215. Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentum Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
haben, in Ausführung von Absatz 4 des
Schlußprotokolls zu Artikel 10 des am 7. Dezember
1955 abgeschlossenen Abkommens zwischen
der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Erbschaftssteuern (im folgenden „Abkommen"
genannt), folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen im Sinne von Artikel
10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag
von 177 Prozent;
b) liechtensteinischerseits die Stempelabgabe
auf Coupons von 5 Prozent.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der
österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem
im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich derzeit
auf den Betrag der Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen, der 5% der Kapitalerträge
übersteigt (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).
(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der
liechtensteinischen Quellensteuern, der einem in
Österreich wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich nicht auf die Stempelabgabe
auf Coupons, solange diese 5% des Kapitalertrages
nicht übersteigt.
Artikel 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in einem der
beiden Staaten einer im Abzugswege an der
Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch
auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinne des
Artikels 2 des Abkommens im andern
Staate hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte (die
Titel, von denen sie herrühren) in diesem
anderen Staate den Steuern vom Einkommen
(vom Vermögen) unterliegen.
(2) Natürliche und juristische Personen,
welche in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern
vom Einkommen (vom Vermögen) bezahlen,
weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen
steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen)
die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,
können vom andern Staate die an der
Quelle erhobenen Steuern gleichwohl zurückfordern.
(3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der beiden
Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten
residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates
besitzt, gilt als im Absendestaat
wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von
Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und
dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer
im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer
unterliegt, herangezogen wird (Absatz 5 lit. a
des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).
(4) Internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten,
die in einem der beiden Staaten wohnen oder
residieren und hier von der Entrichtung von
Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder
dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch
auf Entlastung von den im andern Staat
im Abzugswege an der Quelle erhobenen
Steuern (Absatz 5 lit. b des Schlußprotokolls
zu Artikel 10 des Abkommens).
Artikel 3
(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch
bei der in Artikel 5 Absatz
2 bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer
erhebenden Staates über die zentrale
Steuerbehörde des Staates geltend machen, in
dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten
Einkünfte seinen Wohnsitz hatte.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, in
zweifacher Ausfertigung einzureichen auf Formular
R — A1 für die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuern bei der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung in Vaduz.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rück-
erstattung österreichischer Quellensteuern sind
gesonderte Anträge einzureichen, soweit die in
Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht
vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden (Artikel 5 Absatz 2 lit. a).
(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien, liechtensteinischerseits die Liechtensteinische
Steuerverwaltung in Vaduz.
Artikel 4
(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale
Steuerbehörde (Finanzamt, Steuerverwaltung)
hat das Vorliegen der Voraussetzungen des
Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des
Wohnsitzes und der Heranziehung zu den
Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) zu
überprüfen.
(2) Hat eine Erhebung der Steuern vom Einkommen
(vom Vermögen) für das im Antrag
angegebene bewegliche Kapitalvermögen und
dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber
die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so
merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten
Werte und deren Erträge zur späteren Besteuerung
vor.
(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden
ergänzende Erhebungen an. Die zentrale
Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen
anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
Artikel 5
(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen
Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde
des Wohnsitzstaates auf dem Antrag
das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches
hinsichtlich des Wohnsitzes
und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen
(vom Vermögen) und sendet die zweite
Ausfertigung des Antrages an die zentrale
Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden
Staates.
(2) Die Entscheidung über den Antrag und die
Durchführung der Rückerstattung obliegt
a) in Österreich dem Finanzamt, das für die
Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners
der Kapitalerträge zuständig ist;
b) in Liechtenstein der Steuerverwaltung in
Vaduz.
Artikel 6
(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 bezeichnete
Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden
Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete
Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel
holt sie direkt beim Antragsteller ein.
(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller
direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich
der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen
den Rückerstattungsbetrag gemäß
den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an
die im Antrag angegebene Adresse.
Artikel 7
(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht
eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller.
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung
durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(2) Gegen Entscheidungen des österreichischen
Finanzamtes (Artikel 5 Absatz 2 lit. a) kann
innerhalb eines Monats von der Zustellung der
Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion
Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung
kann innerhalb von sechs
Wochen von der Zustellung an, Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben
werden.
(3) Gegen Entscheidungen der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung kann inerhalb von
30 Tagen von der Zustellung an bei der Liechtensteinischen
Landessteuerkommission Beschwerde
erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheidung
kann innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung im Beschwerdeverfahren bei dem
Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof angefochten
werden.
Artikel 8
(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden
Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in
der Verhinderung mißbräuchlich beantragter
Rückerstattungen.
(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,
die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige
Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte
oder künftige Besteuerung, über das
Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers
oder über andere erhebliche Tatsachen
abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen
Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich
mitzuteilen.
(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,
die die Unrichtigkeit eines von ihnen
abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen
Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde
ihres Staates verpflichtet.
Artikel 9
(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Abkommen in Kraft und findet erstmals
Anwendung auf die im Abzugswege an der
Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre
1956 fällig werden (Artikel 16 lit. b des
Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel
abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden
Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf
eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie
erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,
die der Einreichungsbehörde (Artikel 3
Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden
sind, sollen indessen noch nach dem in der
vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren
erledigt werden. Sobald eine Kündigung
erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen
über den Abschluß einer neuen Vereinbarung
aufgenommen werden.
Vaduz, den 7. Dezember 1955
Für das Bundesministerium für Finanzen
Dr. Stangelberger
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
A. Frick
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 am 26. September 1956 in
Kraft getreten.