215. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen samt Protokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. November 1956 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar
lautende österreichische Obligationen samt Protokoll, welches also lautet
Da einige (öffentliche sowie private) Anleiheemissionen
von auf amerikanische Dollar lautenden
und in den Vereinigten Staaten zahlbaren
österreichischen Inhaberobligationen, für die
Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen in
den Vereinigten Staaten bestellt sind (in der
Folge „österreichische Dollar-Obligationen" genannt),
noch ausstehend sind; und
da eine gewisse Anzahl dieser Obligationen
von den Anleiheschuldnern selbst oder in ihrem
Namen zu Tilgungszwecken, oder während des
zweiten Weltkrieges oder in der Zeit unmittelbar
davor vom Deutschen Reich oder in dessen
Namen, sowie von der Reichsbank, der Konversionskasse
für Deutsche Auslandsschulden oder
der Deutschen Golddiskontbank oder im Namen
dieser Institutionen erworben und vom Schuldner,
von der Regierung des Deutschen Reiches
oder deren oben genannten beauftragten Stellen
oder im Namen derselben nicht wieder in den
Verkehr gebracht wurden; und
da die betreffenden Obligationen in den amtlichen
Aufzeichnungen der Treuhänder, Fiskalagenten
oder Zahlstellen noch nie auf irgendeine
Weise gelöscht oder zur Löschung vorgelegt
wurden und daher scheinbar gültige Schuldverschreibungen
darstellen und in diesen Aufzeichnungen
als noch ausstehend geführt werden; und
da eine große Anzahl dieser Obligationen während
der Feindseligkeiten im zweiten Weltkrieg
oder unmittelbar nachher in Deutschland oder
in Österreich entwendet wurden oder dort verschwunden
sind; und
da die verschiedenen oben bezeichneten Obligationen
teilweise oder sämtlich auf widerrechtliche
Weise in die Hände von Personen gefallen
sein können, die versuchen werden, sie zu veräußern
oder hieraus Ansprüche gegen die Schuldner,
Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen
geltend zu machen oder auf andere Weise aus
ihrer ungesetzlichen Erwerbung Nutzen zu
ziehen; und
da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichem
Besitz stehende Obligationen notwendigerweise
zu einer Minderung ausländischer
Valuten oder anderer Geldmittel führen würde,
die für Zahlungen an rechtmäßige Inhaber, von
denen eine große Anzahl Staatsangehörige der
Vereinigten Staaten sind, zur Verfügung stehen;
und
da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichem
Besitz stehende Obligationen, nachdem
diese zu Tilgungszwecken erworben wurden
und nicht mehr gültige und eigentliche Verbindlichkeiten
des Schuldners darstellen, auch gegenüber
den österreichischen Schuldnern unbillig
wäre; und
da der freie und offene Handel mit allen österreichischen
Dollar-Obligationen in den Vereinigten
Staaten durch die Ungewißheit, die sich
aus der oben geschilderten Lage ergibt, behindert
ist; und
da in Übereinstimmung mit dem österreichischen
Bundesgesetz Nr. 22 vom 16. Dezember
1953 die österreichische Regierung im Jahre 1954
zu verschiedenen Zeitpunkten, beginnend mit
dem 1. Februar, im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" Verzeichnisse der Nummern österreichischer
Dollar-Obligationen veröffentlicht hat,
die in Anlage A zu diesem Abkommen angeführt
sind; und
da im österreichischen Bundesgesetz Nr. 22
vorgesehen ist, daß die Obligationen der im
zweiten Absatz bezeichneten Kategorien unter
der Voraussetzung einer solchen Veröffentlichung
für erloschen anzusehen sind, mit der Maßgabe,
daß deren Inhaber, die sich als geschädigt erachten,
zur Vorbringung ihrer Ansprüche bei
österreichischen Gerichten innerhalb von vorgeschriebenen
Fristen berechtigt sein sollen, jedoch
mit Ablauf dieser Fristen von der Ansprucherhebung
auszuschließen wären; und
da es dem Wunsche der vertragschließenden
Parteien entspricht, allen Inhabern österreichischer
Dollar-Obligationen, soweit sie sich durch
die oben erwähnte österreichische Rechtsetzung
als geschädigt erachten, zusätzlich der schon gesetzlich
eingeräumten eine angemessene Möglichkeit
zu bieten, ihre Ansprüche bei einer zuständigen
und leicht zugänglichen Schiedsstelle geltend
zu machen; und
da es aus den oben dargelegten Gründen
wünschenswert ist, angemessene Verjährungsfristen
für die Geltendmachung derartiger An-
sprüche anzusetzen, nach deren Ablauf die auf
Besitz von in Anlage A aufgezählten Obligationen
gestützten Forderungen nicht mehr klagbar
sein werden; und
da die Schaffung einer entsprechenden Grundlage
und eines angemessenen Verfahrens zur Erreichung
der oben genannten Ziele wünschenswert
erscheint;
sind daher die Vereinigten Staaten von Amerika
und die Republik Österreich übereingekommen
wie folgt
Artikel I
1. Die beiden Regierungen errichten hiemit
gemeinsam ein Schiedsgericht für österreichische
Dollar-Obligationen im folgenden „das Schiedsgericht"
genannt.
2. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus
zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Ein
Mitglied ist von der Regierung der Republik
Österreich, das andere. Mitglied von der Regierung
der Vereinigten Staaten, der Vorsitzende
(ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten)
auf Grund einer Vereinbarung zwischen den
beiden Regierungen zu bestellen.
Artikel II
1. Inhaber der in Anlage A aufgezählten Obligationen,
die behaupten, daß diese Obligationen
ungerechtfertigter Weise für ungültig erklärt
worden sind, können diese zwecks Feststellung
ihrer Anrechte auf gültige Schuldverschreibungen
dem Schiedsgericht innerhalb anderthalb Jahren
nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel
XII dieses Abkommens vorgeschriebenen
Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt
nach Maßgabe des Artikels XV, unterbreiten.
Ein Inhaber, der eine Obligation dem
Schiedsgericht vorlegt, hat ebenso Beweismittel
zu unterbreiten, um nachzuweisen, daß diese
Obligation den Erfordernissen des Paragraphen
2 a) oder b) dieses Artikels entspricht.
2. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung sämtlicher
einschlägiger, ihm vom Inhaber vorgelegter
oder anderweitig zugegangener Beweismittel zur
Überzeugung gelangt, daß eine ihm gemäß Paragraph
1 unterbreitete Obligation entweder
a) sich am 1. Januar 1945 außerhalb Österreichs
oder Deutschlands nach dem Gebietsstand
vom 31. Dezember 1937 befunden
hat, oder
b) vom Inhaber vor dem 1. Januar 1945 erworben
wurde oder hinsichtlich ihrer Erwerbung
sich durch eine geschlossene Reihe
zulässiger Geschäfte auf den Inhaber dieser
Obligation bis zum 1. Januar 1945 zurückführen
läßt, vorausgesetzt, daß die Obligation
weder vom oder für den Schuldner,
von der Regierung des Deutschen Reiches
oder von einer von ihr beauftragten, im
zweiten Absatz der Präambel angeführten
Stelle erworben wurde, es sei denn, daß
diese Obligation noch vor dem 8. Mai 1945
vom Schuldner, von der Regierung des
Deutschen Reiches oder von einer ihrer
oben genannten beauftragten Stelle oder
in deren Namen wieder in den Verkehr
gebracht wurde,
so hat das Schiedsgericht eine dahingehende Feststellung
zu treffen und dem Obligationsinhaber
zu bescheinigen, daß er Anrecht hat auf eine
gültige Schuldverschreibung der gleichen Emission
und des gleichen Nennwertes mit Stücknummer,
die nicht auf dem in Anlage A enthaltenen
Verzeichnis steht, und der Zinsscheine
mit den gleichen Fälligkeitsterminen beigegeben
sind, wie diese vom Inhaber vorgelegt wurden.
Je eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem
Obligationsinhaber und dem Schuldner unverzüglich
zuzustellen. Auf Grund dieser Bescheinigung
hat der Schuldner nach Maßgabe der vom
Schiedsgericht zu bestimmenden Frist und Weise
zu veranlassen, daß dem Schiedsgericht eine solche
gültige Schuldverschreibung im Austausch gegen
die dem Schiedsgericht unterbreitete Obligation
ausgeliefert wird, worauf das Schiedsgericht dem
Inhaber diese gültige Schuldverschreibung auszufolgen
hat.
3. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung des ihm
vorliegenden Beweismaterials nicht davon überzeugt,
daß die Voraussetzungen des Paragraphen
2 a) oder b) erfüllt sind, so hat es eine
dahingehende Feststellung zu treffen und sämtliche
Parteien davon schriftlich zu verständigen,
unter Angabe der diesbezüglichen Begründung.
Das Schiedsgericht hat daraufhin die Obligation
dem Inhaber umgehend zurückzustellen.
