehenen Personen heranzuziehen.
2. ABSCHNITT.
PRÜFUNGEN.
§ 53. Hinsichtlich der Durchführung der
Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Abstimmung und Wertung des
Prüfungsergebnisses, der Voraussetzungen, unter
denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit
ist nicht abzuhalten.
§ 54. (1) Die Vorprüfung ist in den drei
letzten Monaten des ersten Ausbildungs-
abschnittes in Teilprüfungen abzuhalten; sie
umfaßt nachstehende Unterrichtsfächer
Anatomie und Physiologie;
Einführung in die Physik, insbesondere
Elektrizitätslehre;
Allgemeine Pathologie;
Hygiene;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes;
Administrativer Abteilungsdienst.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist die
Voraussetzung für das Antreten zur Diplomprüfung
sowie zur Fortsetzung der Ausbildung
im zweiten Ausbildungsabschnitt. Wird die Vorprüfung
wegen ungenügendem Erfolg in nicht
mehr als zwei Unterrichtsfächern nicht bestanden,
ist innerhalb von drei Monaten eine
Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abzulegen.
Wird die Wiederholungsprüfung auch
nur in einem Fach nicht bestanden, muß der
erste Ausbildungsabschnitt wiederholt werden.
§ 55. (1) Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen
abzuhalten. Die erste Teilprüfung
hat das Unterrichtsfach
Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden,
die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach
Hilfeleistungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen und
therapeutischen Zwecken,
die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf
die physikalische Medizin,
Einfache physikotherapeutische Behandlungen
zu umfassen.
(2) Die Teilprüfungen sind im letzten Monat
des betreffenden Ausbildungsabsthnittes abzunehmen.
§ 56. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung
ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis
auszustellen (Anlage 10).
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
ist ein Diplom auszufertigen (Anlage
11).
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"
zu enthalten.
(4) Das Diplom ist den Absolventen der Schule
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung
auszufolgen. Die Übernahme des
Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(5) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis
über die in den Prüfungsfächern der Vor- und
Diplomprüfung erzielten Noten ausgestellt
werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte
Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das
Diplom aufzuweisen.
III. TEIL.
Ergänzungslehrgänge und Ergänzungsprüfungen.
§ 57. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen
zwecks Anerkennung eines außerhalb
Österreichs erworbenen Zeugmisses in den
gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie
im medizinisch-technischen Fachdienst gelten
die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung
hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission
und hinsichtlich, der sonstigen bei
der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß.
Eine zweimalige Wiederholung der
Prüfung ist zulässig.
§ 58. (1) In den gemäß § 63 Abs. 4 des
Bundesgesetzes, betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
einzurichtenden Ergänzungslehrgängen sind für
die ergänzende Ausbildung in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten und im medizinisch-
technischen Fachdienst die in dieser Verordnung
angeführten Unterrichtsfächer für die
Ausbildung in den medizinisch-technischen Diensten
vorzutragen.
(2) Die Lehrgänge sind so zu führen, daß eine
vollständige Nachholung der theoretischen Kenntnisse
durch die Schüler(-innen) gewährleistet ist.
Die Dauer der Lehrgänge darf 18 Monate nicht
überschreiten.
(3) Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden hat
mindestens die Hälfte der in den Lehrplänen (Anlagen
1 bis 6 und 9) dem theoretischen Unterricht
gewidmeten Stunden zu betragen.
(4) Die Teilnahme an den Lehrgängen hat
innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses zu
erfolgen. Für die Teilnehmer gelten hinsichtlich
der Arbeits(Unterrichts)zeit die Bestimmungen
des § 9 Abs. 1 sinngemäß.
§ 59. Hinsichtlich der Leitung der Ergänzungslehrgänge,
der Lehr- und Hilfskräfte, der Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der bei der Prüfung wahrzunehmenden
Umstände gelten die Bestimmungen des I. Teiles
dieser Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
sinngemäß. Nach erfolgreicher Ablegung der
Ergänzungsprüfung ist ein Diplom auszustellen,
aus dem die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
sowie die erworbene Berufsberechtigung ersichtlich
sein müssen (Anlage 12).
§ 60. Diese Verordnung tritt am 1. September
1961 in Kraft.