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215. Verordnung: Umlagenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Umlagenordnung.

Gemäß § 57, Abs. (9), des Bundesegesetzes vom

24. Juli 1946, betreffend die Errichtung von

Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammengesetz

— HKG.), B.G.Bl. Nr. 182,

wird verordnet

§ 1. Alle Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft haben zur Bestreitung des in

den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen,

nicht gedeckten Erfordernisses Beiträge

zu leisten, die

1. aus der Grundumlage,

2. aus der Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer)

bestehen [§ 57, Abs. (1), HKG.].

A. Grundumlage.

§ 2. (1) Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern

der Fachgruppen (Fachverbände) zu

entrichten und dient zur Bestreitung der durch

besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben

der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern.

Die anteilsmäßige Aufteilung regelt

die Rahmenordnung [§ 57, Abs. (2), HKG.].

(2; Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft

zu einer Fachgruppe (einem Fachverband)

begründende Berechtigung gesondert zu

entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft

zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden)

durch nur eine Berechtigung begründet wird.

Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen

des § 8, Abs. (2), der Fachgruppenordnung

maßgebend. (Die Beschlußfassung über die

Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel

obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen

mit der Sektion Handel. Die Grundumlage

ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl

vom Verpächter als auch vom Pächter zu

entrichten.

(3) Die Grundumlage ist eine Jahresumlage. Sie

ist für das Jahr, in dem die Berechtigung erworben

wird, zu entrichten. Ebenso tritt keine

anteilsmäßige Rückerstattung der Grundumlage

ein, wenn die ihr zugrunde liegende Berechtigung

während des Jahres erlischt.

§ 3. (1) Die Höhe der Grundumlage ist von

der Fachgruppe zu beschließen. Der Beschluß

unterliegt der Genehmigung der Landeskammer

[§ 57, Abs. (2), HKG.].

(2) Soweit keine Fachgruppen bestehen, kommt

die Beschlußfassung über die Grundumlage der

Landeskammer im Einvernehmen mit den zuständigen

Fachvertretern zu. In diesen Fällen

fällt der sonst der Fachgruppe zustehende Anteil

der Landeskammer zu, die ihn vor allem zur

Deckung jener Kosten zu verwenden hat, die

sich aus der Vertretung der Interessen derjenigen

Unternehmer ergeben, für deren Bereich keine

Fachgruppe errichtet wurde [§ 2, Abs. (1)].

(3) Im Bereich der Sektion Industrie kann die

Grundumlage in einem Tausendsatz von der

Lohn- und Gehaltssumme festgelegt werden. Der

Satz ist tunlichst einheitlich, und zwar im Zusammenwirken

der Fachgruppen innerhalb der

Sektion und — wo Fachgruppen nicht errichtet

wurden — im Zusammenwirken der Fachverbände

innerhalb der Sektion der Bundeskammer

festzusetzen.

(4) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz

von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt,

so hat die Sektion Industrie der Bundeskammer,

einvernehmlich mit den Industriesektionen

der Landeskammern, Richtlinien zu bestimmen,

in welchem Verhältnis die Grundumlage

von Mitgliedern, die mehreren Fachgruppen

(Fachverbänden) angehören, unter diese aufzuteilen

ist. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung

der Bundeskammer.

§ 4. Die Vorschreibung und Einhebung aller

Grundumlagen obliegt den Landeskammern

[§ 57, Abs. (5), HKG.].

§ 5. (1) Die Grundumlage ist zwei Wochen nach

Zustellung der Vorschreibung fällig.

(2) Gegen die Vorschreibung kann Einspruch

erhoben werden. Der Einspruch kann nur darauf

gestützt werden, daß die Mitgliedschaft zur Fachgruppe

(zum Fachverband), beziehungsweise zur

Landeskammer bestritten wird oder die Vorschreibung

in einer dem genehmigten Beschluß

der zuständigen Fachgruppe (des zuständigen

Fachverlbandes) nicht entsprechenden Höhe erfolgt

ist. Er äst binnen zwei Wochen nach Zustellung

der Vorschreibung bei der Landeskammer

zu erheben und hat keine aufschiebende

Wirkung. Nicht gehörig begründete Einsprüche

sind ohne weitere Behandlung abzuweisen. Über

die Einsprüche entscheidet die Landeskammer.

Gegen die Entscheidung der Landeskammer steht

innerhalb 14 Tagen nach ihrer Zustellung die

Beschwerde an die Bundeskammer offen. Die Beschwerde

ist bei der Landeskammer einzubringen,

welche sie mit sämtlichen Unterlagen an die Bundeskammer

weiterzuleiten hat. Diese entscheidet

endgültig.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 6. (1) Rückständige Grundumlagen sind im

Verwaltungswege einzutreiben [§ 57, Abs. (10),

HKG.].

(2) Die von den Landeskammern ausgefertigten

Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im

Sinne des § 1, E. O.

