215_1951
AT
215. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 215. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, durch den Verfassungsgerichtshof.
1951_215_0 215. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, durch den Verfassungsgerichtshof.
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. Juni 1951, Zl. G 2/51, V 8/51,
das Bundesgesetz vom 9. März 1949, BGBl.
Nr. 84, über die Schaffung eines Ehrenzeichens
für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem
Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.