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215_1957 AT

215. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen samt Protokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen samt Protokoll.

Nachdem das am 21. November 1956 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar

lautende österreichische Obligationen samt Protokoll, welches also lautet

Da einige (öffentliche sowie private) Anleiheemissionen

von auf amerikanische Dollar lautenden

und in den Vereinigten Staaten zahlbaren

österreichischen Inhaberobligationen, für die

Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen in

den Vereinigten Staaten bestellt sind (in der

Folge „österreichische Dollar-Obligationen" genannt),

noch ausstehend sind; und

da eine gewisse Anzahl dieser Obligationen

von den Anleiheschuldnern selbst oder in ihrem

Namen zu Tilgungszwecken, oder während des

zweiten Weltkrieges oder in der Zeit unmittelbar

davor vom Deutschen Reich oder in dessen

Namen, sowie von der Reichsbank, der Konversionskasse

für Deutsche Auslandsschulden oder

der Deutschen Golddiskontbank oder im Namen

dieser Institutionen erworben und vom Schuldner,

von der Regierung des Deutschen Reiches

oder deren oben genannten beauftragten Stellen

oder im Namen derselben nicht wieder in den

Verkehr gebracht wurden; und

da die betreffenden Obligationen in den amtlichen

Aufzeichnungen der Treuhänder, Fiskalagenten

oder Zahlstellen noch nie auf irgendeine

Weise gelöscht oder zur Löschung vorgelegt

wurden und daher scheinbar gültige Schuldverschreibungen

darstellen und in diesen Aufzeichnungen

als noch ausstehend geführt werden; und

da eine große Anzahl dieser Obligationen während

der Feindseligkeiten im zweiten Weltkrieg

oder unmittelbar nachher in Deutschland oder

in Österreich entwendet wurden oder dort verschwunden

sind; und

da die verschiedenen oben bezeichneten Obligationen

teilweise oder sämtlich auf widerrechtliche

Weise in die Hände von Personen gefallen

sein können, die versuchen werden, sie zu veräußern

oder hieraus Ansprüche gegen die Schuldner,

Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen

geltend zu machen oder auf andere Weise aus

ihrer ungesetzlichen Erwerbung Nutzen zu

ziehen; und

da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichem

Besitz stehende Obligationen notwendigerweise

zu einer Minderung ausländischer

Valuten oder anderer Geldmittel führen würde,

die für Zahlungen an rechtmäßige Inhaber, von

denen eine große Anzahl Staatsangehörige der

Vereinigten Staaten sind, zur Verfügung stehen;

und

da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichem

Besitz stehende Obligationen, nachdem

diese zu Tilgungszwecken erworben wurden

und nicht mehr gültige und eigentliche Verbindlichkeiten

des Schuldners darstellen, auch gegenüber

den österreichischen Schuldnern unbillig

wäre; und

da der freie und offene Handel mit allen österreichischen

Dollar-Obligationen in den Vereinigten

Staaten durch die Ungewißheit, die sich

aus der oben geschilderten Lage ergibt, behindert

ist; und

da in Übereinstimmung mit dem österreichischen

Bundesgesetz Nr. 22 vom 16. Dezember

1953 die österreichische Regierung im Jahre 1954

zu verschiedenen Zeitpunkten, beginnend mit

dem 1. Februar, im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" Verzeichnisse der Nummern österreichischer

