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215. Verordnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März

1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

I. TEIL.

Gehobene medizinisch-technische Dienste.

1. ABSCHNITT.

AUSBILDUNG.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 1. (1) Zum Leiter einer medizinisch-technischen

Schule darf nur ein Arzt bestellt werden,

der die hiefür erforderliche fachliche Eignung

besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende

Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen

wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung

und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(-innen) und

zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine

leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent)

zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin

(zum leitenden Lehrassistenten) dürfen

nur solche im gehobenen medizinisch-technischen

Dienst ausgebildete Personen bestellt werden, die

für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet

sind und über die nötige Berufserfahrung

verfügen.

(2) Für die leitende Lehrassistentin (den leitenden

Lehrassistenten) kann eine Stellvertreterin

(ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur

Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende

Person gelten die gleichen persönlichen

Voraussetzungen wie für die leitende Lehrassistentin

(den leitenden Lehrassistenten).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur

Ausbildung der Schüler(-innen) nur bestellt werden

a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes

als praktische Arzte oder Fachärzte besitzen;

b) die leitende Lehrassistentin (der leitende

Lehrassistent);

c) Personen, die im gehobenen medizinisch-

technischen Dienst ausgebildet sind, sich in

mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt

haben und sich zur Tätigkeit als

Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und

pädagogisch eignen;

d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren

sind.

(2) Auf je dreißig Schüler(-innen) hat mindestens

eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.

§ 4. (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Schüler(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde

zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung

durchzuführen.

(2) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen

a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs

Wochen;

b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer

von drei Monaten während der ganzen

Ausbildung.

(s) Überschreitet eine Unterbrechung infolge

Erkrankung den Zeitraum von drei Monaten, so

hat die Aufnahmskommission unter Bedachtnahme

auf die versäumte theoretische und praktische

Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden

Ausbildungszeit festzusetzen.

(4) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der

Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit

anzurechnen.

(5) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Schule

länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule

ausgetreten, ohne daß hiefür voraussichtliches

Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige

Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen,

die eine verläßliche Berufsausübung

nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen

oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung

maßgebend waren, so hat die Aufnahmskommission

der jeweiligen Schule bei Entscheidung über

das Ansuchen um Eintritt in die Schule unter

Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung

der Ausbildung und die bereits zurückgelegte

Ausbildung festzustellen, ob und in welchem

Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen

ist.

§ 5. (1) Die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-

technischen Diensten hat die in den Anlagen

1 bis 6 angeführten Unterrichtsfächer zu

enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen

1 bis 6 bei den einzelnen Unterrichtsfächern

angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1

bis 6 jeweils angeführten Ausbildungsabschnitten

abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden

in einen anderen Ausbildungsabschnitt

zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten

des Betriebes der Schule unbedingt erforderlich

ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg

nicht gefährdet wird.

§ 6. Neben den Unterrichtsstunden können von

den Lehrassistentinnen (Lehrassistenten) zur vollständigen

Aneignung der den Schülern (Schülerinnen)

in den Unterrichtsstunden vermittelten

Kenntnisse Wiederholungsstunden abgehalten

werden.

§ 7. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)

hat an den einschlägigen Krankenhausabteilungen,

Instituten und sonstigen Einrichtungen

stattzufinden, die der Schule zur. Verfügung

stehen.

(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die

Schüler(-innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur

Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(3) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in

besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

in der Dauer von drei Monaten ist von

der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

des Unterrichtes vorzunehmen. Die

Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

oder auf dem Gebiete der Röntgen- und Isotopenkunde

darf nicht vor Vollendung des

18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfinden.

§ 8. Die praktische Ausbildung der Schüler(-innen)

ist unter der Aufsicht und Verantwortung

einer im betreffenden gehobenen medizinisch-

technischen Dienst ausgebildeten Person durchzuführen.

§ 9. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

sowie die der praktischen Ausbildung

gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden

pro Woche nicht überschreiten.

(2) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte

praktische Tätigkeit haben die Schüler(-innen)

Aufzeichnungen zu führen, die von der

Lehrassistentin (vom Lehrassistenten) zu fertigen

sind.

§ 10. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen

Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt

befinden, an der die Schule errichtet ist.

(2) Die für die Ausbildung erforderlichen

Unterrichtsräume müssen den Anforderungen der

Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und Umkleideräume

sowie sanitäre Anlagen müssen in

ausreichender Zahl sowie in entsprechendem

hygienischen Zustand vorhanden sein.

B. Besondere Bestimmungen.

Physikotherapeutischer Dienst.

§ 11. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

physikotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende

Kenntnis der Ausführung physikalischer

Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis

für die diagnostischen und therapeutischen

Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln.

Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die

Schüler(-innen) durch theoretischen und praktischen

Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen

Behandlungen, ferner in der Thermo-,

Hydro-, Balneo-, Licht- und Mechanotherapie,

einschließlich der Heilgymnastik, Massage- und

Ultraschallbehandlung, zu unterweisen, daß sie

bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Assistentinnen

(Assistenten) für physikalische Medizin

allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern

ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die Ausbildung im physikotherapeutischen

Dienst hat die in der Anlage 1 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten.

§ 12. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Ziffer 1 bis 12 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den unter Ziffer 4 bis 8

angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Fachärzte

für physikalische Medizin sein.

(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 13 und

14 in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

sind mit der Materie vertraute rechtskundige

Personen heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 15

der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung

befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des

betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem

Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 12

der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im physikotherapeutischen Dienst

ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

§ 13. Schüler und Schülerinnen sind bei Übungen

im Rahmen des praktischen Unterrichtes

getrennt auszubilden, soweit dies nach der Art des

Unterrichtsfaches geboten ist.

Medizinisch-technischer

Laboratoriumsdienst.

§ 14. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat

eine grundlegende Kenntnis der Ausführung

aller Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des

medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und

Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln. Die

Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(-innen)

durch theoretischen und praktischen Unterricht

so weit in allen Untersuchungsmethoden,

insbesondere auf den Gebieten der klinisch-chemischen

und klinisch-haematologischen sowie der

histologischen, mikrobiologischen und serologischen

Untersuchungen, zu unterweisen, daß sie

der Ausübung ihres Berufes als diplomierte medizinisch-

technische Assistentinnen (Assistenten)

allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern

ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die Ausbildung im medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienst hat die in der Anlage 2 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten.

§ 15. (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer

1 bis 13 der Anlage 2 'angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit.' a) zu betrauen. Bei den unter Ziffer 7 bis 11

angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Ärzte

sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen

Fachgebiet aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 14

und 15 in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern

sind mit der Materie vertraute rechtskundige

Personen heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16

der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist

eine mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung

befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1

bis 13 der Anlage 2 genannten Fächer Personen

betraut werden, die im medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1

lit. c).

(5) Für einzelne der unter Ziffer 5 bis 12 der

Anlage 2 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf dem

betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-

oder Universitätsausbildung aufweisen,

zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1

lit. d).

Radiologisch-technischer Dienst.

§ 16. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

radiologisch-technischen Dienst hat eine grundlegende

Kenntnis der Hilfeleistung bei der Anwendung

von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung,

Behandlung und Heilung von Menschen

sowie zu Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

zu vermitteln. Die Ausbildung

hat darauf abzuzielen, die, Schüler(-innen) durch

theoretischen und praktischen Unterricht so weit

in allen mit ionisierenden Strahlen verschiedenster

Art durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

und in deren theoretischen

Grundlagen zu unterweisen, daß sie bei Ausübung

ihres Berufes als diplomierte Röntgenassistentinnen

(-assistenten) allen ärztlichen Anordnungen

voll nachkommen können. Das Lehrziel in den

einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Die Ausbildung im radiologisch-technischen

Dienst hat die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer

zu enthalten.

