214. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung
und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger
Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988
und 95/1989 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im
Sinne des § 1 Abs. 1 gilt
a) bei mittleren Schulen und ihren Sonderformen
die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,
b) bei allgemeinbildenden und berufsbildenden
höheren Schulen und ihren Sonderformen
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung.
(2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen
Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen
ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im
Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung
der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
(3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht
die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung
oder der Reifeprüfung, jedoch die erfolgreiche
Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang,
Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den
in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten
Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern
die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene
Lehrzeit ersetzt.
(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches
einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang,
Klasse, Semester) hat eine allfällige negative Beurteilung
in folgenden Gegenständen außer Betracht
zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche
Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes
ausdrücklich vorgeschrieben wird
a) Griechisch,
b) Latein,
c) Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule
in dem in Betracht kommenden Lehrberuf
kein Unterricht in dieser lebenden
Fremdsprache erfolgt,
d) Freigegenstände."
2. In der Anlage werden nach Fachrichtungen
alphabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt