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214_1998 AT

214. Verordnung: Akkreditierung der Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) zur Zertifizierung von Produkten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Akkreditierung der Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT), Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wird als

Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von

Maschinen, Apparaten und Anlagen für die Wasserversorgung, Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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