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215. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2

Z. 5, des § 3 Abs. 1 sowie das § 5 Abs. 1

und 2 und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die

Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/

1951, wird verordnet

§ 1. Arten der Elektrizitätsstatistik.

Für Zwecke der Bundesverwaltung werden

nachfolgende Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

angeordnet

a) Erhebungen über Art, Menge und Wert

der erzeugten, eingeführten, ausgeführten,

fortgeleiteten und verbrauchten elektrischen

Energie sowie über die Betriebsweise

der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und der Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie (Betriebsstatistik);

b) Erhebungen über den Umfang und die Beschaffenheit

der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und der Eigenanlagen zur

Erzeugung elektrischer Energie (Bestandsstatistik).

§ 2. Betriebsstatistik.

(1) Die Betriebsstatistik wird geführt

a) auf Grund einmal monatlich wiederkehrender

Erhebungen über den vorhergehenden

Monat,

b) auf Grund einmal jährlich wiederkehrender

Erhebungen über das vorhergehende Jahr.

(2) Bei den Erhebungen für die Betriebsstatistik

haben Auskünfte zu erteilen

a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

wenn die Nennleistung entweder aller Anlagen

zur Erzeugung oder aller Anlagen

zum Bezug elektrischer Energie oder die

Summe der Nennleistungen beider Arten

von Anlagen mindestens 200 kW, oder

wenn die Jahreserzeugung oder der Jahresbezug

oder die Summe dieser beiden Werte

mindestens 500.000 kWh beträgt;

b) Unternehmen, die Eigenanlagen zur Erzeugung

elektrischer Energie mit einer

Nennleistung von mindestens 200 kW oder

einer Jahreserzeugung von mindestens

500.000 kWh betreiben.

§ 3. Inhalt der monatlichen Erhebungen

für die Betriebsstatistik.

(1) Bei den monatlichen Erhebungen für die

Betriebsstatistik sind zu melden

a) gegliedert in elektrische Arbeit und die

monatliche Höchstleistung

1. die Erzeugung elektrischer Energie, aufgeteilt

nach Energiequellen (Wasser und

Brennstoffe);

2. der Bezug elektrischer Energie, aufgeteilt

auf den Bezug aus inländischen

Nachbargebieten und aus dem Ausland;

3. die Abgabe elektrischer Energie, aufgeteilt

auf die Abgabe im Versorgungsgebiet,

an inländische Nachbargebiete

und an das Ausland; die Abgabe elektrischer

Energie im Versorgungsgebiet

überdies gesondert nach Verbraucher- und

Tarifgruppen; die Stromabgabe an

die Verbrauchergruppe der Sonderabnehmer

außerdem getrennt nach den einzelnen

Sonderabnehmern (Stromlisten);

4. der Verbrauch elektrischer Energie, aufgeteilt

auf den Eigenverbrauch, auf den

Verbrauch für eigene Fertigung und auf

Übertragungsverluste;

b) der Belastungsablauf an jedem Mittwoch

von 0 bis 24 Uhr, aufgeteilt nach Stundenwerten

der Leistung, getrennt nach thermischer

und hydraulischer Erzeugung sowie

nach Bezug, Abgabe und Verbrauch; von

dieser Erhebung werden jedoch nur Betriebe

mit einer monatlichen Stromerzeugung

von mindestens 200.000 kWh erfaßt;

bei Eigenanlagen erstreckt sie sich überdies

nur auf den Belastungsablauf am dritten

Mittwoch jeden Monats;

c) die für die Stromerzeugung bestimmten

Brennstoffe, gegliedert nach Arten, Anlieferung

und Verbrauch sowie nach dem

Bestand am Monatsende;

d) die Bewirtschaftung der Speicher mit einem

nutzbaren Inhalt von mehr als 250.000 m³.

(2) Die nach § 2 Abs. 2 erfaßten Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und Eigenanlagen

haben in der monatlichen Meldung für die Betriebsstatistik

auch anzuzeigen, wenn sie Stromerzeugungsanlagen

in Betrieb nehmen, erweitern

oder ganz oder teilweise stillegen, sowie hiedurch

eingetretene Änderungen im Arbeits- und

Leistungsvermögen ihrer Anlagen anzugeben.

(3) Im Rahmen der monatlichen Erhebungen

für die Betriebsstatistik haben die nach § 2 Abs. 2

erfaßten Elektrizitätsversorgungsunternehmen

auch Änderungen in der vertraglichen Bezugsleistung

und die tatsächlich erreichte Bezugsleistung

jedes einzelnen Sonderabnehmers zu

melden.

§ 4. Inhalt der jährlichen Erhebungen

für die Betriebsstatistik.

