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214_1985 AT

214. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann

und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann

— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser

Vereinbarung

1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen

Zuschüssen nach Art. 22 Abs. 2, Investitionszuschüssen

und Sonderzuschüssen an die

Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, mit Ausnahme

der Pflegeabteilungen der öffentlichen

Krankenanstalten für Geisteskrankheiten

sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, die gemäß

§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als

gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu

betrachten sind, zu gewährleisten, und

2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung

zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten

neu zu gestalten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein

1. In den Jahren 1985, 1986 und 1987 werden

leistungsbezogene, sich an der allgemeinen

Wirtschaftsentwicklung orientierende Finanzierungssysteme

für die österreichischen

Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 vorzubereiten

und zu erproben sein.

2. Mindestens zwei von den Vertragsparteien

vorzuschlagende Finanzierungssysteme werden

in mindestens zehn Krankenanstalten im

Sinne des Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht

zu erproben sein. Diese zehn Krankenanstalten

werden von der Kommission im Sinne des

Art. 35 dem Fonds bis 30. Juni 1985 vorzuschlagen

sein.

3. Die Geschäftsstelle des Fonds wird zu verpflichten

sein, über den Probebetrieb und die

Eignung der einzelnen Systeme als künftige

Grundlage für die Finanzierung der österreichischen

Krankenanstalten einen ausführlichen

Bericht zu verfassen und diesen so zeitgerecht

vorzulegen, daß die Kommission im

Sinne des Art. 35 bis 1. Juli 1987 Beschluß

darüber fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme

als Finanzierungsgrundlage

geeignet ist.

4. Wird ein Finanzierungssystem als geeignet

befunden, Grundlage für die künftige Finanzierung

der österreichischen Krankenanstalten

zu sein, verpflichten sich die Vertragsparteien,

die zu seiner Durchführung notwendigen

bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.

5. Werden die in den Z 2 und 3 vorgeschriebenen

Termine nicht eingehalten, so tritt diese

Vereinbarung mit Ablauf des darauf folgenden

sechsten Monates außer Kraft.

(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand

im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die

Leistungen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds

nach Maßgabe des Art. 28 dieser Vereinbarung

zu gewährleisten.

Artikel 2

Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes

gemäß §§ 57 und 59 KAG

(1) Über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus,

wird der Bund die Abrechnung und Nachzahlung

der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß §§ 57

und 59 KAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes,

A 1/81-13, an die

anspruchsberechtigten Rechtsträger von Krankenanstalten

durchführen.

(2) Diese Nachzahlung wird, beginnend im Jahre

1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen

Schilling und einer Restrate im Jahre 1992 im

Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling, aus allgemeinen

Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen

haben.

(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern

der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1

Abs. 1 Z 1 dieser Vereinbarung außerordentliche

Einnahmen dar, welche hinsichtlich der Betriebszuschüsse

durch den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

weder den Betriebsabgang des laufenden

Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen

Jahre beeinflussen.

(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen

des Bundes sind alle Ansprüche der

Vertragspartner als Rechtsträger von Krankenanstalten

aus dem Titel der Nachzahlung von Zweckzuschüssen

des Bundes gemäß der §§ 57 und 59

KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.

Artikel 3

Österreichischer Krankenanstaltenplan

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, über

den vom Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die

Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit

eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten

Österreichischen Krankenanstaltenplan bis

31. Dezember 1985 in der Fondsversammlung

Beschluß zu fassen und den Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz zu verpflichten, die

zu dessen Durchführung notwendigen bundesgesetzlichen

Regelungen so vorzubereiten, daß diese

mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten können.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Länder innerhalb von zwölf Monaten die Ausführungsgesetze

erlassen werden.

Artikel 4

Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

— im folgenden Fonds genannt — eingerichtet

werden.

Artikel 5

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgaben

dieser Vereinbarung sein

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 Abs. 2

an Rechtsträger von Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen

an Rechtsträger von Krankenanstalten;

3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung

und Ausstattung sowie den Betrieb von

Krankenanstalten;

4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik

für Krankenanstalten;

6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

7. die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes

gemäß Art. 3;

8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten

in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges und/oder des Zweckes

zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;

10. an der Erarbeitung neuer leistungsbezogener

Finanzierungssysteme mitzuwirken.

Artikel 6

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß

Art. 22 Abs. 2

(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5

der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit

Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4

sowie des Art. 22 dieser Vereinbarung Anspruch

auf die Gewährung von Zuschüssen durch den

Fonds haben.

