214. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Wasch- und Reinigungsmittel: Stoffe oder Zubereitungen gemäß § 29 Chemikaliengesetz 1996
(ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997).
2. Tenside (grenzflächenaktive Stoffe): Substanzen, die auf Grund ihres Molekülaufbaues geeignet
sind, sich an Phasengrenzflächen anzureichern und die Grenzflächenkräfte herabzusetzen.
3. Seife: Gebrauchsfertiges festes, halbfestes oder flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel, welches
als Tenside zur Gänze oder überwiegend die wasserlöslichen Natrium-, Kalium- oder
Ammoniumsalze der gesättigten oder ungesättigten höheren Fettsäuren, der Harzsäuren des
Kolophoniums (Harzseifen) oder der Naphtensäuren enthält.
4. Waschmittel: Für das Waschen von Textilien verwendete stückige, pulverige, pastöse oder
flüssige Zubereitung, die in wässriger Lösung eingesetzt wird. Ein Waschmittel besteht aus
Tensiden sowie gegebenenfalls aus Aufbaustoffen (Buildern), Bleichkomponenten und
Hilfsstoffen (optische Aufheller, Inhibitoren, Enzyme, Stabilisatoren, Aktivatoren, Geruch- und
Farbstoffe, Stellmittel usw.).
5. Putz- und Pflegemittel: Pulver-, pasten- oder cremeförmige, feste oder flüssige Zubereitung zur
Reinigung oder Pflege von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff oder Leder.
Ein Putz- oder Pflegemittel kann aus Tensiden, Alkalisalzen, Emulgatoren, Lösungsmitteln, Ölen
oder Fetten und feingemahlenen Mineralen bestehen.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Tensiden unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen oder durch
Verseifen von Fetten oder Ölen;
2. Herstellen (Formulieren) von Seifen;
3. Herstellen (Formulieren) von Waschmitteln;
4. Herstellen (Formulieren) von Putz- und Pflegemitteln;
5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Wasch- und Reinigungsmittel;
a) pflanzliche oder tierische Öle und Fette,
b) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
c) anorganische Säuren, Laugen, Salze, Peroxide oder Peroxohydrate,
d) Ionentauscher,
e) Industrieminerale,
f) Enzyme;
4. Abwasser aus der Herstellung von Tensiden auf der Basis von Silicon- oder Organofluorverbindungen;
5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten
Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem
oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
d)Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung,
automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung
schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls
unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten
Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des
Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur
geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände
erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche
das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen
erfordern;
5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder
wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;
6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche
durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
7.Einsatz von automatengestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der
ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des
Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung
und Behebung von Betriebsstörungen;
8.Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung,
Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme
oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer
Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder
der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG,
BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 8), AOX (Nr. 16), Summe der Kohlenwasserstoffe
(Nr. 18), Phenolindex (Nr. 19) und BTXE (Nr. 21).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als
eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick
auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der
Anlage A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen
Parameter der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der
Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 10 m³/d zu Grunde
liegt und
2. das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 6)
nachweislich nicht größer ist als 10 m³/d und
3. die gemäß § 1 Abs. 6 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur
Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet
werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
4. Massenbilanzen der monatlich verwendeten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (Stoffeinsatzbilanzen)
sowie der hergestellten Produkte vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
5. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich
durchgehend geführt werden und
6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde
bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der
Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die österreichische und die schweizerische Staatsangehörigkeit
besitzen, Schwierigkeiten in bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die zugleich die schweizerische und
die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der
beiden Staaten. Diese Personen werden als „Doppelbürger“ bezeichnet.
Artikel 2
Begriffe
In diesem Abkommen bedeuten
1. militärische Pflichten
a) in Österreich: die Stellung, den Präsenzdienst und den Zivildienst;
b) in der Schweiz: die Aushebung, den Militärdienst, den Zivildienst und den Wehrpflichtersatz.
Die Befreiung von der Erfüllung der militärischen Pflichten in den Fällen, die in einem anwendbaren
Gesetz vorgesehen sind, wird der tatsächlichen Erfüllung der militärischen Pflichten gleichgestellt.
Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder
durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung
der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung der militärischen Pflichten betrachtet.
2. ständiger Wohnsitz
a) in Österreich: den Hauptwohnsitz;
b) in der Schweiz: den Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
3. Staat oder Staaten: einer der beiden Vertragsstaaten bzw. beide Vertragsstaaten.
Artikel 3
Grundsätze
(1) Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen
Pflichten zu erfüllen.
(2) Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am
1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Wohnsitz hat.
(3) Er kann indessen vor der Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, seine militärischen Pflichten
gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des
Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.
(4) Der Doppelbürger hat seinen ständigen Wohnsitz durch Vorlage einer Bescheinigung
nachzuweisen, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.
(5) Dieses Dokument wird durch die von den Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch
den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen
Pflichten befreit wird.
(6) Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Vollendung des
19. Lebensjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Die
Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.
(7) Unterläßt er die rechtzeitige Wahl und wird deshalb in einem der beiden Staaten zu Leistungen
zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so ist er gegenüber dem anderen Staat von seinen
militärischen Pflichten befreit.
(8) Die Wahlmöglichkeiten, die in den Abs. 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer
Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie
wird unterzeichnet
a) bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Abs. 3 seinen ständigen
Wohnsitz hat;
b) bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von
Abs. 6 gewählt hat.
(9) Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des anderen
Staates weitergeleitet.
Artikel 4
Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft
(1) Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem
1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem
Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann
indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber
dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-,
Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
(2) Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in
Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.
(3) Auf Doppelbürger nach Abs. 1, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ist der
Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat der Doppelbürger im ersten Staat vor der Einbürgerung bereits den Präsenz-, Militär- oder
Zivildienst angetreten, so bleibt er nur gegenüber diesem Staat dienstpflichtig.
Artikel 5
Bescheinigung des militärischen Status
Der Doppelbürger, der sich auf die Art. 3 oder 4 berufen kann, hat gegenüber dem Staat, in dem er
nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, auf dessen Verlangen seinen militärischen Status durch
Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht,
nachzuweisen.
Artikel 6
Mobilmachung
Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem
er seine militärischen Pflichten ganz oder teilweise geleistet hat und militärdienstpflichtig ist.
Artikel 7
Rechtliche Stellung der Doppelbürger
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung
der Betroffenen in bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Artikel 8
Mißbrauch
Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen
des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Staates, in dem er sie erfüllen muß, ausgeschlossen.
Artikel 9
Zusammenarbeit der Behörden
Im Vollzug dieses Abkommens arbeiten das Bundesministerium für Landesverteidigung und das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport direkt zusammen.
Artikel 10
Schwierigkeiten bei der Anwendung
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben und nicht in
Anwendung von Art. 9 gelöst werden können, werden von den beiden Staaten auf diplomatischem Weg
geregelt.
Artikel 11
Übergangsbestimmungen
(1) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Staat zur Erfüllung
der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten ungeachtet der Bestimmungen
des Abkommens weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.
(2) Sind sie von beiden Staaten herangezogen worden, haben sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
des Abkommens mit formlosem Schreiben den Staat zu wählen, in dem sie die militärischen
Pflichten weiterhin erfüllen wollen. Auf Grund der formlosen Erklärung der Wahl sind sie vom anderen
Staat von der Erfüllung der militärischen Pflichten befreit. Unterlassen sie diese Wahl, so bleiben sie in
dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihren
ständigen Wohnsitz haben. Liegt dieser Wohnsitz in einem Drittstaat, so bleiben sie in dem Staat
militärdienstpflichtig, in dem sie erstmals eine militärische Pflicht erfüllt haben.
(3) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten des Abkommens das 18. Lebensjahr vollendet haben und
von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese
Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren
ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen
Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des
Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung,
die in Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem
Drittstaat, ist der Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Strafurteilen aus der
Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind.
(5) Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind,
werden im Geiste des vorliegenden Abkommens geregelt.
Artikel 12
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen
Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des
zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es
jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt sechs Monate vom Datum des Empfanges der
Mitteilung durch die andere Vertragspartei an gerechnet in Kraft.
(3) Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die gehörig dazu bevollmächtigten Vertreter der
zwei Regierungen das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.
(4) Ausgefertigt in deutscher Sprache in Bern am 19. März 1999 in zwei Exemplaren.
Für die Republik Österreich
Schüssel m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Ogi m. p.
Formular A
Formular B
Formular C
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 22. November 2000
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.