§ 17. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Ziffer 1 bis 7 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Arzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit

auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 8 und 9

in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern

sind mit der Materie vertraute rechtskundige Personen

heranzuziehen.

(s) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 10

der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung

befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1

bis 7 der Anlage 3 genannten Fächer Personen

betraut werden, die im radiologisch-technischen

Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c) sowie

Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik

eine besondere Ausbildung und Erfahrung

aufweisen.

(5) Für einzelne der unter Ziffer 2 bis 6 der

Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen be-

ruht, können auch sonstige Personen, die auf dem

betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-,

oder Universitätsausbildung aufweisen,

zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1

lit. d).

Diätdienst.

§ 18. (1) Die Ausbildung an Schulen für. den

Diätdienst hat grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten

auf dem Gebiete der Ernährung und

Diätetik zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf

abzuzielen, die Schüler(-innen) durch theoretischen

und praktischen Unterricht in diesem Gebiete,

insbesondere in der Auswahl, Zusammenstellung,

Berechnung und Zubereitung besonderer

Kost zur Ernährung kranker oder krankheitsverdächtiger

Personen, einschließlich der Belehrung

der Kranken oder ihrer Angehörigen über

die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen

außerhalb einer Krankenanstalt, zu

unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes

als diplomierte Diätassistentinnen (Diätassistenten)

allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern

ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die Ausbildung im Diätdienst hat die in der

Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

§ 19. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Ziffer 1 bis 13 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen, die eine Erfahrung auf dem

einschlägigen Fachgebiet besitzen.

(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 14

und 15 in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern

sind mit der Materie vertraute rechtskundige

Personen heranzuziehen.

(s) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16

der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung

befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des

betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem

Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 13

der Anlage 4 genannten Fächern Personen betraut

werden, die im Diätdienst ausgebildet sind (§ 3

Abs. 1 lit. c).

(5) Für einzelne der unter Ziffer 4 bis 12 der

Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf dem

betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-

oder Universitätsausbildung aufweisen,

zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1

lit. d).

§ 20. Im Rahmen der praktischen Ausbildung

ist ein Praktikum an der Milchküche einer Kinderabteilung

in der Dauer von zwei Wochen sowie

ein Praktikum auf einer Krankenabteilung in der

Dauer von je sechs Wochen in jedem Ausbildungsjahr

durchzuführen.

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer

Dienst.

§ 21. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst

hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung

von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten

und handwerklichen Tätigkeiten zu

Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu vermitteln.

Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,

die Schüler(-innen) durch theoretischen und praktischen

Unterricht so weit mit den Mitteln der

Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bekanntzumachen

sowie in den verschiedensten Handfertigkeiten

und in deren Anwendung bei der Behandlung

von Menschen zu Zwecken der Heilung und

Rehabilitation zu unterweisen, daß sie bei Ausübung

ihres Berufes als diplomierte Beschäftigungs-

und Arbeitstherapeutinnen (-therapeuten)

allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen

Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Die Ausbildung im beschäftigungs- und

arbeitstherapeutischen Dienst hat die in der Anlage

5 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

§ 22. (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer

1 bis 15 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern

Ziffer 4 bis 15 sollen dies Ärzte sein, die eine

mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen

Fachgebiet aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 16

und 17 in der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern

sind mit der Materie vertraute rechtskundige

Personen heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 18

der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung

befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des

betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem

Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 15

der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1

lit. c).

(5) Für einzelne der unter Ziffer 5 bis 15 der

Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf

dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene

Hochschul- oder Universitätsausbildung aufweisen,

zum Unterricht herangezogen werden (§ 3

Abs. 1 lit. d).

(6) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 11

der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen

nur Personen in Betracht, die im -betreffenden

Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung

berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung

aufweisen (§ 3 Abs. 1 lit. d).

