215. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 135,
betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes
vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/
1950, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich 60 S
für jedes Kind (jeden Angehörigen)."
2. Im § 10 vierter Satz sind die Worte „im
Jahre 1950" zu ersetzen durch die Worte „in
den Jahren 1950 und 1951".
3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beitrag beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage."
4. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(8) Ergibt die Fondsgebarung am Schlusse
eines Kalenderjahres einen Überschuß, hat das
Bundesministerium für Finanzen die Beitragshöhe
durch Verordnung entsprechend herabzusetzen."
5. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15
Abs. 2 sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes
auf die bereits rechtskräftig zuerkannten
Ansprüche, die sich aus § 2 Abs. 2
zweiter Satz des Ernährungsbeihilfengesetzes ableiten,
weiterhin anzuwenden, wenn und solange
das voraussichtliche Jahreseinkommen die für
den Anspruch auf Kinderbeihilfe in § 1 Abs. 3
genannte Grenze nicht übersteigt. Die Ernährungsbeihilfe
beträgt monatlich 60 S für jeden
Angehörigen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes finden Anwendung."
Artikel II.
Artikel I Z. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Oktober
1950 in Kraft. Bei im nachhinein gebührenden
Löhnen und Gehältern ist Artikel I Z. 1 bereits
anläßlich der letzten Bezugsauszahlung im September
1950 anzuwenden. Artikel I Z. 3 tritt mit
der Maßgabe in Kraft, daß der am 10. Oktober
1950 fällige Beitrag schon in der Höhe von 3 v.H.
von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen
ist, die im September 1950 an die Dienstnehmer
gezahlt worden sind.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.