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215. Kundmachung: Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Kundmachung: Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.

Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2

der Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni

1948, B. G. Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),

wird folgende Vorschrift über die tierärztliche

Physikatsprüfung erlassen

§ 1. Voraussetzungen zur Zulassung

zur Prüfung.

(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich

1. das an der Tierärztlichen Hochschule in Wien

erlangte oder von ihr nostrifizierte Diplom eines

Tierarztes,

2. der Nachweis

a) einer mindest einjährigen tierärztlichen

Praxis,

b) von weiteren zwei Jahren tierärztlicher

Praxis oder sonstiger tierärztlicher Tätigkeit.

Die fachliche Betätigung nach lit a und b muß

in Österreich nach Erlangung des tierärztlichen

Diploms ausgeübt worden sein.

3. Der Nachweis über den Besuch der Vorträge

über die Grundzüge der österreichischen Verwal-

tung mit besonderer Berücksichtigung des öffentlichen

Veterinärdienstes und der für das Veterinärwesen

wichtigen Sanitätsvorschriften [§ 4,

Abs. (1), Z. 1].

(2) Dem Erfordernis des Abs. (1), Ziffer 2,

lit. b, ist gleichzuhalten eine einjährige Verwendung

als Amtstierarzt,

als Assistent an einer der nachfolgenden Lehrkanzeln

der Tierärztlichen Hochschule in Wien

Lehrkanzel für interne Medizin,

Lehrkanzel für Krankheiten der Buiatrik,

Lehrkanzel für allgemeine Pathologie und

pathologische Anatomie,

Lehrkanzel für Bakteriologie und Tierhygiene,

Lehrkanzel für Fleischhygiene und tierärztliche

Lebensmittelkunde oder

Lehrkanzel für Milchhygiene, Lebensmittel- und

Futtermittelkunde

als Tierarzt an der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

an der Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung der Haustiere oder an

einer der Bundesanstalten für veterinärmedizinische

Untersuchungen,

als Gestütstierarzt an einer Bundespferdezuchtanstalt

oder

als Militärtierarzt.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft an Stelle der im Abs. (1),

Ziffer 2, lit. a, vorgeschriebenen tierärztlichen

Praxis auch eine andere tierärztliche Tätigkeit

anerkennen.

(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung zwecks

Nachweises der tierärztlichen Praxis oder Tätigkeit

ist zuständig

bei Amtstierärzten: der Landeshauptmann,

bei Hochschulassistenten: das Rektorat der

Tierärztlichen Hochschule,

bei Verwendung an einer Bundesanstalt: die

Anstaltsleitung,

bei Militärärzten: die militärische Dienststelle

und

in den übrigen Fällen: die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach

diesem Paragraphen kann auch Personen, die nicht

im Bundesdienste stehen, sofern sie österreichische

Staatsbürger sind, die Ablegung der tierärztlichen

Physikatsprüfung bewilligt werden.

§ 2. Prüfungskommission.

(1) Die Prüfungskommission wird beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder

dessen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl

von Prüfungskommissären. Die Mitglieder

der Prüfungskommission werden vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft für die

Dauer von drei Jahren ernannt. Der Vorsitzende

und dessen Stellvertreter müssen dem Stande

der Veterinärbeamten des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft angehören. Die übrigen

Mitglieder der Prüfungskommission müssen im

öffentlichen Veterinärdienste oder im akademischen

Lehramte stehende Tierärzte sein. Für jeden

Prüfungskommissär ist auch ein Ersatzmann zu

ernennen.

(3) Zum Schriftführer der Prüfungskommission

und zu dessen Stellvertreter werden vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

tierärztliche Beamte, die dem Personalstande

dieses Bundesministeriums angehören, gleichfalls

auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

(4) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder

Prüfungskommissäre haben sich ihres Amtes zu

enthalten, wenn zwischen ihnen und einem Prüfungsbewerber

Umstände vorliegen, die ihre Befangenheit

im Sinne des § 7 AVG. begründen.

(5) Die Prüfungskommissäre haben auf ihrem

Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen zu stellen,

es bleibt ihnen aber anheimgestellt auch aus

anderen Prüfungsgegenständen Fragen zu stellen,

soweit diese mit ihrem Prüfungsgegenstande in

Beziehung gebracht werden. Der Vorsitzende hat

das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff

zu stellen.

§ 3. Zulassung zur Prüfung.

