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215_1960 AT

215. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Argentinischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Argentinischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges.

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BUENOS AIRES

Zl. 6600-A/60

Buenos Aires, am 17. Juni 1960

Herr Minister!

Mit großer Befriedigung beehre ich mich, Eurer

Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß nach Beendigung

der von dieser Botschaft mit dem Ministerium

für Auswärtige Beziehungen und Kultus

durchgeführten Besprechungen die Bundesregiegierung

der Republik Österreich bereit ist, argentinische

Staatsbürger von dem Sichtvermerkszwang

für die Einreise als Touristen nach Österreich

unter nachstehenden Umständen zu befreien

Artikel 1

Argentinische Staatsangehörige sowie deren

Ehegattinnen und minderjährige Kinder, die

einen gültigen argentinischen Reisepaß besitzen,

können in das Gebiet der Republik Österreich

ohne Sichtvermerk einreisen.

Artikel 2

Argentinische Staatsangehörige, die gemäß

Punkt 1 eingereist sind, können sich bis zur

Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

kann von den zuständigen Behörden bewilligt

werden.

Argentinische Staatsangehörige, die zu einem

Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei

Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind

von den vorstehenden Begünstigungen ausgenommen

und benötigen für die Einreise einen konsularischen

Sichtvermerk.

Artikel 3

Diese Begünstigungen finden keine Anwendung

auf argentinische Staatsangehörige, die sich nach

Österreich in der Absicht begeben, dort einen

Beruf oder eine entgeltliche oder auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit auszuüben.

Artikel 4

Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit

die argentinischen Staatsangehörigen nicht

von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze

und Vorschriften, betreffend die Einreise

und den Aufenthalt, einzuhalten.

Die zuständigen österreichischen Behörden behalten

sich das Recht vor, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden

Bestimmungen vergehen, die Einreise

in das Gebiet der Republik Österreich oder den

Aufenthalt auf demselben zu verweigern.

Artikel 5

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit

1. August 1960 in Kraft. Sie können aus Gründen

der öffentlichen Ordnung vorübergehend aufgehoben

werden. Die Aufhebung ist jedoch sofort

auf diplomatischem Wege der argentinischen

Regierung bekanntzugeben.

Die gegenständlichen Vereinbarungen können

mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

Im Hinblick darauf, daß die argentinische Regierung

österreichischen Staatsbürgern mit Wirkung

vom gleichen Tage analoge Erleichterungen

gewährt, betrachtet die Bundesregierung der Republik

Österreich den Inhalt des am heutigen

Tage erfolgenden Notenwechsels als eine Vereinbarung

zwischen den beiden Regierungen.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner besonderen und

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Dr. Wolfgang Höller m. p.

Österreichischer Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Luis Rafael Mac Kay,

interimistischer Minister für Auswärtige

Beziehungen und Kultus

Buenos Aires

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

BEZIEHUNGEN UND KULTUS

D.A.C

D. C. A.

1035

Buenos Aires, 17. Juni 1960

Herr Botschafter!

Ich habe das Vergnügen, mich unter Bezugnahme

auf die heute von der dortigen Vertretungsbehörde

erhaltene Note Nr. 6600-A/60 bezüglich

der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

für argentinische Staatsbürger, die als

Touristen in das Gebiet der Republik Österreich

einreisen, an Eure Exzellenz zu wenden.

Indem ich Eurer Exzellenz die Genugtuung

dieses Ministeriums über die unseren Staatsbürgern

gewährte Behandlung zum Ausdruck

bringe, freue ich mich, dem Herrn Botschafter

zur Kenntnis zu bringen, daß, den Wünschen

Ihrer Regierung entsprechend, beschlossen wurde,

österreichischen Staatsbürgern, die die Argentinische

Republik als Touristen zu besuchen wünschen,

eine reziproke Behandlung zuteil werden

zu lassen.

Die Bedingungen, die für Sichtvermerke ab

1. August 1960 zur Anwendung gelangen werden,

sind folgende

a) Österreichische Staatsbürger sowie deren

Ehegattinnen und minderjährige Kinder,

die einen gültigen österreichischen Reisepaß

besitzen, können als Touristen in das Gebiet

der Argentinischen Republik ohne

Sichtvermerk einreisen.

b) Personen, die in den unter a) genannten Bedingungen

in das Gebiet der Argentinischen

Republik einreisen, können drei Monate im

Lande bleiben, wobei ihr Aufenthalt durch

das Staatliche Wanderungsamt für die

gleiche Dauer verlängert werden kann und

sie während dieser Zeit frei aus- und einreisen

können.

Die durch die Erleichterungen Begünstigten

können von diesen keinen Gebrauch

machen, wenn sich dadurch ein Aufenthalt

auf argentinischem Gebiet von mehr als

sechs Monaten im Jahr ergeben würde.

In diesen Fällen sind Sichtvermerke erforderlich.

c) Die zuständigen argentinischen Behörden

behalten sich das Recht vor, Personen,

welche diese Bestimmungen in Anspruch

nehmen wollen, die Einreise zu verweigern,

wenn diese als unerwünscht anzusehen sind.

d) Personen, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen

reisen, können weder eine

Stellung annehmen noch eine entgeltliche

oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.

Im Hinblick darauf, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich argentinischen Staatsbürgern

mit Wirkung vom gleichen Tag analoge

Erleichterungen gewährt, betrachtet die Regierung

der Argentinischen Republik den Inhalt des

am heutigen Tage erfolgenden Notenwechsels als

eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz

erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu

versichern.

Dr. Luis Rafael Mac Kay m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Wolfgang Höller,

a. o. und bev. Botschafter der Republik Österreich

Buenos Aires

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 am 1. August

1960 in Kraft getreten.

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