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214_1980 AT

214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 lit. c, Art. 5 lit. a Unterabsatz 3

und Art. 10 lit. c verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen

oder internationale Organisationen

sind oder aber Parteien, die von ihren

jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III

der vom Verwaltungsrat der Internationalen

Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur"

bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen

Richtlinien für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet von Forschung und Entwicklung

im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich

im Einklang mit diesem Übereinkommen an

der Errichtung und Durchführung eines Forschungs-

und Entwicklungsprogramms über die

Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen

Energieverwendung (im folgenden als „das Programm"

bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene

Vertragschließenden Parteien, die Regierungen

sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden

Parteien (im folgenden zusammenfassend

als „die Regierungen" bezeichnet)

an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel

41 des Übereinkommens über ein Internationales

Energieprogramm (im folgenden als

„das I.E.P.-Übereinkommen" bezeichnet) bereit

erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-

Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale

Programme in die Wege zu leiten, einschließlich

der Forschung und Entwicklung auf

dem Gebiet der rationellen Energieverwendung,

wo das Programm durchgeführt werden wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat

der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit

im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-

Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt

haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Agentur die Errichtung des Programms ab

einen wichtigen Bestandteil der internationalen

Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung

auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung

anerkannt hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Wirkungsbereich. Das von den

Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses

Übereinkommens auszuführende Programm umfaßt

gemeinsame Forschung und Entwicklung,

Demonstrationsanlagen und den Austausch von

Informationen über die Anwendung von Wärmepumpen

zur rationellen Energieverwendung.

(b) Art der Durchführung. Jede Vertragschließende

Partei führt das Programm durch,

indem sie gemäß den Bestimmungen des beiliegenden

Anhanges eines oder mehrere der

Projekte übernimmt.

(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit.

Die Vertragschließenden

Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit

an den im beiliegenden Anhang enthaltenen

verschiedenen Projekten sowie bei der Förderung

der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

aller Vertragschließenden Parteien auf dem

Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.

(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche

Projekte können dem Programm durch Abänderung

des beiliegenden Anhanges zu diesem

Übereinkommen gemäß Art. 10 Abs. c dieses

Übereinkommens beigefügt werden.

Artikel 2

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Oberaufsicht. Die Aufsicht über das

Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel

gebildeten Exekutivkomitee.

(b) Mitglieder. Dem Exekutivkomitee gehört

je ein von jeder Vertragschließenden Partei

namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende

Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied

für das Exekutivkomitee für den Fall,

daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion

nicht ausüben kann.

(c) Aufgaben. Dem Exekutivkomitee obliegt

folgendes

(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit

das Arbeitsprogramm für die im

beiliegenden Anhang genannten Projekte

sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm

für die folgenden zwei Jahre;

das Exekutivkomitee kann im Rahmen des

Arbeitsprogramms gegebenenfalls Änderungen

vornehmen;

(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften

auf, die für die einwandfreie Durchführung

der Projekte erforderlich sein können;

(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses

Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen

Aufgaben wahr; und

(4) es berät über alle Angelegenheiten, die

ihm vom Beauftragten oder von einer

Vertragschließenden Partei unterbreitet

werden.

(d) Verfahrensweise. Das Exekutivkomitee

hat seine Aufgaben im Einklang mit den

folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen

(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen

Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende

Vorsitzende;

(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane

schaffen und sich jene Geschäftsordnung

geben, die für sein ordnungsgemäßes

Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter

der Agentur kann an den Sitzungen

des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane

in beratender Funktion teilnehmen;

(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich

zu ordentlichen Sitzungen zusammen;

auf Verlangen einer Vertragschließenden

Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen

kann, wird eine Sondersitzung einberufen;

(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden

zu der vom Komitee bestimmten Zeit und

in dem dafür gewählten Büro oder den

dafür bestimmten Büros statt;

(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder

Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt,

Ort und Zweck der Sitzung jeder

Vertragschließenden Partei und anderen zur

Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen

oder Rechtsträgern anzukündigen;

eine Ankündigung braucht an Personen oder

Rechtsträger, denen sie sonst zustehen

würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor

oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die

Ankündigung ausgesprochen wird;

(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit

ermittelt sich bei den Sitzungen des Exekutivkomitees

nach dem Schlüssel: Hälfte

der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig

entstehender Bruchzahlen).

