214. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der
Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat
und im Bundesrat erleichtert wird, BGBl.
Nr. 156/1985, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der
in dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates vertreten
ist, für je angefangene 50 Abgeordnete ein
Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von
zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe
a, Entlohnungsstufe 20."
2. § 5 lautet
„§ 5. Die Beiträge und Zuwendungen nach den
§§ 2 bis 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im
vorhinein anzuweisen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, der Bundesminister für Finanzen
betraut.