215. Verordnung: Umlagenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 57, Abs. (9), des Bundesegesetzes vom
24. Juli 1946, betreffend die Errichtung von
Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammengesetz
— HKG.), B.G.Bl. Nr. 182,
wird verordnet
§ 1. Alle Mitglieder der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft haben zur Bestreitung des in
den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen,
nicht gedeckten Erfordernisses Beiträge
zu leisten, die
1. aus der Grundumlage,
2. aus der Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer)
bestehen [§ 57, Abs. (1), HKG.].
A. Grundumlage.
§ 2. (1) Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern
der Fachgruppen (Fachverbände) zu
entrichten und dient zur Bestreitung der durch
besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben
der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern.
Die anteilsmäßige Aufteilung regelt
die Rahmenordnung [§ 57, Abs. (2), HKG.].
(2; Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft
zu einer Fachgruppe (einem Fachverband)
begründende Berechtigung gesondert zu
entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft
zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden)
durch nur eine Berechtigung begründet wird.
Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen
des § 8, Abs. (2), der Fachgruppenordnung
maßgebend. (Die Beschlußfassung über die
Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel
obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen
mit der Sektion Handel. Die Grundumlage
ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl
vom Verpächter als auch vom Pächter zu
entrichten.
(3) Die Grundumlage ist eine Jahresumlage. Sie
ist für das Jahr, in dem die Berechtigung erworben
wird, zu entrichten. Ebenso tritt keine
anteilsmäßige Rückerstattung der Grundumlage
ein, wenn die ihr zugrunde liegende Berechtigung
während des Jahres erlischt.
§ 3. (1) Die Höhe der Grundumlage ist von
der Fachgruppe zu beschließen. Der Beschluß
unterliegt der Genehmigung der Landeskammer
[§ 57, Abs. (2), HKG.].
(2) Soweit keine Fachgruppen bestehen, kommt
die Beschlußfassung über die Grundumlage der
Landeskammer im Einvernehmen mit den zuständigen
Fachvertretern zu. In diesen Fällen
fällt der sonst der Fachgruppe zustehende Anteil
der Landeskammer zu, die ihn vor allem zur
Deckung jener Kosten zu verwenden hat, die
sich aus der Vertretung der Interessen derjenigen
Unternehmer ergeben, für deren Bereich keine
Fachgruppe errichtet wurde [§ 2, Abs. (1)].
(3) Im Bereich der Sektion Industrie kann die
Grundumlage in einem Tausendsatz von der
Lohn- und Gehaltssumme festgelegt werden. Der
Satz ist tunlichst einheitlich, und zwar im Zusammenwirken
der Fachgruppen innerhalb der
Sektion und — wo Fachgruppen nicht errichtet
wurden — im Zusammenwirken der Fachverbände
innerhalb der Sektion der Bundeskammer
festzusetzen.
(4) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz
von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt,
so hat die Sektion Industrie der Bundeskammer,
einvernehmlich mit den Industriesektionen
der Landeskammern, Richtlinien zu bestimmen,
in welchem Verhältnis die Grundumlage
von Mitgliedern, die mehreren Fachgruppen
(Fachverbänden) angehören, unter diese aufzuteilen
ist. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung
der Bundeskammer.
§ 4. Die Vorschreibung und Einhebung aller
Grundumlagen obliegt den Landeskammern
[§ 57, Abs. (5), HKG.].
§ 5. (1) Die Grundumlage ist zwei Wochen nach
Zustellung der Vorschreibung fällig.
(2) Gegen die Vorschreibung kann Einspruch
erhoben werden. Der Einspruch kann nur darauf
gestützt werden, daß die Mitgliedschaft zur Fachgruppe
(zum Fachverband), beziehungsweise zur
Landeskammer bestritten wird oder die Vorschreibung
in einer dem genehmigten Beschluß
der zuständigen Fachgruppe (des zuständigen
Fachverlbandes) nicht entsprechenden Höhe erfolgt
ist. Er äst binnen zwei Wochen nach Zustellung
der Vorschreibung bei der Landeskammer
zu erheben und hat keine aufschiebende
Wirkung. Nicht gehörig begründete Einsprüche
sind ohne weitere Behandlung abzuweisen. Über
die Einsprüche entscheidet die Landeskammer.
Gegen die Entscheidung der Landeskammer steht
innerhalb 14 Tagen nach ihrer Zustellung die
Beschwerde an die Bundeskammer offen. Die Beschwerde
ist bei der Landeskammer einzubringen,
welche sie mit sämtlichen Unterlagen an die Bundeskammer
weiterzuleiten hat. Diese entscheidet
endgültig.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 6. (1) Rückständige Grundumlagen sind im
Verwaltungswege einzutreiben [§ 57, Abs. (10),
HKG.].
(2) Die von den Landeskammern ausgefertigten
Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im
Sinne des § 1, E. O.