(1) Die Prüfungen finden alljährlich im Frühjahr

und im Spätherbst, in der Regel im Mai und

November, statt.

(1) Die Ansuchen, welchen außer den im § 1,

Abs. (1), geforderten Belegen noch ein kurzer

Lebenslauf beizufügen ist, in welchem der Studiengang

und die fachliche Betätigung nach Erlangung

des tierärztlichen Diploms anzuführen

sind, müssen bis längstens Ende Jänner oder beim

Herbsttermin bis Ende Juli dem nach dem

Wohnorte des Prüfungsbewerbers zuständigen

Landeshauptmanne vorgelegt werden.

(3) Der Landeshauptmann hat die Ansuchen

unter entsprechender Antragstellung bis längstens

1. März, beim Herbsttermin bis längstens 1. September

dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft vorzulegen. Das Bundesministerium

entscheidet über die Zulassung oder die Abweisung

und verständigt hievon den Prüfungsbewerber,

und zwar im Falle der Zulassung unter Bekanntgabe

des Prüfungstermines.

(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;

es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüflings-

bewerber zu der für die Prüfung festgesetzten

Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß

die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden

kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.

§ 4. Prüfungsgegenstände.

(1) Prüfungsgegenstände sind

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Veterinärwesen und Tierschutz.

Grundzüge der Bundesverfassung, des Verwaltungsverfahrens,

des Verwaltungsstrafverfahrens

und des Verwaltungsrechtes mit besonderer

Berücksichtigung des öffentlichen Veterinär- und

Sanitätsdienstes; Tierseuchen-Gesetze und -Verordnungen,

Rechtsvorschriften über den öffentlichen

Veterinärdienst und andere tierärztliche

Berufe, über die mit dem Veterinärwesen zusammenhängenden

Gewerbe und Betätigungen,

Desinfektionsgesetz ; Tierseuchenübereinkommen

mit anderen Ländern, tierärztliche Grenzkontrolle

und Eisenbahnverkehrsordnung (Beförderung von

Tieren und tierischen Rohstoffen usw.); Tierschutz-

Gesetze und -Verordnungen.

2. Allgemeine und spezielle Seuchenlehre.

a) Bakteriologie und Veterinärhygiene.

Allgemeine Epidemiologie, Infektion und

Immunität, Serodiagnose, Impfungen,

Impfstoffe, Desinfektion, Anfertigung, mikroskopische

Untersuchungen und Begutachtung

eines bakteriologischen Präparates

von praktischer Bedeutung. Boden, Luft,

Klima, Wasserversorgung, Abwässer, Stallbau,

Tierkliniken, Schädlingsbekämpfung,

Tierkörperverwertung.

b) Allgemeine Pathologie und

pathologische Anatomie.

Durch Infektions- und parasitäre Krankheiten

verursachte pathologische Veränderungen

bei Haustieren und ihre Entstehung

mit Berücksichtigung der differentialdiagnostisch

wichtigen Krankheiten.

c) Klinische Seuchenlehre.

Entstehung, Vorkommen, Verbreitung, Erscheinung,

Verlauf, Ermittlung, Vorbeuge

und Bekämpfung der Infektions- und

parasitären Krankheiten mit Berücksichtigung

der differentialdiagnostisch wichtigen

Krankheiten; Zucht- und Aufzuchtkrankheiten

der landwirtschaftlichen Haustiere;

künstliche Befruchtung der Haustiere.

3. Fleischhygiene, Lebensmittel

tierischer Herkunft und Schlachthofkunde.

Untersuchung und Beurteilung von Fleisch und

von Lebensmitteln tierischer Herkunft unter

Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Hygienische Anforderungen

bei Schlachthöfen.

4. Milchhygiene, Lebensmittel

nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre

und Futtermittelkunde.

Untersuchung und Beurteilung von Milch und

Milcherzeugnissen vom tierärztlichen Standpunkte

mit Berücksichtigung einschlägiger Einrichtungen

und Apparate; Beurteilung und Probeentnahme

für die fachtechnische Untersuchung von Lebensmitteln

nichttierischer Herkunft; Fütterungslehre;

Futtermittel und ihre hygienische Beurteilung,

Maßnahmen bei Futtervergiftungen; Rechtsvorschriften

auf dem Gebiete der Lebensmittelkontrolle

und des Ernährungswesens im Sinne des

Artikels 10, Ziffer 12, des Bundes-Verfassungsgesetzes.

