214. Verordnung: Vergütung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Mitwirkung an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1987,
des § 12 Abs. 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 324/1977, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 613/1983 und des § 82
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 609/1987 wird verordnet
Zur Abgeltung der aus der Mitwirkung an der
Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder
einem anderen Bundesgesetz und des Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetzes erwachsenden Kosten
wird für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
eine Vergütung aus den nach diesen Gesetzen
eingehobenen Beiträgen festgesetzt. Diese Vergütung
beträgt ab dem Beitragsjahr 1990 1,00 vH der
abgeführten Beiträge.