§ 23. Die praktischen Übungen in dem unter

Ziffer 11 genannten Unterrichtsfach sollen folgende

Fertigkeiten umfassen: Weben, Holzarbeiten,

Buchbinden, keramische Arbeiten, Lederarbeiten,

Metallarbeiten, Flecht- und Bastarbeiten,

Papierarbeiten, Schriftzeichnen, Teppichknüpfen

und Gartenarbeiten.

Logopädisch-phoniatrischer

Dienst.

§ 24. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

logopädisch-phoniatrischen Dienst hat eine grundlegende

Kenntnis der Behandlung von Sprach-

und Stimmstörungen zu vermitteln. Die Ausbildung

hat darauf abzuzielen, die Schüler(-innen)

durch theoretischen und praktischen Unterricht

so weit in den Behandlungsmethoden, auf diesem

Gebiete, insbesondere elektro-therapeutischer Methoden,

einschlägiger Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen

der Artikulation, Atemübungen,

stimm- und sprachheilkundlicher Maßnahmen,

zu unterweisen, daß sie bei Ausübung

ihres Berufes als diplomierte Logopädinnen (Logopäden)

allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen

Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Die Ausbildung im logopädisch-phoniatrischen

Dienst hat die in der Anlage 6 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten.

§ 25. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Ziffer 1 bis 12 der Anlage, 6 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern

Ziffer 4 bis 12 sollen dies Ärzte sein, die eine

mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet

aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 13

und 14 in der Anlage 6 angeführten- Unterrichtsfächern

sind mit der Materie vertraute rechtskundige

Personen heranzuziehen.

(3) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des

betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem

Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1 bis 12

der Anlage 6 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im logopädisch-phoniatrischen Dienst

ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(4) Für einzelne der unter Ziffer 9 bis 12 der

Anlage 6 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf dem

betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschul-

oder Universitätsausbildung aufweisen,

zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1

lit. d).

2. ABSCHNITT.

PRÜFUNGEN.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 26. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

in den medizinisch-technischen Diensten aus

den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

können im Laufe der Ausbildung in allen Unterrichtsfächern

von den Lehrkräften der betreffenden

Unterrichtsfächer Einzelprüfungen abgenommen

werden. Zur Erlangung der Berufsberechtigung

sind eine Vor- und Diplomprüfung in Form

von Teilprüfungen von den Mitgliedern der

Prüfungskommission abzuhalten.

§ 27. (1) Die erste im Rahmen der Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung

darf frühestens drei Monate vor dem

Ende des jeweiligen in den besonderen Bestimmungen

angeführten Ausbildungsabschnittes abgenommen

werden. Die letzte Teilprüfung ist

innerhalb der zwei letzten Wochen des betreffenden

Ausbildungsabschnittes abzunehmen.

(2) Die Prüfungen sind mit der in Abs. 3 angeführten

Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben

sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung

der für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche

Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind

vom Leiter der Schule mindestens drei Themen

zur Wahl zu steilen, welche die Ausübung des

jeweiligen Berufes betreffen. Für die Ausführung

der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu

geben.

§ 28. (t) Die erfolgreich abgelegte Vorprüfung

ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der

Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.

(2) Jedoch dürfen Schüler(-innen); die bei der

Vorprüfung einen ungenügenden Erfolg in nicht

mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen

haben, unter der Bedingung den folgenden Ausbildungsabschnitt

beginnen, daß sie innerhalb von

drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen

Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung

auch nur in einem Fach nicht

bestanden, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen.

§ 29. (1) Schüler(-innen), die zur Diplomprüfung

anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der

Schule spätestens vier Wochen vor dem für die

erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin

unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte

Ausbildung, insbesondere des Nachweises

über die vorgeschriebene Unterweisung in

der praktischen Krankenpflege, in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst beziehungsweise

in der Ersten Hilfe und unter Anführung

einer durch Erkrankung versäumten

Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten

des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission

bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge

für die Prüfungstermine zu erstatten und

die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern

mitzuteilen.

(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nur solche Personen

zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser

Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert

haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule

umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen.

Die Schüler sind von diesen Terminen

durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis

zu setzen.