§ 7. Grundumlagen verjähren fünf Jahre nach

Ablauf des Jahres, in dem sie vorgeschrieben

wurden. Die nähere Regelung, betreffend die

Stundung, Ermäßigung und Nachsicht von

Grundumlagen sowie ihre Abstattung in Raten,

hat die Bundeskammer anläßlich Erlassung der

Rahmenbestimmungen gemäß § 57, Abs. (11),

HKG., zu treffen.

B. Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer).

§ 8. (1) Zur Bestreitung der weder durch besondere

Einnahmen noch durch Anteile an den

Grundumlagen gedeckten Ausgaben der Landeskammern

sowie der durch besondere Einnahmen

nicht gedeckten Ausgaben1 der Bundeskammer

wird eine Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer)

in der Form eines Hundertsatzes

des Gewerbesteuermeßbetrages festgesetzt, die

zugleich mit der Gewerbesteuer von den Finanzämtern

vorigeschrieben und eingehoben wird; sie

ist der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.

(2) Die Beschlußfassung hinsichtlich des Zuschlages

für die Bundeskammer obliegt dem

Kammertag, hinsichtlich des Zuschlages für die

Landeskammer der Vollversammlung der betreffenden

Landeskammer [§ 24, Abs. (4), lit. k,

und § 11, Abs. (4), lit. b, des HKG.]. Die Höhe

der festgelegten Zuschläge ist unmittelbar nach

Genehmigung der Voranschläge gemäß § 55,

Abs. (3), HKG., allen in Betracht kommenden

Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben.

(3) Wenn eine Gewerbesteuer nicht vorgeschrieben

wird, ist von der zuständigen Landeskammer

zum Zwecke der Umlagenberechnung

von den Einkünften aus der die Kammerzugehörigkeit

begründenden Tätigkeit eine Gewerbesteuer

zu berechnen [§ 57, Abs. (3), HKG.]

und im Rahmen des festgesetzten Hundertsatzes

des Gewerbesteuermeßbetrages sowohl die eigene

Kammerumlage als auch die Kammerumlage der

Bundeskammer vorzuschreiben und einzuheben.

Von dem tatsächlich eingegangenen Betrag ist

der im Verhältnis der Vorschreibung auf die

Bundeskammer entfallende Teilbetrag dieser abzuführen.

(4) Kammermitglieder, denen keine Gewerbesteuer

vorgeschrieben wird, sind verpflichtet,

zwecks Errechnung der von ihnen zu

entrichtenden Kammerumlage die erforderlichen

Unterlagen, insbesondere Bilanzen und

Steuervorschreibungen, vorzulegen. Wenn dieser

Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig

entsprochen wird, ist die vorschreibende

Kammer berechtigt, die Kammerumlage auf

Grund einer Schätzung vorzuschreiben.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 9. (1) Bei Unternehmen mit dem Sitz in

Wien, deren Betriebsstätten sich in Niederösterreich

befinden, ist der Zuschlag an die

Landeskammer für Niederösterreich zu überweisen.

Betreibt ein Unternehmer in mehr als

einem Bundesland Unternehmungen oder liegen

Hauptbetriebsstätte und Niederlagen oder sonstige

Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern,

so hat die die Umlage empfangende

Landeskammer entsprechende Anteile der Umlage

den in Betracht kommenden Landeskammern

zu überweisen. Für die Zerlegung des

Zuschlages zur Gewerbesteuer sind Richtlinien

von der Bundeskammer zu erlassen, in denen

auf das Verhältnis der in den Betrieben, beziehungsweise

Betriebsstätten ausgezahlten Lohn-

und Gehaltssummen Bedacht zu nehmen ist

[§ 57, Abs. (6) und Abs, (13), HKG.].

(2) Nach Wirksamwerden der GewerbesteuerZerlegung

richten sich die im Sinne des Abs. (1)

den jeweils beteiligten Landeskammern zufallenden

Zuschläge ausschließlich nach jenen

Gewerbesteuermeßbeträgen, die für die Berechnung

der Gewerbesteuer-Anteile der einzelnen

Betriebs- (Sitz-, Niederlags- usw.) Gemeinden

innerhalb der in Betracht kommenden Kammerbereiche

maßgebend sind und nach den in diesen

Bereichen gültigen Zuschlagshundertsätzen. Der

Zuschlag für die im Abs. (1), 1. Satz, genannten

Unternehmungen ist von der Landeskammer für

Wien an die Landeskammer für Niederösterreich

abzuführen.

§ 10. (1) Die Landeskammern können bei

Festsetzung ihrer Kammerumlage auch beschließen,

die Umlage selbst einzuheben. Dieser

Beschluß bedarf der Bestätigung durch die

Bundeskammer. Die zuständige Finanzlandesdirektion

ist hievon spätestens bis zum 30. September

des der Selbsteinhebung vorhergehenden

Jahres zu verständigen.

(2) Bei der Selbsteinhebung haben die Landeskammern

nach jeweiliger entsprechender Vereinbarung

mit der zuständigen Finanzlandesdirektion

den Finanzämtern Listen der Zuschlagspflichtigen

zwecks Eintragung der Berechnungsgrundlagen

für die Gewerbesteuerzuschläge

zu übergeben. Im übrigen dürfen die Finanzämter

zur Auskunftserteilung nur in dringenden

Ausnahmsfällen und zur zwangsweisen Einbringung

von Gewerbesteuerzuschlägen niemals

in Anspruch genommen werden.

