214. Verordnung: Akkreditierung der Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) zur Zertifizierung von Produkten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT), Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wird als
Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von
Maschinen, Apparaten und Anlagen für die Wasserversorgung, Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.