§ 30. (1) Der Prüfungskommission für die Vor-

und Diplomprüfung haben anzugehören

a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

der ärztliche Leiter der Schule oder dessen

Stellvertreter,

die leitende Lehrassistentin (der leitende

Lehrassistent);

b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer aus dem

Kreise der medizinisch-technischen

Dienste,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstgeber, sofern die

Schule nicht von einer Gebietskörperschaft

geführt wird;

c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Schule.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist

vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher

Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten.

Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden

Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen

erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 31. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter

§ 30 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission

sind berechtigt, an die Prüflinge

Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu

stellen.

(2) Die im § 30 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind nur berechtigt,

an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach

zu richten.

(3) Die im § 30 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder

der Prüfungskommission können während

der, Prüfung das Wort ergreifen.

§ 32. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll

zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der

Prüfungskommission sowie ihre Funktion, in derselben,

die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,

die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül

einzutragen sind. Das Protokoll ist von

den Mitgliedern der Prüfungskommission zu

fertigen.

(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut",

„gut",

„befriedigend",

„genügend",

„ungenügend".

§ 33. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses

sind die im § 30 Abs. 1 lit. a genannten

Mitglieder der Prüfungskommission in allen

Prüfungsfächern, die im § 30 Abs. 1 lit. c angeführten

Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach

stimmberechtigt.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Den im § 30 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern

kommt nur beratende

Stimme zu.

§ 34. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne vor der

gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung

in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch

Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme verhindert

ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach ab mit der

Note „ungenügend" abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus

anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,

an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,

so ist die Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus

berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat

die Prüfungskommission zu treffen.

§ 35. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als

zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung sind der betreffende Ausbildungsabschnitt

und die Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Eine nichtbestandene Vor- oder Diplomprüfung

darf zweimal wiederholt werden.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung

in dem nicht bestandenen Gegenstand

abgelegt werden. Der früheste Termin für die

Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling

bis dahin nachzuholende Ausbildung ist von der

Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen

ungenügendem Erfolg in einem Prüfungsgegenstand

bei der Diplomprüfung darf der Prüfling

zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten

Wiederholungsprüfung sind der letzte Ausbildungsabschnitt

und die Diplomprüfung zu

wiederholen.

§ 36. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine

Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die

im § 30 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen

sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die

Prüfung abzuhalten ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung

sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen

sinngemäß anzuwenden.

§ 37. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung

ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen

(Anlage 7).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

ist ein Diplom auszufertigen. Das

Diplom ist mit dem Siegel der Schule zu versehen

und von den im § 30 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterzeichnen

(Anlage 8).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit

ausgezeichnetem Erfolg oder „mit Erfolg" zu

enthalten.

(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem

Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der

Hälfte der Prüfungsgegenstände der Vor- und

Diplomprüfung als Prüfungskalkül die Note

„sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note „gut"

erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand

die Note „befriedigend" erzielt, muß

dieses Kalkül durch die Note „sehr gut" in zwei

weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein.

Die Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(5) Das Diplom ist den Absolventen der Schule

durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission

spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung

auszufolgen. Die Übernähme des Diploms

ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über

die in den Prüfungsfächern der Vor- und Diplomprüfung

erzielten Noten ausgestellt werden; dieses

neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das

gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

B. Besondere Bestimmungen.

Physikotherapeutischer Dienst.

§ 38. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten

Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Thermo-, Elektro-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie,

1. Teil;

Mechanotherapie, 1. Teil;

Hygiene;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und Arbeitsrechtes;

Administrativer Abteilungsdienst.

§ 39. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich

Erste Hilfe und Verbandslehre);

Thermo- Elektro-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie,

2. Teil;

Grundzüge der, Rehabilitation;

Mechanotherapie, 2. Teil;

Bewegungslehre;

Körpererziehung;

Leitung von Turnstunden;

Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst.

