215. Verordnung: Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 und 9 des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
Zu § 3 des Gesetzes
§ 1. Die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages
wird mit 2 v. T. des Wertes der aus-
oder eingeführten Waren festgesetzt. Hiebei sind
Beitragsbeträge bis zu 50 g auf den vollen Schillingbetrag
abzurunden, Beitragsbeträge über 50 g
auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Zu § 4 des Gesetzes
§ 2. Der Beitragspflichtige hat sowohl bei Einfuhrsendungen
als auch bei Ausfuhrsendungen
eine Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung
(Durchschrift des amtlichen handelsstatistischen
Anmeldescheines) bei dem Zollamt einzubringen,
das für die zollamtliche Abfertigung der Sendung
zuständig ist.
§ 3. Für den Inhalt der Beitragserklärung und
die Bestimmung des Wertes der aus- oder eingeführten
Waren in der Außenhandelsförderungs-
Beitragserklärung gelten die §§ 10 bis 16
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl.
Nr. 241, in der Fassung der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 25. Jänner 1952, BGBl. Nr. 48.
§ 4. Bei Einfuhrsendungen wird die Höhe des
Außenhandelsförderungsbeitrages vom Zollamt
bescheidmäßig festgesetzt.
§ 5. (1) Bei Ausfuhrsendungen ist der Außenhandelsförderungsbeitrag
durch Aufkleben von
Stempelmarken auf der Außenhandelsförderungs-
Beitragserklärung zu entrichten.
(2) An Stelle der Stempelmarken können bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1954 auch die gemäß
§ 7 der Kostenbeitragsordnung, BGBl.
Nr. 2/1949, aufgelegten Kostenbeitragsmarken
verwendet werden.
(3) Für die Verwendung von Stempelmarken
oder Kostenbeitragsmarken auf den Außenhandelsförderungs-
Beitragserklärungen sind die Vorschriften
des Gebührenrechtes über die Verwendung
von Stempelmarken sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Bewilligt das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau die nachträgliche Barentrichtung
des Beitrages, so hat der Beitragspflichtige
dies unter Anführung der Zahl des Erlasses,
mit dem ihm die Barentrichtung bewilligt wurde,
auf der Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung
an jener Stelle anzuführen, an der die
Stempelmarken aufzukleben wären.