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214_2000 AT

214. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasch- und Reinigungsmittel: Stoffe oder Zubereitungen gemäß § 29 Chemikaliengesetz 1996

(ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997).

2. Tenside (grenzflächenaktive Stoffe): Substanzen, die auf Grund ihres Molekülaufbaues geeignet

sind, sich an Phasengrenzflächen anzureichern und die Grenzflächenkräfte herabzusetzen.

3. Seife: Gebrauchsfertiges festes, halbfestes oder flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel, welches

als Tenside zur Gänze oder überwiegend die wasserlöslichen Natrium-, Kalium- oder

Ammoniumsalze der gesättigten oder ungesättigten höheren Fettsäuren, der Harzsäuren des

Kolophoniums (Harzseifen) oder der Naphtensäuren enthält.

4. Waschmittel: Für das Waschen von Textilien verwendete stückige, pulverige, pastöse oder

flüssige Zubereitung, die in wässriger Lösung eingesetzt wird. Ein Waschmittel besteht aus

Tensiden sowie gegebenenfalls aus Aufbaustoffen (Buildern), Bleichkomponenten und

Hilfsstoffen (optische Aufheller, Inhibitoren, Enzyme, Stabilisatoren, Aktivatoren, Geruch- und

Farbstoffe, Stellmittel usw.).

5. Putz- und Pflegemittel: Pulver-, pasten- oder cremeförmige, feste oder flüssige Zubereitung zur

Reinigung oder Pflege von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff oder Leder.

Ein Putz- oder Pflegemittel kann aus Tensiden, Alkalisalzen, Emulgatoren, Lösungsmitteln, Ölen

oder Fetten und feingemahlenen Mineralen bestehen.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Tensiden unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen oder durch

Verseifen von Fetten oder Ölen;

2. Herstellen (Formulieren) von Seifen;

3. Herstellen (Formulieren) von Waschmitteln;

4. Herstellen (Formulieren) von Putz- und Pflegemitteln;

5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Wasch- und Reinigungsmittel;

a) pflanzliche oder tierische Öle und Fette,

b) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,

c) anorganische Säuren, Laugen, Salze, Peroxide oder Peroxohydrate,

d) Ionentauscher,

e) Industrieminerale,

f) Enzyme;

4. Abwasser aus der Herstellung von Tensiden auf der Basis von Silicon- oder Organofluorverbindungen;

5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten

Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem

oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d)Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung,

automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung

schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls

unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten

Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des

Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur

geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände

erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche

das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen

erfordern;

5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder

wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche

durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

7.Einsatz von automatengestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der

ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des

Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung

und Behebung von Betriebsstörungen;

8.Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung,

Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme

oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer

Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder

der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG,

BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 8), AOX (Nr. 16), Summe der Kohlenwasserstoffe

(Nr. 18), Phenolindex (Nr. 19) und BTXE (Nr. 21).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick

auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der

Anlage A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen

Parameter der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der

Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 10 m³/d zu Grunde

liegt und

2. das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 6)

nachweislich nicht größer ist als 10 m³/d und

3. die gemäß § 1 Abs. 6 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur

Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet

werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und

4. Massenbilanzen der monatlich verwendeten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (Stoffeinsatzbilanzen)

sowie der hergestellten Produkte vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und

5. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich

durchgehend geführt werden und

6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde

bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der

Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die österreichische und die schweizerische Staatsangehörigkeit

besitzen, Schwierigkeiten in bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die zugleich die schweizerische und

die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der

beiden Staaten. Diese Personen werden als „Doppelbürger“ bezeichnet.

Artikel 2

Begriffe

In diesem Abkommen bedeuten

1. militärische Pflichten

a) in Österreich: die Stellung, den Präsenzdienst und den Zivildienst;

b) in der Schweiz: die Aushebung, den Militärdienst, den Zivildienst und den Wehrpflichtersatz.

Die Befreiung von der Erfüllung der militärischen Pflichten in den Fällen, die in einem anwendbaren

Gesetz vorgesehen sind, wird der tatsächlichen Erfüllung der militärischen Pflichten gleichgestellt.

Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder

durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung

der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung der militärischen Pflichten betrachtet.