Dollar-Obligationen veröffentlicht hat,

die in Anlage A zu diesem Abkommen angeführt

sind; und

da im österreichischen Bundesgesetz Nr. 22

vorgesehen ist, daß die Obligationen der im

zweiten Absatz bezeichneten Kategorien unter

der Voraussetzung einer solchen Veröffentlichung

für erloschen anzusehen sind, mit der Maßgabe,

daß deren Inhaber, die sich als geschädigt erachten,

zur Vorbringung ihrer Ansprüche bei

österreichischen Gerichten innerhalb von vorgeschriebenen

Fristen berechtigt sein sollen, jedoch

mit Ablauf dieser Fristen von der Ansprucherhebung

auszuschließen wären; und

da es dem Wunsche der vertragschließenden

Parteien entspricht, allen Inhabern österreichischer

Dollar-Obligationen, soweit sie sich durch

die oben erwähnte österreichische Rechtsetzung

als geschädigt erachten, zusätzlich der schon gesetzlich

eingeräumten eine angemessene Möglichkeit

zu bieten, ihre Ansprüche bei einer zuständigen

und leicht zugänglichen Schiedsstelle geltend

zu machen; und

da es aus den oben dargelegten Gründen

wünschenswert ist, angemessene Verjährungsfristen

für die Geltendmachung derartiger An-

sprüche anzusetzen, nach deren Ablauf die auf

Besitz von in Anlage A aufgezählten Obligationen

gestützten Forderungen nicht mehr klagbar

sein werden; und

da die Schaffung einer entsprechenden Grundlage

und eines angemessenen Verfahrens zur Erreichung

der oben genannten Ziele wünschenswert

erscheint;

sind daher die Vereinigten Staaten von Amerika

und die Republik Österreich übereingekommen

wie folgt

Artikel I

1. Die beiden Regierungen errichten hiemit

gemeinsam ein Schiedsgericht für österreichische

Dollar-Obligationen im folgenden „das Schiedsgericht"

genannt.

2. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus

zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Ein

Mitglied ist von der Regierung der Republik

Österreich, das andere. Mitglied von der Regierung

der Vereinigten Staaten, der Vorsitzende

(ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten)

auf Grund einer Vereinbarung zwischen den

beiden Regierungen zu bestellen.

Artikel II

1. Inhaber der in Anlage A aufgezählten Obligationen,

die behaupten, daß diese Obligationen

ungerechtfertigter Weise für ungültig erklärt

worden sind, können diese zwecks Feststellung

ihrer Anrechte auf gültige Schuldverschreibungen

dem Schiedsgericht innerhalb anderthalb Jahren

nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel

XII dieses Abkommens vorgeschriebenen

Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt

nach Maßgabe des Artikels XV, unterbreiten.

Ein Inhaber, der eine Obligation dem

Schiedsgericht vorlegt, hat ebenso Beweismittel

zu unterbreiten, um nachzuweisen, daß diese

Obligation den Erfordernissen des Paragraphen

2 a) oder b) dieses Artikels entspricht.

2. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung sämtlicher

einschlägiger, ihm vom Inhaber vorgelegter

oder anderweitig zugegangener Beweismittel zur

Überzeugung gelangt, daß eine ihm gemäß Paragraph

1 unterbreitete Obligation entweder

a) sich am 1. Januar 1945 außerhalb Österreichs

oder Deutschlands nach dem Gebietsstand

vom 31. Dezember 1937 befunden

hat, oder

b) vom Inhaber vor dem 1. Januar 1945 erworben

wurde oder hinsichtlich ihrer Erwerbung

sich durch eine geschlossene Reihe

zulässiger Geschäfte auf den Inhaber dieser

Obligation bis zum 1. Januar 1945 zurückführen

läßt, vorausgesetzt, daß die Obligation

weder vom oder für den Schuldner,

von der Regierung des Deutschen Reiches

oder von einer von ihr beauftragten, im

zweiten Absatz der Präambel angeführten

Stelle erworben wurde, es sei denn, daß

diese Obligation noch vor dem 8. Mai 1945

vom Schuldner, von der Regierung des

Deutschen Reiches oder von einer ihrer

oben genannten beauftragten Stelle oder

in deren Namen wieder in den Verkehr

gebracht wurde,

so hat das Schiedsgericht eine dahingehende Feststellung

zu treffen und dem Obligationsinhaber

zu bescheinigen, daß er Anrecht hat auf eine

gültige Schuldverschreibung der gleichen Emission

und des gleichen Nennwertes mit Stücknummer,

die nicht auf dem in Anlage A enthaltenen

Verzeichnis steht, und der Zinsscheine

mit den gleichen Fälligkeitsterminen beigegeben

sind, wie diese vom Inhaber vorgelegt wurden.

