214. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann
und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann
— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind
übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser
Vereinbarung
1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen
Zuschüssen nach Art. 22 Abs. 2, Investitionszuschüssen
und Sonderzuschüssen an die
Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, mit Ausnahme
der Pflegeabteilungen der öffentlichen
Krankenanstalten für Geisteskrankheiten
sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, die gemäß
§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als
gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu
betrachten sind, zu gewährleisten, und
2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung
zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten
neu zu gestalten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein
1. In den Jahren 1985, 1986 und 1987 werden
leistungsbezogene, sich an der allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung orientierende Finanzierungssysteme
für die österreichischen
Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 vorzubereiten
und zu erproben sein.
2. Mindestens zwei von den Vertragsparteien
vorzuschlagende Finanzierungssysteme werden
in mindestens zehn Krankenanstalten im
Sinne des Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht
zu erproben sein. Diese zehn Krankenanstalten
werden von der Kommission im Sinne des
Art. 35 dem Fonds bis 30. Juni 1985 vorzuschlagen
sein.
3. Die Geschäftsstelle des Fonds wird zu verpflichten
sein, über den Probebetrieb und die
Eignung der einzelnen Systeme als künftige
Grundlage für die Finanzierung der österreichischen
Krankenanstalten einen ausführlichen
Bericht zu verfassen und diesen so zeitgerecht
vorzulegen, daß die Kommission im
Sinne des Art. 35 bis 1. Juli 1987 Beschluß
darüber fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme
als Finanzierungsgrundlage
geeignet ist.
4. Wird ein Finanzierungssystem als geeignet
befunden, Grundlage für die künftige Finanzierung
der österreichischen Krankenanstalten
zu sein, verpflichten sich die Vertragsparteien,
die zu seiner Durchführung notwendigen
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.
5. Werden die in den Z 2 und 3 vorgeschriebenen
Termine nicht eingehalten, so tritt diese
Vereinbarung mit Ablauf des darauf folgenden
sechsten Monates außer Kraft.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand
im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die
Leistungen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds
nach Maßgabe des Art. 28 dieser Vereinbarung
zu gewährleisten.
Artikel 2
Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes
gemäß §§ 57 und 59 KAG
(1) Über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus,
wird der Bund die Abrechnung und Nachzahlung
der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß §§ 57
und 59 KAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes,
A 1/81-13, an die
anspruchsberechtigten Rechtsträger von Krankenanstalten
durchführen.
(2) Diese Nachzahlung wird, beginnend im Jahre
1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen
Schilling und einer Restrate im Jahre 1992 im
Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling, aus allgemeinen
Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen
haben.
(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern
der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1
Abs. 1 Z 1 dieser Vereinbarung außerordentliche
Einnahmen dar, welche hinsichtlich der Betriebszuschüsse
durch den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
weder den Betriebsabgang des laufenden
Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen
Jahre beeinflussen.
(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen
des Bundes sind alle Ansprüche der
Vertragspartner als Rechtsträger von Krankenanstalten
aus dem Titel der Nachzahlung von Zweckzuschüssen
des Bundes gemäß der §§ 57 und 59
KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.
Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, über
den vom Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die
Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit
eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten
Österreichischen Krankenanstaltenplan bis
31. Dezember 1985 in der Fondsversammlung
Beschluß zu fassen und den Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz zu verpflichten, die
zu dessen Durchführung notwendigen bundesgesetzlichen
Regelungen so vorzubereiten, daß diese
mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten können.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Länder innerhalb von zwölf Monaten die Ausführungsgesetze
erlassen werden.
Artikel 4
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
— im folgenden Fonds genannt — eingerichtet
werden.
Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgaben
dieser Vereinbarung sein
1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 Abs. 2
an Rechtsträger von Krankenanstalten;
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen
an Rechtsträger von Krankenanstalten;
3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung
und Ausstattung sowie den Betrieb von
Krankenanstalten;
4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik
für Krankenanstalten;
6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
7. die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
gemäß Art. 3;
8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten
in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges und/oder des Zweckes
zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
10. an der Erarbeitung neuer leistungsbezogener
Finanzierungssysteme mitzuwirken.
Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß
Art. 22 Abs. 2
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5
der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,
BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit
Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4
sowie des Art. 22 dieser Vereinbarung Anspruch
auf die Gewährung von Zuschüssen durch den
Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen
Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt,
insbesondere über den Gesamtbettenstand,
die Auslastung, die amtlich festgesetzten
Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den
Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
und der Leistungsstatistik bis
30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach
Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
einzubringen sein. Die Landesregierung
wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die
Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme
der Landesregierung binnen drei Monaten nach
ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.
Den Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
wird eine Erklärung der Landesregierung
anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als
eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im
Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu
betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der
Rechtsträger der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es
die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht,
2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der
vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet
hat,
3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und in die
die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen
und
4. die Genehmigung des Fonds im Sinne des
Art. 13 dieser Vereinbarung erhalten hat,
sofern er die Betriebszuschüsse für Neu- und
Zubauten in Krankenanstalten, welche eine
Erweiterung des Umfanges und/oder des
Zwecks zur Folge haben, beantragt. Neu- und
Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des
Art. 8 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von
dieser Bestimmung ausgenommen.
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
werden unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 4 Z 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten
sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis
zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer
Krankenanstalten (Art. 22 Abs. 5) heranzuziehen
sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden
direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu
überweisen sein. Die zuständige Landesregierung
wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis
zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 2 dieser
Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden
monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom
Fonds gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu
gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund
der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach
Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise
zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung
wird bis 30. April des auf die Antragstellung
folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen
des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen
haben.
Artikel 7
Sonderzuschüsse
(1) Die in den Jahren 1985 bis einschließlich
1987 gemäß Art. 17 und 19 in den Fonds einzubringenden
zusätzlichen Mittel werden für die Erbrin-
gung der in Art. 23 genannten Leistungen und zur
Erreichung einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit
der Leistungserbringung in Krankenanstalten
nach Maßgabe des Art. 23 zu verteilen
sein.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 bis
6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung
von Sonderzuschüssen durch den Fonds
haben.
(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse
werden vierteljährlich zu leisten sein.
Artikel 8
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung
und/oder Herstellung von Anlagegütern im
Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden
— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im
Sinne des Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung —
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4
und 6 und nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 3 dieser
Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden
können. Investitionszuschüsse für Neu- und
Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges und/oder des Zweckes zur
Folge haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten
Bauvorhaben gewährt werden können.
(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im
Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September
1982 von der zuständigen Landesregierung
die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden
ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz
ausgenommen.
Artikel 9
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne der Art. 22 Abs. 3
und Art. 23 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) insbesondere über die bauliche
Ausgestaltung, apparative Ausstattung von
Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch
von Medikamenten sowie den Personaleinsatz
zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst
rationelle Führung der Krankenanstalten und
eine gleichmäßige medizinische Versorgung der
Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische
Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan
festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen
sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
werden ferner Regelungen über die Aufteilung
der Mittel gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung
für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse
und gemäß Art. 23 dieser Vereinbarung
für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.
Artikel 10
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien
für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6
Abs. 4 Z 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten
Stand der medizinischen, technischen und
wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik
in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen
haben.
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig
hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen
Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge
erstatten können.
Artikel 13
Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
welche eine Erweiterung des Umfanges
und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren
Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen,
Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß
Art. 22 sowie von Sonderzuschüssen gemäß Art. 23
zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu
erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung
einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der
Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan
vorgesehen und mit den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im
Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu
erlassen haben.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen
werden unberührt bleiben.
(4) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen
Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung
werden die Landes-Krankenanstaltenpläne
heranzuziehen sein, sofern die weiteren in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung
vorliegen.
Artikel 14
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein
1. Beiträge des Bundes und der Länder,
2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung — Beiträge der
Gemeinden,
3. Mittel gemäß § 447 f ASVG,
4. Darlehen,
5. Spenden,
6. Vermögenserträge,
7. sonstige Mittel.
Artikel 15
Zusätzliche Mittel des Fonds
Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein
1. zusätzliche Beiträge des Bundes
a) im Jahre 1985 210 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1986 230 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1987 250 Millionen Schilling,
2. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
a) im Jahre 1985 880 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1986 1000 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1987 1160 Millionen Schilling.
3. Vermögenserträge für die Mittel gemäß Z 1
und 2.
Artikel 16
Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1) Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen
Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr.