5. Toxikologie, Pharmakognosie

und Apothekenwesen.

Begriffe der allgemeinen Pharmakologie und

Toxikologie; grobsinnliche Bestimmung wichtiger

inländischer Heil- und Giftpflanzen und ihre

pharmakologische und toxische Wirkung; Zusammensetzung,

Wirkung und Anwendung

häufiger Gifte und offizineller Drogen. Die

häufigsten Schädigungen der Haustiere durch

Gifte in klinischer und pathologisch-anatomischer

Hinsicht. Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung;

Einrichtung und Führung von tierärztlichen

Hausapotheken, Arzneibuch und Arzneitaxe.

Vorschriften über Gifte und Suchtgifte.

Spezialitätenordnung.

6. Tierzucht und Tierhaltung.

Inländische Haustierrassen, Beurteilung von

Nutz- und Zuchttieren, öffentliche Maßnahmen

zur Förderung der Tierzucht (Herdbuchwesen,

Milchleistungsprüfungen, Vatertierhaltung, Jungtieraufzucht,

Tierschauen u. dgl.); Vererbungslehre,

Rassenverbesserung, Züchtungshygiene;

Haltung und Wartung der Haustiere, Huf- und

Klauenpflege, Alm- und Weidewirtschaft; Tierzuchtförderungs-

Gesetze und -Verordnungen.

7. Gerichtliche Veterinärmedizin.

Gewährleistung (§§ 922—933 ABGB.),

Schadenersatz (§§ 1293 ff. ABGB.), Altersbestimmung

von Tierkrankheiten und Tiermängeln,

Bestimmungen des Zivil- und Strafrechtes

hinsichtlich der Tiere und tierischen Erzeugnisse,

tierärztliche Sachverständigentätigkeit im Zivil-

und Strafprozeß.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Prüfungsabschnitte. Zu

letzterem haben Tierärzte unbeschränkt Zutritt.

§ 5. Schriftlicher Prüfungsabschnitt.

(1) Die schriftliche Prüfung, für die sechs

Stunden festgesetzt werden, findet unter Aufsicht

von Amtstierärzten der Veterinär-Fachabteilung

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

statt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Bearbeitung

von Fragen aus einem der im § 4

angeführten Prüfungsgegenstände, welche vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgewählt

werden. Sie sollen womöglich Aufgaben

aus der Praxis sein oder in der Bearbeitung von

Verwaltungsakten bestehen.

(3) Jeder Prüfling zieht seine Fragen.

(4) Die Einsichtnahme in Rechtsvorschriften ist

gestattet, jedoch ist dies vom Prüfling auf der

Arbeit zu vermerken und vom Aufsichtsbeamten

zu überprüfen.

(5) Während der Dauer der schriftlichen

Prüfungsarbeit ist das Verlassen des Prüfungsraumes

auf längere Zeit nicht gestattet.

(6) Die Prüfungsarbeit ist vom Prüfling zu

unterschreiben und vom Aufsichtsorgan unter

Beifügung des Zeitpunktes der Abgabe zu übernehmen.

§ 6. Mündlicher Prüfungsabschnitt.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt nachstehende

Prüfungsgegenstände: Veterinärwesen und Tierschutz,

allgemeine und spezielle Seuchenlehre

sowie Toxikologie, Pharmakognosie und

Apothekenwesen [§ 4, Abs. (1), Punkt 1, 2

und 5], sowohl theoretisch als auch praktisch.

In klinischer Seuchenlehre hat auch eine besondere

Prüfung über Seuchen bei Klauentieren stattzufinden.

Außerdem ist der Prüfling noch aus einem

der Gegenstände: Fleischhygiene, Lebensmittel

tierischer Herkunft und Schlachthofkunde oder

Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft,

Fütterungslehre und Futtermittelkunde

oder Tierzucht und Tierhaltung oder gerichtliche

Veterinärmedizin [§ 4, Abs. (1), Punkt 3, 4,

6 und 7], sowohl theoretisch als auch praktisch

zu prüfen. Die Bestimmung dieses Prüfungsgegenstandes

obliegt dem Vorsitzenden. Dieser

bestimmt auch die Dauer dieser Teilprüfungen.

(2) Insbesondere hat jeder Prüfling die Obduktion

einer Tierleiche und die klinische Untersuchung

eines Tieres durchzuführen sowie ein

dazugehöriges Gutachten zu verfassen.