§ 7. Grundumlagen verjähren fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem sie vorgeschrieben
wurden. Die nähere Regelung, betreffend die
Stundung, Ermäßigung und Nachsicht von
Grundumlagen sowie ihre Abstattung in Raten,
hat die Bundeskammer anläßlich Erlassung der
Rahmenbestimmungen gemäß § 57, Abs. (11),
HKG., zu treffen.
B. Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer).
§ 8. (1) Zur Bestreitung der weder durch besondere
Einnahmen noch durch Anteile an den
Grundumlagen gedeckten Ausgaben der Landeskammern
sowie der durch besondere Einnahmen
nicht gedeckten Ausgaben1 der Bundeskammer
wird eine Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer)
in der Form eines Hundertsatzes
des Gewerbesteuermeßbetrages festgesetzt, die
zugleich mit der Gewerbesteuer von den Finanzämtern
vorigeschrieben und eingehoben wird; sie
ist der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.
(2) Die Beschlußfassung hinsichtlich des Zuschlages
für die Bundeskammer obliegt dem
Kammertag, hinsichtlich des Zuschlages für die
Landeskammer der Vollversammlung der betreffenden
Landeskammer [§ 24, Abs. (4), lit. k,
und § 11, Abs. (4), lit. b, des HKG.]. Die Höhe
der festgelegten Zuschläge ist unmittelbar nach
Genehmigung der Voranschläge gemäß § 55,
Abs. (3), HKG., allen in Betracht kommenden
Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben.
(3) Wenn eine Gewerbesteuer nicht vorgeschrieben
wird, ist von der zuständigen Landeskammer
zum Zwecke der Umlagenberechnung
von den Einkünften aus der die Kammerzugehörigkeit
begründenden Tätigkeit eine Gewerbesteuer
zu berechnen [§ 57, Abs. (3), HKG.]
und im Rahmen des festgesetzten Hundertsatzes
des Gewerbesteuermeßbetrages sowohl die eigene
Kammerumlage als auch die Kammerumlage der
Bundeskammer vorzuschreiben und einzuheben.
Von dem tatsächlich eingegangenen Betrag ist
der im Verhältnis der Vorschreibung auf die
Bundeskammer entfallende Teilbetrag dieser abzuführen.
(4) Kammermitglieder, denen keine Gewerbesteuer
vorgeschrieben wird, sind verpflichtet,
zwecks Errechnung der von ihnen zu
entrichtenden Kammerumlage die erforderlichen
Unterlagen, insbesondere Bilanzen und
Steuervorschreibungen, vorzulegen. Wenn dieser
Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig
entsprochen wird, ist die vorschreibende
Kammer berechtigt, die Kammerumlage auf
Grund einer Schätzung vorzuschreiben.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 9. (1) Bei Unternehmen mit dem Sitz in
Wien, deren Betriebsstätten sich in Niederösterreich
befinden, ist der Zuschlag an die
Landeskammer für Niederösterreich zu überweisen.
Betreibt ein Unternehmer in mehr als
einem Bundesland Unternehmungen oder liegen
Hauptbetriebsstätte und Niederlagen oder sonstige
Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern,
so hat die die Umlage empfangende
Landeskammer entsprechende Anteile der Umlage
den in Betracht kommenden Landeskammern
zu überweisen. Für die Zerlegung des
Zuschlages zur Gewerbesteuer sind Richtlinien
von der Bundeskammer zu erlassen, in denen
auf das Verhältnis der in den Betrieben, beziehungsweise
Betriebsstätten ausgezahlten Lohn-
und Gehaltssummen Bedacht zu nehmen ist
[§ 57, Abs. (6) und Abs, (13), HKG.].
(2) Nach Wirksamwerden der GewerbesteuerZerlegung
richten sich die im Sinne des Abs. (1)
den jeweils beteiligten Landeskammern zufallenden
Zuschläge ausschließlich nach jenen
Gewerbesteuermeßbeträgen, die für die Berechnung
der Gewerbesteuer-Anteile der einzelnen
Betriebs- (Sitz-, Niederlags- usw.) Gemeinden
innerhalb der in Betracht kommenden Kammerbereiche
maßgebend sind und nach den in diesen
Bereichen gültigen Zuschlagshundertsätzen. Der
Zuschlag für die im Abs. (1), 1. Satz, genannten
Unternehmungen ist von der Landeskammer für
Wien an die Landeskammer für Niederösterreich
abzuführen.
§ 10. (1) Die Landeskammern können bei
Festsetzung ihrer Kammerumlage auch beschließen,
die Umlage selbst einzuheben. Dieser
Beschluß bedarf der Bestätigung durch die
Bundeskammer. Die zuständige Finanzlandesdirektion
ist hievon spätestens bis zum 30. September
des der Selbsteinhebung vorhergehenden
Jahres zu verständigen.
(2) Bei der Selbsteinhebung haben die Landeskammern
nach jeweiliger entsprechender Vereinbarung
mit der zuständigen Finanzlandesdirektion
den Finanzämtern Listen der Zuschlagspflichtigen
zwecks Eintragung der Berechnungsgrundlagen
für die Gewerbesteuerzuschläge
zu übergeben. Im übrigen dürfen die Finanzämter
zur Auskunftserteilung nur in dringenden
Ausnahmsfällen und zur zwangsweisen Einbringung
von Gewerbesteuerzuschlägen niemals
in Anspruch genommen werden.