Artikel III
Alle Entscheidungen und Feststellungen des
Schiedsgerichtes sind von den beiden Mitgliedern
gemeinsam, soweit zwischen ihnen Übereinstimmung
herrscht, zu treffen. Stimmen sie nicht
überein, so haben sie die Angelegenheit an den
Vorsitzenden zu verweisen, dessen Entscheidung
oder Feststellung in diesem Falle als Entscheidung
bzw. Feststellung des Schiedsgerichtes gilt.
Artikel IV
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Stadt
New York im Staate New York. Es unterhält
eine Geschäftsstelle, bei der ein ordnungsmäßig
beauftragter Vertreter der Mitglieder und des
Vorsitzenden für Prozeßzustellungen im Sinne
des Artikels VIII legitimiert ist. Wenn außergewöhnliche
Umstände es bedingen, kann das
Schiedsgericht auch anderwärts Sitzungen abhalten.
Artikel V
Das Schiedsgericht erläßt für die Fällung von
Entscheidungen über die ihm unterbreiteten
Wertpapiere sinngemäße Bestimmungen und
Verfahrensvorschriften.
Artikel VI
1. Das Schiedsgericht hat die Parteien umgehend
zu verständigen in jedem Fall, wenn ihm
eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen
zwecks Feststellung der Rechte der Inhaber unterbreitet
worden ist. Dem Schuldner ist die Gelegenheit
zur Anhörung und Vorlage von Beweismaterial
zu geben.
2. Zur Entscheidung der im Artikel II angeführten
Tatbestandsfragen kann das Schiedsgericht
Ermittlungen, die es zwecks Feststellung der Tatsachen
für notwendig erachtet, anstellen. Wird
eine Untersuchung vorgenommen, so hat das
Schiedsgericht hierüber eine Niederschrift anzufertigen,
die einen Bestandteil der Akten bildet.
Beiden Parteien ist eine angemessene Gelegenheit
zur Widerlegung des sich jeweils aus einer solchen
Untersuchung ergebenden Beweismaterials zu
gewähren.
3. Ehe das Schiedsgericht eine Feststellung
gemäß Artikel II, Paragraph 2 oder 3, trifft, hat
es die Parteien schriftlich über die in Aussicht
genommene Feststellung und über das dieser zugrunde
liegende Beweismaterial zu unterrichten
und ihnen eine angemessene Gelegenheit zur Vorlage
von weiteren Beweismitteln zu gewähren.
4. Das Schiedsgericht ist nicht durch formelle
Verfahrensregelungen der Beweisführung gebunden
und hat jedes ihm vorgelegte Beweismittel
zuzulassen, dem es mit Hinsicht auf die im Paragraph
2 des Artikels II bezeichneten Tatbestände
Beweiskraft zumißt. Insbesondere und ohne die
Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken,
kann das Schiedsgericht Bankabrechnungen,
Abrechnungen von Börsenmaklern oder -händlern,
sowie eidesstattliche Erklärungen zulassen.
Zeugen, die vor dem Schiedsgericht aussagen,
können vereidigt werden.
5. Das Schiedsgericht kann außer dem ihm vorgelegten
auch noch zusätzliches Beweismaterial
anfordern.
6. Das Schiedsgericht kann von Amts wegen
mündliche Verhandlungen abhalten; auf Antrag
einer der Parteien hat es solche Verhandlungen
abzuhalten.
Artikel VII
1. Die Ungültigkeitserklärung einer Obligation
durch ein österreichisches Gericht ist vom Schiedsgericht
a) im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph
2 a), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen,
daß sich diese Obligation zum
1. Januar 1945 innerhalb Österreichs oder
Deutschlands befand;
b) im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph
2 b), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen,
daß diese Obligation vor dem
1. Januar 1945 vom oder für den Schuldner,
von der Regierung des Deutschen Reiches
oder einer von ihr beauftragten Stelle erworben
worden und nicht noch vor dem
8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung
des Deutschen Reiches oder von einer
von ihr beauftragten Stelle oder in deren
Namen wieder in den Verkehr gebracht
worden war.
2. Fehlen anderweitige Beweise, so ist der Ungültigkeitsbescheid
maßgebend. Werden jedoch
andere Beweismittel vorgelegt oder entgegengenommen,
so ist dem Bescheid nur so viel Gewicht
beizumessen, wie es nach Ermessen des
Schiedsgerichtes die Umstände, die seiner Fällung
zugrunde liegen, rechtfertigen.
