214. Verordnung: 7. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 33/1997, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er über
eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.“
2. § 7 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Sofern ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine
Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 entspricht, einzuholen. Zur Abgabe
der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen.
Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der
Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß
Anlage 4a einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten
Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung
der Schule (Einrichtung) gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in
der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse,
Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig. Der Beihilfeempfänger
hat die Berechtigungsgrundlage, die dem von der AMA aufgelegten Muster entspricht, der
AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Bei
Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger
diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
(2) Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die
Kurzadresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten
Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen
vorzulegen.“
3. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 5 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 214/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“
4. Anlage 1 lautet
„Anlage 1
zu § 4 Abs. 1
Kategorie III
Frischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40%.
Kategorie IV
Die übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45%.“
5. Anlage 5 lautet
„Anlage 5
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11
I. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft
1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
2. Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert
3. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch
4. Joghurt
5. Käse
Die Bewertung der Punkte hat gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils
geltenden Fassung zu erfolgen.
Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren
anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die
Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.
II. Abwicklung der Kontrollen
1. Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen
a) bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal
jährlich,
b) bei Käse fünfmal jährlich,
c) bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die
AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von
Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger
zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das
Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch,
so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung
der Schulmilch zu ersetzen.
2. Die Kriterien werden eingeteilt in die
a) Klasse A
Hemmstoffe
Erhitzungsnachweis Phosphatase
Salmonellen
Listeria monocytogenes
b) Klasse B
Fettgehalt
Trockenmasse
Gefrierpunkt
Coliforme Keime
Escherichia coli
Staphylococcus aureus
Gesamtkeimzahl
Sensorische Eigenschaften
c) Klasse C
Keimzahl bei 21° C
Keimzahl bei 30° C
Erhitzungsnachweis Peroxidase
Lipopolysaccharide
3. Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht
erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
4. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere
Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen
Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle
drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht
beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
5. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere
Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen
Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle
drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt
abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar
1996 wirksam. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr
ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten
nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle
gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Europäische Gemeinschaft am
24. Juni 1997 ihre Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft nachstehende
Erklärung abgegeben
1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten gemäß
Artikel 17 (5) des Espoo (Finnland) Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen
„In dem vom Espoo Übereinkommen abgedeckten Bereich ist die dieser Erklärung beiliegende
Richtlinie des Rates 85/337/EEC vom 27. Juni 1985 anwendbar. Sie ermöglicht es der Gemeinschaft, die
meisten der ihr durch das Espoo Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Mitgliedstaaten
sind für die Umsetzung jener sich aus dem Espoo Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen
verantwortlich, die derzeit nicht vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere nicht von Richtlinie
85/337/EEC abgedeckt sind. Die Gemeinschaft unterstreicht, daß Richtlinie 85/337/EEC nicht die
Anwendung des Espoo Übereinkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und Nichtmitgliedstaaten,
welche Partei des Espoo Übereinkommens sind, andererseits erfaßt. Die Gemeinschaft wird den Depositar
über jede künftige Änderung von Richtlinie 85/337/EEC in Kenntnis setzen.
Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Gemeinschaft innerhalb der oben aufgezeigten
Schranken die Zuständigkeit besitzt, im eigenen Namen Verpflichtungen mit Nichtmitgliedstaaten, die
Vertragsparteien des Espoo Übereinkommens sind, einzugehen.“
2. Erklärung betreffend andere Aspekte der Anwendung des Übereinkommens
„Die Europäische Gemeinschaft wiederholt ihre anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens
abgegebene Erklärung. Es versteht sich, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen ihrer
wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden
werden, einschließlich jener des EURATOM-Vertrages und unbeschadet künftiger geeigneter
Änderungen dieser Regeln.
Die Europäische Gemeinschaft ist der Meinung, daß die Benachrichtigung der Öffentlichkeit der
betroffenen Partei durch die Ursprungspartei spätestens gleichzeitig mit jener der Öffentlichkeit der
Ursprungspartei zu erfolgen hat, wenn letztere zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Dokumentation zur
Umweltverträglichkeitsprüfung verfügbar ist.
Die Europäische Gemeinschaft ist der Meinung, daß das Übereinkommen impliziert, daß jede
Vertragspartei auf ihrem Staatsgebiet gewährleisten muß, daß der Öffentlichkeit die Dokumentation zur
Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung gestellt wird, sie informiert wird und daß ihre
Bemerkungen gesammelt werden.“