215. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Argentinischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BUENOS AIRES
Zl. 6600-A/60
Buenos Aires, am 17. Juni 1960
Herr Minister!
Mit großer Befriedigung beehre ich mich, Eurer
Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß nach Beendigung
der von dieser Botschaft mit dem Ministerium
für Auswärtige Beziehungen und Kultus
durchgeführten Besprechungen die Bundesregiegierung
der Republik Österreich bereit ist, argentinische
Staatsbürger von dem Sichtvermerkszwang
für die Einreise als Touristen nach Österreich
unter nachstehenden Umständen zu befreien
Artikel 1
Argentinische Staatsangehörige sowie deren
Ehegattinnen und minderjährige Kinder, die
einen gültigen argentinischen Reisepaß besitzen,
können in das Gebiet der Republik Österreich
ohne Sichtvermerk einreisen.
Artikel 2
Argentinische Staatsangehörige, die gemäß
Punkt 1 eingereist sind, können sich bis zur
Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
kann von den zuständigen Behörden bewilligt
werden.
Argentinische Staatsangehörige, die zu einem
Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei
Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind
von den vorstehenden Begünstigungen ausgenommen
und benötigen für die Einreise einen konsularischen
Sichtvermerk.
Artikel 3
Diese Begünstigungen finden keine Anwendung
auf argentinische Staatsangehörige, die sich nach
Österreich in der Absicht begeben, dort einen
Beruf oder eine entgeltliche oder auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit auszuüben.
Artikel 4
Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit
die argentinischen Staatsangehörigen nicht
von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze
und Vorschriften, betreffend die Einreise
und den Aufenthalt, einzuhalten.
Die zuständigen österreichischen Behörden behalten
sich das Recht vor, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden
Bestimmungen vergehen, die Einreise
in das Gebiet der Republik Österreich oder den
Aufenthalt auf demselben zu verweigern.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit
1. August 1960 in Kraft. Sie können aus Gründen
der öffentlichen Ordnung vorübergehend aufgehoben
werden. Die Aufhebung ist jedoch sofort
auf diplomatischem Wege der argentinischen
Regierung bekanntzugeben.
Die gegenständlichen Vereinbarungen können
mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Im Hinblick darauf, daß die argentinische Regierung
österreichischen Staatsbürgern mit Wirkung
vom gleichen Tage analoge Erleichterungen
gewährt, betrachtet die Bundesregierung der Republik
Österreich den Inhalt des am heutigen
Tage erfolgenden Notenwechsels als eine Vereinbarung
zwischen den beiden Regierungen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner besonderen und
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dr. Wolfgang Höller m. p.
Österreichischer Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Luis Rafael Mac Kay,
interimistischer Minister für Auswärtige
Beziehungen und Kultus
Buenos Aires
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
BEZIEHUNGEN UND KULTUS
D.A.C
D. C. A.
1035
Buenos Aires, 17. Juni 1960
Herr Botschafter!
Ich habe das Vergnügen, mich unter Bezugnahme
auf die heute von der dortigen Vertretungsbehörde
erhaltene Note Nr. 6600-A/60 bezüglich
der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
für argentinische Staatsbürger, die als
Touristen in das Gebiet der Republik Österreich
einreisen, an Eure Exzellenz zu wenden.
Indem ich Eurer Exzellenz die Genugtuung
dieses Ministeriums über die unseren Staatsbürgern
gewährte Behandlung zum Ausdruck
bringe, freue ich mich, dem Herrn Botschafter
zur Kenntnis zu bringen, daß, den Wünschen
Ihrer Regierung entsprechend, beschlossen wurde,
österreichischen Staatsbürgern, die die Argentinische
Republik als Touristen zu besuchen wünschen,
eine reziproke Behandlung zuteil werden
zu lassen.
Die Bedingungen, die für Sichtvermerke ab
1. August 1960 zur Anwendung gelangen werden,
sind folgende
a) Österreichische Staatsbürger sowie deren
Ehegattinnen und minderjährige Kinder,
die einen gültigen österreichischen Reisepaß
besitzen, können als Touristen in das Gebiet
der Argentinischen Republik ohne
Sichtvermerk einreisen.
b) Personen, die in den unter a) genannten Bedingungen
in das Gebiet der Argentinischen
Republik einreisen, können drei Monate im
Lande bleiben, wobei ihr Aufenthalt durch
das Staatliche Wanderungsamt für die
gleiche Dauer verlängert werden kann und
sie während dieser Zeit frei aus- und einreisen
können.
Die durch die Erleichterungen Begünstigten
können von diesen keinen Gebrauch
machen, wenn sich dadurch ein Aufenthalt
auf argentinischem Gebiet von mehr als
sechs Monaten im Jahr ergeben würde.
In diesen Fällen sind Sichtvermerke erforderlich.
c) Die zuständigen argentinischen Behörden
behalten sich das Recht vor, Personen,
welche diese Bestimmungen in Anspruch
nehmen wollen, die Einreise zu verweigern,
wenn diese als unerwünscht anzusehen sind.
d) Personen, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen
reisen, können weder eine
Stellung annehmen noch eine entgeltliche
oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.
Im Hinblick darauf, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich argentinischen Staatsbürgern
mit Wirkung vom gleichen Tag analoge
Erleichterungen gewährt, betrachtet die Regierung
der Argentinischen Republik den Inhalt des
am heutigen Tage erfolgenden Notenwechsels als
eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz
erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu
versichern.
Dr. Luis Rafael Mac Kay m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Wolfgang Höller,
a. o. und bev. Botschafter der Republik Österreich
Buenos Aires
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 am 1. August
1960 in Kraft getreten.