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215_1950 AT

215. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 135,

betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes

vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/

1950, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich 60 S

für jedes Kind (jeden Angehörigen)."

2. Im § 10 vierter Satz sind die Worte „im

Jahre 1950" zu ersetzen durch die Worte „in

den Jahren 1950 und 1951".

3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Beitrag beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage."

4. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(8) Ergibt die Fondsgebarung am Schlusse

eines Kalenderjahres einen Überschuß, hat das

Bundesministerium für Finanzen die Beitragshöhe

durch Verordnung entsprechend herabzusetzen."

5. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15

Abs. 2 sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes

auf die bereits rechtskräftig zuerkannten

Ansprüche, die sich aus § 2 Abs. 2

zweiter Satz des Ernährungsbeihilfengesetzes ableiten,

weiterhin anzuwenden, wenn und solange

das voraussichtliche Jahreseinkommen die für

den Anspruch auf Kinderbeihilfe in § 1 Abs. 3

genannte Grenze nicht übersteigt. Die Ernährungsbeihilfe

beträgt monatlich 60 S für jeden

Angehörigen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes finden Anwendung."

Artikel II.

Artikel I Z. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Oktober

1950 in Kraft. Bei im nachhinein gebührenden

Löhnen und Gehältern ist Artikel I Z. 1 bereits

anläßlich der letzten Bezugsauszahlung im September

1950 anzuwenden. Artikel I Z. 3 tritt mit

der Maßgabe in Kraft, daß der am 10. Oktober

1950 fällige Beitrag schon in der Höhe von 3 v.H.

von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen

ist, die im September 1950 an die Dienstnehmer

gezahlt worden sind.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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