214. Verordnung: 40. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
Die Kraftfahrgesetz-Durchruhrungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung, BGBl. Nr. 797/1994, wird wie folgt geändert
Artikel I
1 § 1 b Abs. 2 lautet
„(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/EWG, Anhang I, ABl. Nr. L 375 vom 31.12. 1980, S 46 idF 89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15.8. 1989, S 43 zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß § 1 d Abs. 1 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Für Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der oben genannten Vorschriften fallen, ist die ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 anzuwenden."
2. § 1 c lautet
„Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen
§ 1c. (1) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen der Richtlinie 77/541/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S 95, idF 90/628/EWG, ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S 1, oder der Regelung Nr. 16, BGBl. Nr. 504/1980 entsprechen.
(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen.
Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. la und 1b KFG 1967 gelten für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Gewichtsklasse III nach ECE-Regelung Nr. 44) auch
1. nach der Regelung Nr. 16 genehmigte Dreipunktgurte mit einer speziellen Verstelleinrichtung, die eine Anpassung des Gurtverlaufes an den Körperbau (Größe) des Benutzers ermöglicht, oder
2. nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit hohenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird.
(3) Verankerungen von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG, ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, idF 90/629/EWG, ABl. Nr. L 341 vom 6.12.1990, S 14, entsprechen.
(4) Als der Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5 KFG 1967 gelten
1. bei Sitzen mit ihnen zugeordneten geeigneten oberen Verankerungen für Schultergurte Beckengurte in Verbindung mit Schultergurten (Dreipunktgurte) oder diesen in ihrer Schutzwirkung für den Benutzer im Hinblick auf die Bauart des Fahrzeuges gleichartige Gurte,
2. bei nicht unter Z 1 fallenden Sitzen Beckengurte."
3. § 1 d lautet
„Auspuffgase
§ 1d. (1) Kraftfahrzeuge müssen den in Tabelle I angegebenen Grenzwerten für Emissionen zur Verhinderung der Verunreinigung der Luft entsprechen. Der genaue Geltungsbereich für einzelne Fahrzeugklassen und die anzuwendenden Grenzwerte ist den jeweils zutreffenden Einzelrichtlinien zu entnehmen. Für Fahrzeuge, die den allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 70/156/EWG unterliegen, ist die Anwendung der bis zur 39. KDV-Novelle gültigen Emissionsgrenzwerte nur im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmen für Kleinserien und auslaufende Serien möglich. Für Fahrzeuge, die den Einzelgenehmigungsverfahren unterliegen, sind die in den Richtlinien festgelegten Termine für die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge gültig.
Tabelle I
(2) Kraftfahrzeuge müssen den Bestimmungen der Richtlinie 77/143/EWG, ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S 47, idF 92/55/EWG, ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S 68, über die technische Überwachung von Auspuffgasen entsprechen. Bei Motoren mit Fremdzündung darf der Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid bei Kraftwagen 3,5%, bei Krafträdern außer Motorfahrrädern 4,5% des Volumens der Auspuffgase nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht für Motoren mit Kurbelgehäusespülung.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, deren Auspuffgase durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambda-Sondenregelung gereinigt werden, ist der volumenbezogene Gehalt an Kohlenmonoxid und die Luftzahl nach dem im Anhang II Z 8.2.1 lit. b der Richtlinie 92/55/EWG angegebenen Prüfverfahren zu bestimmen.
Der volumenbezogene Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase darf nicht übersteigen
— bei Leerlauf des Motors den vom Hersteller angegebenen Wert, liegt keine Angabe vor 0,5 vH;
— bei erhöhter Leerlaufdrehzahl ohne Last von mindestens 2000 U/min 0,3 vH, die Luftzahl
Lambda darf, wenn vom Hersteller keine anderen Angaben gemacht werden, weder 0,97 unterschreiten, noch 1,03 überschreiten.
(3) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4, müssen der Richtlinie 77/143/EWG idF 92/55/EWG, Anhang II, Z 8.2.2, über die technische Überwachung der Auspuffgase entsprechen.
(4) Sofern nicht eine Prüfung nach Abs. 3 durchgeführt wird, darf die Schwärzungszahl eines Fahrzeuges mit Selbstzündungsmotor, gemessen nach der Anlage 1 Kapitel IX den danach bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type bestimmten Wert der Schwärzungszahl nicht um mehr als eine Bacharacheinheit übersteigen. Bei einem: Fahrzeug, bei dem bei dessen Genehmigung oder bei der Genehmigung seiner Type die Schwärzungszahl nicht bestimmt wurde, darf die nach Anlage 1 Kapitel IX ermittelte Schwärzungszahl 6 Bacharacheinheiten nur soweit übersteigen, als dies für den störungsfreien Betrieb des Fahrzeuges notwendig ist. Ab 1. 1. 1997 sind jedenfalls Prüfungen nach Abs. 3 durchzuführen, nur bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, ist weiterhin nach diesem Absatz vorzugehen.
(5) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4, müssen der Richtlinie 72/306/EWG, ABl. Nr. L 190 vom 20. 8.1972, S 1, idF 89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15.8.1989, S 43, entsprechen. Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4 müssen der Richtlinie 77/537/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S 38, idF 82/890/EWG, ABl. Nr. L 378 vom 31. 12.1982, S 45, entsprechen.
(6) Kleinmotorräder, die in der erstmaligen Genehmigung als Motorfahrräder bezeichnet sind, und Motorfahrräder, die in der erstmaligen Genehmigung als Kleinmotorräder bezeichnet sind, müssen nur den für die Bezeichnung in der erstmaligen Genehmigung im Abs. 1 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.
(7) Fahrzeuge, die aus einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und nach dem 1. Oktober 1993 in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum typengenehmigt und nach dem 1 Oktober 1994 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von Nachweisen über die Einhaltung der Grenzwerte des Abs. 1 Z 3 und Z 5 befreit, sofern sie der Richtlinie 77/143/EWG idF 92/55/EWG, Anhang II, Z 8.2.1b oder dem Abs. 3 entsprechen.
Bei Krafträdern ist in jedem Fall der Nachweis gemäß Anlage 1, Kapitel I oder II erforderlich."
4. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt
„n) Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden."
5. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EG-Richtlinien
— 71/320/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S 37 idF 91/422/EWG, ABl. Nr. L 223 vom 22. 8. 1991, S 21,
— 93/14/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 12.5.1976, S 1 sowie
— 76/432/EWG, ABl. Nr. L 122 vom 8.5.1976, S 1 idF 82/890/EWG, ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S 45
fallen, müssen den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen." 6. § 3b Abs. 4 wird angefugt
„Sattelzugfahrzeuge sind bei Prüfungen gemäß § 55 oder § 56 KFG 1967 erforderlichenfalls mit entsprechend erhöhter Hinterachslast (Ballast oder Niederspannen) zu prüfen. Dies gilt nur, wenn die Feststellbremsanlage die Hilfsbremsanlage ist, die Feststellbremsanlage nur auf die Räder der Hinterachse wirkt und das Fahrzeug im Leerzustand geprüft wird. Durch die .Ballastierung darf höchstens eine Hinterachslast von 40% des Eigengewichts des Fahrzeuges erreicht werden."
7 § 4 Abs. 3a lautet
„(3a) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG, ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S 95, oder der ECE-Regelung Nr. 30, BGBl. Nr. 540/1979, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen."
8. § 4 Abs. 3b lautet
„(3b) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 54, BGBl. Nr. 457/1983, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen."
9. Nach § 4 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt
„(3c) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 64 unterliegende Notradreifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen."
10. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muß im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und bei den mit diesen gezogenen Anhängern mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier annähernd gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, daß sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen."
11.§ 4 Abs. 4b lautet
„(4b) Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg nur für die Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial- oder gemischte Bauart (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) unterscheiden."
12. Im § 4 Abs. 4d wird der Ausdruck „genehmigte" im 1. Satz ersetzt durch den Ausdruck „bestimmte"
13. § 4 Abs. 5a 2. Satz lautet
„Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 4b, 4c, 4d, 4e und 5 gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird."
14. § 4 Abs. 6 wird angefügt
„Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Erzeugers und nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden repariert werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm reparierten Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen."
15. Im § 7d Abs. 1 1. Satz wird der Ausdruck „der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948" ersetzt durch den Ausdruck „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992"
16. Im § 7i Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „des § 7 Abs. 11 und 12 der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948" ersetzt durch den Ausdruck „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992"
17 § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen
1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern der Klasse L 1 und L2 gemessen nach Anlage 1 c
1.1 einspurige Motorfahrräder .................................................................................................... 69 dB(A)
1.2 mehrspurige Motorfahrräder................................................................................................ 71 dB(A),
2. für Krafträder der Klassen L3 bis L5 gemäß Richtlinie 92/61/EWG, ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S 72, gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 78/1015/EWG, ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S 21, idF 89/235/ EWG, ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1989, S 1, bei einem Hubraum
von nicht mehr als 80ccm .................................................................................................... 75 dB(A)
mehr als 80 und nicht mehr als 175 ccm ............................................................................. 77 dB(A)
mehr als 175 ccm ................................................................................................................ 80 dB(A),
3. für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG, ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S 16, idF 89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15. 8.1989, S 43; ab 1. 10. 1995 gelten für Typengenehmigungen und ab 1. 10. 1996 für Einzelgenehmigungen die Grenzwerte idF der Richtlinie 92/97/EWG, ABl. Nr. L 371 vom 19 12.
jedoch
- werden für Fahrzeuge der Klassen gemäß 1.1 und 1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;
- werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;
- (nach 92/97/EWG: bei Fahrzeugen der Klasse gemäß 1.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB" (Anlage 1 c) im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.)
4. bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
4.1 von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
4.1.1 nicht mehr als 150 kW ...................................................................................................... 84 dB(A),
4.1.2 mehr als 150 kW ............................................................................................................... 85 dB(A),
4.2 von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 40 km/h und einer Motorleistung von
4.2.1 nicht mehr als 150 kW .................................................................................................... 85 dB(A),
4.2.2 mehr als 150 kW ............................................................................................................. 86 dB(A),
4.3 für Zugmaschinen der Klasse Lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/15 1/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,
bis 1500 kg Eigengewicht.............................................................................................. 85 dB(A),
mehr als 1500 kg Eigengewicht..................................................................................... 89 dB(A),
5. bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1c ........................................ 75 dB(A)."
18. § 8 Abs. la lautet
„(la) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen."
19. Nach § 8 Abs. 1a wird folgender Abs. 1 b eingefügt
„(1b) Bei Fahrzeugen, die als historische Fahrzeuge gemäß § 34 KFG 1967 genehmigt werden, darf der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches den sich aus Abs. 1 jeweils ergebenden Wert um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten, jedoch in keinem Fall mehr als 89 dB(A) betragen. Besteht für die Type des zu genehmigenden Fahrzeuges eine Typengenehmigung, so sind die dort angeführten Werte heranzuziehen."
20. § 8 Abs. 2 entfällt.
21. § 8a Abs. 1 lautet
„(1) Bei den im § 1 d Abs. 1 Z 3 angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor darf die Menge der nicht durch Auspuffgase an die Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffverbindungen (Verdunstungsemissionen) gemessen nach der Richtlinie 10/220/ EWG idF 93/59/EWG, Anhang VI, 2 g je Prüfung nicht übersteigen."
22. Nach § 8b Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Der A-bewertete Schallpegel des Rundumgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, darf den jeweiligen im Formblatt gemäß Anlage 1h angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Übersteigt der gemessene Wert den angegebenen Wert um mehr als 2 dB(A), so handelt es sich nicht mehr um ein lärmarmes Kraftfahrzeug."
23. § 10 Abs. 7 wird angefügt
„Bei nachträglichem Anbau von Nebelscheinwerfern darf der zulässige Abstand für den tiefsten Punkt der Lichtaustrittsfläche von 25 cm von der Fahrbahn auch geringfügig unterschritten werden, sofern die Wirkung des Nebelscheinwerfers erhalten bleibt und eine übermäßige Blendung des entgegenkommenden Verkehrs nicht eintreten kann."
24. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt
„Warnleuchten
§ 15a. (1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussenden. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt
Kategorie I - Leuchten mit Rundumlicht
Kategorie II - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung
Kategorie III - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967
Kategorie IV - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967
(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
(3) Warnleuchten der Kategorie I müssen den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie II müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen."
25. Nach § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Antragsteller hat die Beschreibungsunterlagen zu jeder in Frage kommenden Einzelrichtlinie gemäß den Nachweisen nach den Anlagen 3 e bis 3 i bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bereitzustellen."
26. § 20a Abs. 1 lautet
„(1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten unbeschadet des Abs. 2 als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im
- Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG, oder im
- Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG, oder im
- Anhang III der Richtlinie 92/61/EWG, genannt werden."