§ 40. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten

Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Anatomie;

Physiologie;

Hygiene;

Allgemeine Pathologie;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen,

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes;

Administrativer Abteilungsdienst.

§ 41. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Chemie einschließlich Mikrochemie;

Histologie;

Photographie und Mikrophotographie;

Mikrobiologie;

Serologie;

Haematologie, klinische Mikroskopie und klinische

Laboratoriumsuntersuchungen;

Blutgruppenuntersuchungstechnik (Immunohaematologie).

Radiologisch-technischer Dienst.

§ 42. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten

Ausbildungshalbjahres abzunehmen; sie hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Röntgenanatomie und -physiologie, 1. Teil;

Strahlenbiologie und medizinische Grundlagen

des Strahlenschutzes;

Physikalische Röntgenkunde, 1. Teil;

Vorbereitung und Hilfeleistung bei einfachen

Röntgenuntersuchungen, einschließlich Kontrastmittelkunde.

§ 43. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Röntgenanatomie und -physiologie, 2. Teil;

Erste Hilfe bei Zwischenfällen;

Physikalischer Strahlenschutz und Schutz gegen

elektrische Unfälle;

Physik der Strahlen radioaktiver Stoffe, Strahlendosimetrie;

Einstelltechnik und Aufnahmetechnik (Projektionslehre

und diagnostische Einstelltechnik);

Physikalische Röntgenkunde, 2. Teil;

einschließlich Röntgensonderverfahren,

Handhabung der Röntgenapparate und Geräte;

Photographie, Röntgenphotographie und Fehlerquellen;

Umgang mit geschlossenen radioaktiven

Stoffen;

Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes;

Administrativer Abteilungsdienst.

Diätdienst.

§ 44. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten

Ausbildungshalbjahres abzunehmen; sie hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Küchentechnik, 1. Teil;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes;

Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung

im Krankenhaus.

§ 45. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Anatomie;

Pathologie;

Physiologie;

Grundlagen der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie;

Nahrungsmittellehre;

Ernährungslehre und Diätetik;

Grundlagen der Säuglings- und Kleinkinderernährung;

Grundlagen der Hygiene mit besonderer Berücksichtigung

der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;

Laboratoriumsuntersuchungen ;

Kalorien- und Nährstoffberechnungen;

Herstellung von Krankenkost;

Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in

der Diätküche;

Küchentechnik, 2. Teil.

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer

Dienst.

§ 46. Die Vorprüfung ist am Ende des zweiten

Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine und spezielle Pathologie;

Hygiene;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes;

Administrativer Abteilungsdienst.

§ 47. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Psychologie und Arbeitspsychologie;

Arbeitsphysiologie;

Psychiatrie;

Physikalische Medizin, insbesondere Mechanotherapie;

Bewegungslehre;

Praktische Übungen in Handfertigkeiten und

handwerklichen Tätigkeiten;

Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und

Arbeitstherapie ;

Grundsätze der Rehabilitation und Zusammenarbeit

im Rehabilitationsteam.

Logopädisch-phoniatrischer

Dienst.

§ 48. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten

Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Anatomie;

Physiologie;

Hygiene;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes.

§ 49. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Allgemeine Krankheitslehre mit besonderer Berücksichtigung

der Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten

sowie der Zahn- und Kieferkrankheiten;

Stimm- und Sprachheilkunde;

Neurologie;

Kinderheilkunde, Heilpädagogik;

Audiologie;

Psychologie;

Phonetik;

Stimmpädagogik.

II. TEIL.

Medizinisch-technischer Fachdienst.

I. ABSCHNITT.

AUSBILDUNG.

§ 50. (1) Zum Leiter einer Schule für den medizinisch-

technischen Fachdienst darf nur ein Arzt

bestellt' werden, der die hiefür erforderliche fachliche

Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter

zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen

Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung

und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

(3) Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden

Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten),

der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen

(Lehrassistenten), der Einrechnung

von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels,

des Wiedereintrittes einer Schülerin

(eines Schülers) in eine Schule, der Abhaltung von

Wiederholungsstunden, der Durchführung der

praktischen Ausbildung, der wöchentlichen Arbeits

(Unterrichts)zeit, der über die praktische

Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen sowie der

Lage und Beschaffenheit der Schulräume' gelten

die Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung

sinngemäß.