2. ständiger Wohnsitz

a) in Österreich: den Hauptwohnsitz;

b) in der Schweiz: den Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

3. Staat oder Staaten: einer der beiden Vertragsstaaten bzw. beide Vertragsstaaten.

Artikel 3

Grundsätze

(1) Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen

Pflichten zu erfüllen.

(2) Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am

1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Wohnsitz hat.

(3) Er kann indessen vor der Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, seine militärischen Pflichten

gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des

Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.

(4) Der Doppelbürger hat seinen ständigen Wohnsitz durch Vorlage einer Bescheinigung

nachzuweisen, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.

(5) Dieses Dokument wird durch die von den Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch

den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen

Pflichten befreit wird.

(6) Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Vollendung des

19. Lebensjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Die

Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.

(7) Unterläßt er die rechtzeitige Wahl und wird deshalb in einem der beiden Staaten zu Leistungen

zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so ist er gegenüber dem anderen Staat von seinen

militärischen Pflichten befreit.

(8) Die Wahlmöglichkeiten, die in den Abs. 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer

Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie

wird unterzeichnet

a) bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Abs. 3 seinen ständigen

Wohnsitz hat;

b) bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von

Abs. 6 gewählt hat.

(9) Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des anderen

Staates weitergeleitet.

Artikel 4

Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft

(1) Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem

1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem

Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann

indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber

dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-,

Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

(2) Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in

Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.

(3) Auf Doppelbürger nach Abs. 1, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ist der

Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat der Doppelbürger im ersten Staat vor der Einbürgerung bereits den Präsenz-, Militär- oder

Zivildienst angetreten, so bleibt er nur gegenüber diesem Staat dienstpflichtig.

Artikel 5

Bescheinigung des militärischen Status

Der Doppelbürger, der sich auf die Art. 3 oder 4 berufen kann, hat gegenüber dem Staat, in dem er

nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, auf dessen Verlangen seinen militärischen Status durch

Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht,

nachzuweisen.

Artikel 6

Mobilmachung

Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem

er seine militärischen Pflichten ganz oder teilweise geleistet hat und militärdienstpflichtig ist.

Artikel 7

Rechtliche Stellung der Doppelbürger

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung

der Betroffenen in bezug auf die Staatsangehörigkeit.

Artikel 8

Mißbrauch

Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen

des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Staates, in dem er sie erfüllen muß, ausgeschlossen.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Behörden

Im Vollzug dieses Abkommens arbeiten das Bundesministerium für Landesverteidigung und das

Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport direkt zusammen.

Artikel 10

Schwierigkeiten bei der Anwendung

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben und nicht in

Anwendung von Art. 9 gelöst werden können, werden von den beiden Staaten auf diplomatischem Weg

geregelt.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

(1) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Staat zur Erfüllung

der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten ungeachtet der Bestimmungen

des Abkommens weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.

(2) Sind sie von beiden Staaten herangezogen worden, haben sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

des Abkommens mit formlosem Schreiben den Staat zu wählen, in dem sie die militärischen

Pflichten weiterhin erfüllen wollen. Auf Grund der formlosen Erklärung der Wahl sind sie vom anderen

Staat von der Erfüllung der militärischen Pflichten befreit. Unterlassen sie diese Wahl, so bleiben sie in

dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihren

ständigen Wohnsitz haben. Liegt dieser Wohnsitz in einem Drittstaat, so bleiben sie in dem Staat

militärdienstpflichtig, in dem sie erstmals eine militärische Pflicht erfüllt haben.

(3) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten des Abkommens das 18. Lebensjahr vollendet haben und

von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese

Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren

ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen

Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des

Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung,

die in Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem

Drittstaat, ist der Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Strafurteilen aus der

Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind.

(5) Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind,

werden im Geiste des vorliegenden Abkommens geregelt.

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen

Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des

zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es

jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt sechs Monate vom Datum des Empfanges der

Mitteilung durch die andere Vertragspartei an gerechnet in Kraft.

(3) Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die gehörig dazu bevollmächtigten Vertreter der

zwei Regierungen das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.

(4) Ausgefertigt in deutscher Sprache in Bern am 19. März 1999 in zwei Exemplaren.

Für die Republik Österreich

Schüssel m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Ogi m. p.

Formular A

Formular B

Formular C

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 22. November 2000

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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