27 § 21a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Typenschein muß mindestens folgende Inhalte aufweisen
1. Datenblatt (Abs. 2),
2. die für das Fahrzeug zutreffenden technischen Daten gemäß Anlage 3d/1 (für Fahrzeuge der Kategorie M 1 COC-Papier oder technische Daten alternativ), sofern nicht schon im Datenblatt enthalten,
3. Bestätigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, daß der Typenschein den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht gemäß Anlage 3d/2,
4. Raum für die Eintragung von Zulassungen, Abmeldungen und Aufhebungen der Zulassung,
5. Raum für weitere behördliche Eintragungen,
6. sonstige fahrzeugspezifische Angaben (zB Umrüsttabellen, Antimanipulationsmaßnahmen), falls erforderlich."
28. Nach § 21a werden folgende § 21b bis § 21e eingefügt
„Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
§ 21b. (1) Der Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, daß in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis gestellt worden ist. Weiters sind dem Antrag eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anzuwendenden Einzelrichtlinien gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61/EWG anzuschließen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bereitzustellen.
(2) Können keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden, so ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die jeweiligen Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben anzuschließen. Der Antragsteller hat Gutachten über alle in den jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen auf eigene Kosten beizubringen.
(3) Nach Einlangen eines Antrages hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
1. zu überprüfen, ob alle Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,
2. hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten des Fahrzeugbeschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen oder Genehmigungsbögen der einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind,
3. an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeuges (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Genehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,
4. falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 KFG 1967 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einholen.
(5) Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird
- Motor,
- Getriebe,
- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),
- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),
- Art des Aufbaus,
- Anzahl der Türen,
- Links- /Rechtslenker,
- Anzahl der Sitze,
- Ausstattungsvarianten,
(6) Die EG-Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG sowie 92/61/EWG fallenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen aller in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird.
Unbeschadet des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(7) Für die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis ist eine Abgabe in doppelter Höhe der für die Erteilung einer nationalen Typengenehmigung vorgesehenen Abgabe zu entrichten.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat für jede erteilte Genehmigung die zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens auszufüllen. Weiters sind den Genehmigungsbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens Listen der Genehmigungen, die erteilt, verweigert oder entzogen wurden, zu übermitteln.
(9) Auf Antrag des Herstellers können Ausnahmen von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien erteilt werden für
1. Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden,
2. Fahrzeuge auslaufender Serien,
3. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale, eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien, nicht erfüllen können.
Die Ausnahme ist nur zu erteilen, wenn es wegen der beabsichtigten, besonderen Verwendung des Fahrzeuges oder infolge der Anwendung neuer Technologien angezeigt ist und wenn sichergestellt ist, daß die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges und der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen durch das Fahrzeug (nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht) gleichwertig aufrechterhalten werden.
(10) Der Hersteller hat auf der Übereinstimmungsbescheinigung und im Typenschein die erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe des Fahrzeuges zu machen.
(1 1) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 finden auf das Verfahren zur Erteilung einer Mehrstufen-Typengenehmigung (Richtlinie 70/156/EWG idF 92/53/EWG) für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge sinngemäße Anwendung.
Ausstellung eines Typenscheines auf Grund einer EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten
§ 21c. (1) Der Antrag auf Bestätigung, daß ein auf Grund einer im Ausland erteilten EG-Betriebserlaubnis ausgestellter Typenschein den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Anschluß folgender Unterlagen einzubringen
1 Beschreibungsbogen
2. Genehmigungsbogen (Anhang VI der Richtlinie 92/53/EWG) einschließlich aller Anlagen
3. Übereinstimmungsbescheinigung für jede Motortype (Anhang IX der Richtlinie 92/53/EWG)
4. Versuchsergebnisse (Anhang VIII der Richtlinie 92/53/EWG) für jede Variante und Version
5. Muster eines Typenscheines.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf die Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1, 2 und 4 verzichten, sofern ihm diese Daten bereits von der ausländischen Genehmigungsbehörde mitgeteilt worden sind.
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, eine Überprüfung ergeben hat, daß die erforderlichen Daten vollständig enthalten sind, die Daten in allen vorgelegten Unterlagen übereinstimmen und der vorgelegte Typenschein dem Muster der Verordnung entspricht.
Bestätigung für die Zulassung
§ 21d. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag zu überprüfen, ob ein bestimmtes Fahrzeug, das einer Type angehört," für welche eine EG-Betriebserlaubnis in einem anderen Staat erteilt worden ist, der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung oder einem auf Grund einer Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellten ausländischen Fahrzeugdokument entspricht. Zutreffendenfalls hat er hierüber dem Fahrzeugbesitzer oder Verfügungsberechtigten eine Bestätigung für die Zulassung auszustellen.
Diese Bestätigung darf nur im Falle einer nach dem 1. 10. 1993 oder unter Zugrundelegung der jeweils aktuellsten Grenzwerte der Richtlinien 70/220/EWG idF 93/59/EWG, 72/306/EWG idF,89/491/ EWG oder 88/77/EWG idF 91/542/EWG erteilten EG-Betriebserlaubnis ausgestellt werden.
(2) Diese Bestätigung ist hinsichtlich der darin enthaltenen technischen Daten und der Rubriken für behördliche Eintragungen den Formblättern für Einzelgenehmigungsbescheide nachzugestalten.
Die technischen Inhalte des Typenscheines gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 und Z 2 (Datenblatt und Daten des COC-Papieres) sind jedenfalls in die Bestätigung aufzunehmen.
(3) Diese Bestätigung ist ein dem Typenschein und dem Bescheid über die Einzelgenehmigung gleichwertiger Nachweis für die Zulassung gemäß § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967 Fahrzeugzulassungen und Abmeldungen sowie Aufhebungen der Zulassung sind von den Zulassungsbehörden in diese Bestätigung einzutragen.
(4) Die Überprüfung ist möglichst ohne Zerlegungsarbeiten am Fahrzeug anhand der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Die für die Überprüfung relevanten Teile sind zugänglich zu machen. Bei Bedenken, daß das Fahrzeug nicht übereinstimmt, können auch zusätzliche Befunde verlangt werden. Die Überprüfung hat sich jedenfalls auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu erstrecken. Die Überprüfung ist von einem Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967 durchzuführen.
(5) Die Überprüfung gemäß Abs. 4, ob das Fahrzeug übereinstimmt, kann entfallen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß das Fahrzeug seit Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) nicht verändert wurde. Die Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ist jedenfalls durchzuführen.
(6) Für die Überprüfung und die Ausstellung der Bestätigung ist eine Abgabe von 800 S zu entrichten. Für die Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ist ein gesonderter Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 zu entrichten.
Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie
§ 21e. (1) Auf das Verfahren zur Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie sind die Bestimmungen des § 21b sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag sind die in der jeweiligen Richtlinie angeführten Unterlagen, Angaben, Muster und Prüfberichte eines technischen Dienstes anzuschließen.
(2) Das Genehmigungsverfahren ist gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchzuführen.