Bei den jährlichen Erhebungen für die Betriebsstatistik

sind zu melden

a) die Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert

nach Monatssummen der elektrischen

Arbeit, nach monatlichen Höchstwerten

der elektrischen Leistung und deren

Zeitpunkt, sowie aufgeteilt nach Energiequellen

(Wasser und Brennstoffe); ferner

Art, Menge und Heizwert der verbrauchten

Brennstoffe in thermischen Stromerzeugungsanlagen;

der für die Erzeugung elektrischer

Energie erforderliche Eigenverbrauch

der Stromerzeugungsstätte samt

Nebenanlagen, der Eigenverbrauch für

Pumpspeicherung sowie das Jahresarbeitsvermögen

und der prozentuale Ausnützungssatz

von Wasserkraftanlagen;

b) der Gesamtumsatz elektrischer Energie, getrennt

nach Erzeugung, Eigenverbrauch,

Verbrauch für eigene Fertigung, Übertragungsverlusten,

Bezug und Abgabe an

das Verteilnetz, sowie nach Einfuhr und

Ausfuhr elektrischer Energie;

c) die Abgabe elektrischer Energie, gegliedert

nach Verbraucher- und Tarifgruppen;

d) der Erlös der im Inlande verkauften elektrischen

Energie sowie der Fakturenpreis

der eingeführten und ausgeführten elektrischen

Energie;

e) der Verbundbetrieb mit anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und mit

Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie.

§ 5. Bestandsstatistik.

(1) Die Bestandsstatistik wird geführt

a) auf Grund einmal in jedem fünften Jahr

wiederkehrender Erhebungen,

b) auf Grund jährlich einmal wiederkehrender

Erhebungen über die während des Vorjahres

eingetretenen Veränderungen und Ergänzungen

zum erhobenen Bestand (Nachtragserhebungen).

(2) Bei den Erhebungen für die Bestandsstatistik

haben alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und alle Unternehmen, die Eigenanlagen

zur Erzeugung elektrischer Energie betreiben,

Auskünfte zu erteilen.

§ 6. Inhalt der Erhebungen für die

Bestandsstatistik.

(1) Bei den Erhebungen für die Bestandsstatistik

ist der Bestand an Anlagen zur Erzeugung

elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen

und Kesselanlagen zu melden,

gegliedert nach Energiequellen und aufgeteilt

nach Zweck, Art, Type, Leistungsfähigkeit und

Baujahr; bei Wasserkraftanlagen sind die charakteristischen

wasserwirtschaftlichen Zahlen über

Jahreszufluß, Niederschlagsmenge, Betriebswasser,

Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt,

bei Anlagen, in denen andere Energiequellen

verwendet werden, Art und Heizwert

der verwendeten Brennstoffe anzugeben.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben

bei den Erhebungen für die Bestandsstatistik

außerdem zu melden

a) den Bestand an Anlagen zur Leitung elektrischer

Energie (Leitungen, Umspann- und

Umformeranlagen sowie Zähler), gegliedert

nach Art und Zweck der Anlagen, aufgeteilt

nach Typen, Spannungsbereichen und

Leistungsfähigkeit, Leitungen ferner unter

Angabe der Leitungslänge sowie der Art

und der Anzahl der Masten;

b) den Umfang und die Beschaffenheit des

Unternehmens unter Angabe des Umfanges

und der Beschaffenheit seines Vensorgungsgebietes,

und zwar gegliedert nach Flächeninhalt,

versorgten Gemeinden und der

nach Abnehmergruppen aufgeteilten Zahl

der Abnehmer.

(3) Bei Unternehmen, die teilweise oder im

Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben,

sind Erhebungen nach Abs. 2 auf diesen

Betriebszweig beschränkt.

§ 7. Organe der Erhebung.

(1) Statistische Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

sind vom Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt durchzuführen; hiebei kann sich das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

soweit sich die Erhebungen nicht

auf den Wert elektrischer Energie beziehen (§ 4

lit. d), der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Ermittlungen bedienen, mit

denen die Verbundgesellschaft gemäß § 5 Abs. 4

des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/

1947, betraut ist.

(2) Während der Geltungsdauer des Lastverteilungsgesetzes

1952, BGBl. Nr. 207, ist mit den

Erhebungen für die Betriebsstatistik (§ 2) der

Bundeslastverteiler betraut.

§ 8. Verwendung.

Die bei den statistischen Erhebungen gemachten

Einzelangaben können, soweit sie sich nicht

auf den Wert elektrischer Energie beziehen (§ 4

lit. d), vom Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft für Zwecke der öffentlichen

Verwaltung und im Rahmen der der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

übertragenen behördlichen Aufgaben auch für

Zwecke der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft verwendet werden.

§ 9. Schlußbestimmung.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 5. Juli

1951, BGBl. Nr. 181, betreffend die Durchführung

statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft,

in der Fassung der Verordnung

vom 15. Juni 1953, BGBl. Nr. 88, wird aufgehoben.

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