Je eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem

Obligationsinhaber und dem Schuldner unverzüglich

zuzustellen. Auf Grund dieser Bescheinigung

hat der Schuldner nach Maßgabe der vom

Schiedsgericht zu bestimmenden Frist und Weise

zu veranlassen, daß dem Schiedsgericht eine solche

gültige Schuldverschreibung im Austausch gegen

die dem Schiedsgericht unterbreitete Obligation

ausgeliefert wird, worauf das Schiedsgericht dem

Inhaber diese gültige Schuldverschreibung auszufolgen

hat.

3. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung des ihm

vorliegenden Beweismaterials nicht davon überzeugt,

daß die Voraussetzungen des Paragraphen

2 a) oder b) erfüllt sind, so hat es eine

dahingehende Feststellung zu treffen und sämtliche

Parteien davon schriftlich zu verständigen,

unter Angabe der diesbezüglichen Begründung.

Das Schiedsgericht hat daraufhin die Obligation

dem Inhaber umgehend zurückzustellen.

Artikel III

Alle Entscheidungen und Feststellungen des

Schiedsgerichtes sind von den beiden Mitgliedern

gemeinsam, soweit zwischen ihnen Übereinstimmung

herrscht, zu treffen. Stimmen sie nicht

überein, so haben sie die Angelegenheit an den

Vorsitzenden zu verweisen, dessen Entscheidung

oder Feststellung in diesem Falle als Entscheidung

bzw. Feststellung des Schiedsgerichtes gilt.

Artikel IV

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Stadt

New York im Staate New York. Es unterhält

eine Geschäftsstelle, bei der ein ordnungsmäßig

beauftragter Vertreter der Mitglieder und des

Vorsitzenden für Prozeßzustellungen im Sinne

des Artikels VIII legitimiert ist. Wenn außergewöhnliche

Umstände es bedingen, kann das

Schiedsgericht auch anderwärts Sitzungen abhalten.

Artikel V

Das Schiedsgericht erläßt für die Fällung von

Entscheidungen über die ihm unterbreiteten

Wertpapiere sinngemäße Bestimmungen und

Verfahrensvorschriften.

Artikel VI

1. Das Schiedsgericht hat die Parteien umgehend

zu verständigen in jedem Fall, wenn ihm

eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen

zwecks Feststellung der Rechte der Inhaber unterbreitet

worden ist. Dem Schuldner ist die Gelegenheit

zur Anhörung und Vorlage von Beweismaterial

zu geben.

2. Zur Entscheidung der im Artikel II angeführten

Tatbestandsfragen kann das Schiedsgericht

Ermittlungen, die es zwecks Feststellung der Tatsachen

für notwendig erachtet, anstellen. Wird

eine Untersuchung vorgenommen, so hat das

Schiedsgericht hierüber eine Niederschrift anzufertigen,

die einen Bestandteil der Akten bildet.

Beiden Parteien ist eine angemessene Gelegenheit

zur Widerlegung des sich jeweils aus einer solchen

Untersuchung ergebenden Beweismaterials zu

gewähren.

3. Ehe das Schiedsgericht eine Feststellung

gemäß Artikel II, Paragraph 2 oder 3, trifft, hat

es die Parteien schriftlich über die in Aussicht

genommene Feststellung und über das dieser zugrunde

liegende Beweismaterial zu unterrichten

und ihnen eine angemessene Gelegenheit zur Vorlage

von weiteren Beweismitteln zu gewähren.