(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen

Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt,

insbesondere über den Gesamtbettenstand,

die Auslastung, die amtlich festgesetzten

Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den

Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

und der Leistungsstatistik bis

30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach

Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

einzubringen sein. Die Landesregierung

wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu

prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die

Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme

der Landesregierung binnen drei Monaten nach

ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.

Den Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

wird eine Erklärung der Landesregierung

anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als

eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im

Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu

betrachten ist.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der

Rechtsträger der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es

die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht,

2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der

vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet

hat,

3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und in die

die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen

und

4. die Genehmigung des Fonds im Sinne des

Art. 13 dieser Vereinbarung erhalten hat,

sofern er die Betriebszuschüsse für Neu- und

Zubauten in Krankenanstalten, welche eine

Erweiterung des Umfanges und/oder des

Zwecks zur Folge haben, beantragt. Neu- und

Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des

Art. 8 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von

dieser Bestimmung ausgenommen.

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

werden unter sinngemäßer Anwendung des

Abs. 4 Z 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten

sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis

zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der

Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer

Krankenanstalten (Art. 22 Abs. 5) heranzuziehen

sein.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden

direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu

überweisen sein. Die zuständige Landesregierung

wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis

zu setzen sein.

(7) Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 2 dieser

Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden

monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom

Fonds gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu

gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund

der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach

Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise

zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung

wird bis 30. April des auf die Antragstellung

folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen

des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen

haben.

Artikel 7

Sonderzuschüsse

(1) Die in den Jahren 1985 bis einschließlich

1987 gemäß Art. 17 und 19 in den Fonds einzubringenden

zusätzlichen Mittel werden für die Erbrin-

gung der in Art. 23 genannten Leistungen und zur

Erreichung einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit

der Leistungserbringung in Krankenanstalten

nach Maßgabe des Art. 23 zu verteilen

sein.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 bis

6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung

von Sonderzuschüssen durch den Fonds

haben.

(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse

werden vierteljährlich zu leisten sein.

Artikel 8

Investitionszuschüsse

(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung

und/oder Herstellung von Anlagegütern im

Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im

Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden

— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im

Sinne des Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung —

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4

und 6 und nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 3 dieser

Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden

können. Investitionszuschüsse für Neu- und

Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges und/oder des Zweckes zur

Folge haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten

Bauvorhaben gewährt werden können.

(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im

Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September

1982 von der zuständigen Landesregierung

die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen

landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden

ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz

ausgenommen.

Artikel 9

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne der Art. 22 Abs. 3

und Art. 23 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) insbesondere über die bauliche

Ausgestaltung, apparative Ausstattung von

Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch

von Medikamenten sowie den Personaleinsatz

zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst

rationelle Führung der Krankenanstalten und

eine gleichmäßige medizinische Versorgung der

Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische

Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan

festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen

sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

werden ferner Regelungen über die Aufteilung

der Mittel gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung

für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse

und gemäß Art. 23 dieser Vereinbarung

für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.

Artikel 10

Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien

für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6

Abs. 4 Z 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten

Stand der medizinischen, technischen und

wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.

Artikel 11

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik

in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen

haben.

Artikel 12

Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig

hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen

Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge

erstatten können.

Artikel 13

Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

welche eine Erweiterung des Umfanges

und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren

Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen,

Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß

Art. 22 sowie von Sonderzuschüssen gemäß Art. 23

zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu

erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung

einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der

Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan

vorgesehen und mit den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Als Grundlage für die Genehmigung im

Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu

erlassen haben.

(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen

werden unberührt bleiben.

(4) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen

Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung

werden die Landes-Krankenanstaltenpläne

heranzuziehen sein, sofern die weiteren in

Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung

vorliegen.

Artikel 14

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein

1. Beiträge des Bundes und der Länder,

2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung — Beiträge der

Gemeinden,

3. Mittel gemäß § 447 f ASVG,

4. Darlehen,

5. Spenden,

6. Vermögenserträge,

7. sonstige Mittel.

Artikel 15

Zusätzliche Mittel des Fonds

Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein

1. zusätzliche Beiträge des Bundes

a) im Jahre 1985 210 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1986 230 Millionen Schilling,

c) im Jahre 1987 250 Millionen Schilling,

2. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

a) im Jahre 1985 880 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1986 1000 Millionen Schilling,

c) im Jahre 1987 1160 Millionen Schilling.

