214. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Rumäniens über die Aufhebung bestehender Wirtschaftsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens sind übereingekommen, die in
Artikel 2 genannten Abkommen aufzuheben.
Artikel 2
(1) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und
dem Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung vom 11. April 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1973..
(2) Abkommen über die industrielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 20. Februar 1968.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1995 unter der Bedingung in Kraft, daß beide Seiten einander
das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.
Geschehen zu Bukarest, am 30. September 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Josef Tschach
Für die Regierung Rumäniens
Dkfm. Ion Pargaru
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 3 mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten.