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214_1986 AT

214. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der

Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat

und im Bundesrat erleichtert wird, BGBl.

Nr. 156/1985, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der

in dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen

betrauten Ausschuß des Nationalrates vertreten

ist, für je angefangene 50 Abgeordnete ein

Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von

zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe

a, Entlohnungsstufe 20."

2. § 5 lautet

„§ 5. Die Beiträge und Zuwendungen nach den

§§ 2 bis 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im

vorhinein anzuweisen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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