215. Kundmachung: Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2
der Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni
1948, B. G. Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),
wird folgende Vorschrift über die tierärztliche
Physikatsprüfung erlassen
§ 1. Voraussetzungen zur Zulassung
zur Prüfung.
(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich
1. das an der Tierärztlichen Hochschule in Wien
erlangte oder von ihr nostrifizierte Diplom eines
Tierarztes,
2. der Nachweis
a) einer mindest einjährigen tierärztlichen
Praxis,
b) von weiteren zwei Jahren tierärztlicher
Praxis oder sonstiger tierärztlicher Tätigkeit.
Die fachliche Betätigung nach lit a und b muß
in Österreich nach Erlangung des tierärztlichen
Diploms ausgeübt worden sein.
3. Der Nachweis über den Besuch der Vorträge
über die Grundzüge der österreichischen Verwal-
tung mit besonderer Berücksichtigung des öffentlichen
Veterinärdienstes und der für das Veterinärwesen
wichtigen Sanitätsvorschriften [§ 4,
Abs. (1), Z. 1].
(2) Dem Erfordernis des Abs. (1), Ziffer 2,
lit. b, ist gleichzuhalten eine einjährige Verwendung
als Amtstierarzt,
als Assistent an einer der nachfolgenden Lehrkanzeln
der Tierärztlichen Hochschule in Wien
Lehrkanzel für interne Medizin,
Lehrkanzel für Krankheiten der Buiatrik,
Lehrkanzel für allgemeine Pathologie und
pathologische Anatomie,
Lehrkanzel für Bakteriologie und Tierhygiene,
Lehrkanzel für Fleischhygiene und tierärztliche
Lebensmittelkunde oder
Lehrkanzel für Milchhygiene, Lebensmittel- und
Futtermittelkunde
als Tierarzt an der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
an der Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung der Haustiere oder an
einer der Bundesanstalten für veterinärmedizinische
Untersuchungen,
als Gestütstierarzt an einer Bundespferdezuchtanstalt
oder
als Militärtierarzt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft an Stelle der im Abs. (1),
Ziffer 2, lit. a, vorgeschriebenen tierärztlichen
Praxis auch eine andere tierärztliche Tätigkeit
anerkennen.
(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung zwecks
Nachweises der tierärztlichen Praxis oder Tätigkeit
ist zuständig
bei Amtstierärzten: der Landeshauptmann,
bei Hochschulassistenten: das Rektorat der
Tierärztlichen Hochschule,
bei Verwendung an einer Bundesanstalt: die
Anstaltsleitung,
bei Militärärzten: die militärische Dienststelle
und
in den übrigen Fällen: die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
diesem Paragraphen kann auch Personen, die nicht
im Bundesdienste stehen, sofern sie österreichische
Staatsbürger sind, die Ablegung der tierärztlichen
Physikatsprüfung bewilligt werden.
§ 2. Prüfungskommission.
(1) Die Prüfungskommission wird beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl
von Prüfungskommissären. Die Mitglieder
der Prüfungskommission werden vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft für die
Dauer von drei Jahren ernannt. Der Vorsitzende
und dessen Stellvertreter müssen dem Stande
der Veterinärbeamten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft angehören. Die übrigen
Mitglieder der Prüfungskommission müssen im
öffentlichen Veterinärdienste oder im akademischen
Lehramte stehende Tierärzte sein. Für jeden
Prüfungskommissär ist auch ein Ersatzmann zu
ernennen.
(3) Zum Schriftführer der Prüfungskommission
und zu dessen Stellvertreter werden vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
tierärztliche Beamte, die dem Personalstande
dieses Bundesministeriums angehören, gleichfalls
auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(4) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder
Prüfungskommissäre haben sich ihres Amtes zu
enthalten, wenn zwischen ihnen und einem Prüfungsbewerber
Umstände vorliegen, die ihre Befangenheit
im Sinne des § 7 AVG. begründen.
(5) Die Prüfungskommissäre haben auf ihrem
Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen zu stellen,
es bleibt ihnen aber anheimgestellt auch aus
anderen Prüfungsgegenständen Fragen zu stellen,
soweit diese mit ihrem Prüfungsgegenstande in
Beziehung gebracht werden. Der Vorsitzende hat
das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff
zu stellen.
§ 3. Zulassung zur Prüfung.