(3) Für die Ausarbeitung der im mündlichen

Prüfungsabschnitte vorgesehenen schriftlichen

Arbeiten ist vom Vorsitzenden über Vorschlag

des Prüfers ein entsprechender Zeitraum festzusetzen.

§ 7. Beurteilung der Prüfungsergebnisse.

(1) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen und das

Gesamtergebnis sind „mit Auszeichnung bestanden",

„bestanden" und „nicht bestanden" zu

beurteilen. Das Gesamtergebnis ist dann als

„mit Auszeichnung bestanden" zu beurteilen,

wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsgegenstände

dieses Kalkül aufweisen; die Beurteilung

lautet auf „nicht bestanden", wenn der

Prüfling dieses Kalkül entweder bei der schriftlichen

Prüfungsarbeit oder auch nur in einem der

Prüfungsgegenstände des mündlichen Prüfungsabschnittes

erhalten hat.

(2) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung

oder wird ihm die weitere Teilnahme durch

zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet

der Vorsitzende, inwieweit die Prüfung

als abgelegt anzusehen oder inwieweit sie nachzuholen

ist.

§ 8. Wiederholung der Prüfung.

(1) Wenn der Prüfling nur im schriftlichen

Prüfungsabschnitte oder im mündlichen Prüfungsabschnitte

in höchstens einem Gegenstande nicht

entsprochen hat und die Prüfung im nächsten,

spätestens im übernächsten Prüfungstermin

wiederholt, so beschränkt sich die Wiederholung

auf den schriftlichen Prüfungsabschnitt oder im

mündlichen Prüfungsabschnitt auf den Gegenstand,

in welchem nicht entsprochen wurde. Hat

er aber bei der schriftlichen und in einem oder

mehreren Gegenständen bei der mündlichen

Prüfung oder in mehr als zwei Gegenständen bei

der mündlichen Prüfung nicht entsprochen, so hat

er die ganze Prüfung zu wiederholen.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in

besonders berücksichtigungswürdigen Fällen —

jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von

einem Jahr seit der letzten Prüfung — zu

gestatten.

§ 9. Prüfungszeugnis.

(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden

haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer unterschriebenes, mit dem Siegel

der Prüfungskommission versehenes vorschriftsmäßig

gestempeltes Zeugnis, welches den Tag der

Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten

hat.

(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden

haben, erhalten eine Verständigung über

das Ergebnis der Prüfung.

§ 10. Prüfungsniederschrift.

Über den gesamten Prüfungsakt ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Fragen

aus den Prüfungsgegenständen der beiden Prüfungsabschnitte,

die Beurteilung der Prüfungs-

kommissäre für ihre Prüfungsgegenstände und das

Gesamtergebnis der zwei Prüfungsabschnitte

sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.

§ 11. Prüfungsgebühren.

(1) Vor der Prüfung hat der Prüfungsbewerber

eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 150 S zu

erlegen, wovon 135 S unter den Mitgliedern der

Prüfungskommission zu gleichen Teilen zu verteilen

sind. Aus dem Rest ist der Schriftführer

zu entschädigen und sind die Kanzleiauslagen zu

bestreiten.

(2) Bei Wiederholung der Prüfung im ganzen

oder zum Teile ist die volle Prüfungsgebühr

neuerlich zu entrichten.

§ 12. Außerkrafttreten der

bisherigen Vorschriften.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Kundmachung

treten die bisher geltenden Vorschriften

über die tierärztliche Physikatsprüfung, insbesondere

die Verordnung vom 24. Jänner 1923,

B. G. Bl. Nr. 60, in der derzeit geltenden Fassung,

außer Kraft.

§ 13. Übergangsbestimmungen.

(1) Jene Prüflinge, welche bei der nach den

Bestimmungen der Ministerialverordnung vom

24. Jänner 1923, B.G.Bl. Nr. 60, abgelegten

Prüfung in einem Teile nicht entsprochen haben,

können diesen Teil noch nach den Bestimmungen

der erwähnten Verordnung vor der nach § 2

dieser Kundmachung zusammengesetzten Prüfungskommission

wiederholen.

(2) Zu den Prüfungen im Novembertermin 1949

sind auch Prüfungsbewerber zuzulassen, die den

Nachweis der Voraussetzungen zur Zulassung

nach § 4 der Verordnung vom 24. Jänner 1923,

B. G. Bl. Nr. 60, erbringen.

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