Artikel VIII
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind sowohl
ermächtigt als auch verpflichtet, sich der Zustellung
von gerichtlichen Prozeßurkunden, die von
einem amerikanischen Bundesgericht der ersten
Instanz (United States District Court) auf Grund
eines vom Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten
Obligationen eingeleiteten Verfahrens
zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des
Artikels II erfüllt worden sind, erlassen werden,
nicht unter Berufung auf die Immunität zu entziehen.
Ein solches Verfahren muß binnen 4 Monaten,
nachdem das Schiedsgericht seine Feststellung
mit eingeschriebenem Brief an die ihm vom
Antragsteller zuletzt bekanntgegebene Adresse
abgesendet hat, eingeleitet werden. Das Schiedsgericht
hat dem Schuldner mittels Einschreibebrief
mitzuteilen, daß dieses Verfahren anhängig
ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes, einschließlich
des Vorsitzenden, haben den Urteilen, Verfügungen
oder Beschlüssen, die von einem solchen
amerikanischen Bundesgericht ausgesprochen werden,
stattzugeben. Die vom Schiedsgericht auf
Grund solcher Urteile, Verfügungen oder Beschlüsse
ausgestellte Bescheinigung hat dieselbe
Wirkung wie eine Bescheinigung gemäß Paragraph
2 des Artikels II.
Artikel IX
Alle Ansprüche aus Obligationen, die in Anlage
A aufgezählt sind, sind von der Einbringung
im Klagewege auszuschließen,
a) wenn diese Obligationen dem Schiedsgericht
anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung
des Schiedsgerichtes gemäß Artikel II
oder nach rechtskräftiger Entscheidung des
amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund
eines im Artikel VIII angeführten Verfahrens
unterbreitet worden sind; oder
b) anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung
der im Artikel XII vorgeschriebenen
Verlautbarung; oder
c) anderthalb Jahre nach dem ursprünglichen
Fälligkeitsdatum der Obligation,
wobei der jeweils späteste Termin maßgebend ist,
es sei denn, daß die betreffende Frist gemäß Artikel
XV von den beiden Regierungen verlängert
wird.
Artikel X
Alle Inhaber der dem Schiedsgericht gemäß Artikel
II unterbreiteten Obligationen sind von den
Bestimmungen der Artikel II, IV, VI, VII, VIII
und IX in Kenntnis zu setzen.
Artikel XI
1. Frühere Inhaber einer in Anlage A aufgezählten
Obligation oder deren gemäß den derzeit
geltenden österreichischen Rückstellungsgesetzen
bestimmten Rechtsnachfolger können bei der
Rückstellungskommission beim Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien einen Feststellungsbescheid
gegen den Anleiheschuldner beantragen,
daß ihnen die Obligation im Sinne der österreichischen
Rückstellungsgesetze entzogen worden ist.
Dieser Antrag sowie ein zweiter Antrag auf Ausstellung
einer gültigen Schuldverschreibung gemäß
Paragraph 3 dieses Artikels sind gemeinsam und
bis spätestens anderthalb Jahre nach der ersten
Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens
vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell
zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe
des Artikels XV einzureichen.
2. Bei der Feststellung, ob dem Antragsteller
seine Obligationen im Sinne der österreichischen
Rückstellungsgesetze entzogen worden sind, soll
es unmaßgeblich sein, ob diese Entziehung im Inland
oder im Ausland erfolgt ist.
3. Findet die Rückstellungskommission, daß
die Obligation dem Antragsteller im Sinne der
österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen
worden ist, so hat sie über diesen Befund eine
Bescheinigung in ihrem Bescheid auszusprechen
und den Anleiheschuldner gemäß dem zweiten
Antrag für pflichtig zu erklären, dem Antragsteller
innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom
Tage des Bescheides, eine gültige Schuldverschreibung
auszustellen, die mit einer anderen Stücknummer
versehen ist und in jeder Hinsicht der
dem Antragsteller entzogenen Obligation entspricht;
der zweite Antrag ist jedoch abzuweisen,
insoweit der Anleiheschuldner Zahlungen gemäß
den jeweils geltenden Bestimmungen geleistet hat
und diese vom Anleihegläubiger in Empfang
genommen wurden.
4. Weder die Begebung von Schuldverschreibungen
der Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im
Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot
der deutschen Reichsregierung vom
25. Oktober 1938 an Eigentümer österreichischer
Schuldverschreibungen noch die Begebung von
Reichsmarkobligationen von österreichischen Unternehmungen
oder Gebietskörperschaften zwecks
Umtausch gegen Dollar-Obligationen in der Zeit
vom 8. März 1938 bis 8. April 1945 wird für
Zwecke dieses Artikels als Entziehung der Obligation
zu Lasten des früheren Eigentümers im
Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze
betrachtet, es sei denn, daß der Umtausch durch
unmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren
Eigentümer herbeigeführt worden ist.
Artikel XII
1. Um sicherzustellen, daß Inhaber der in Anlage
A aufgezählten Obligationen sowie auch
frühere Inhaber solcher Wertpapiere oder deren
Rechtsnachfolger rechtzeitig und entsprechend
davon in Kenntnis gesetzt werden, welche Schritte
sie zwecks Feststellung ihrer Rechte gemäß diesem
Abkommen vorzunehmen haben, hat die österreichische
Regierung die Veröffentlichung einer
entsprechenden. Verlautbarung zu veranlassen.
Diese Verlautbarung hat den Namen des Schuldners,
des Treuhänders oder Fiskalagenten sowie
eine Beschreibung der Emission jeder der in Anlage
A genannten Obligationsanleihen zu enthalten.
Auch hat die Verlautbarung darauf hinzuweisen,
daß gewisse Obligationen der aufgezählten
Anleihen ungültig erklärt worden sind,
entweder kraft der Verfügungen österreichischer
Gerichte in diesbezüglich eingeleiteten Verfahren
oder auf Grund österreichischer Gesetzesvorschriften.
In der Verlautbarung ist bekanntzugeben,
von welchen Stellen genaue Auskünfte
über die Stücknummern der auf diese Weise für
ungültig erklärten Obligationen eingeholt werden
können, weiterhin eine Anleitung zum Verfahren,
wonach die Inhaber solcher Obligationen
und die früheren Inhaber oder deren Rechtsnachfolger
eine Feststellung ihrer Rechte und gegebenenfalls
die Ausfolgung von gültigen Obligationen
bewirken können, und schließlich eine
Angabe über die Frist, innerhalb welcher die Antragsteller
zu verfahren haben. Ehe die Verlautbarung
veröffentlicht werden kann, bedürfen
deren Inhalt, Umfang und äußerliche Form nach
Paragraph 2 dieses Artikels der Genehmigung der
Regierung der Vereinigten Staaten.
2. Die Veröffentlichung der Verlautbarung hat
innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens gleichzeitig in mindestens
15 Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften in den
Vereinigten Staaten und 5 Zeitungen oder
Finanz-Zeitschriften in Europa zu erfolgen. Die
Auswahl dieser Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften
untersteht der Genehmigung der Regierung
der Vereinigten Staaten. Die Veröffentlichung
der Verlautbarung hat innerhalb eines
Zeitraumes von 90 Tagen an drei verschiedenen
Tagen zu erfolgen.
3. Die Verlautbarung ist nochmals an drei verschiedenen
Tagen in drei in den Vereinigten
Staaten allgemein verbreiteten Zeitungen oder
Finanz-Zeitschriften zu veröffentlichen, die letztmalige
Veröffentlichung spätestens einen Monat
vor Ablauf der im Artikel II, Paragraph 1, und
Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehenen anderthalbjährigen
Frist.
Artikel XIII
1. Die österreichische Regierung erklärt sich
einverstanden, die Gesamtkosten der Durchführung
des in diesem Abkommen festgesetzten Verfahrens
zur Feststellung der Rechte der Inhaber
von in Anlage A aufgezählten Obligationen zu
tragen, insbesondere darunter (jedoch ohne die
Grundsätzlichkeit der obigen Bestimmung einzuschränken)
a) die Kosten der Verlautbarung gemäß Artikel
XII, einschließlich der Druckkosten
und der Kosten einer weitgehenden Verbreitung
der Listen der betreffenden Obligationen;
b) die Bezüge der Mitglieder und des Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes, gemäß dem
Übereinkommen der beiden Regierungen;
c) die. Büromiete, die Gehälter der Angestellten
und sonstige notwendige Auslagen
des Schiedsgerichtes.
2. Die österreichische Regierung verpflichtet
sich, jedem Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten
Obligationen, dessen Anrecht auf eine
gültige Schuldverschreibung kraft eines im Artikel
II oder Artikel VIII festgesetzten Verfahrens
anerkannt worden ist, zur Deckung der Prozeßkosten
und sonstiger Auslagen einen Betrag
in Höhe von 10 v. H. des Nennwertes der Obligation
zu vergüten.
3. Die österreichische Regierung übernimmt es,
die zur Begleichung ihrer in diesem Artikel niedergelegten
Verpflichtungen erforderlichen Dollardevisen
zum jeweiligen Fälligkeitstermin für
Zwecke der Überweisung bereitzustellen.
4. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß
die Interessenten auf ihr an die Österreichische
Botschaft in Washington, D. C., oder an das
Österreichische Generalkonsulat in New York,
New York, gerichtetes Verlangen Auskünfte über
die in Anlage A aufgezählten Obligationen, einschließlich
ihrer einzelnen Stücknummern, erhalten
werden.
Artikel XIV
1. Die in diesem Abkommen gebrauchten Ausdrücke
„Obligationen" („Schuldverschreibungen",
„Wertpapiere") sind so zu verstehen, daß sie den
dazugehörigen Zinsschein oder die dazugehörigen
Zinsscheine mit einschließen.
2. Der Ausdruck „Partei" ist in diesem Abkommen
so zu verstehen, daß er die hinsichtlich
dieser Obligationen in Betracht kommenden Anleiheschuldner,
Treuhänder, Zahlstellen oder
Fiskalagenten sowie jede Partei, die entweder
eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen
besitzt oder der eventuell Verpflichtungen aus
solchen Obligationen erwachsen, einschließt.
Artikel XV
Die österreichische Regierung erklärt sich bereit,
falls von der Regierung der Vereinigten
Staaten Einwendungen erhoben werden, daß die
Durchführung dieses Abkommens dazu geeignet
erscheint, den Vereinigten Staaten, ihren Staatsangehörigen
oder den Staatsangehörigen anderer
Länder unbillige Härten aufzuerlegen, oder sich
sonst als unbrauchbar und undurchführbar erweist,
Maßnahmen zu treffen, um diese Härten
zu beseitigen oder das Vorhaben brauchbar und
durchführbar zu gestalten. Insbesondere und
ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten
einzuschränken, ist die im Artikel II, Paragraph 1,
und die im Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehene
Frist von anderthalb Jahren zu verlängern, wenn
dies die Regierung der Vereinigten Staaten noch
vor Ablauf der anderthalbjährigen Frist beantragt.
Artikel XVI
1. Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren,
und der Austausch der Ratifikationsurkunden
soll alsbald in Wien erfolgen.
2. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten
Tage des Monats November 1956
in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend
sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Figl m. p.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Herbert Hoover Jun. m. p.
Anhang A
PROTOKOLL
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten
Staaten von Amerika, betreffend bestimmte
auf Dollar lautende österreichische Obligationen,
sind die unterzeichneten, von ihren
Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter hinsichtlich der Auslegung des
genannten Abkommens übereingekommen wie
folgt
1. Unter den in Artikel II, Paragraph 2 b), und
in Artikel VII, Paragraph 1 b), genannten, von
der Regierung des Deutschen Reiches beauftragten
Stellen sind insbesondere die im zweiten Absatz
der Präambel genannten Körperschaften zu verstehen.
2. Als Partei im Sinne des Artikels VI, Paragraph
1, ist die Bundesrepublik Deutschland zu
verstehen, wenn und soweit sie für Fälligkeiten
der unterbreiteten Schuldverschreibungen auf
Grund des am 27. Februar 1953 in London unter-
zeichneten Abkommens über deutsche Auslandsschulden
Zahlungsverpflichtungen übernommen
hat.
3. Die Hingabe von Schuldverschreibungen der
Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im Wege des
Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot
der deutschen Reichsregierung an Inhaber österreichischer
Schuldverschreibungen vom 25. Oktober
1938 im Sinne des Artikels XI gilt nicht
als Entziehung im Sinne der österreichischen
Rückstellungsgesetze, es sei denn, daß der Umtausch
durch unmittelbaren Zwang gegenüber
dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden
ist.
4. Die im Artikel XV vorbehaltenen Maßnahmen
— ausgenommen die im zweiten Satz vorbehaltene
Fristverlängerung — bedürfen des Einverständnisses
der deutschen Bundesregierung,
insoweit diese Maßnahmen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland berühren.
Dieses Protokoll stellt einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens, auf das es sich bezieht,
dar und wird zusammen mit diesem Abkommen
ratifiziert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten
Tage des Monats November 1956,
in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend
sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Figl m. p.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Herbert Hoover Jr. m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. August 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 11. September 1957 vorgenommen wurde,
ist das Abkommen gemäß seinem Artikel XVI am 11. September 1957 in Kraft getreten.