(3) Die Selbsteinhebung der Gewerbesteuerzuschläge
durch die Landeskammern umfaßt
stets die Zuschläge für die Bundes- und Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft.
§ 11. (1) Die Höhe der Vergütung für die Einhebung
der Kammerumlage ist von der Landeskammer
mit der Finanzlandesdirektion zu vereinbaren.
Die Einhebungsvergütung darf 4 v. H.
der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.
(2) Für die den Finanzämtern bei der Selbsteinhebung
der Gewerbesteuerzuschläge durch die
Landeskammern erwachsende Belastung ist eine
Vergütung in der Höhe von einem 1/2 v. H. des
sich auf Grud der alljährlich (bekanntgegebenen
Summe der Gewerbesteuermeßbeträge ergebenden
Jahressollaufkommens an Gewerbesteuerzuschlägen
an die zuständige Finanzlandesdirektion
zu entrichten.
§ 12. Bezüglich der Fälligkeit der Kammerumlage,
des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung
und der Verjährung sind für den Fall
einer Vorschreibung und Einhebung durch die
Finanzämter die gegenständlichen Bestimmungen
für die Gewerbesteuer maßgebend, jedoch gilt
für Einsprüche, durch welche die Kammerumlagepflicht
überhaupt bestritten wird, die Bestimmung
des § 5, Abs. (2), sinngemäß. Bei
Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die
Landeskammern gelten bezüglich der Fälligkeit,
des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung,
der Behandlung rückständiger Kammerumlagen
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren und der
Verjährung die Bestimmungen der §§ 5 bis 7
dieser Verordnung sinngemäß.
C. Einverleibungsgebühren.
§ 13. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen
zum Betriebe von kammerzugehörigen
Unternehmungen sind Einverleibungsgebühren
einzuheben. Die Einverleibungsgebühren sind
auch bei sogenannten Gewerbeerweiterungen zu
entrichten. Die Beschlußfassung über die Höhe
der Einverleibungsgebühr abliegt jeder Fachgruppe
für ihren Bereich nach Maßgabe der von
der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen
und der von der Landeskammer erstellten
Rahmenordnung, wobei für die nach
dem Opferfürsorgegesetz (St. G. Bl. Nr. 90/45)
begünstigten Personen, für Kriegsbeschädigte und
in Wiedergutmachungsfällen Ermäßigungen vorzusehen
sind. Die Höhe der Einverleibungsgebühren
kann für einzelne in der Fachgruppe
vertretene Berechtigungen sowie für Stamm- und
Filiallberechtigungen verschieden hoch festgesetzt
werden. Der Beschluß bedarf der Bestätigung
der Landeskammer, die einen Teil der Einverleibungsgebühren
für Zwecke der Wirtschaftsförderung
im Einvernehmen mit der
Bundeskammer bestimmt. Der bestätigte Beschluß
ist von der Landeskammer im Wege der
Bundeskammer dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau zur Genehmigung
vorzulegen. Die genehmigten Beschlüsse sind im
„Archiv der Wirtschaft" kundzumachen.
(3) Soweit keine Fachgruppen bestehen, gilt
§ 3, Abs. (2), sinngemäß.
(3) Die Einverleibungsgebühr ist von jedem
Bewerber um eine in den fachlichen Wirkungsbereich
einer Fachgruppe (eines Fachverbandes)
fallende Berechtigung durch die Fachgruppe (den
Fachverband) einzuheben. Wenn die angestrebte
Berechtigung versagt wird, ist die Einverleibungsgebühr
abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages
rückzuerstatten, den die Bundeskammer
allgemein festsetzt. Er darf in keinem Falle
20 S übersteigen. Der Nichtantritt einer erteilten
Berechtigung begründet keinen Anspruch auf
Rückforderung der Einverleibungsgebühr.
(4) Die Fachgruppen haben die von der Landeskammer
im Einvernehmen mit der Bundeskammer
bestimmten Anteile an den Eingängen
an Einverleibungsgebuhren dem Fachverband und
der Landeskammer für Zwecke der Wirtschaftsförderung
abzuführen.
D. Gebühren für Sonderleistungen.
§ 14. (1) Für Sonderleistungen, insbesondere
für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen
und andere Beurkundungen im zwischenstaatlichen
Warenverkehr, können angemessene Gebühren
vorgeschrieben und eingehoben werden.
(2) Die Höhe der für Sonderleistungen zu entrichtenden
Gebühren beschließt die Landeskammer
unter Beobachtung der von der Bundeskammer
erlassenen Rahmenbestimmungen.
Diese Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft"
kundzumachen.
(3) Die Gebühr fließt jener Körperschaft zu,
die sie anläßlich der Erbringung der gebührenpflichtigen
Leistung vorschreibt.
E. Schlußbestimmungen.
§ 15. Die Umlagenordnung tritt mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1947 in Kraft.