4. Das Schiedsgericht ist nicht durch formelle

Verfahrensregelungen der Beweisführung gebunden

und hat jedes ihm vorgelegte Beweismittel

zuzulassen, dem es mit Hinsicht auf die im Paragraph

2 des Artikels II bezeichneten Tatbestände

Beweiskraft zumißt. Insbesondere und ohne die

Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken,

kann das Schiedsgericht Bankabrechnungen,

Abrechnungen von Börsenmaklern oder -händlern,

sowie eidesstattliche Erklärungen zulassen.

Zeugen, die vor dem Schiedsgericht aussagen,

können vereidigt werden.

5. Das Schiedsgericht kann außer dem ihm vorgelegten

auch noch zusätzliches Beweismaterial

anfordern.

6. Das Schiedsgericht kann von Amts wegen

mündliche Verhandlungen abhalten; auf Antrag

einer der Parteien hat es solche Verhandlungen

abzuhalten.

Artikel VII

1. Die Ungültigkeitserklärung einer Obligation

durch ein österreichisches Gericht ist vom Schiedsgericht

a) im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph

2 a), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen,

daß sich diese Obligation zum

1. Januar 1945 innerhalb Österreichs oder

Deutschlands befand;

b) im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph

2 b), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen,

daß diese Obligation vor dem

1. Januar 1945 vom oder für den Schuldner,

von der Regierung des Deutschen Reiches

oder einer von ihr beauftragten Stelle erworben

worden und nicht noch vor dem

8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung

des Deutschen Reiches oder von einer

von ihr beauftragten Stelle oder in deren

Namen wieder in den Verkehr gebracht

worden war.

2. Fehlen anderweitige Beweise, so ist der Ungültigkeitsbescheid

maßgebend. Werden jedoch

andere Beweismittel vorgelegt oder entgegengenommen,

so ist dem Bescheid nur so viel Gewicht

beizumessen, wie es nach Ermessen des

Schiedsgerichtes die Umstände, die seiner Fällung

zugrunde liegen, rechtfertigen.

Artikel VIII

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind sowohl

ermächtigt als auch verpflichtet, sich der Zustellung

von gerichtlichen Prozeßurkunden, die von

einem amerikanischen Bundesgericht der ersten

Instanz (United States District Court) auf Grund

eines vom Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten

Obligationen eingeleiteten Verfahrens

zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des

Artikels II erfüllt worden sind, erlassen werden,

nicht unter Berufung auf die Immunität zu entziehen.

Ein solches Verfahren muß binnen 4 Monaten,

nachdem das Schiedsgericht seine Feststellung

mit eingeschriebenem Brief an die ihm vom

Antragsteller zuletzt bekanntgegebene Adresse

abgesendet hat, eingeleitet werden. Das Schiedsgericht

hat dem Schuldner mittels Einschreibebrief

mitzuteilen, daß dieses Verfahren anhängig

ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes, einschließlich

des Vorsitzenden, haben den Urteilen, Verfügungen

oder Beschlüssen, die von einem solchen

amerikanischen Bundesgericht ausgesprochen werden,

stattzugeben. Die vom Schiedsgericht auf

Grund solcher Urteile, Verfügungen oder Beschlüsse

ausgestellte Bescheinigung hat dieselbe

Wirkung wie eine Bescheinigung gemäß Paragraph

2 des Artikels II.

Artikel IX

Alle Ansprüche aus Obligationen, die in Anlage

A aufgezählt sind, sind von der Einbringung

im Klagewege auszuschließen,

a) wenn diese Obligationen dem Schiedsgericht

anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung

des Schiedsgerichtes gemäß Artikel II

oder nach rechtskräftiger Entscheidung des

amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund

eines im Artikel VIII angeführten Verfahrens

unterbreitet worden sind; oder

b) anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung

der im Artikel XII vorgeschriebenen

Verlautbarung; oder

c) anderthalb Jahre nach dem ursprünglichen

Fälligkeitsdatum der Obligation,

wobei der jeweils späteste Termin maßgebend ist,

es sei denn, daß die betreffende Frist gemäß Artikel

XV von den beiden Regierungen verlängert

wird.