§ 51. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

medizinisch-technischen Fachdienst hat eine ausreichende

Kenntnis der Ausführung einfacher

medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden,

einfacher physikotherapeutischer Behandlungen

sowie der Hilfeleistungen bei der Anwendung von

Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen

Zwecken zu vermitteln. Die Ausbildung

hat darauf abzuzielen, die Schüler(-innen) durch

theoretischen und praktischen Unterricht so weit

in den einfachen medizinisch-technischen Untersuchungsmethoden,

insbesondere der Durchführung

einfacher Harn- und Blutuntersuchungen sowie

der Anfertigung von Ausstrichpräparaten aus

Körperflüssigkeiten, Se- und Exkreten, in den einfachen

physiotherapeutischen Maßnahmen auf

dem Gebiete der Thermo-, Licht-, Hydro- und

Balneotherapie sowie der einfachen Massage und

in den einfachen röntgenologisch-technischen

Maßnahmen, insbesondere der Hilfeleistung bei

der Durchführung von Röntgendurchleuchtungen

und therapeutischen Röntgenbestrahlungen, der

Anfertigung einfacher Röntgenaufnahmen, in der

Bedienung der Apparate und Dosismesser sowie

im Strahlenschutz, zu unterweisen, daß sie ihren

Berufsobliegenheiten als diplomierte medizinisch-

technische Fachkräfte nach ärztlicher Anordnung

und unter ärztlicher Aufsicht voll nachkommen

können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern

ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Schüler(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde

zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung

durchzuführen.

(3) Die Ausbildung umfaßt eine Grundausbildung

und die speziellen theoretischen und praktischen

Unterweisungen. Sie ist in drei Ausbildungsabschnitten

durchzuführen. Der erste Ausbildungsabschnitt

hat die Grundausbildung und

die Ausbildung in einfachen medizinisch-technischen

Laboratoriumsmethoden, der zweite Abschnitt

die Ausbildung in Hilfeleistungen bei der

Anwendung von Röntgenstrählen zu diagnostischen

und therapeutischen Zwecken, der dritte

Abschnitt die Ausbildung in einfachen physikotherapeutischen

Behandlungen zu umfassen.

(4) Die Ausbildungsdauer im ersten Abschnitt

hat elf Monate, im zweiten Abschnitt zehn Monate

und im dritten Abschnitt sechs Monate zu

betragen. Die Unterweisung in der praktischen

Krankenpflege und in besonderen, Verrichtungen

im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei

Monaten hat außerhalb dieser Zeit zu erfolgen.

(5) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

obliegt der Schulleitung; hiebei ist auf die Erfordernisse

des Unterrichtes Bedacht zu nehmen.

§ 52. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen

Fachdienst hat die in Anlage 9 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten. Im Rahmen

der Ausbildungszeit ist den Schülern (den

Schülerinnen) auch Gelegenheit zur Erlangung

von Kenntnissen in Kurzschrift und Maschinschreiben

zu geben.

(2) Als Lehr- und Hilfskräfte sind die für die

betreffenden Unterrichtsfächer für die Ausbildung

im physikotherapeutischen Dienst, im

medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und

im radiologisch-technischen Dienst gemäß den

Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung

vorgesehenen Personen heranzuziehen.

2. ABSCHNITT.

PRÜFUNGEN.

§ 53. Hinsichtlich der Durchführung der

Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

der Abstimmung und Wertung des

Prüfungsergebnisses, der Voraussetzungen, unter

denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit

ist nicht abzuhalten.

