214. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 7. Mai 1981, BGBl.
Nr. 259, mit dem der Nationalfonds zur besonderen
Hilfe für Behinderte errichtet wird, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 361/1982 wird
wie folgt geändert
1. Der Kurztitel des Bundesgesetzes, mit dem der
Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte
errichtet wird, hat zu lauten
„(Nationalfondsgesetz — NFG)"
2. § 1 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Zuwendungen aus dem Fonds können außerdem
auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für
Behinderte zur Abgeltung der Mehrbelastung
gewährt werden, die sich durch den erhöhten
Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes
1972) gegenüber dem Normalsteuersatz
(§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ergibt,
wenn die im § 3 Abs. 3 bis 5 angeführten Voraussetzungen
vorliegen."
3. § 3 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten
„2. eigene Lenkerberechtigung des Behinderten;
von einem Behinderten, der auf Grund der
Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung
erlangen kann, ist glaubhaft zu
machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend
für seine persönliche Beförderung benützt
wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;"
4. § 3 Abs. 3 Z 3 hat zu lauten
„3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung
durch einen Ausweis gemäß § 29 b der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
wegen dauernder Gesundheitsschädigungen
auf Grund eines Gutachtens des Arztes
des zuständigen Landesinvalidenamtes; und"
5. Im § 3 Abs. 4 haben die Worte „bis zu einem
Betrag von 175000 S" zu entfallen.
6. Dem § 3 ist als Abs. 6 anzufügen
„(6) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 3
besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium
(§ 10) — vorbehaltlich der Zustimmung durch das
Bundesministerium für Finanzen — eine gleichartige
Leistung als Ausgleich gewähren."
Artikel II
(1) Art. I Z 2 bis 4 und 6 sind auf Kraftfahrzeuge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981
erworben worden sind; Art. I Z 5 ist auf Kraftfahrzeuge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1982 erworben worden sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des Art. I Z 6 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.