(3) Die Selbsteinhebung der Gewerbesteuerzuschläge

durch die Landeskammern umfaßt

stets die Zuschläge für die Bundes- und Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft.

§ 11. (1) Die Höhe der Vergütung für die Einhebung

der Kammerumlage ist von der Landeskammer

mit der Finanzlandesdirektion zu vereinbaren.

Die Einhebungsvergütung darf 4 v. H.

der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.

(2) Für die den Finanzämtern bei der Selbsteinhebung

der Gewerbesteuerzuschläge durch die

Landeskammern erwachsende Belastung ist eine

Vergütung in der Höhe von einem 1/2 v. H. des

sich auf Grud der alljährlich (bekanntgegebenen

Summe der Gewerbesteuermeßbeträge ergebenden

Jahressollaufkommens an Gewerbesteuerzuschlägen

an die zuständige Finanzlandesdirektion

zu entrichten.

§ 12. Bezüglich der Fälligkeit der Kammerumlage,

des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung

und der Verjährung sind für den Fall

einer Vorschreibung und Einhebung durch die

Finanzämter die gegenständlichen Bestimmungen

für die Gewerbesteuer maßgebend, jedoch gilt

für Einsprüche, durch welche die Kammerumlagepflicht

überhaupt bestritten wird, die Bestimmung

des § 5, Abs. (2), sinngemäß. Bei

Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die

Landeskammern gelten bezüglich der Fälligkeit,

des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung,

der Behandlung rückständiger Kammerumlagen

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren und der

Verjährung die Bestimmungen der §§ 5 bis 7

dieser Verordnung sinngemäß.

C. Einverleibungsgebühren.

§ 13. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen

zum Betriebe von kammerzugehörigen

Unternehmungen sind Einverleibungsgebühren

einzuheben. Die Einverleibungsgebühren sind

auch bei sogenannten Gewerbeerweiterungen zu

entrichten. Die Beschlußfassung über die Höhe

der Einverleibungsgebühr abliegt jeder Fachgruppe

für ihren Bereich nach Maßgabe der von

der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen

und der von der Landeskammer erstellten

Rahmenordnung, wobei für die nach

dem Opferfürsorgegesetz (St. G. Bl. Nr. 90/45)

begünstigten Personen, für Kriegsbeschädigte und

in Wiedergutmachungsfällen Ermäßigungen vorzusehen

sind. Die Höhe der Einverleibungsgebühren

kann für einzelne in der Fachgruppe

vertretene Berechtigungen sowie für Stamm- und

Filiallberechtigungen verschieden hoch festgesetzt

werden. Der Beschluß bedarf der Bestätigung

der Landeskammer, die einen Teil der Einverleibungsgebühren

für Zwecke der Wirtschaftsförderung

im Einvernehmen mit der

Bundeskammer bestimmt. Der bestätigte Beschluß

ist von der Landeskammer im Wege der

Bundeskammer dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau zur Genehmigung

vorzulegen. Die genehmigten Beschlüsse sind im

„Archiv der Wirtschaft" kundzumachen.

(3) Soweit keine Fachgruppen bestehen, gilt

§ 3, Abs. (2), sinngemäß.

(3) Die Einverleibungsgebühr ist von jedem

Bewerber um eine in den fachlichen Wirkungsbereich

einer Fachgruppe (eines Fachverbandes)

fallende Berechtigung durch die Fachgruppe (den

Fachverband) einzuheben. Wenn die angestrebte

Berechtigung versagt wird, ist die Einverleibungsgebühr

abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages

rückzuerstatten, den die Bundeskammer

allgemein festsetzt. Er darf in keinem Falle

20 S übersteigen. Der Nichtantritt einer erteilten

Berechtigung begründet keinen Anspruch auf

Rückforderung der Einverleibungsgebühr.

(4) Die Fachgruppen haben die von der Landeskammer

im Einvernehmen mit der Bundeskammer

bestimmten Anteile an den Eingängen

an Einverleibungsgebuhren dem Fachverband und

der Landeskammer für Zwecke der Wirtschaftsförderung

abzuführen.

D. Gebühren für Sonderleistungen.

§ 14. (1) Für Sonderleistungen, insbesondere

für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

und andere Beurkundungen im zwischenstaatlichen

Warenverkehr, können angemessene Gebühren

vorgeschrieben und eingehoben werden.

(2) Die Höhe der für Sonderleistungen zu entrichtenden

Gebühren beschließt die Landeskammer

unter Beobachtung der von der Bundeskammer

erlassenen Rahmenbestimmungen.

Diese Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft"

kundzumachen.

(3) Die Gebühr fließt jener Körperschaft zu,

die sie anläßlich der Erbringung der gebührenpflichtigen

Leistung vorschreibt.

E. Schlußbestimmungen.

§ 15. Die Umlagenordnung tritt mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1947 in Kraft.

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