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215_1956 AT

215. Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentum Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentum Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien

und

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

haben, in Ausführung von Absatz 4 des

Schlußprotokolls zu Artikel 10 des am 7. Dezember

1955 abgeschlossenen Abkommens zwischen

der Republik Österreich und dem

Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Erbschaftssteuern (im folgenden „Abkommen"

genannt), folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen im Sinne von Artikel

10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag

von 177 Prozent;

b) liechtensteinischerseits die Stempelabgabe

auf Coupons von 5 Prozent.

(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der

österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem

im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich derzeit

auf den Betrag der Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen, der 5% der Kapitalerträge

übersteigt (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der

liechtensteinischen Quellensteuern, der einem in

Österreich wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich nicht auf die Stempelabgabe

auf Coupons, solange diese 5% des Kapitalertrages

nicht übersteigt.

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in einem der

beiden Staaten einer im Abzugswege an der

Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch

auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinne des

Artikels 2 des Abkommens im andern

Staate hat und

b) die in Rede stehenden Einkünfte (die

Titel, von denen sie herrühren) in diesem

anderen Staate den Steuern vom Einkommen

(vom Vermögen) unterliegen.

(2) Natürliche und juristische Personen,

welche in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern

vom Einkommen (vom Vermögen) bezahlen,

weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen

steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen)

die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,

können vom andern Staate die an der

Quelle erhobenen Steuern gleichwohl zurückfordern.

(3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der beiden

Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten

residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates

besitzt, gilt als im Absendestaat

wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von

Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und

dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer

im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer

unterliegt, herangezogen wird (Absatz 5 lit. a

des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).

(4) Internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten,

die in einem der beiden Staaten wohnen oder

residieren und hier von der Entrichtung von

Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder

dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch

auf Entlastung von den im andern Staat

im Abzugswege an der Quelle erhobenen

Steuern (Absatz 5 lit. b des Schlußprotokolls

zu Artikel 10 des Abkommens).

Artikel 3

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch

bei der in Artikel 5 Absatz

2 bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer

erhebenden Staates über die zentrale

Steuerbehörde des Staates geltend machen, in

dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten

Einkünfte seinen Wohnsitz hatte.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, in

zweifacher Ausfertigung einzureichen auf Formular

R — A1 für die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuern bei der Liechtensteinischen

Steuerverwaltung in Vaduz.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rück-

erstattung österreichischer Quellensteuern sind

gesonderte Anträge einzureichen, soweit die in

Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht

vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden (Artikel 5 Absatz 2 lit. a).

(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien, liechtensteinischerseits die Liechtensteinische

Steuerverwaltung in Vaduz.

Artikel 4

(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale

Steuerbehörde (Finanzamt, Steuerverwaltung)

hat das Vorliegen der Voraussetzungen des

Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des

Wohnsitzes und der Heranziehung zu den

Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) zu

überprüfen.

(2) Hat eine Erhebung der Steuern vom Einkommen

(vom Vermögen) für das im Antrag

angegebene bewegliche Kapitalvermögen und

dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber

die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so

merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten

Werte und deren Erträge zur späteren Besteuerung

vor.

(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden

ergänzende Erhebungen an. Die zentrale

Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen

anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Artikel 5

(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen

Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde

des Wohnsitzstaates auf dem Antrag

das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches

hinsichtlich des Wohnsitzes

und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen

(vom Vermögen) und sendet die zweite

Ausfertigung des Antrages an die zentrale

Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden

Staates.

(2) Die Entscheidung über den Antrag und die

Durchführung der Rückerstattung obliegt

a) in Österreich dem Finanzamt, das für die

Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners

der Kapitalerträge zuständig ist;

b) in Liechtenstein der Steuerverwaltung in

Vaduz.

Artikel 6

(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 bezeichnete

Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden

Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete

Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel

holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller

direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich

der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen

den Rückerstattungsbetrag gemäß

den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an

die im Antrag angegebene Adresse.

Artikel 7

(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht

eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller.

Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung

durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen Entscheidungen des österreichischen

Finanzamtes (Artikel 5 Absatz 2 lit. a) kann

innerhalb eines Monats von der Zustellung der

Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion

Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung

kann innerhalb von sechs

Wochen von der Zustellung an, Beschwerde an

den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben

werden.

(3) Gegen Entscheidungen der Liechtensteinischen

Steuerverwaltung kann inerhalb von

30 Tagen von der Zustellung an bei der Liechtensteinischen

Landessteuerkommission Beschwerde

erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheidung

kann innerhalb von sechs Wochen

nach Zustellung im Beschwerdeverfahren bei dem

Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof angefochten

werden.

Artikel 8

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden

Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in

der Verhinderung mißbräuchlich beantragter

Rückerstattungen.

(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,

die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige

Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte

oder künftige Besteuerung, über das

Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers

oder über andere erhebliche Tatsachen

abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen

Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich

mitzuteilen.

(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,

die die Unrichtigkeit eines von ihnen

abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen

Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde

ihres Staates verpflichtet.

Artikel 9

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Abkommen in Kraft und findet erstmals

Anwendung auf die im Abzugswege an der

Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre

1956 fällig werden (Artikel 16 lit. b des

Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel

abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden

Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf

eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie

erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,

die der Einreichungsbehörde (Artikel 3

Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden

sind, sollen indessen noch nach dem in der

vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren

erledigt werden. Sobald eine Kündigung

erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen

über den Abschluß einer neuen Vereinbarung

aufgenommen werden.

Vaduz, den 7. Dezember 1955

Für das Bundesministerium für Finanzen

Dr. Stangelberger

Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

A. Frick

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 am 26. September 1956 in

Kraft getreten.

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