(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn alle in der Einzelrichtlinie enthaltenen Vorschriften erfüllt werden und die Verkehrs- und Betriebssicherheit durch diese technische Einheit nicht beeinträchtigt wird."
29. § 22 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
30. Im § 22a Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „wesentlich verändern" ersetzt durch den Ausdruck „verschlechtern"
31. § 22a Abs. 1 Z 2 lit. d lautet: ,,d) Spikesreifen,"
32. § 22a Abs. 1 Z 2 lit. 1 und m entfallen.
33. Im § 22b Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz der Ausdruck_„lediglich."
34. § 23 lautet
„Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen, die nicht nach den internationalen Regelungen für die einheitliche Genehmigung zu genehmigen ist
§ 23. (1) Im Antrag auf Genehmigung einer nicht nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, zu genehmigenden Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 sind anzugeben
a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auch des Bevollmächtigten in Österreich und die vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung,
b) die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes durch eine Beschreibung. Bei Rückstrahlern hat diese Beschreibung die Angabe der Werkstoffe zu enthalten, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist.
Dem Antrag ist eine mit Maßen zu versehende Zeichnung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes, bei Reifen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b eine Zeichnung des Profils in natürlicher Größe und der zu verwendenden Spikes in zehnfacher Vergrößerung, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die Prüfung sind Muster der Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände vorzulegen.
(2) Für die Typenprüfling von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 und des § 21 sinngemäß.
(3) Für Anträge gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Abs. 1 sinngemäß
(4) Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist ein Nachweis über die Wirkung und Beschaffenheit der zu genehmigenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften des KFG 1967 und dieser Verordnung anzuschließen."
35. Nach § 25b werden folgende § 25c und § 25d eingefügt
„Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln
§ 25c. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen
1. Herstellen von Metall- und Kunststoffverbund-Platinen
2. Prägen von speziellen reflektierenden Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit Ziffern und Buchstaben durch Prägewerkzeuge, wie für die Kennzeichentafelherstellung erforderlich
3. Mehrfarbensiebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundplatinen
4. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit den für die Kennzeichentafelherstellung erforderlichen Farben
5. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist
5.1 Integrierte Serien- und Einzelproduktion
5.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen
5.3 Geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, muß die Befähigung zur Durchführung der mit dieser Bewilligung verbundenen Tätigkeiten durch den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung nachweisen. Diese Tätigkeit muß alle in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Bereiche beinhalten und in verantwortlicher Leitungsposition in einem Unternehmen ausgeübt worden sein.
Kennzeichentafeln
§ 25d. (1) Das Entgelt für die einzelnen Typen von Kennzeichentafeln bestimmt sich nach Anlage 5e.
(2) Die Abmessungen, die technische Beschaffenheit, die optische Gestaltung, die Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden bestimmen sich ebenfalls nach Anlage 5e."
36. Der bisherige Wortlaut des § 26a erhält die Absatzbezeichnung (1). Diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, müssen auch Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (§ 27 Abs. 3 KFG 1967) angeschrieben sein.
1. Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeuges (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (a min und a max) anzugeben.
2. Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) oder Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers oder Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (b min und b max) anzugeben."
37 § 26c Abs. 1 Z 10 lautet: „10. einen Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c;"
38. § 26c Abs. 1 Z 17 lautet: „17 einen Meßplatz gemäß Anlage 1d;"
39. Im § 26c Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 20 eingefügt
„20. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Anhang II Z 8.2.2 der Richtlinie 77/143/EWG idF 92/55/EWG geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet erklärten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört."
40. § 26 c Abs. 1 2. Satz lautet
„Geräte nach Z 9, Z 19 und Z 20 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Versuchsanstalt überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen."
41. Im § 28a Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. q durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt
„r) ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Anhang II Z 8.2.2 der Richtlinie 77/143/EWG idF 92/55/EWG geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet erklärten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört."
42. § 28a Abs 1 2. Satz lautet
„Geräte nach lit. g, lit. q und r müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Versuchsanstalt überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen."
43. § 28a Abs. 2 lautet
„(2) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen dem Muster der Anlage 4b entsprechen."
44. Im § 28a Abs. 3 lautet der 2. Satz
„Sie müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten und widerstandsfähigen Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen zu enthalten hat."
.45. Im § 28a Abs. 3a lautet der erste Satz
„Für
a) Elektrofahrzeuge und
b) Fahrzeuge, die den Bestimmungen des § 1 d Abs. 1 Z 3 entsprechen, müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster der Anlage 4c mit der Maßgabe ausgeführt sein, daß der Hintergrund weiß und die Ziffern und die Feldeinteilung schwarz ausgestaltet sind."
46. Nach § 28a Abs. 3a werden folgende Abs. 3b bis 3f eingefügt
„(3b) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(3c) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen
1. Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien
2. Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien
3. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben
4. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor
allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist: 4.1 Integrierte Serien- und Einzelproduktion
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen
4.3 Geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3d) Der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, muß die Befähigung zur Durchführung der mit dieser Bewilligung verbundenen Tätigkeiten durch den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung nachweisen. Diese Tätigkeit muß alle in Abs. 3b und 3c angeführten Bereiche beinhalten und in verantwortlicher Leitungsposition in einem Unternehmen ausgeübt worden sein. (3e) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen.
(3f) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 13 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt."
47. § 28b Abs. 2 lautet
„(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen
a) des Österreichischen Roten Kreuzes,
b) des Arbeiter Samariterbundes, c) des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
d) einer Ärztekammer,
e) des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
f) der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich."
48. § 54a Abs.3 lautet
„(3) Bei Antriebsmotoren von einspurigen Motorfahrrädern darf nicht überschreiten
1. bei Vergasermotoren der lichte Querschnitt des Verbrennungsluftkanals des
Vergasers.........................................................................................................:............. 210 mm²,
2. der kleinste Durchlaßquerschnitt im Ansaugkanal des Zylinders .................................. 240 mm² "
49. § 54a Abs. 4 entfällt.
50. In der Anlage1 entfallen die Kapitel III, VI, VII, VIII und X.
51. Anlage 1c lautet
„Anlage 1c
(§ 8 Abs. 1)
Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug
(1) Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien 70/157/EWG idF 92/97/EWG sowie 78/1015/ EWG idF 89/235/EWG zu erfolgen.
Die Messung der Fahrzeuge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 (Motorfahrräder) hat mit der Bauartgeschwindigkeit, jedoch höchstens mit 40 km/h zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit Bauartgeschwindigkeit, jedoch höchstens mit 50 km/h zu durchfahren; kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die Strecke mit dem nächstniedri-
geren als dem der Bauartgeschwindigkeit entsprechenden Getriebegang mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.
(2) Das Betriebsgeräusch von Anhängern mit an ihnen angebrachten, während der Verwendung des Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betriebenen, Motoren ist bei stehendem Anhänger zu messen, wobei sich der Anhänger symmetrisch zu den Mikrophonen und die Hauptschallquelle sich auf Höhe der Mikrophone befinden muß."
52. Anlage 1d lautet: ,,Anlage 1d
(§ 8 Abs. 1a)
Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches
Hinsichtlich der Meßbedingungen, der Betriebsbedingungen während der Messung und der Auswertung der Messung gelten die Bestimmungen der Anlage 1c.
Beispiele der Meßanordnung
53. Nach Anlage 2a wird folgende Anlage 2b eingefugt
Anlage 2b
(zu § 15a)
Prüfbestimmungen für Warnleuchten
Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.
Kategorie I
Leuchten mit Rundumlicht
Bei Leuchten mit Rundumlicht sind die technischen Bestimmungen der ECE-Regelung R 65 zu erfüllen.
Kategorie II
Blitzleuchten mit nur einer Hauptausstrahlrichtung
Bei Leuchten mit Blitzlicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung sind die technischen Bestimmungen der ECE-Regelung R 65 mit folgenden Abweichungen zu erfüllen
Außerhalb der Bezugsachse (Hauptausstrahlrichtung) muß die effektive Lichtstärke in den einzelnen Richtungen mindestens der prozentualen Verteilung, bezogen auf den Mindestwert in der Bezugsachse H = V = 0° (100%), entsprechen. Für Leuchten mit blauem Licht gilt die folgende Tabelle
Für Leuchten mit gelbrotem Licht sind die Angaben für die Vertikalwinkel zu verdoppeln (2 wird 40 , 40 wird 80 ).
Allgemeines für Leuchten der Kategorie I und II
Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der Blitzleuchte sein derart, daß ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der Blitzleuchte erfolgen kann. Sämtliche für den Betrieb der Blitzleuchte erforderlichen Bauteile sollen fester Bestandteil der Leuchten sein. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil, müssen sie mit dem Prüfzeichen versehen sein.
Kategorie III
Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Absatz 6 KFG 1967
In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1400 cd betragen.
Lichtverteilung
Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 KDV 1967 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen.
HV.......................................... 100%
D (± 5 ° vert. /±10° horiz.) 50%
Lichtfarbe
Die Lichtfarbe muß den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 KDV 1967 entsprechen.
Blinkfolge
Jede der Warnleuchten muß 60 bis 200mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge muß so gewählt sein, daß die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.
Kategorie IV
Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Absatz 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung R 6.01 entsprechen.
54. Anlage 3d lautet
Anlage 3d
Datenblatt
Anlage 3d/1
Technische Daten
(wahlweise Inhalte des COC-Papiers gem. Anhang IX, Teil I, 70/156/EWG)
Anlage 3d/2
BESTÄTIGUNG
Anlage 3e
Erforderliche Nachweise bei Genehmigungen und Gültigkeit von EU-Richtlinien
Die zitierten EU-Einzelrichtlinien liegen im BMöWV zur Einsicht auf
KFZ zur Personenbeförderung
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene Sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Anlage 3f
KFZ zur Güterbeförderung
Innerhalb des Geltungsbereiches der EU-Einzelrichtlinie ist Substitution durch nationale Rechtsbestimmungen oder ECE-Regelungen möglich
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene Sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Anlage 3g
Anhänger (Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit >25 km/h)
Innerhalb des Geltungsbereiches der EU-Einzelrichtlinie ist Substitution durch nationale Rechtsbestimmungen oder ECE-Regelungen möglich
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene Sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Anlage 3h
Krafträder
Innerhalb des Geltungsbereiches der EU-Einzelrichtlinie ist Substitution mit nationalen Rechtsbestimmungen oder ECE-Regelungen möglich
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene Sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Anlage 3i
lof-Zugmaschinen
Innerhalb des Geltungsbereiches der EU-Einzelrichtlinie ist Substitution durch nationale Rechtsbestimmungen oder ECE-Regelungen möglich
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene Sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Erklärungen der Abkürzungen für Anlage 3e bis 3i
BEB Betriebserlaubnisbogen, Bestätigung, daß das Fahrzeug oder der Bauteil den Bestimmungen der jeweiligen EU-Richtlinie entspricht
BEF Befund, technische Sachverhaltsdarstellung ähnlich Prüfprotokoll durch inländische Prüforgane
BGB Bauartgenehmigungsbogen, wie BEB, in der Regel für Bauteile
EG, TG Einzelgenehmigung, Typengenehmigung
GA Gutachten, analog Prüfprotokoll, zusätzlich mit Bewertung
GFB Genehmigungsformblatt (Benachrichtigung über die Genehmigung), Bestätigung, daß das Fahrzeug oder der Bauteil der jeweiligen ECE-Regelung entspricht
GZ Genehmigungszeichen für Bauteile, die den einschlägigen EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen entsprechen
HA Angabe des Fahrzeugherstellers
HV Verantwortungsbereich des Fahrzeugherstellers
Prüfprotokoll enthält Beschreibung und Meßwerte, ausgestellt von BPA, Ziviltechniker, autorisierter in oder ausländischer Prüfstelle oder Sachverständiger gem. § 124 oder 125 KFG 1967
SV Prüfung durch den Sachverständigen im Rahmen der Typen oder Einzelgenehmigung TGB Typengenehmigungsbogen, wie Bauartgenehmigungsbogen
39. KDV Zitat betrifft Fassung bis zur 39. KDV-Novelle, im Rahmen der Übergangsbestimmungen teilweise anwendbar.
56. In der Anlage 3m wird der Begriff „Haltsignal" ersetzt durch den Begriff „Hallsignal".
57 Nach Anlage 5d wird folgende Anlage 5e eingefugt
Anlage 5e (zu § 25d)
KENNZEICHENTAFELARTEN
KENNZEICHENFORMATE
Maße und Schriftfelder
Überstellungskennzeichen ÜKT einzeilig, Maße wie Muster IV
Überstellungskennzeichen ÜKT zweizeilig, Maße wie Muster V
Inhalte der Felder
Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß graphisch ausgewogen sein und soll zwischen 8 und 15 mm betragen, wobei zwischen benachbarten Schriftzeichen eingetragenen .Zahlen die zweckmäßigen Abstände in Millimeter angegeben; zwischen Buchstaben- und Ziffemblock ist ausgenommen im Schriftfeld H - möglichst das Eineinhalbfache des größten im Vormerkzeichen auftretenden Schriftzeichenabstandes einzuhalten. Die Buchstaben und Ziffern sind unter Ausnutzung der Kennzeichenfelder so anzuordnen, daß sich gute Lesbarkeit und ein harmonisches, wenigstens annähernd symmetrisch liegendes Schriftbild ergeben; bei kurzen Kennzeichen auf Tafeln nach Muster I (hintere Kennzeichentafel) sind die Schriftzeichen im Tafelmittelfeld anzuordnen.
Herstellerzeichen
Das Herstellerzeichen besteht aus einer vereinfachten Darstellung des Bundeswappens mit der Umschrift „Republik Österreich" in Blockbuchstaben mit mindestens 1 mm Höhe und mit der dem Kennzeichentafelhersteller verliehenen Kontrollnummer unterhalb der Umschrift. Wappen und Kontrollnummer müssen von einer elliptischen Prägeleiste mit den Hauptdurchmessern 12 mm x 18 mm umgeben sein.
WAPPENPLAKETTEN
Die Wappenplakette für GKT muß aus einer durchsichtigen, mit transluszentem Druck versehenen Folie bestehen. Sie muß thermisch auf die Grundfolie der Kennzeichen einzeilig und zweizeilig unlösbar aufgebracht werden. Die Wappenplakette für ÜKT, VZT, PKT und AAT muß aus einer retroreflektierenden mit transluszierendem Siebdruck versehenen selbstklebenden Kunststoffolie bestehen.
Die Wappen sind nach den Darstellungen in transluszierendem Druck herzustellen; wobei die Farben den nachstehenden einschlägigen Vorschriften über Ausführung und Führung des Staatswappens und der Landeswappen entsprechen müssen
Dabei tritt an die Stelle: der Farbe Silber die Farbe Weiß,
der Farbe Gold die Farbe Gelb.
Abmessungen und Aussehen der Wappen und der Schriftzeichen sind gemäß den beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufliegenden Mustern zu gestalten.
Ablaufvignette
Auf den Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen ist der Aufdruck „gültig bis" bzw. „valid until" anzubringen und Raum für die aufzuklebende Etikette freizulassen; diese ist mit dem Ablaufdatum zu lochen; die Etikette ist dann auf die Kennzeichentafel an der dafür vorgesehenen Stelle aufzukleben.
Material der Ablaufvignette: Selbstklebende, retroreflektierende, mit Wasserzeichen versehene Kunststoffolie.
Schriftzeichen für Felder A, C, D, E
Schriftzeichen für Felder F, G, H, K
Die Stirnseite der hochgeprägten Schriftzeichen muß so mit geeigneter schwarzer biegefester thermischer Beschichtungsfolie versehen sein, daß die auf den geprägten Schriftzeichen vorhandenen schwarzen Flächen folgende Maße (in mm, Toleranz + 0,5/-1,0 mm) ergeben
1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln
Die Ausführung der einzelnen Kennzeichentafelarten muß den beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufliegenden Mustern entsprechen.
Die Ecken der Tafeln müssen mit einem Radius von 7 mm abgerundet sein.
Platinen
Die Kennzeichentafeln müssen aus viertelhartem Blech aus A 1 99,5 G 9 nach DIN 1783 mit einer Dicke von 1 ,0 mm bestehen.
2. Grundfolie für Kennzeichentafeln
2.1. Folie
Die Folien müssen retroreflektierend sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Die Grundfolie muß entlang ihren Längsrändern mit je zwei im Abstand von 3,3 mm voneinander liegenden parallelen roten Randstreifen mit einer Breite von je 3,3 mm versehen sein.
Der außenliegende rote Randstreifen darf nicht weiter als 3,5 mm vom Rand der Tafel entfernt liegen. Die katadioptrisch wirkenden Elemente der Folie müssen in einer transparenten Kunstharzschicht liegen. Ist hiezu die Folie mit Schutzzeichen ausgerüstet, so müssen diese vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anerkannt sein. Sie müssen in der rückstrahlenden Schicht der Folie angebracht sein und dürfen nicht durch chemische oder physikalische Einflüsse trennbar sein, ohne diese zu zerstören. Sie müssen während der gesamten Lebensdauer der Kennzeichentafeln sichtbar sein. Die Abstände zwischen benachbarten Schutzzeichen dürfen in einer Richtung gemessen 110 mm, in der dazu senkrechten Richtung gemessen 80 mm nicht übersteigen.
Die Farbe der Randstreifen bei Muster I, II, III muß entweder in die Grundfolie mit eingearbeitet oder fachgerecht thermisch aufgebracht und unter den Pkt. 2.4.3. angeführten Voraussetzungen gewährleistet sein. Nach dem Aufbringen der Grundfolie auf eine für die Herstellung von Kennzeichentafeln geeignete Platine darf die Grundfolie von der Platine nicht mehr als Ganzes abnehmbar sein. Die Grundfolie muß auch nach der Verarbeitung der Platine eine glatte Oberfläche aufweisen und frei von Poren, Rissen, Schuppen oder Flecken sein. Die Grundfolie muß den im Pkt. 2.5. sowie Punkt 3 angegebenen Anforderungen entsprechen.
An den Längsseiten der Kennzeichentafeln kann zwischen dem Rand der Grundfolie und dem Tafelrand ein metallisch blanker Überstand von 0,5 mm + 0,25 mm vorhanden sein. Die Grundfolie muß auf der gesamten beschichteten Fläche blasen- und rißfrei aufliegen. Auf der Grundfolie muß eine Plakette mit dem zum Kennzeichen gehörenden Wappen (Wappenplakette) angebracht sein.
2.2. Prägefähigkeit
Die Grundfolie muß nach dem Aufbringen auf sauberen, korrosionsfreien Platinen schlag- und biegefest sein. Die aufgebrachte Folie muß bis zu einer Höhe von 2,0 mm prägefähig sein.
2.3. Prägung
Der Außenrand der Kennzeichentafeln muß mit einer umlaufenden Hochprägeleiste mit ebener Stirnfläche mit einer Breite von mindestens 10 mm versehen sein. Innerhalb dieser Leiste muß ein planes Schriftfeld für die Aufnahme des Kennzeichens in Hochprägung vorhanden sein.
Die Höhe der Hochprägung über dem tiefsten Punkt des Schriftfeldes muß beim Rand mindestens 1,2 mm betragen und darf 1,5 mm nicht übersteigen, bei Schriftzeichen mindestens 1,4 mm und höchstens 2,0 mm. Im Schriftfeld muß außerhalb der Schriftzeichenprägungen die deutliche, mindestens 0,2 mm hohe Hochprägung des Herstellerzeichens angebracht sein.
2.4. Technische Prüfungsbedingungen: 2.4.1 Prüfstücke
Für die Prüfung sind je 10 Kennzeichentafeln (Prüfmuster) der geprüften Ausführungen sowie 2 ungeprägte Platinen für Messungen zu verwenden. Von jeder Prüfung und vor Messungen müssen die Muster 24 Stunden bei + 23 ° + 5 °C und 50% + 10% Luftfeuchtigkeit konditioniert werden. (DIN 50014)
2.4.2 Durchführung der Prüfung
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann jederzeit Stichproben der Serienherstellung entnehmen und. auf Kosten des Herstellers die Prüfung auf Einhaltung der
Lieferbedingungen veranlassen. Die entnommenen Kennzeichentafeln sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu überlassen. Jedenfalls ist nach jeder Neuerteilung einer Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln eine Prüfung von Kennzeichenmustern aller Arten und Typen im genannten Sinne vor Erstauslieferung an die Behörden durchzuführen. Ohne vollständig ordnungsgemäßes Prüfergebnis darf keine Auslieferung erfolgen.
2.4.3 Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln
2.4.3.1 Temperaturbeständigkeit
Ein Prüfmuster muß den folgenden Bedingungen in der genannten Reihenfolge ausgesetzt werden
a) sieben aufeinanderfolgende Stunden einer Temperatur von 65° +/-2°C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 10 % +/-5 %;
b) eine Stunde einer Temperatur von 23°C +/-5°C und 50 % +/-10 % relative
Luftfeuchtigkeit (Normalbedingungen nach DIN 50014); e) 15 aufeinanderfolgende Stunden einer Temperatur von -20°C +/-2°C. Am Ende dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Risse, Blasen, nennenswerte Verfärbungen, Ablösungen oder Veränderungen zeigen.
2.4.3.2 Haftung der Folien: (DIN 53151)
Ein Prüfmuster ist eine Stunde einer Temperatur von -20°C +/- 2°C auszusetzen. Anschließend ist nach einer Stunde bei 23°C die Haftfestigkeit der Grundfolie auf dem. Untergrund, die Haftfestigkeit der Heißprägefolie auf der Grundfolie und der Wappenplakette auf der Grundfolie durch Gitterschnitt bei 3 mm Schneideabstand zu prüfen. Es muß ein Gitterschnitt von höchstens Gt2A erreicht werden.
2.4.3.3 Schlagfestigkeit: (DIN 5115)
Ein Prüfmuster ist mit der reflektierenden Seite nach oben auf eine 12,5 mm dicke Stahlplatte zu legen.
Eine Stahlkugel von 25 mm Durchmesser wird aus einer Höhe von 2 m im freien Fall auf eine ungeprägte Stelle des Musters fallen gelassen. Der Aufschlagpunkt muß mindestens 8 mm von Rand- und Prägekanten entfernt sein. Es dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.
2.4.3.4 Biegefestigkeit
Die ungeprägte Stelle eines Prüfmusters muß unter Normalbedingungen mit dem retroreflektierendem Material nach außen in .einem Winkel von 90° über einen Metalldorn mit 50 mm Durchmesser gebogen' werden. Es dürfen kerne Risse auftreten.
2.4.3.5 Wasserfestigkeit
Ein Prüfmuster ist 24 Stunden in destilliertes oder entionisiertes Wasser bei 23 °C +/- 59C einzutauchen und danach 48 Stunden bei normaler Raumtemperatur zu trocknen. Nach Beendigung dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Anzeichen von Beeinträchtigung zeigen, die seine Funktionstüchtigkeit mindern.
2.4.3.6 Reinigungsfähigkeit
Auf ein Prüfmuster ist eine Mischung aus 98 Gewichtsteilen Schmieröl und zwei Teilen Graphit aufzutragen. Danach muß die Reinigung der retroreflektierenden Oberfläche durch Abwischen mit alphatischen Lösungsmitteln (zB N-Heptan) und anschließend mit einem neutralen Waschmittel ohne Beschädigung möglich sein.
2.4.3.7 Widerstandsfähigkeit gegen Benzin
Ein Buchstaben und Ziffern enthaltener Teil eines Prüfmusters ist für eine Minute in Testbenzin, bestehend aus 70 Vol % N-Heptan und 30 Vol % Toluol, einzutauchen. Nach Entfernen aus dem Benzinbad und Ablüften wird die Oberfläche geprüft.
Das Prüfmuster darf keine Veränderung zeigen, die seine Wirkung mindern.
2.4.3.8 Salzsprühtest (DIN 50021)
Das Prüfmuster muß zweimal 22 Stunden im Salzsprühtest geprüft werden, mit einer Unterbrechung von 2 Stunden bei Normalbedingungen. Der Salznebel ist mit einem Testgerät durch Versprühen einer Salzlösung von 5 Gewichtsteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser bei 35°C +/- 2°C gleichmäßig auf das Prüfstück aufzubringen. Nach Durchführung der Prüfung ist das Muster mit Wasser zu waschen, mit einem Tuch zu trocknen und anschließend zu beurteilen. Bei Betrachtung aus einer Entfernung von 2 m dürfen folgende Mängel nicht auftreten: Blasenbildung, Korrosionserscheinungen, Veränderung der Farbe oder des Glanzes, sowie erkennbare Ablösungen, die die Wirkungen der Kennzeichentafel beeinträchtigen.
2.4.3.9 Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)
Ein Prüfmuster ist der Schwefeldioxyd-Prüfung mit 2 Liter SO2 je 300 Liter Prüfvolumen je Zyklus zu unterziehen: Prüfdauer: 2 Zyklen zu je 24 Stunden.
Es dürfen keine sichtbaren Veränderungen auftreten, die die Funktionstüchtigkeit des Prüfmusters mindern.
2.4.3.10 Künstliche Alterung (DIN 53387)
Ein Prüfmuster ist in einem Prüfgerät gefiltert Xenon-Bestrahlung und Beregnung
auszusetzen.
Prüfdauer: 480 Stunden Hell/Dunkel-Wechselbetrieb
Prüfzyklus: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung Temperatur: 30 - 40°C.
Relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum: 50 % Danach müssen die spezifischen Rückstrahlwerte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Grenzen liegen. Der Leuchtdichtefaktor darf 80 % des Wertes aus Tabelle 2 nicht unterschreiten.
2.4.3.11 Regentest
Zur Prüfung ist eine ungeprägte Platine lotrecht 15 cm unterhalb und 10 cm vor einer Wassersprühanlage anzubringen. Der Wasserdruck ist so einzustellen, daß der Wasserstrahl den oberen Rand des Prüfmusters trifft, das Wasser aber die gesamte Oberfläche bedeckt.
