215. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2
Z. 5, des § 3 Abs. 1 sowie das § 5 Abs. 1
und 2 und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die
Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/
1951, wird verordnet
§ 1. Arten der Elektrizitätsstatistik.
Für Zwecke der Bundesverwaltung werden
nachfolgende Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft
angeordnet
a) Erhebungen über Art, Menge und Wert
der erzeugten, eingeführten, ausgeführten,
fortgeleiteten und verbrauchten elektrischen
Energie sowie über die Betriebsweise
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und der Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie (Betriebsstatistik);
b) Erhebungen über den Umfang und die Beschaffenheit
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und der Eigenanlagen zur
Erzeugung elektrischer Energie (Bestandsstatistik).
§ 2. Betriebsstatistik.
(1) Die Betriebsstatistik wird geführt
a) auf Grund einmal monatlich wiederkehrender
Erhebungen über den vorhergehenden
Monat,
b) auf Grund einmal jährlich wiederkehrender
Erhebungen über das vorhergehende Jahr.
(2) Bei den Erhebungen für die Betriebsstatistik
haben Auskünfte zu erteilen
a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
wenn die Nennleistung entweder aller Anlagen
zur Erzeugung oder aller Anlagen
zum Bezug elektrischer Energie oder die
Summe der Nennleistungen beider Arten
von Anlagen mindestens 200 kW, oder
wenn die Jahreserzeugung oder der Jahresbezug
oder die Summe dieser beiden Werte
mindestens 500.000 kWh beträgt;
b) Unternehmen, die Eigenanlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie mit einer
Nennleistung von mindestens 200 kW oder
einer Jahreserzeugung von mindestens
500.000 kWh betreiben.
§ 3. Inhalt der monatlichen Erhebungen
für die Betriebsstatistik.
(1) Bei den monatlichen Erhebungen für die
Betriebsstatistik sind zu melden
a) gegliedert in elektrische Arbeit und die
monatliche Höchstleistung
1. die Erzeugung elektrischer Energie, aufgeteilt
nach Energiequellen (Wasser und
Brennstoffe);
2. der Bezug elektrischer Energie, aufgeteilt
auf den Bezug aus inländischen
Nachbargebieten und aus dem Ausland;
3. die Abgabe elektrischer Energie, aufgeteilt
auf die Abgabe im Versorgungsgebiet,
an inländische Nachbargebiete
und an das Ausland; die Abgabe elektrischer
Energie im Versorgungsgebiet
überdies gesondert nach Verbraucher- und
Tarifgruppen; die Stromabgabe an
die Verbrauchergruppe der Sonderabnehmer
außerdem getrennt nach den einzelnen
Sonderabnehmern (Stromlisten);
4. der Verbrauch elektrischer Energie, aufgeteilt
auf den Eigenverbrauch, auf den
Verbrauch für eigene Fertigung und auf
Übertragungsverluste;
b) der Belastungsablauf an jedem Mittwoch
von 0 bis 24 Uhr, aufgeteilt nach Stundenwerten
der Leistung, getrennt nach thermischer
und hydraulischer Erzeugung sowie
nach Bezug, Abgabe und Verbrauch; von
dieser Erhebung werden jedoch nur Betriebe
mit einer monatlichen Stromerzeugung
von mindestens 200.000 kWh erfaßt;
bei Eigenanlagen erstreckt sie sich überdies
nur auf den Belastungsablauf am dritten
Mittwoch jeden Monats;
c) die für die Stromerzeugung bestimmten
Brennstoffe, gegliedert nach Arten, Anlieferung
und Verbrauch sowie nach dem
Bestand am Monatsende;
d) die Bewirtschaftung der Speicher mit einem
nutzbaren Inhalt von mehr als 250.000 m³.
(2) Die nach § 2 Abs. 2 erfaßten Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Eigenanlagen
haben in der monatlichen Meldung für die Betriebsstatistik
auch anzuzeigen, wenn sie Stromerzeugungsanlagen
in Betrieb nehmen, erweitern
oder ganz oder teilweise stillegen, sowie hiedurch
eingetretene Änderungen im Arbeits- und
Leistungsvermögen ihrer Anlagen anzugeben.
(3) Im Rahmen der monatlichen Erhebungen
für die Betriebsstatistik haben die nach § 2 Abs. 2
erfaßten Elektrizitätsversorgungsunternehmen
auch Änderungen in der vertraglichen Bezugsleistung
und die tatsächlich erreichte Bezugsleistung
jedes einzelnen Sonderabnehmers zu
melden.
§ 4. Inhalt der jährlichen Erhebungen
für die Betriebsstatistik.