(1) Die Prüfungen finden alljährlich im Frühjahr
und im Spätherbst, in der Regel im Mai und
November, statt.
(1) Die Ansuchen, welchen außer den im § 1,
Abs. (1), geforderten Belegen noch ein kurzer
Lebenslauf beizufügen ist, in welchem der Studiengang
und die fachliche Betätigung nach Erlangung
des tierärztlichen Diploms anzuführen
sind, müssen bis längstens Ende Jänner oder beim
Herbsttermin bis Ende Juli dem nach dem
Wohnorte des Prüfungsbewerbers zuständigen
Landeshauptmanne vorgelegt werden.
(3) Der Landeshauptmann hat die Ansuchen
unter entsprechender Antragstellung bis längstens
1. März, beim Herbsttermin bis längstens 1. September
dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft vorzulegen. Das Bundesministerium
entscheidet über die Zulassung oder die Abweisung
und verständigt hievon den Prüfungsbewerber,
und zwar im Falle der Zulassung unter Bekanntgabe
des Prüfungstermines.
(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;
es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüflings-
bewerber zu der für die Prüfung festgesetzten
Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß
die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden
kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.
§ 4. Prüfungsgegenstände.
(1) Prüfungsgegenstände sind
1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Veterinärwesen und Tierschutz.
Grundzüge der Bundesverfassung, des Verwaltungsverfahrens,
des Verwaltungsstrafverfahrens
und des Verwaltungsrechtes mit besonderer
Berücksichtigung des öffentlichen Veterinär- und
Sanitätsdienstes; Tierseuchen-Gesetze und -Verordnungen,
Rechtsvorschriften über den öffentlichen
Veterinärdienst und andere tierärztliche
Berufe, über die mit dem Veterinärwesen zusammenhängenden
Gewerbe und Betätigungen,
Desinfektionsgesetz ; Tierseuchenübereinkommen
mit anderen Ländern, tierärztliche Grenzkontrolle
und Eisenbahnverkehrsordnung (Beförderung von
Tieren und tierischen Rohstoffen usw.); Tierschutz-
Gesetze und -Verordnungen.
2. Allgemeine und spezielle Seuchenlehre.
a) Bakteriologie und Veterinärhygiene.
Allgemeine Epidemiologie, Infektion und
Immunität, Serodiagnose, Impfungen,
Impfstoffe, Desinfektion, Anfertigung, mikroskopische
Untersuchungen und Begutachtung
eines bakteriologischen Präparates
von praktischer Bedeutung. Boden, Luft,
Klima, Wasserversorgung, Abwässer, Stallbau,
Tierkliniken, Schädlingsbekämpfung,
Tierkörperverwertung.
b) Allgemeine Pathologie und
pathologische Anatomie.
Durch Infektions- und parasitäre Krankheiten
verursachte pathologische Veränderungen
bei Haustieren und ihre Entstehung
mit Berücksichtigung der differentialdiagnostisch
wichtigen Krankheiten.
c) Klinische Seuchenlehre.
Entstehung, Vorkommen, Verbreitung, Erscheinung,
Verlauf, Ermittlung, Vorbeuge
und Bekämpfung der Infektions- und
parasitären Krankheiten mit Berücksichtigung
der differentialdiagnostisch wichtigen
Krankheiten; Zucht- und Aufzuchtkrankheiten
der landwirtschaftlichen Haustiere;
künstliche Befruchtung der Haustiere.
3. Fleischhygiene, Lebensmittel
tierischer Herkunft und Schlachthofkunde.
Untersuchung und Beurteilung von Fleisch und
von Lebensmitteln tierischer Herkunft unter
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Hygienische Anforderungen
bei Schlachthöfen.
4. Milchhygiene, Lebensmittel
nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre
und Futtermittelkunde.
Untersuchung und Beurteilung von Milch und
Milcherzeugnissen vom tierärztlichen Standpunkte
mit Berücksichtigung einschlägiger Einrichtungen
und Apparate; Beurteilung und Probeentnahme
für die fachtechnische Untersuchung von Lebensmitteln
nichttierischer Herkunft; Fütterungslehre;
Futtermittel und ihre hygienische Beurteilung,
Maßnahmen bei Futtervergiftungen; Rechtsvorschriften
auf dem Gebiete der Lebensmittelkontrolle
und des Ernährungswesens im Sinne des
Artikels 10, Ziffer 12, des Bundes-Verfassungsgesetzes.
