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214_1997 AT

214. Verordnung: 7. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: 7. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 33/1997, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er über

eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.“

2. § 7 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Sofern ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine

Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 entspricht, einzuholen. Zur Abgabe

der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen.

Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der

Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß

Anlage 4a einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten

Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung

der Schule (Einrichtung) gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in

der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse,

Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig. Der Beihilfeempfänger

hat die Berechtigungsgrundlage, die dem von der AMA aufgelegten Muster entspricht, der

AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Bei

Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger

diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.

(2) Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die

Kurzadresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten

Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen

vorzulegen.“

3. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 5 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 214/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“

4. Anlage 1 lautet

„Anlage 1

zu § 4 Abs. 1

Kategorie III

Frischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40%.

Kategorie IV

Die übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45%.“

5. Anlage 5 lautet

„Anlage 5

zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11

I. Qualitätskriterien

Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft

1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch

2. Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert

3. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch

4. Joghurt

5. Käse

Die Bewertung der Punkte hat gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils

geltenden Fassung zu erfolgen.

Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren

anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die

Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

II. Abwicklung der Kontrollen

1. Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen

a) bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal

jährlich,

b) bei Käse fünfmal jährlich,

c) bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die

AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von

Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger

zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das

Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch,

so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung

der Schulmilch zu ersetzen.

2. Die Kriterien werden eingeteilt in die

a) Klasse A

Hemmstoffe

Erhitzungsnachweis Phosphatase

Salmonellen

Listeria monocytogenes

b) Klasse B

Fettgehalt

Trockenmasse

Gefrierpunkt

Coliforme Keime

Escherichia coli

Staphylococcus aureus

Gesamtkeimzahl

Sensorische Eigenschaften

c) Klasse C

Keimzahl bei 21° C

Keimzahl bei 30° C

Erhitzungsnachweis Peroxidase

Lipopolysaccharide

3. Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht

erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

4. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere

Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen

Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle

drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht

beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

5. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere

Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen

Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle

drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt

abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar

1996 wirksam. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr

ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten

nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle

gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.“

BGBlPdf 214. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Europäische Gemeinschaft am

24. Juni 1997 ihre Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung

im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft nachstehende

Erklärung abgegeben

1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten gemäß

Artikel 17 (5) des Espoo (Finnland) Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im

grenzüberschreitenden Rahmen

„In dem vom Espoo Übereinkommen abgedeckten Bereich ist die dieser Erklärung beiliegende

Richtlinie des Rates 85/337/EEC vom 27. Juni 1985 anwendbar. Sie ermöglicht es der Gemeinschaft, die

meisten der ihr durch das Espoo Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Mitgliedstaaten

sind für die Umsetzung jener sich aus dem Espoo Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen

verantwortlich, die derzeit nicht vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere nicht von Richtlinie

85/337/EEC abgedeckt sind. Die Gemeinschaft unterstreicht, daß Richtlinie 85/337/EEC nicht die

Anwendung des Espoo Übereinkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und Nichtmitgliedstaaten,

welche Partei des Espoo Übereinkommens sind, andererseits erfaßt. Die Gemeinschaft wird den Depositar

über jede künftige Änderung von Richtlinie 85/337/EEC in Kenntnis setzen.

Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Gemeinschaft innerhalb der oben aufgezeigten

Schranken die Zuständigkeit besitzt, im eigenen Namen Verpflichtungen mit Nichtmitgliedstaaten, die

Vertragsparteien des Espoo Übereinkommens sind, einzugehen.“

2. Erklärung betreffend andere Aspekte der Anwendung des Übereinkommens

„Die Europäische Gemeinschaft wiederholt ihre anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens

abgegebene Erklärung. Es versteht sich, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen ihrer

wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden

werden, einschließlich jener des EURATOM-Vertrages und unbeschadet künftiger geeigneter

Änderungen dieser Regeln.

Die Europäische Gemeinschaft ist der Meinung, daß die Benachrichtigung der Öffentlichkeit der

betroffenen Partei durch die Ursprungspartei spätestens gleichzeitig mit jener der Öffentlichkeit der

Ursprungspartei zu erfolgen hat, wenn letztere zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Dokumentation zur

Umweltverträglichkeitsprüfung verfügbar ist.

Die Europäische Gemeinschaft ist der Meinung, daß das Übereinkommen impliziert, daß jede

Vertragspartei auf ihrem Staatsgebiet gewährleisten muß, daß der Öffentlichkeit die Dokumentation zur

Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung gestellt wird, sie informiert wird und daß ihre

Bemerkungen gesammelt werden.“

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