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215_1951 AT

215. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. Juni 1951, Zl. G 2/51, V 8/51,

das Bundesgesetz vom 9. März 1949, BGBl.

Nr. 84, über die Schaffung eines Ehrenzeichens

für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem

Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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