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214_1982 AT

214. Verordnung: Stukkateur-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Stukkateur-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Stukkateure (§ 94 Z 76

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Ziehen eines Profiles mit Zusammenputzen

der Ecken,

2. Feinputzen (Glätten) einer Grobputzfläche,

3. Anfertigen einer Leimform,

4. Anfertigen einer Probefläche in Stukkolustro

und in Kunstmarmor.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 28 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in einer Stunde erwartet werden können. Die

Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier

Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei

Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden

dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Flächen-, Raum- und Gewichtsberechnung,

2. Fachkalkulation (Materialbedarfs- und

-kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe zu umfassen

1. Maßstäbliches Zeichnen von Stuckarbeiten im

Grundriß, Aufriß und Schnitt,

2. Zeichnen von Schablonen,

3. Entwerfen eines Profiles und Eckgesimses.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung

und Verarbeitung sowie Aufbewahrung

und Lagerung der gebräuchlichen Werkstoffe

und Hilfsstoffe,

b) Mörtelzubereitung;

2. Stilkunde

a) Kenntnis der Stilepochen,

b) Erkennen und Beschreiben der Stilmerkmale

an Hand von Bildern;

3. Arbeitskunde

a) Arten der Rabitzarbeiten,

b) Techniken zur Anfertigung von Schablonen,

c) Putzarten;

4. Werkzeug- und Gerätekunde

Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeits- und Schutzgerüste

und ihre Wartung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und

des Arbeitsschutzes zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Stukkateure beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982

außer Kraft.

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