5. Toxikologie, Pharmakognosie
und Apothekenwesen.
Begriffe der allgemeinen Pharmakologie und
Toxikologie; grobsinnliche Bestimmung wichtiger
inländischer Heil- und Giftpflanzen und ihre
pharmakologische und toxische Wirkung; Zusammensetzung,
Wirkung und Anwendung
häufiger Gifte und offizineller Drogen. Die
häufigsten Schädigungen der Haustiere durch
Gifte in klinischer und pathologisch-anatomischer
Hinsicht. Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung;
Einrichtung und Führung von tierärztlichen
Hausapotheken, Arzneibuch und Arzneitaxe.
Vorschriften über Gifte und Suchtgifte.
Spezialitätenordnung.
6. Tierzucht und Tierhaltung.
Inländische Haustierrassen, Beurteilung von
Nutz- und Zuchttieren, öffentliche Maßnahmen
zur Förderung der Tierzucht (Herdbuchwesen,
Milchleistungsprüfungen, Vatertierhaltung, Jungtieraufzucht,
Tierschauen u. dgl.); Vererbungslehre,
Rassenverbesserung, Züchtungshygiene;
Haltung und Wartung der Haustiere, Huf- und
Klauenpflege, Alm- und Weidewirtschaft; Tierzuchtförderungs-
Gesetze und -Verordnungen.
7. Gerichtliche Veterinärmedizin.
Gewährleistung (§§ 922—933 ABGB.),
Schadenersatz (§§ 1293 ff. ABGB.), Altersbestimmung
von Tierkrankheiten und Tiermängeln,
Bestimmungen des Zivil- und Strafrechtes
hinsichtlich der Tiere und tierischen Erzeugnisse,
tierärztliche Sachverständigentätigkeit im Zivil-
und Strafprozeß.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Prüfungsabschnitte. Zu
letzterem haben Tierärzte unbeschränkt Zutritt.
§ 5. Schriftlicher Prüfungsabschnitt.
(1) Die schriftliche Prüfung, für die sechs
Stunden festgesetzt werden, findet unter Aufsicht
von Amtstierärzten der Veterinär-Fachabteilung
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
statt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Bearbeitung
von Fragen aus einem der im § 4
angeführten Prüfungsgegenstände, welche vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgewählt
werden. Sie sollen womöglich Aufgaben
aus der Praxis sein oder in der Bearbeitung von
Verwaltungsakten bestehen.
(3) Jeder Prüfling zieht seine Fragen.
(4) Die Einsichtnahme in Rechtsvorschriften ist
gestattet, jedoch ist dies vom Prüfling auf der
Arbeit zu vermerken und vom Aufsichtsbeamten
zu überprüfen.
(5) Während der Dauer der schriftlichen
Prüfungsarbeit ist das Verlassen des Prüfungsraumes
auf längere Zeit nicht gestattet.
(6) Die Prüfungsarbeit ist vom Prüfling zu
unterschreiben und vom Aufsichtsorgan unter
Beifügung des Zeitpunktes der Abgabe zu übernehmen.
§ 6. Mündlicher Prüfungsabschnitt.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt nachstehende
Prüfungsgegenstände: Veterinärwesen und Tierschutz,
allgemeine und spezielle Seuchenlehre
sowie Toxikologie, Pharmakognosie und
Apothekenwesen [§ 4, Abs. (1), Punkt 1, 2
und 5], sowohl theoretisch als auch praktisch.
In klinischer Seuchenlehre hat auch eine besondere
Prüfung über Seuchen bei Klauentieren stattzufinden.
Außerdem ist der Prüfling noch aus einem
der Gegenstände: Fleischhygiene, Lebensmittel
tierischer Herkunft und Schlachthofkunde oder
Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft,
Fütterungslehre und Futtermittelkunde
oder Tierzucht und Tierhaltung oder gerichtliche
Veterinärmedizin [§ 4, Abs. (1), Punkt 3, 4,
6 und 7], sowohl theoretisch als auch praktisch
zu prüfen. Die Bestimmung dieses Prüfungsgegenstandes
obliegt dem Vorsitzenden. Dieser
bestimmt auch die Dauer dieser Teilprüfungen.
(2) Insbesondere hat jeder Prüfling die Obduktion
einer Tierleiche und die klinische Untersuchung
eines Tieres durchzuführen sowie ein
dazugehöriges Gutachten zu verfassen.
