214. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen über die Erhaltung der
europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und
ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl.
Nr. 372/1983 idF BGBl. Nr. 747/1990, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 538/1986) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-,
Genehmigungs- bzw.
Beitrittsurkunde
Belgien 24. August 1990
Bulgarien 31. Jänner 1991
Burkina Faso 14. Juni 1990
Frankreich 26. April 1990
Senegal 13. April 1987
Ungarn 16. November 1989
Zypern 16. Mai 1988
Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich
der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Belgien
Das Königreich Belgien erklärt, daß in der
Region Wallonien das Fangen von Vögeln für
sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne
den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden
fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Art. 9 des
Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden,
ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu
präjudizieren.
Die betreffenden Arten sind folgende
Bulgarien
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens
behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor,
die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II
des gegenständlichen Übereinkommens angeführten
Arten nicht anzuwenden
Auf Grund ihrer großen Population in der
Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser
Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.
Frankreich
Die Regierung der Französischen Republik
erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II
„Streng geschützte Tierarten" betreffend die Art
„Chelonia mydas" oder grüne Schildkröte.
Ungarn
Vorbehalte
Anhang I
Von den in Anhang I angeführten Pflanzenarten
kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende
Pflanzenarten sind nicht geschützt
Centaurea horrida Badaro
Rheum rhaponticum L.
In Ungarn gibt es 414 geschützte Planzenarten,
die in Anhang I des Übereinkommens nicht
angeführt sind.
Anhang II
Von den in Anhang II angeführten Arten sind in
Ungarn folgende in keiner Weise geschützt
Anhang III
Folgende, in Anhang III angeführte Arten sind in
Ungarn nicht geschützt
Anhang IV
Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die
Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines
betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von
Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines
Netzes erlaubt.
Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die
Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt
Zypern
In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des
gegenständlichen Übereinkommens erklärt die
Republik Zypern folgende Vorbehalte
1. Nachstehende, in Anhang II als „streng
geschützte Tierarten" angeführte Tierarten
gelten in der Republik Zypern als „geschützte
Tierarten", die unter die Schutzbestimmungen
fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für
die in Anhang III enthaltenen Tierarten
vorgesehen sind
— Calandrella brachydactyla
— Calandrella refuscens
— Melanocorypha calandra
— Merops apiaster
2. Nachstehende, in Anhang II aufgezählte Tierart
erachtet die Republik Zypern als nicht
unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie
gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen
in dem genannten Anhang enthalten ist
— Vibera lebetina
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte
Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am
31. März 1987 wie folgt abgeändert
Gemäß Art. 22
Großbritannien
Die im Anhang IV aufgezählten Verbote sind
Gegenstand der folgenden Vorbehalte
Hasen
Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß
(seif locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit
elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als
zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens
wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,
unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens
wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,
unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
Rothirsch: (Cervus elaphus) Männchen vom
1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich
29. Februar.
Damhirsch: (Dama Dama) Männchen vom 1. August
bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich
29. Februar.
Reh: (Capreolus capreolus) Männchen vom
1. April bis einschließlich 31. Oktober;
Weibchen vom 1. November bis
einschließlich 29. Februar.
Sika: (Cervus nippon) Männchen vom
1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich
29. Februar.
Für jede Person, die ohne Einwilligung des
Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet
eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10 A und
11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der
abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem
Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und
ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten
Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als
zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen
andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der
Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen
zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland)
von 1959 über das Rotwild in der geltenden
Fassung
Tonbandgeräte;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als
zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
Jagdzeiten in Schottland
Tierarten
Rothirsch, (Cervus elaphus),
Sikahirsch (Cervus
nippon) und Hybride
von Rothirsch und
Sikahirsch (Cervus elaphus/
Cervus nippon)
Männchen, 1. Juli bis
einschließlich 20. Oktober,
Weibchen, 1. Oktober
bis einschließlich
15. Februar;
Damhirsch: (Dama Dama) Männchen, 1. August
bis einschließlich 30. April,
Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich
15. Februar;
Reh: (Capreolus capreolus) Männchen,
1. April bis einschließlich 30. Oktober,
Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich
31. März;
Robben
Kegelrobbe: Vom 1. Jänner bis einschließlich
31. August;
Seehund: Vom 1. September bis einschließlich
31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit
elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie
von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet
und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens
2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden
zur Gänze zurückgezogen.