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214. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen über die Erhaltung der

europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und

ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl.

Nr. 372/1983 idF BGBl. Nr. 747/1990, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 538/1986) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-,

Genehmigungs- bzw.

Beitrittsurkunde

Belgien 24. August 1990

Bulgarien 31. Jänner 1991

Burkina Faso 14. Juni 1990

Frankreich 26. April 1990

Senegal 13. April 1987

Ungarn 16. November 1989

Zypern 16. Mai 1988

Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich

der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Belgien

Das Königreich Belgien erklärt, daß in der

Region Wallonien das Fangen von Vögeln für

sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne

den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden

fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Art. 9 des

Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden,

ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu

präjudizieren.

Die betreffenden Arten sind folgende

Bulgarien

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens

behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor,

die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II

des gegenständlichen Übereinkommens angeführten

Arten nicht anzuwenden

Auf Grund ihrer großen Population in der

Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser

Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.

Frankreich

Die Regierung der Französischen Republik

erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II

„Streng geschützte Tierarten" betreffend die Art

„Chelonia mydas" oder grüne Schildkröte.

Ungarn

Vorbehalte

Anhang I

Von den in Anhang I angeführten Pflanzenarten

kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende

Pflanzenarten sind nicht geschützt

Centaurea horrida Badaro

Rheum rhaponticum L.

In Ungarn gibt es 414 geschützte Planzenarten,

die in Anhang I des Übereinkommens nicht

angeführt sind.

Anhang II

Von den in Anhang II angeführten Arten sind in

Ungarn folgende in keiner Weise geschützt

Anhang III

Folgende, in Anhang III angeführte Arten sind in

Ungarn nicht geschützt

Anhang IV

Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die

Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines

betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von

Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines

Netzes erlaubt.

Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die

Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt

Zypern

In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des

gegenständlichen Übereinkommens erklärt die

Republik Zypern folgende Vorbehalte

1. Nachstehende, in Anhang II als „streng

geschützte Tierarten" angeführte Tierarten

gelten in der Republik Zypern als „geschützte

Tierarten", die unter die Schutzbestimmungen

fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für

die in Anhang III enthaltenen Tierarten

vorgesehen sind

— Calandrella brachydactyla

— Calandrella refuscens

— Melanocorypha calandra

— Merops apiaster

2. Nachstehende, in Anhang II aufgezählte Tierart

erachtet die Republik Zypern als nicht

unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie

gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen

in dem genannten Anhang enthalten ist

— Vibera lebetina

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte

Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am

31. März 1987 wie folgt abgeändert

Gemäß Art. 22

Großbritannien

Die im Anhang IV aufgezählten Verbote sind

Gegenstand der folgenden Vorbehalte

Hasen

Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß

(seif locking snares);

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit

elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

Netze;

Fallen;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als

zwei Patronen aufnehmen kann;

Flugzeuge;

fahrende Kraftfahrzeuge.

Hermelin

Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens

wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,

unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.

Wiesel

Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens

wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,

unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.

Der Hirsch in England und Wales

Rothirsch: (Cervus elaphus) Männchen vom

1. August bis einschließlich 30. April;

Weibchen vom 1. November bis einschließlich

29. Februar.

Damhirsch: (Dama Dama) Männchen vom 1. August

bis einschließlich 30. April;

Weibchen vom 1. November bis einschließlich

29. Februar.

Reh: (Capreolus capreolus) Männchen vom

1. April bis einschließlich 31. Oktober;

Weibchen vom 1. November bis

einschließlich 29. Februar.

Sika: (Cervus nippon) Männchen vom

1. August bis einschließlich 30. April;

Weibchen vom 1. November bis einschließlich

29. Februar.

Für jede Person, die ohne Einwilligung des

Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet

eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10 A und

11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der

abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem

Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und

ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten

Ausnahme unterliegt);

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als

zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen

andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der

Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen

zur Beleuchtung der Ziele.

Der Hirsch in Schottland

Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland)

von 1959 über das Rotwild in der geltenden

Fassung

Tonbandgeräte;

Künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als

zwei Patronen aufnehmen kann;

Flugzeuge;

Jagdzeiten in Schottland

Tierarten

Rothirsch, (Cervus elaphus),

Sikahirsch (Cervus

nippon) und Hybride

von Rothirsch und

Sikahirsch (Cervus elaphus/

Cervus nippon)

Männchen, 1. Juli bis

einschließlich 20. Oktober,

Weibchen, 1. Oktober

bis einschließlich

15. Februar;

Damhirsch: (Dama Dama) Männchen, 1. August

bis einschließlich 30. April,

Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich

15. Februar;

Reh: (Capreolus capreolus) Männchen,

1. April bis einschließlich 30. Oktober,

Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich

31. März;

Robben

Kegelrobbe: Vom 1. Jänner bis einschließlich

31. August;

Seehund: Vom 1. September bis einschließlich

31. Mai;

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;

Künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit

elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

Netze;

Fallen;

Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie

von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet

und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens

2,916 g;

Flugzeuge;

Fahrende Kraftfahrzeuge.

Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden

zur Gänze zurückgezogen.

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