3. Vermögenserträge für die Mittel gemäß Z 1

und 2.

Artikel 16

Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds

(1) Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen

Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens

an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr.

(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich

einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1985 für das jeweilige Budgetjahr

in monatlichen Vorschüssen zu erbringen

sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen

über die Berechnung der Vorschüsse auf die

Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu

richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen

Terminen der Vorschußleistungen auf die

Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes

und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.

(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds

zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen

anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige

Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11

Abs. 1 FAG 1985 zu erfolgen. Dabei entstehende

Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

Artikel 17

Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds

(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 16

leistet der Bund im Jahre 1985 210 Millionen Schilling,

im Jahre 1986 230 Millionen Schilling und im

Jahre 1987 250 Millionen Schilling an den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes

werden in vier gleich hohen Teilbeträgen

jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an

den Fonds zu überweisen sein.

Artikel 18

Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG

für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der

sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung

der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines

jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds

entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung

wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu

erfolgen haben.

Artikel 19

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß

Art. 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im

Jahre 1986 1000 Millionen Schilling und im Jahre

1987 1160 Millionen Schilling an den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger

der sozialen Krankenversicherung werden in

vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18

Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds

zu überweisen sein.

Artikel 20

Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur

Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen

aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings

nur insoweit, als die aus solchen Darlehen

erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen

Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1

dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses

Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt

ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt —

haften für diese Darlehen solidarisch.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in

Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung

dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten

zu decken.

Artikel 21

Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben Spenden

anzunehmen.

Artikel 22

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse

(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden

Mittel im Sinne des Art. 14 Z 1 bis 3 und 7

dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu

60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt

werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge,

mit Ausnahme jener für die zusätzlichen

Mittel gemäß Art. 15, und Spenden werden dem

Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender

nicht eine andere Zweckbindung trifft.

(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die

Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des

Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,

daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den

§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu

gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis

aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag

an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59

KAG zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des

Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage

in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger

verteilt werden.

(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis

der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden

im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.

Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten

wird — unter Bedachtnahme auf

Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 dieser Vereinbarung

— die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die

Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des

Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung

des Fonds obliegen. Der Fonds wird dabei auf

Grundlage der von ihm zu erlassenden Richtlinien

(einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 9

dieser Vereinbarung vorzugehen haben.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer

gesundheitspolitischer Erfordernisse werden

ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse

gewährt werden können.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3

werden — sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt — die Daten

des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde

zu legen sein.

Artikel 23

Bemessung der Sonderzuschüsse

(1) Die dem Fonds in den Jahren 1985, 1986 und

1987 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im

Sinne des Art. 15 werden mit einem Betrag von

400 Millionen Schilling einen Teilbetrag 3 bilden.

An den Fonds geleistete Vermögenserträge dieser

Mittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.

(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger

von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung

der Sonderzuschüsse notwendigen Berechnungsgrundlagen

aus dem Jahr 1984 bzw. 1985 bzw.

1986 (Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen

Folgejahres vorgelegt haben

1. 15% der Mittel werden für die Finanzierung

der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler

(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-

technischer Schulen bestimmt sein.

Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl

der in den Krankenanstalten in Ausbildung

befindlichen Personen zu verteilen sein. Für

Ärzte wird ein Gewichtungsfaktor von 1,0 für

Krankenpflegeschüler(innen) und Schülerinnen)

des medizinisch-technischen Fachdienstes

ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und

für Schüler(innen) des gehobenen medizinisch-

technischen Dienstes ein Gewichtungsfaktor

von 0,7 anzusetzen sein.

2. 20% der Mittel werden für die Finanzierung

der Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese

Mittel werden im Verhältnis der Anzahl der

ambulanten Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet

nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,

verteilt werden.

3. 20% der Mittel werden für die Finanzierung

ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung

bestimmt sein. Die Verteilung dieser

Mittel wird auf die Krankenanstalten im Verhältnis

der Leistungspunkte erfolgen. Diese

Leistungspunkte werden nach einem Leistungskatalog,

in welchem ausgewählte Leistungen

unterschiedlich bewertet werden, pro

erbrachter Leistung vergeben.

4. 15% der Mittel werden für die Finanzierung

von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt

sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der

Zahl der Fremdpatienten, gewichtet nach der

Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt

werden.

5. 25% der Mittel werden für eine degressive

Bezuschussung der Belagstage bestimmt sein.

Diese Mittel sind im Verhältnis der Summe

aus Normbelagstagen (stationäre Patienten

mal typenspezifische Belagsdauer, das ist der

Quotient aus der Summe der Belagstage und

der stationären Patienten der Krankenanstalten

der gleichen Versorgungsstufe) und Restbelagstagen

(Gesamtbelagstage abzüglich

Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor

0,3), gewichtet nach der Versorgungsstufe der

Krankenanstalt, zu verteilen. Liegt die Anzahl

der Gesamtbelagstage unter der Zahl der

Normbelagstage, so sind die Normbelagstage,

höchstens jedoch das Zweifache der Gesamtbelagstage,

der Berechnung zugrunde zu

legen.

6. 5% der Mittel werden für die Abgeltung einer

Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein.

Die Verteilung dieser Mittel wird im Verhältnis

der Anzahl der entgangenen Belagstage,

gewichtet nach der Versorgungsstufe der

Krankenanstalt, erfolgen. Die Anzahl der entgangenen

Belagstage pro Krankenanstalt

errechnet sich aus der Differenz zwischen der

Belagsdauer des dem Basisjahr vorangegangenen

Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres

vervielfacht mit der Zahl der stationären

Patienten des Basisjahres.

(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das

sind

im Jahre 1985 690 Millionen Schilling,

im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und

im Jahre 1987 1010 Millionen Schilling,

werden dem Teilbetrag 2 zugewiesen werden und

wie folgt leistungsbezogen zu verteilen sein

1. Jährlich werden 11 Millionen Schilling dem

Land Tirol als Finanzierungsbeitrag für seine

überregionalen Leistungen zugeteilt werden;

2. Die sodann verbleibenden Mittel werden an

die Rechtsträger der Krankenanstalten im

Sinne des Art. 1 Abs. 1 folgendermaßen zu

verteilen sein

a) 30% dieser Mittel werden dem Land Wien

zuzuteilen sein.

b) Von den verbleibenden 70% dieser Mittel

werden jährlich 10 Millionen Schilling auf

die Rechtsträger von Krankenanstalten im

Sinne des Art. 1 Abs. 1 — mit Ausnahme

der Rechtsträger des Landes Wien — für

die Finanzierung von Leistungen an

Fremdpatienten bestimmt sein. Diese Mittel

werden im Verhältnis der Zahl der

Fremdpatienten ohne Wien, gewichtet

nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,

verteilt werden. Für die Bestimmung

des Begriffes „Fremdpatient" ist die

Zugehörigkeit zum Träger der sozialen

Krankenversicherung heranzuziehen. Der

Fonds wird dabei auf Grundlage der von

ihm zu erlassenden Richtlinien im Sinne

des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzugehen

haben.

c) Die daraufhin verbleibenden restlichen

Mittel werden auf die Länder ohne Wien

im Verhältnis nach deren Volkszahl ohne

Wien aufzuteilen sein.

Artikel 24

Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen

und personellen Erfordernisse sowie die Führung

der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern

bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sein werden

1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung

bestellen;

2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen

bestellen;

3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu bestellen sein;

4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen

Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund,

von der Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat sowie von der Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs zu bestellen

sein.

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur

sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

erforderlich, so wird das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz die

gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger

oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern

haben. Machen die zur Bestellung von

Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen

Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden

die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung

außer Betracht bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre

Geschäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung werden — unbeschadet

des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder werden — mit Ausnahme des

von der Sektion Krankenversicherung im Verband

der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten

Mitgliedes der Fondsversammlung, das als

beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein

wird — über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

— mit Ausnahme der Entscheidung über die

Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig

gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen

sein

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem

Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz zu

bestimmenden Landeshauptmann besteht, um

Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß

wird binnen drei Monaten

nach der erstmaligen Beschlußfassung im

Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird die

Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit

der Stimmen entscheiden;

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden

mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt

werden. Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem

Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 25

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich

Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 26

Kundmachung der Richtlinien

Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser

Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender

Weise kundzumachen haben.

Artikel 27

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle

durch den Rechnungshof unterliegen.

Artikel 28

Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds

jährlich einen Beitrag in der Höhe von

0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer

im betreffenden Jahr.

(2) Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen

an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt

werden.

Artikel 29

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von

ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die

Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder

der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen unterliegen.

Artikel 30

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze werden mit jedem

1. Jänner erhöht werden, und zwar im prozentuel-

len Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen

aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf

das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze

werden auf volle Schilling

gerundet werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

wird vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsträger

im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der

Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.

Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner

1985 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben,

sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich

zweckgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres

aller dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,

unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt

werden. Als Beitragseinnahmen werden

alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

Versicherte gelten, die nach den Weisungen des

Bundesministers für soziale Verwaltung über die

Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in

Betracht kommen, in der Krankenversicherung der

Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend

werden die in den Erfolgsrechnungen der

Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge

sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen

errechnete Erhöhungsprozentsatz wird

der Zustimmung durch den Bundesminister für

soziale Verwaltung bedürfen.

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis

15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen

haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung für die Erhöhung der

Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden

1. Jänner maßgeblich ist; die neuen

Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling

gerundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten

werden die erhöhten Pflegegebührenersätze

so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß

sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt

werden können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die

Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung

zur Nachzahlung oder der Anspruch auf

ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich

wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden

Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung

der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten

1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene

Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich

bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes

ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

werden sodann mit dem in Betracht kommenden

provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage

aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1

Abs. 1 unter jene des Jahres 1984 sinkt, wird der

Hauptverband der Sozialversicherungsträger den

Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein

solches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten

ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der

Differenz zwischen den tatsächlich verrechneten

Pflegetagen und der Zahl der Pflegetage des Jahres

1984 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung

wird auf die Rechtsträger dieser

Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung

und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen

erfolgen. Die Abwicklung dieser

Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle

des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor

dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine

Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund

von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen

Beschluß der Fondsversammlung des

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten

Erhöhung der Zahl der systemisierten

Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.

(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung der

gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen

und Berechnungen werden der Überprüfung durch

den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.

(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung

werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen

des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes

und die entsprechenden Landesausführungsgesetze

dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen

an die mit Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze

gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der

Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz,

daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den

Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner

1985 in Kraft.

Artikel 32

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen

bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

sind mit 1. Jänner 1985 in Kraft zu setzen.

Artikel 33

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird — unbeschadet der

nachstehenden Abs. 2 und 3 sowie des Art. 2 dieser

Vereinbarung — für die Jahre 1985, 1986 und 1987

geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für

diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu

kündigen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die

Geltungsdauer des Art. 2 auf die Jahre 1985 bis einschließlich

1992 zu erstrecken.

(3) Sollte eine Beschlußfassung über den vom

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

erstellten Österreichischen Krankenanstaltenplan

in der Fondsversammlung nicht bis

31. Dezember 1985 erfolgen, tritt diese Vereinbarung

— ohne jede Kündigungserklärung — mit

31. Dezember 1985 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt

werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften wieder in

Kraft gesetzt werden, soweit sie in Durchführung

dieser Vereinbarung geändert wurden.

(4) Die in Durchführung dieser Vereinbarung

ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden

mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch

außer Kraft treten.

Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden

— wenn kein Finanzierungssystem als geeignet

befunden wird — die am 31. Dezember 1977 in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie

in Durchführung dieser Vereinbarung geändert

wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

Artikel 34

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen

nach Art. 31 unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

Artikel 35

Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen

im österreichischen Krankenanstaltenwesen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

mit Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission

zur Vorbereitung der Strukturänderungen

im österreichischen Krankenanstaltenwesen eingerichtet

wird.

(2) Dieser Kommission werden angehören

1. der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz als Vorsitzender;

2. der Bundesminister für Finanzen;

3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;

4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme

verfügen werden. Alle Beschlüsse dieser Kommission

werden einstimmig zu fassen sein.

(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen

über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds

erstattet werden, zu entscheiden haben. Die

Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission

zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen,

die zur Vorbereitung der Strukturänderungen

gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der

Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems

im Sinne des Art. 1 Abs. 2 zu berichten

haben.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Kommission die Richtlinien für die Verteilung

des Teilbetrages 3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen

adaptiert.

Artikel 36

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der

Länder

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

mit Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz ein

gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung

und -Strukturreformen eingerichtet

wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende

Konzepte zu erarbeiten haben, wobei

der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche

Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein

wird.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der

Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter

des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein

Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des

Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

sowie der Österreichischen Ärztekammer

anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen haben.

Artikel 37

(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre

1985, 1986 und 1987 keine über diese Vereinbarung

hinausgehenden finanziellen Forderungen

betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund

und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung

zu stellen.

(2) Forderungen von Rechtsträgern der im Art. 1

Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten

an den Bund, die den klinischen Mehraufwand

im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von

dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Artikel 38

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt.

Dieses hat alle Vertragsparteien und allen zur

Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte

Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1984

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 31 mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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