Artikel X

Alle Inhaber der dem Schiedsgericht gemäß Artikel

II unterbreiteten Obligationen sind von den

Bestimmungen der Artikel II, IV, VI, VII, VIII

und IX in Kenntnis zu setzen.

Artikel XI

1. Frühere Inhaber einer in Anlage A aufgezählten

Obligation oder deren gemäß den derzeit

geltenden österreichischen Rückstellungsgesetzen

bestimmten Rechtsnachfolger können bei der

Rückstellungskommission beim Landesgericht für

Zivilrechtssachen Wien einen Feststellungsbescheid

gegen den Anleiheschuldner beantragen,

daß ihnen die Obligation im Sinne der österreichischen

Rückstellungsgesetze entzogen worden ist.

Dieser Antrag sowie ein zweiter Antrag auf Ausstellung

einer gültigen Schuldverschreibung gemäß

Paragraph 3 dieses Artikels sind gemeinsam und

bis spätestens anderthalb Jahre nach der ersten

Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens

vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell

zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe

des Artikels XV einzureichen.

2. Bei der Feststellung, ob dem Antragsteller

seine Obligationen im Sinne der österreichischen

Rückstellungsgesetze entzogen worden sind, soll

es unmaßgeblich sein, ob diese Entziehung im Inland

oder im Ausland erfolgt ist.

3. Findet die Rückstellungskommission, daß

die Obligation dem Antragsteller im Sinne der

österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen

worden ist, so hat sie über diesen Befund eine

Bescheinigung in ihrem Bescheid auszusprechen

und den Anleiheschuldner gemäß dem zweiten

Antrag für pflichtig zu erklären, dem Antragsteller

innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom

Tage des Bescheides, eine gültige Schuldverschreibung

auszustellen, die mit einer anderen Stücknummer

versehen ist und in jeder Hinsicht der

dem Antragsteller entzogenen Obligation entspricht;

der zweite Antrag ist jedoch abzuweisen,

insoweit der Anleiheschuldner Zahlungen gemäß

den jeweils geltenden Bestimmungen geleistet hat

und diese vom Anleihegläubiger in Empfang

genommen wurden.

4. Weder die Begebung von Schuldverschreibungen

der Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im

Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot

der deutschen Reichsregierung vom

25. Oktober 1938 an Eigentümer österreichischer

Schuldverschreibungen noch die Begebung von

Reichsmarkobligationen von österreichischen Unternehmungen

oder Gebietskörperschaften zwecks

Umtausch gegen Dollar-Obligationen in der Zeit

vom 8. März 1938 bis 8. April 1945 wird für

Zwecke dieses Artikels als Entziehung der Obligation

zu Lasten des früheren Eigentümers im

Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze

betrachtet, es sei denn, daß der Umtausch durch

unmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren

Eigentümer herbeigeführt worden ist.

Artikel XII

1. Um sicherzustellen, daß Inhaber der in Anlage

A aufgezählten Obligationen sowie auch

frühere Inhaber solcher Wertpapiere oder deren

Rechtsnachfolger rechtzeitig und entsprechend

davon in Kenntnis gesetzt werden, welche Schritte

sie zwecks Feststellung ihrer Rechte gemäß diesem

Abkommen vorzunehmen haben, hat die österreichische

Regierung die Veröffentlichung einer

entsprechenden. Verlautbarung zu veranlassen.

Diese Verlautbarung hat den Namen des Schuldners,

des Treuhänders oder Fiskalagenten sowie

eine Beschreibung der Emission jeder der in Anlage

A genannten Obligationsanleihen zu enthalten.

Auch hat die Verlautbarung darauf hinzuweisen,

daß gewisse Obligationen der aufgezählten

Anleihen ungültig erklärt worden sind,

entweder kraft der Verfügungen österreichischer

Gerichte in diesbezüglich eingeleiteten Verfahren

oder auf Grund österreichischer Gesetzesvorschriften.

