215. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Monaco.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Gesandtschaft von Monaco
Ref. 5329/54
Paris, am 18. Mai 1954.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß auf Grund der neuen Maßnahmen,
die von der Regierung der Französischen
Republik getroffen worden sind, das Fürstentum
Monaco geneigt ist, den Staatsbürgern
der Republik Österreich, die Inhaber von Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlichen Pässen sind,
innerhalb deren Gültigkeitsdauer die visumfreie
Einreise in das Gebiet des Fürstentums, sei es als
Durchreise oder zu einem Aufenthalt von weniger
als drei Monaten, zu gewähren.
Ich füge hinzu, daß die Regierung Seiner
Durchlaucht des Fürsten dankbar wäre, zu erfahren,
daß die österreichische Regierung ihrerseits
die gleichen Begünstigungen und unter denselben
Bedingungen den Inhabern eines monegassischen
Diplomaten- oder gewöhnlichen Passes
innerhalb dessen Gültigkeitsdauer, gewährt.
Ich wäre Euer Exzellenz sehr verbunden, wenn
Sie diese Vorschläge Ihrer Regierung mitteilen
wollten, und wäre dankbar, wenn ich über die
Aufnahme, die dieser Vorschlag finden wird, auf
dem laufenden gehalten werden würde.
Die beabsichtigten neuen Maßnahmen könnten
am 1. Juni 1954 in Kraft treten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner größten Hochachtung.
Der Gesandte
M. Lozé m. p.
Seiner
Exzellenz
Herrn Alois Vollgruber,
österreichischer Botschafter
Paris.
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
Zl. 8505-A/54
Paris, am 4. Juni 1954.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang der Note
Ref. 5329/54 vom 18. Mai zu bestätigen, durch
die Euer Exzellenz die Güte hatten, mir zur
Kenntnis zu bringen, daß auf Grund der neuen
Maßnahmen, die von der Regierung der Französischen
Republik getroffen worden sind, das
Fürstentum Monaco geneigt ist, den Staatsbürgern
der Republik Österreich, die Inhaber von
Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Pässen
sind, innerhalb deren Gültigkeitsdauer die
visumfreie Einreise in das Gebiet des Fürstentums,
sei es als Durchreise oder zu einem Aufenthalt
von weniger als drei Monaten, zu gewähren.
Ich bin beauftragt, Euer Exzellenz zu bitten,
der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten
zur Kenntnis zu bringen, daß der österreichische
Ministerrat in seiner Sitzung vom 1. Juni ds.
den Vorschlag der monegassischen Regierung
mit Genugtuung begrüßt und beschlossen hat,
seinerseits die gleichen Begünstigungen und unter
denselben Bedingungen den Inhabern eines
monegassischen Diplomaten- oder gewöhnlichen
Passes, innerhalb dessen Gültigkeitsdauer, zu gewähren.
Ich wäre Euer Exzellenz sehr dankbar, wenn
Sie Ihrer Regierung mitteilen wollten, daß die
Bundesregierung zu ihrem größten Bedauern die
neuen Maßnahmen erst mit dem 10. Juli d. J.
in Kraft treten lassen kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung.
Der Botschafter
Alois Vollgruber m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn M. Lozè
a. o. Gesandter und bevollmächtigter Minister
von Monaco
Paris.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 10. Juli 1954 in Kraft getreten.