(3) Für die Ausarbeitung der im mündlichen
Prüfungsabschnitte vorgesehenen schriftlichen
Arbeiten ist vom Vorsitzenden über Vorschlag
des Prüfers ein entsprechender Zeitraum festzusetzen.
§ 7. Beurteilung der Prüfungsergebnisse.
(1) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen und das
Gesamtergebnis sind „mit Auszeichnung bestanden",
„bestanden" und „nicht bestanden" zu
beurteilen. Das Gesamtergebnis ist dann als
„mit Auszeichnung bestanden" zu beurteilen,
wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsgegenstände
dieses Kalkül aufweisen; die Beurteilung
lautet auf „nicht bestanden", wenn der
Prüfling dieses Kalkül entweder bei der schriftlichen
Prüfungsarbeit oder auch nur in einem der
Prüfungsgegenstände des mündlichen Prüfungsabschnittes
erhalten hat.
(2) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung
oder wird ihm die weitere Teilnahme durch
zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet
der Vorsitzende, inwieweit die Prüfung
als abgelegt anzusehen oder inwieweit sie nachzuholen
ist.
§ 8. Wiederholung der Prüfung.
(1) Wenn der Prüfling nur im schriftlichen
Prüfungsabschnitte oder im mündlichen Prüfungsabschnitte
in höchstens einem Gegenstande nicht
entsprochen hat und die Prüfung im nächsten,
spätestens im übernächsten Prüfungstermin
wiederholt, so beschränkt sich die Wiederholung
auf den schriftlichen Prüfungsabschnitt oder im
mündlichen Prüfungsabschnitt auf den Gegenstand,
in welchem nicht entsprochen wurde. Hat
er aber bei der schriftlichen und in einem oder
mehreren Gegenständen bei der mündlichen
Prüfung oder in mehr als zwei Gegenständen bei
der mündlichen Prüfung nicht entsprochen, so hat
er die ganze Prüfung zu wiederholen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen —
jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von
einem Jahr seit der letzten Prüfung — zu
gestatten.
§ 9. Prüfungszeugnis.
(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer unterschriebenes, mit dem Siegel
der Prüfungskommission versehenes vorschriftsmäßig
gestempeltes Zeugnis, welches den Tag der
Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten
hat.
(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden
haben, erhalten eine Verständigung über
das Ergebnis der Prüfung.
§ 10. Prüfungsniederschrift.
Über den gesamten Prüfungsakt ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Fragen
aus den Prüfungsgegenständen der beiden Prüfungsabschnitte,
die Beurteilung der Prüfungs-
kommissäre für ihre Prüfungsgegenstände und das
Gesamtergebnis der zwei Prüfungsabschnitte
sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.
§ 11. Prüfungsgebühren.
(1) Vor der Prüfung hat der Prüfungsbewerber
eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 150 S zu
erlegen, wovon 135 S unter den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu gleichen Teilen zu verteilen
sind. Aus dem Rest ist der Schriftführer
zu entschädigen und sind die Kanzleiauslagen zu
bestreiten.
(2) Bei Wiederholung der Prüfung im ganzen
oder zum Teile ist die volle Prüfungsgebühr
neuerlich zu entrichten.
§ 12. Außerkrafttreten der
bisherigen Vorschriften.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Kundmachung
treten die bisher geltenden Vorschriften
über die tierärztliche Physikatsprüfung, insbesondere
die Verordnung vom 24. Jänner 1923,
B. G. Bl. Nr. 60, in der derzeit geltenden Fassung,
außer Kraft.
§ 13. Übergangsbestimmungen.
(1) Jene Prüflinge, welche bei der nach den
Bestimmungen der Ministerialverordnung vom
24. Jänner 1923, B.G.Bl. Nr. 60, abgelegten
Prüfung in einem Teile nicht entsprochen haben,
können diesen Teil noch nach den Bestimmungen
der erwähnten Verordnung vor der nach § 2
dieser Kundmachung zusammengesetzten Prüfungskommission
wiederholen.
(2) Zu den Prüfungen im Novembertermin 1949
sind auch Prüfungsbewerber zuzulassen, die den
Nachweis der Voraussetzungen zur Zulassung
nach § 4 der Verordnung vom 24. Jänner 1923,
B. G. Bl. Nr. 60, erbringen.