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214_1989 AT

214. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport verordnet

Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger

Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988

und 95/1989 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im

Sinne des § 1 Abs. 1 gilt

a) bei mittleren Schulen und ihren Sonderformen

die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,

b) bei allgemeinbildenden und berufsbildenden

höheren Schulen und ihren Sonderformen

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung.

(2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen

Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen

ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im

Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung

der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).

(3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht

die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung

oder der Reifeprüfung, jedoch die erfolgreiche

Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang,

Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den

in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten

Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern

die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene

Lehrzeit ersetzt.

(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches

einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang,

Klasse, Semester) hat eine allfällige negative Beurteilung

in folgenden Gegenständen außer Betracht

zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche

Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes

ausdrücklich vorgeschrieben wird

a) Griechisch,

b) Latein,

c) Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule

in dem in Betracht kommenden Lehrberuf

kein Unterricht in dieser lebenden

Fremdsprache erfolgt,

d) Freigegenstände."

2. In der Anlage werden nach Fachrichtungen

alphabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt

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