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214_1984 AT

214. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 7. Mai 1981, BGBl.

Nr. 259, mit dem der Nationalfonds zur besonderen

Hilfe für Behinderte errichtet wird, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 361/1982 wird

wie folgt geändert

1. Der Kurztitel des Bundesgesetzes, mit dem der

Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte

errichtet wird, hat zu lauten

„(Nationalfondsgesetz — NFG)"

2. § 1 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Zuwendungen aus dem Fonds können außerdem

auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für

Behinderte zur Abgeltung der Mehrbelastung

gewährt werden, die sich durch den erhöhten

Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes

1972) gegenüber dem Normalsteuersatz

(§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ergibt,

wenn die im § 3 Abs. 3 bis 5 angeführten Voraussetzungen

vorliegen."

3. § 3 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten

„2. eigene Lenkerberechtigung des Behinderten;

von einem Behinderten, der auf Grund der

Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung

erlangen kann, ist glaubhaft zu

machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend

für seine persönliche Beförderung benützt

wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit

ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;"

4. § 3 Abs. 3 Z 3 hat zu lauten

„3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung

durch einen Ausweis gemäß § 29 b der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit

der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

wegen dauernder Gesundheitsschädigungen

auf Grund eines Gutachtens des Arztes

des zuständigen Landesinvalidenamtes; und"

5. Im § 3 Abs. 4 haben die Worte „bis zu einem

Betrag von 175000 S" zu entfallen.

6. Dem § 3 ist als Abs. 6 anzufügen

„(6) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 3

besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium

(§ 10) — vorbehaltlich der Zustimmung durch das

Bundesministerium für Finanzen — eine gleichartige

Leistung als Ausgleich gewähren."

Artikel II

(1) Art. I Z 2 bis 4 und 6 sind auf Kraftfahrzeuge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981

erworben worden sind; Art. I Z 5 ist auf Kraftfahrzeuge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1982 erworben worden sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des Art. I Z 6 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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