§ 54. (1) Die Vorprüfung ist in den drei

letzten Monaten des ersten Ausbildungs-

abschnittes in Teilprüfungen abzuhalten; sie

umfaßt nachstehende Unterrichtsfächer

Anatomie und Physiologie;

Einführung in die Physik, insbesondere

Elektrizitätslehre;

Allgemeine Pathologie;

Hygiene;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes;

Administrativer Abteilungsdienst.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist die

Voraussetzung für das Antreten zur Diplomprüfung

sowie zur Fortsetzung der Ausbildung

im zweiten Ausbildungsabschnitt. Wird die Vorprüfung

wegen ungenügendem Erfolg in nicht

mehr als zwei Unterrichtsfächern nicht bestanden,

ist innerhalb von drei Monaten eine

Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abzulegen.

Wird die Wiederholungsprüfung auch

nur in einem Fach nicht bestanden, muß der

erste Ausbildungsabschnitt wiederholt werden.

§ 55. (1) Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen

abzuhalten. Die erste Teilprüfung

hat das Unterrichtsfach

Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden,

die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach

Hilfeleistungen bei der Anwendung von

Röntgenstrahlen zu diagnostischen und

therapeutischen Zwecken,

die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf

die physikalische Medizin,

Einfache physikotherapeutische Behandlungen

zu umfassen.

(2) Die Teilprüfungen sind im letzten Monat

des betreffenden Ausbildungsabsthnittes abzunehmen.

§ 56. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung

ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis

auszustellen (Anlage 10).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

ist ein Diplom auszufertigen (Anlage

11).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"

zu enthalten.

(4) Das Diplom ist den Absolventen der Schule

durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission

spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung

auszufolgen. Die Übernahme des

Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis

über die in den Prüfungsfächern der Vor- und

Diplomprüfung erzielten Noten ausgestellt

werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte

Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das

Diplom aufzuweisen.

III. TEIL.

Ergänzungslehrgänge und Ergänzungsprüfungen.

§ 57. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen

zwecks Anerkennung eines außerhalb

Österreichs erworbenen Zeugmisses in den

gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie

im medizinisch-technischen Fachdienst gelten

die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung

hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission

und hinsichtlich, der sonstigen bei

der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß.

Eine zweimalige Wiederholung der

Prüfung ist zulässig.

§ 58. (1) In den gemäß § 63 Abs. 4 des

Bundesgesetzes, betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

einzurichtenden Ergänzungslehrgängen sind für

die ergänzende Ausbildung in den gehobenen

medizinisch-technischen Diensten und im medizinisch-

technischen Fachdienst die in dieser Verordnung

angeführten Unterrichtsfächer für die

Ausbildung in den medizinisch-technischen Diensten

vorzutragen.

(2) Die Lehrgänge sind so zu führen, daß eine

vollständige Nachholung der theoretischen Kenntnisse

durch die Schüler(-innen) gewährleistet ist.

Die Dauer der Lehrgänge darf 18 Monate nicht

überschreiten.

(3) Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden hat

mindestens die Hälfte der in den Lehrplänen (Anlagen

1 bis 6 und 9) dem theoretischen Unterricht

gewidmeten Stunden zu betragen.

(4) Die Teilnahme an den Lehrgängen hat

innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses zu

erfolgen. Für die Teilnehmer gelten hinsichtlich

der Arbeits(Unterrichts)zeit die Bestimmungen

des § 9 Abs. 1 sinngemäß.

§ 59. Hinsichtlich der Leitung der Ergänzungslehrgänge,

der Lehr- und Hilfskräfte, der Bestellung

und Zusammensetzung der Prüfungskommission,

der bei der Prüfung wahrzunehmenden

Umstände gelten die Bestimmungen des I. Teiles

dieser Verordnung über die Ausbildung und Prüfung

sinngemäß. Nach erfolgreicher Ablegung der

Ergänzungsprüfung ist ein Diplom auszustellen,

aus dem die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

sowie die erworbene Berufsberechtigung ersichtlich

sein müssen (Anlage 12).

§ 60. Diese Verordnung tritt am 1. September

1961 in Kraft.

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