2.5. Optische Wirkung
2.5.1 Rückstrahlwirkung der Folie
Die spezifischen Rückstrahlwerte von beschichteten ungeprägten Platinen müssen bei Messungen mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3° und bei in der gleichen Ebene befindlichen Anleucht- und Beobachtungswinkeln (CIE-Bericht Nr. 54 „Retroreflexion - Definition und Messung" 1982) betragen im Anlieferungszustand
Nach Bewitterung in Anlehnung an ISO 7591/1982, Abs. 16 dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Mindest-Rückstrahlwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden. Bei Messungen während des Regentests dürfen die spezifischen Rückstrahlwerte bei dem Anleuchtwinkel von 5° 90 % dieser Mindestwerte nicht unterschreiten.
Innerhalb von 5 Jahren dürfen die spezifischen Rückstrahlwerte der Grundfolie die in Tabelle 1 angegebenen Mindestwerte um nicht mehr als 50 % unterschritten werden.
2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften
Bei Messungen nach den Richtlinien der CIE-Publikation Nr. 15 (1971) und bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45° zur Normalen (45/0° -Geometrie) muß die Farbe der zwischen den roten Randstreifen liegenden Flächen der Grundfolie in dem in Tabelle 2 angeführten Farbbereich liegen und darf die Folie in diesem Bereich den in der Tabelle 2 angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor nicht unterschreiten.
AAT, MFT
Für den Farbort des mit der retroreflektierenden Folie rückgestrahlten Lichtes und die Rückstrahlwerte gelten aus ISO 3864-1984 (E), Ausgabe 1984-03-01, Anhang A, die Werte für Rot (Tabelle 4 und Tabelle 6; Type 1).
3. QUALITÄT UND GARANTIE
Anforderungen an die Hersteller . ,
1. Die Hersteller sind verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den Materialien und den technischen Einrichtungen herzustellen, die den Bedingungen des Herstellungsverfahrens entsprechen. Beabsichtigte Änderungen im Herstellungsverfahren oder bei den Materialien bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
2. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung dafür, daß die Kennzeichen lt. Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß hergestellt werden, und daß bei sachgemäßer Verwendung unter normalen Klimabedingungen die technischen Werte 5 Jahre im geforderten Ausmaß erhalten bleiben. Er verpflichtet sich, die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Erfüllung der Gewährleistung ist entsprechend (zB Gemeinschaftshaftung, Bankgarantie, Nachweis der entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) sicherzustellen und nachzuweisen.
Als nicht sachgemäße Verwendung gelten insbesondere mechanische Beschädigungen, Reinigung mit anderen als Autopflegemitteln ohne Scheuerwirkung, die häufige Verwendung von Dampfreinigungseinrichtungen, die Reinigung mit trockenen Putzlappen, die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges abseits von Straße mit fester Fahrbahn (zB Baustellen- und insbesondere Straßenbaufahrzeuge), die Verwendung von anderen Teer-Entfernern als solchen auf Leicht- oder Reinbenzinbasis. Hierauf ist in der vom Kennzeichentafelhersteller jeder ausgelieferten Kennzeichentafel/jedem Kennzeichentafelsatz (bestehend aus mehreren Tafeln mit gleichem Kennzeichen) beizugebenden Gebrauchsanleitung hinzuweisen.
Entgelt für Typen von Kennzeichentafeln
Artikel II
Die 37 Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 950/1993, wird wie folgt geändert
(1) Art. II Abs. 3 letzter Satz lautet: „Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1996 nicht mehr feilgeboten werden."
(2) Im Art. II wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Von Art. I Z 8 (§ 6 Abs. 2), Z 9 (§ 7 Abs. 3), Z 12 (§ 10 Abs. 7), Z 14 (§ 17 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 2), Z 31 (§ 52 Abs. 10) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Jänner 1994 bereits genehmigt worden sind. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen."
Artikel III
(Übergangsbestimmungen)
(1) Von den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung bereits genehmigt worden sind, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Die Bestimmungen des Art. I Z 3 (hinsichtlich § 1 d Abs. 2 bis 4) sind jedenfalls anzuwenden.
(2) Von Art. I Z 3 (§ 1d Abs. 1) sind Fahrzeuge der Kategorie M1 und N1 ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1.Jänner 1995 genehmigt worden sind, oder einzeln vor dem 1 Jänner 1996 genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Typengenehmigte Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1996 aber nur mehr dann erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn festgestellt worden ist, daß das Fahrzeug der Richtlinie 93/59/EWG entspricht.
(3) Die Ermittlung des Absorptionskoeffizienten (§ 1d Abs. 1 - Richtlinie 72/306/EWG) entfällt für Fahrzeuge gemäß § 1d Abs. 1 Z 3, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind.
(A) Art. I Z 13 (§ 4 Abs. 5a zweiter Satz) gilt nicht für Ersatzräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind.
(5) § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 3 (Art. I Z 17) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Oktober 1996 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(6) Typenscheine (§ 21 a), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, bleiben weiter gültig. Typenscheine und deren Datenblätter auf Basis der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen können weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden.
(7) Begutachtungsplaketten, die nicht dem Art. I Z 44 (§ 28a Abs. 3 zweiter Satz) und Art. I Z 45 (§ 28a Abs. 3a erster Satz) entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 1995 ausgegeben oder an Fahrzeugen angebracht werden. Solche Begutachtungsplaketten dürfen weiters noch für einen Zeitraum bis zu 16 Monaten nach dem letztmöglichen Ausgabe-(Anbringungs-)termin an Fahrzeugen angebracht sein (30. April 1997). Bei Anhängern, die wiederkehrend zu begutachten sind, bestimmt sich dieser Termin nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen Begutachtung (§ 57a Abs. 3 KFG 1967).
(8) Bei der Behörde vorrätige Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder, die nicht den Bestimmungen der Anlage 5e entsprechen, dürfen noch aufgebracht und deren Kennzeichen zugewiesen werden. Ausgegebene Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder bleiben weiter gültig.
Artikel IV
(Inkrafttreten)
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt
a) Art. I Z 44 (§ 28a Abs. 3 zweiter Satz), Z 45 (§ 28a Abs. 3a erster Satz) und Z 46 (hinsichtlich des § 28a Abs. 3f) mit 1. September 1995;
b) Art. IZ 39 (§ 26c Abs. 1 Z 20) und Z 41 (§ 28a Abs. 1 lit. r) mit 1. Jänner 1997; e) Art. I Z 3 (§ 1 d Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der in Klammer angegebenen Grenzwerte) und Z
17 (§ 8 hinsichtlich der Werte der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung 92/97/EWG)
hinsichtlich Einzelgenehmigungen mit 1. Oktober 1996.