In der Verlautbarung ist bekanntzugeben,

von welchen Stellen genaue Auskünfte

über die Stücknummern der auf diese Weise für

ungültig erklärten Obligationen eingeholt werden

können, weiterhin eine Anleitung zum Verfahren,

wonach die Inhaber solcher Obligationen

und die früheren Inhaber oder deren Rechtsnachfolger

eine Feststellung ihrer Rechte und gegebenenfalls

die Ausfolgung von gültigen Obligationen

bewirken können, und schließlich eine

Angabe über die Frist, innerhalb welcher die Antragsteller

zu verfahren haben. Ehe die Verlautbarung

veröffentlicht werden kann, bedürfen

deren Inhalt, Umfang und äußerliche Form nach

Paragraph 2 dieses Artikels der Genehmigung der

Regierung der Vereinigten Staaten.

2. Die Veröffentlichung der Verlautbarung hat

innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens gleichzeitig in mindestens

15 Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften in den

Vereinigten Staaten und 5 Zeitungen oder

Finanz-Zeitschriften in Europa zu erfolgen. Die

Auswahl dieser Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften

untersteht der Genehmigung der Regierung

der Vereinigten Staaten. Die Veröffentlichung

der Verlautbarung hat innerhalb eines

Zeitraumes von 90 Tagen an drei verschiedenen

Tagen zu erfolgen.

3. Die Verlautbarung ist nochmals an drei verschiedenen

Tagen in drei in den Vereinigten

Staaten allgemein verbreiteten Zeitungen oder

Finanz-Zeitschriften zu veröffentlichen, die letztmalige

Veröffentlichung spätestens einen Monat

vor Ablauf der im Artikel II, Paragraph 1, und

Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehenen anderthalbjährigen

Frist.

Artikel XIII

1. Die österreichische Regierung erklärt sich

einverstanden, die Gesamtkosten der Durchführung

des in diesem Abkommen festgesetzten Verfahrens

zur Feststellung der Rechte der Inhaber

von in Anlage A aufgezählten Obligationen zu

tragen, insbesondere darunter (jedoch ohne die

Grundsätzlichkeit der obigen Bestimmung einzuschränken)

a) die Kosten der Verlautbarung gemäß Artikel

XII, einschließlich der Druckkosten

und der Kosten einer weitgehenden Verbreitung

der Listen der betreffenden Obligationen;

b) die Bezüge der Mitglieder und des Vorsitzenden

des Schiedsgerichtes, gemäß dem

Übereinkommen der beiden Regierungen;

c) die. Büromiete, die Gehälter der Angestellten

und sonstige notwendige Auslagen

des Schiedsgerichtes.

2. Die österreichische Regierung verpflichtet

sich, jedem Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten

Obligationen, dessen Anrecht auf eine

gültige Schuldverschreibung kraft eines im Artikel

II oder Artikel VIII festgesetzten Verfahrens

anerkannt worden ist, zur Deckung der Prozeßkosten

und sonstiger Auslagen einen Betrag

in Höhe von 10 v. H. des Nennwertes der Obligation

zu vergüten.

3. Die österreichische Regierung übernimmt es,

die zur Begleichung ihrer in diesem Artikel niedergelegten

Verpflichtungen erforderlichen Dollardevisen

zum jeweiligen Fälligkeitstermin für

Zwecke der Überweisung bereitzustellen.

4. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß

die Interessenten auf ihr an die Österreichische

Botschaft in Washington, D. C., oder an das

Österreichische Generalkonsulat in New York,

New York, gerichtetes Verlangen Auskünfte über

die in Anlage A aufgezählten Obligationen, einschließlich

ihrer einzelnen Stücknummern, erhalten

werden.

