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214_1990 AT

214. Verordnung: Vergütung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Mitwirkung an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Vergütung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Mitwirkung an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung

Auf Grund des § 63 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1987,

des § 12 Abs. 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 324/1977, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 613/1983 und des § 82

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 609/1987 wird verordnet

Zur Abgeltung der aus der Mitwirkung an der

Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder

einem anderen Bundesgesetz und des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes erwachsenden Kosten

wird für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

eine Vergütung aus den nach diesen Gesetzen

eingehobenen Beiträgen festgesetzt. Diese Vergütung

beträgt ab dem Beitragsjahr 1990 1,00 vH der

abgeführten Beiträge.

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