Bei den jährlichen Erhebungen für die Betriebsstatistik
sind zu melden
a) die Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert
nach Monatssummen der elektrischen
Arbeit, nach monatlichen Höchstwerten
der elektrischen Leistung und deren
Zeitpunkt, sowie aufgeteilt nach Energiequellen
(Wasser und Brennstoffe); ferner
Art, Menge und Heizwert der verbrauchten
Brennstoffe in thermischen Stromerzeugungsanlagen;
der für die Erzeugung elektrischer
Energie erforderliche Eigenverbrauch
der Stromerzeugungsstätte samt
Nebenanlagen, der Eigenverbrauch für
Pumpspeicherung sowie das Jahresarbeitsvermögen
und der prozentuale Ausnützungssatz
von Wasserkraftanlagen;
b) der Gesamtumsatz elektrischer Energie, getrennt
nach Erzeugung, Eigenverbrauch,
Verbrauch für eigene Fertigung, Übertragungsverlusten,
Bezug und Abgabe an
das Verteilnetz, sowie nach Einfuhr und
Ausfuhr elektrischer Energie;
c) die Abgabe elektrischer Energie, gegliedert
nach Verbraucher- und Tarifgruppen;
d) der Erlös der im Inlande verkauften elektrischen
Energie sowie der Fakturenpreis
der eingeführten und ausgeführten elektrischen
Energie;
e) der Verbundbetrieb mit anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und mit
Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie.
§ 5. Bestandsstatistik.
(1) Die Bestandsstatistik wird geführt
a) auf Grund einmal in jedem fünften Jahr
wiederkehrender Erhebungen,
b) auf Grund jährlich einmal wiederkehrender
Erhebungen über die während des Vorjahres
eingetretenen Veränderungen und Ergänzungen
zum erhobenen Bestand (Nachtragserhebungen).
(2) Bei den Erhebungen für die Bestandsstatistik
haben alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und alle Unternehmen, die Eigenanlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie betreiben,
Auskünfte zu erteilen.
§ 6. Inhalt der Erhebungen für die
Bestandsstatistik.
(1) Bei den Erhebungen für die Bestandsstatistik
ist der Bestand an Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen
und Kesselanlagen zu melden,
gegliedert nach Energiequellen und aufgeteilt
nach Zweck, Art, Type, Leistungsfähigkeit und
Baujahr; bei Wasserkraftanlagen sind die charakteristischen
wasserwirtschaftlichen Zahlen über
Jahreszufluß, Niederschlagsmenge, Betriebswasser,
Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt,
bei Anlagen, in denen andere Energiequellen
verwendet werden, Art und Heizwert
der verwendeten Brennstoffe anzugeben.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben
bei den Erhebungen für die Bestandsstatistik
außerdem zu melden
a) den Bestand an Anlagen zur Leitung elektrischer
Energie (Leitungen, Umspann- und
Umformeranlagen sowie Zähler), gegliedert
nach Art und Zweck der Anlagen, aufgeteilt
nach Typen, Spannungsbereichen und
Leistungsfähigkeit, Leitungen ferner unter
Angabe der Leitungslänge sowie der Art
und der Anzahl der Masten;
b) den Umfang und die Beschaffenheit des
Unternehmens unter Angabe des Umfanges
und der Beschaffenheit seines Vensorgungsgebietes,
und zwar gegliedert nach Flächeninhalt,
versorgten Gemeinden und der
nach Abnehmergruppen aufgeteilten Zahl
der Abnehmer.
(3) Bei Unternehmen, die teilweise oder im
Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben,
sind Erhebungen nach Abs. 2 auf diesen
Betriebszweig beschränkt.
§ 7. Organe der Erhebung.
(1) Statistische Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft
sind vom Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt durchzuführen; hiebei kann sich das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
soweit sich die Erhebungen nicht
auf den Wert elektrischer Energie beziehen (§ 4
lit. d), der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Ermittlungen bedienen, mit
denen die Verbundgesellschaft gemäß § 5 Abs. 4
des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/
1947, betraut ist.
(2) Während der Geltungsdauer des Lastverteilungsgesetzes
1952, BGBl. Nr. 207, ist mit den
Erhebungen für die Betriebsstatistik (§ 2) der
Bundeslastverteiler betraut.
§ 8. Verwendung.
Die bei den statistischen Erhebungen gemachten
Einzelangaben können, soweit sie sich nicht
auf den Wert elektrischer Energie beziehen (§ 4
lit. d), vom Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft für Zwecke der öffentlichen
Verwaltung und im Rahmen der der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
übertragenen behördlichen Aufgaben auch für
Zwecke der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft verwendet werden.
§ 9. Schlußbestimmung.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 5. Juli
1951, BGBl. Nr. 181, betreffend die Durchführung
statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft,
in der Fassung der Verordnung
vom 15. Juni 1953, BGBl. Nr. 88, wird aufgehoben.