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214_2002 AT

214. Verordnung: Emmissionskatasterverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Emmissionskatasterverordnung

Auf Grund des § 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet

Luftschadstoffe

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I

Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines

Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind,

soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.

(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung

gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten

Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro

Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.

Tabelle 1

(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag

und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die

Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf

Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen

kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.

Emittenten/Emittentengruppen

§ 2. (1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen

zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im

Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen

im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den

1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und

Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende

Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen

werden.

gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt

nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.

(2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten

oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen,

welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.

(3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger

als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere

Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer

gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu

erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung

erwogen werden.

(4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind

die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen

gemäß Anlage 1 zuzuordnen.

Räumliche Auflösung und Genauigkeit

§ 3. (1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend

sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen,

dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.

(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche

Auflösung aufzuweisen

Tabelle 2

Genauigkeitsstufe II (kleinräumig)

gesamtes Bundesgebiet Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)

(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle

3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung

in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.

Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten

(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4

zu entsprechen.

Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen

Lage von Emissionsquellen

§ 4. Die Lage von Emissionsquellen ist gemäß Anlage 2 zu beschreiben.

Emissionsdaten und Emissionsfaktoren

§ 5. (1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet,

so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters

gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von

Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1

Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art

und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der

Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden,

sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren

zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie

entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.

(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren

in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen

vorzunehmen.

Einzelquellen und Linienquellen

§ 6. (1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3

zu beschreiben.

(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich

zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn-

und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für

Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.

Bezugszeitraum

§ 7. Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die

Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung

eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich

auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu

sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich

macht.

Fortschreibung

§ 8. Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog

vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel

nachweislich erreicht worden ist.

BGBlPdf 214. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat sich die Adresse der von Deutschland als zentrale Behörde des Übereinkommens über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 114/2002) bestimmten Behörde Kundgemacht in BGBl. III Nr. 165/2000 ab 16. April 2002 wie folgt geändert

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

– Zentrale Behörde –

53094 Bonn.

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