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215_1954 AT

215. Verordnung: Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes.

Auf Grund der §§ 3 und 9 des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

Zu § 3 des Gesetzes

§ 1. Die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages

wird mit 2 v. T. des Wertes der aus-

oder eingeführten Waren festgesetzt. Hiebei sind

Beitragsbeträge bis zu 50 g auf den vollen Schillingbetrag

abzurunden, Beitragsbeträge über 50 g

auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

Zu § 4 des Gesetzes

§ 2. Der Beitragspflichtige hat sowohl bei Einfuhrsendungen

als auch bei Ausfuhrsendungen

eine Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung

(Durchschrift des amtlichen handelsstatistischen

Anmeldescheines) bei dem Zollamt einzubringen,

das für die zollamtliche Abfertigung der Sendung

zuständig ist.

§ 3. Für den Inhalt der Beitragserklärung und

die Bestimmung des Wertes der aus- oder eingeführten

Waren in der Außenhandelsförderungs-

Beitragserklärung gelten die §§ 10 bis 16

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl.

Nr. 241, in der Fassung der Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 25. Jänner 1952, BGBl. Nr. 48.

§ 4. Bei Einfuhrsendungen wird die Höhe des

Außenhandelsförderungsbeitrages vom Zollamt

bescheidmäßig festgesetzt.

§ 5. (1) Bei Ausfuhrsendungen ist der Außenhandelsförderungsbeitrag

durch Aufkleben von

Stempelmarken auf der Außenhandelsförderungs-

Beitragserklärung zu entrichten.

(2) An Stelle der Stempelmarken können bis

zum Ablauf des 31. Dezember 1954 auch die gemäß

§ 7 der Kostenbeitragsordnung, BGBl.

Nr. 2/1949, aufgelegten Kostenbeitragsmarken

verwendet werden.

(3) Für die Verwendung von Stempelmarken

oder Kostenbeitragsmarken auf den Außenhandelsförderungs-

Beitragserklärungen sind die Vorschriften

des Gebührenrechtes über die Verwendung

von Stempelmarken sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Bewilligt das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau die nachträgliche Barentrichtung

des Beitrages, so hat der Beitragspflichtige

dies unter Anführung der Zahl des Erlasses,

mit dem ihm die Barentrichtung bewilligt wurde,

auf der Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung

an jener Stelle anzuführen, an der die

Stempelmarken aufzukleben wären.

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