(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich
einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1985 für das jeweilige Budgetjahr
in monatlichen Vorschüssen zu erbringen
sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu
richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen
Terminen der Vorschußleistungen auf die
Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes
und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds
zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11
Abs. 1 FAG 1985 zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 17
Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds
(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 16
leistet der Bund im Jahre 1985 210 Millionen Schilling,
im Jahre 1986 230 Millionen Schilling und im
Jahre 1987 250 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes
werden in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an
den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 18
Mittel gemäß § 447 f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG
für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der
sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung
der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
vorbehaltenen Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines
jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds
entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung
wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu
erfolgen haben.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß
Art. 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im
Jahre 1986 1000 Millionen Schilling und im Jahre
1987 1160 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger
der sozialen Krankenversicherung werden in
vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18
Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds
zu überweisen sein.
Artikel 20
Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur
Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen
aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings
nur insoweit, als die aus solchen Darlehen
erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen
Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1
dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses
Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt
ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt —
haften für diese Darlehen solidarisch.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in
Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung
dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten
zu decken.
Artikel 21
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben Spenden
anzunehmen.
Artikel 22
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden
Mittel im Sinne des Art. 14 Z 1 bis 3 und 7
dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu
60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt
werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge,
mit Ausnahme jener für die zusätzlichen
Mittel gemäß Art. 15, und Spenden werden dem
Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender
nicht eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die
Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,
daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den
§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu
gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis
aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag
an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59
KAG zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des
Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage
in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger
verteilt werden.
(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis
der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden
im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.
Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten
wird — unter Bedachtnahme auf
Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 dieser Vereinbarung
— die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die
Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung
des Fonds obliegen. Der Fonds wird dabei auf
Grundlage der von ihm zu erlassenden Richtlinien
(einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 9
dieser Vereinbarung vorzugehen haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer
gesundheitspolitischer Erfordernisse werden
ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse
gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3
werden — sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt — die Daten
des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde
zu legen sein.
Artikel 23
Bemessung der Sonderzuschüsse
(1) Die dem Fonds in den Jahren 1985, 1986 und
1987 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im
Sinne des Art. 15 werden mit einem Betrag von
400 Millionen Schilling einen Teilbetrag 3 bilden.
An den Fonds geleistete Vermögenserträge dieser
Mittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.
(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger
von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung
der Sonderzuschüsse notwendigen Berechnungsgrundlagen
aus dem Jahr 1984 bzw. 1985 bzw.
1986 (Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen
Folgejahres vorgelegt haben
1. 15% der Mittel werden für die Finanzierung
der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler
(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-
technischer Schulen bestimmt sein.
Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl
der in den Krankenanstalten in Ausbildung
befindlichen Personen zu verteilen sein. Für
Ärzte wird ein Gewichtungsfaktor von 1,0 für
Krankenpflegeschüler(innen) und Schülerinnen)
des medizinisch-technischen Fachdienstes
ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und
für Schüler(innen) des gehobenen medizinisch-
technischen Dienstes ein Gewichtungsfaktor
von 0,7 anzusetzen sein.
2. 20% der Mittel werden für die Finanzierung
der Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese
Mittel werden im Verhältnis der Anzahl der
ambulanten Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet
nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,
verteilt werden.
3. 20% der Mittel werden für die Finanzierung
ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung
bestimmt sein. Die Verteilung dieser
Mittel wird auf die Krankenanstalten im Verhältnis
der Leistungspunkte erfolgen. Diese
Leistungspunkte werden nach einem Leistungskatalog,
in welchem ausgewählte Leistungen
unterschiedlich bewertet werden, pro
erbrachter Leistung vergeben.
4. 15% der Mittel werden für die Finanzierung
von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt
sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der
Zahl der Fremdpatienten, gewichtet nach der
Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt
werden.
5. 25% der Mittel werden für eine degressive
Bezuschussung der Belagstage bestimmt sein.
Diese Mittel sind im Verhältnis der Summe
aus Normbelagstagen (stationäre Patienten
mal typenspezifische Belagsdauer, das ist der
Quotient aus der Summe der Belagstage und
der stationären Patienten der Krankenanstalten
der gleichen Versorgungsstufe) und Restbelagstagen
(Gesamtbelagstage abzüglich
Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor
0,3), gewichtet nach der Versorgungsstufe der
Krankenanstalt, zu verteilen. Liegt die Anzahl
der Gesamtbelagstage unter der Zahl der
Normbelagstage, so sind die Normbelagstage,
höchstens jedoch das Zweifache der Gesamtbelagstage,
der Berechnung zugrunde zu
legen.