Artikel XIV

1. Die in diesem Abkommen gebrauchten Ausdrücke

„Obligationen" („Schuldverschreibungen",

„Wertpapiere") sind so zu verstehen, daß sie den

dazugehörigen Zinsschein oder die dazugehörigen

Zinsscheine mit einschließen.

2. Der Ausdruck „Partei" ist in diesem Abkommen

so zu verstehen, daß er die hinsichtlich

dieser Obligationen in Betracht kommenden Anleiheschuldner,

Treuhänder, Zahlstellen oder

Fiskalagenten sowie jede Partei, die entweder

eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen

besitzt oder der eventuell Verpflichtungen aus

solchen Obligationen erwachsen, einschließt.

Artikel XV

Die österreichische Regierung erklärt sich bereit,

falls von der Regierung der Vereinigten

Staaten Einwendungen erhoben werden, daß die

Durchführung dieses Abkommens dazu geeignet

erscheint, den Vereinigten Staaten, ihren Staatsangehörigen

oder den Staatsangehörigen anderer

Länder unbillige Härten aufzuerlegen, oder sich

sonst als unbrauchbar und undurchführbar erweist,

Maßnahmen zu treffen, um diese Härten

zu beseitigen oder das Vorhaben brauchbar und

durchführbar zu gestalten. Insbesondere und

ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten

einzuschränken, ist die im Artikel II, Paragraph 1,

und die im Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehene

Frist von anderthalb Jahren zu verlängern, wenn

dies die Regierung der Vereinigten Staaten noch

vor Ablauf der anderthalbjährigen Frist beantragt.

Artikel XVI

1. Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren,

und der Austausch der Ratifikationsurkunden

soll alsbald in Wien erfolgen.

2. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten

Tage des Monats November 1956

in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend

sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl m. p.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Herbert Hoover Jun. m. p.

Anhang A

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten

Staaten von Amerika, betreffend bestimmte

auf Dollar lautende österreichische Obligationen,

sind die unterzeichneten, von ihren

Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten

Vertreter hinsichtlich der Auslegung des

genannten Abkommens übereingekommen wie

folgt

1. Unter den in Artikel II, Paragraph 2 b), und

in Artikel VII, Paragraph 1 b), genannten, von

der Regierung des Deutschen Reiches beauftragten

Stellen sind insbesondere die im zweiten Absatz

der Präambel genannten Körperschaften zu verstehen.

2. Als Partei im Sinne des Artikels VI, Paragraph

1, ist die Bundesrepublik Deutschland zu

verstehen, wenn und soweit sie für Fälligkeiten

der unterbreiteten Schuldverschreibungen auf

Grund des am 27. Februar 1953 in London unter-

zeichneten Abkommens über deutsche Auslandsschulden

Zahlungsverpflichtungen übernommen

hat.

3. Die Hingabe von Schuldverschreibungen der

Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im Wege des

Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot

der deutschen Reichsregierung an Inhaber österreichischer

Schuldverschreibungen vom 25. Oktober

1938 im Sinne des Artikels XI gilt nicht

als Entziehung im Sinne der österreichischen

Rückstellungsgesetze, es sei denn, daß der Umtausch

durch unmittelbaren Zwang gegenüber

dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden

ist.

4. Die im Artikel XV vorbehaltenen Maßnahmen

— ausgenommen die im zweiten Satz vorbehaltene

Fristverlängerung — bedürfen des Einverständnisses

der deutschen Bundesregierung,

insoweit diese Maßnahmen Verpflichtungen der

Bundesrepublik Deutschland berühren.

Dieses Protokoll stellt einen integrierenden

Bestandteil des Abkommens, auf das es sich bezieht,

dar und wird zusammen mit diesem Abkommen

ratifiziert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten

Tage des Monats November 1956,

in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend

sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl m. p.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Herbert Hoover Jr. m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. August 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 11. September 1957 vorgenommen wurde,

ist das Abkommen gemäß seinem Artikel XVI am 11. September 1957 in Kraft getreten.

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