214. Verordnung: Stukkateur-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Stukkateure (§ 94 Z 76
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Ziehen eines Profiles mit Zusammenputzen
der Ecken,
2. Feinputzen (Glätten) einer Grobputzfläche,
3. Anfertigen einer Leimform,
4. Anfertigen einer Probefläche in Stukkolustro
und in Kunstmarmor.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 28 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in einer Stunde erwartet werden können. Die
Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier
Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden
dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Flächen-, Raum- und Gewichtsberechnung,
2. Fachkalkulation (Materialbedarfs- und
-kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe zu umfassen
1. Maßstäbliches Zeichnen von Stuckarbeiten im
Grundriß, Aufriß und Schnitt,
2. Zeichnen von Schablonen,
3. Entwerfen eines Profiles und Eckgesimses.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung
und Verarbeitung sowie Aufbewahrung
und Lagerung der gebräuchlichen Werkstoffe
und Hilfsstoffe,
b) Mörtelzubereitung;
2. Stilkunde
a) Kenntnis der Stilepochen,
b) Erkennen und Beschreiben der Stilmerkmale
an Hand von Bildern;
3. Arbeitskunde
a) Arten der Rabitzarbeiten,
b) Techniken zur Anfertigung von Schablonen,
c) Putzarten;
4. Werkzeug- und Gerätekunde
Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeits- und Schutzgerüste
und ihre Wartung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und
des Arbeitsschutzes zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Stukkateure beziehen, gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982
außer Kraft.