6. 5% der Mittel werden für die Abgeltung einer
Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein.
Die Verteilung dieser Mittel wird im Verhältnis
der Anzahl der entgangenen Belagstage,
gewichtet nach der Versorgungsstufe der
Krankenanstalt, erfolgen. Die Anzahl der entgangenen
Belagstage pro Krankenanstalt
errechnet sich aus der Differenz zwischen der
Belagsdauer des dem Basisjahr vorangegangenen
Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres
vervielfacht mit der Zahl der stationären
Patienten des Basisjahres.
(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das
sind
im Jahre 1985 690 Millionen Schilling,
im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und
im Jahre 1987 1010 Millionen Schilling,
werden dem Teilbetrag 2 zugewiesen werden und
wie folgt leistungsbezogen zu verteilen sein
1. Jährlich werden 11 Millionen Schilling dem
Land Tirol als Finanzierungsbeitrag für seine
überregionalen Leistungen zugeteilt werden;
2. Die sodann verbleibenden Mittel werden an
die Rechtsträger der Krankenanstalten im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 folgendermaßen zu
verteilen sein
a) 30% dieser Mittel werden dem Land Wien
zuzuteilen sein.
b) Von den verbleibenden 70% dieser Mittel
werden jährlich 10 Millionen Schilling auf
die Rechtsträger von Krankenanstalten im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 — mit Ausnahme
der Rechtsträger des Landes Wien — für
die Finanzierung von Leistungen an
Fremdpatienten bestimmt sein. Diese Mittel
werden im Verhältnis der Zahl der
Fremdpatienten ohne Wien, gewichtet
nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,
verteilt werden. Für die Bestimmung
des Begriffes „Fremdpatient" ist die
Zugehörigkeit zum Träger der sozialen
Krankenversicherung heranzuziehen. Der
Fonds wird dabei auf Grundlage der von
ihm zu erlassenden Richtlinien im Sinne
des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzugehen
haben.
c) Die daraufhin verbleibenden restlichen
Mittel werden auf die Länder ohne Wien
im Verhältnis nach deren Volkszahl ohne
Wien aufzuteilen sein.
Artikel 24
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen
und personellen Erfordernisse sowie die Führung
der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern
bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sein werden
1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung
bestellen;
2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen
bestellen;
3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu bestellen sein;
4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen
Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund,
von der Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat sowie von der Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs zu bestellen
sein.
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur
sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
erforderlich, so wird das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz die
gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger
oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern
haben. Machen die zur Bestellung von
Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen
Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden
die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung
außer Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre
Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung werden — unbeschadet
des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder werden — mit Ausnahme des
von der Sektion Krankenversicherung im Verband
der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten
Mitgliedes der Fondsversammlung, das als
beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein
wird — über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
— mit Ausnahme der Entscheidung über die
Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig
gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen
sein
1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem
Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz zu
bestimmenden Landeshauptmann besteht, um
Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß
wird binnen drei Monaten
nach der erstmaligen Beschlußfassung im
Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;
2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so wird die
Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit
der Stimmen entscheiden;
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden
mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt
werden. Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem
Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 25
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich
Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 26
Kundmachung der Richtlinien
Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser
Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender
Weise kundzumachen haben.
Artikel 27
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle
durch den Rechnungshof unterliegen.
Artikel 28
Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds
jährlich einen Beitrag in der Höhe von
0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer
im betreffenden Jahr.
(2) Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen
an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt
werden.
Artikel 29
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die
Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder
der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen unterliegen.
Artikel 30
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze werden mit jedem
1. Jänner erhöht werden, und zwar im prozentuel-
len Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen
aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf
das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze
werden auf volle Schilling
gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
wird vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsträger
im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der
Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.
Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner
1985 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben,
sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich
zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres
aller dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,
unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt
werden. Als Beitragseinnahmen werden
alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
Versicherte gelten, die nach den Weisungen des
Bundesministers für soziale Verwaltung über die
Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in
Betracht kommen, in der Krankenversicherung der
Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend
werden die in den Erfolgsrechnungen der
Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge
sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen
errechnete Erhöhungsprozentsatz wird
der Zustimmung durch den Bundesminister für
soziale Verwaltung bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis
15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen
haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung für die Erhöhung der
Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden
1. Jänner maßgeblich ist; die neuen
Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling
gerundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten
werden die erhöhten Pflegegebührenersätze
so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß
sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt
werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die
Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung
zur Nachzahlung oder der Anspruch auf
ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich
wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden
Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung
der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten
1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene
Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich
bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes
ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
werden sodann mit dem in Betracht kommenden
provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage
aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1
Abs. 1 unter jene des Jahres 1984 sinkt, wird der
Hauptverband der Sozialversicherungsträger den
Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein
solches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten
ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der
Differenz zwischen den tatsächlich verrechneten
Pflegetagen und der Zahl der Pflegetage des Jahres
1984 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung
wird auf die Rechtsträger dieser
Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung
und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen
erfolgen. Die Abwicklung dieser
Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle
des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor
dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine
Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund
von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen
Beschluß der Fondsversammlung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten
Erhöhung der Zahl der systemisierten
Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung der
gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen
und Berechnungen werden der Überprüfung durch
den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.
(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung
werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen
des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes
und die entsprechenden Landesausführungsgesetze
dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen
an die mit Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze
gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
Artikel 31
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der
Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz,
daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner
1985 in Kraft.
Artikel 32
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
sind mit 1. Jänner 1985 in Kraft zu setzen.
Artikel 33
Geltungsdauer und Kündigungsverzicht
(1) Diese Vereinbarung wird — unbeschadet der
nachstehenden Abs. 2 und 3 sowie des Art. 2 dieser
Vereinbarung — für die Jahre 1985, 1986 und 1987
geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für
diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu
kündigen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die
Geltungsdauer des Art. 2 auf die Jahre 1985 bis einschließlich
1992 zu erstrecken.
(3) Sollte eine Beschlußfassung über den vom
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
erstellten Österreichischen Krankenanstaltenplan
in der Fondsversammlung nicht bis
31. Dezember 1985 erfolgen, tritt diese Vereinbarung
— ohne jede Kündigungserklärung — mit
31. Dezember 1985 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften wieder in
Kraft gesetzt werden, soweit sie in Durchführung
dieser Vereinbarung geändert wurden.
(4) Die in Durchführung dieser Vereinbarung
ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden
mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch
außer Kraft treten.
Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden
— wenn kein Finanzierungssystem als geeignet
befunden wird — die am 31. Dezember 1977 in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie
in Durchführung dieser Vereinbarung geändert
wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
Artikel 34
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen
nach Art. 31 unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
Artikel 35
Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen
im österreichischen Krankenanstaltenwesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
mit Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission
zur Vorbereitung der Strukturänderungen
im österreichischen Krankenanstaltenwesen eingerichtet
wird.
(2) Dieser Kommission werden angehören
1. der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz als Vorsitzender;
2. der Bundesminister für Finanzen;
3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;
4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme
verfügen werden. Alle Beschlüsse dieser Kommission
werden einstimmig zu fassen sein.
(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen
über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds
erstattet werden, zu entscheiden haben. Die
Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission
zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen,
die zur Vorbereitung der Strukturänderungen
gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der
Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems
im Sinne des Art. 1 Abs. 2 zu berichten
haben.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Kommission die Richtlinien für die Verteilung
des Teilbetrages 3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen
adaptiert.
Artikel 36
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der
Länder
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
mit Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz ein
gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung
und -Strukturreformen eingerichtet
wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende
Konzepte zu erarbeiten haben, wobei
der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche
Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein
wird.
(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der
Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter
des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein
Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des
Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
sowie der Österreichischen Ärztekammer
anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen haben.
Artikel 37
(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre
1985, 1986 und 1987 keine über diese Vereinbarung
hinausgehenden finanziellen Forderungen
betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund
und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung
zu stellen.
(2) Forderungen von Rechtsträgern der im Art. 1
Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten
an den Bund, die den klinischen Mehraufwand
im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von
dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Artikel 38
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt.
Dieses hat alle Vertragsparteien und allen zur
Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1984
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 31 mit 1. Jänner 1985 in Kraft.