(e) Stimmabgabe.

(1) Wo dieses Übereinkommen die einstimmige

Handlungsweise der Exekutivkomitees bedingt,

ist die Zustimmung jedes Mitgliedes

oder Ersatzmitgliedes erforderlich, das an

den Sitzungen teilnimmt und seine Stimme

abgibt, auf der die Entscheidung getroffen

wird. Das Exekutivkomitee hat Entscheidungen

und Empfehlungen, für die in diesem

Übereinkommen keine ausdrücklichen

Abstimmungsrichtlinien vorgegeben sind,

mit Mehrheit der Mitglieder oder Ersatzmitglieder

zu treffen, die anwesend

sind und mitstimmen;

(2) Mit der Zustimmung jeder Vertragschließenden

Partei kann eine Entscheidung oder

eine Empfehlung per Fernschreiber oder auf

dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne

daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich

ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees

ist dafür verantwortlich, daß

alle Vertragschließenden Parteien von jeder

gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung

oder Empfehlung verständigt

werden.

(f) Berichterstattung. Das Exekutivkomitee

hat der Agentur regelmäßig — zumindest

jährlich — über den Fortschritt des Programms

Bericht zu erstatten.

Artikel 3

DER BEAUFTRAGTE

(a) Bestellung. In dem Anhang zu diesem

Übereinkommen ist ein Beauftragter namhaft

gemacht.

(b) Handlungsvollmacht im Namen

der Beteiligten. Nach Maßgabe

der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens

hat der Beauftragte alle zur Wahrnehmung

seiner im Anhang zu diesem Übereinkommen

festgelegten Funktionen erforderlichen

Rechtsgeschäfte zu vollziehen.

(c) Austausch. Eine Vertragschließende Partei

kann bei einhelliger Zustimmung des Exekutivkomitees

anstelle der von ihr namhaft gemachten

Vertragschließenden Partei oder jedes

anderen von ihr namhaft gemachten Beauftragten

einen anderen Rechtsträger als Beauftragten

namhaft machen. Die Annahme aller danach

erfolgten Abänderungen zu diesem Übereinkommen

und seinem Anhang sowie die Abmachungen

für die Übertragung der Aufgaben

des Beauftragten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses

des Exekutivkomitees.

(d) Rücktritt. Der Beauftragte hat das

Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter

Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

das Exekutivkomitee davon schriftlich benachrichtigt,

sofern

(1) eine Vertragschließende Partei oder ein

von einer Vertragschließenden Partei namhaft

gemachter Rechtsträger zum betreffenden

Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten

und Obliegenheiten des Beauftragten zu

übernehmen und das Exekutivkomitee und

die anderen Vertragschließenden Parteien

diesbezüglich spätestens drei Monate vor

dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktrittes

auf schriftlichem Wege unterrichtet;

und

(2) dieser Vertragschließenden Partei oder diesem

Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig

die Genehmigung erteilt wird.

Artikel 4

DURCHFÜHRUNG UND PERSONAL

(a) Durchführung der Projekte.

Der Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für

die Durchführung seiner Aufgaben im Einklang

mit diesem Obereinkommen, seinem Anhang

sowie den Entscheidungen des Exekutivkomitees

verantwortlich.

(b) Informationen und Berichterstattung.

Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee

diejenigen Informationen über den

Anhang zu diesem Übereinkommen zu geben,

die das Komitee anfordert, und ihm alljährlich,

spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres,

einen Bericht über den Zustand des

Anhanges zu diesem Übereinkommen vorzulegen.

(c) Personal. Es obliegt dem Beauftragten,

das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche

Personal gemäß den vom Exekutivkomitee

erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen.

Der Beauftragte kann sich im Bedarfsfall

der Dienste jenes Personals bedienen, das von

anderen Vertragschließenden Parteien (oder von

den von Vertragschließenden Parteien namhaft

gemachten Organisationen oder Rechtsträgern)

eingestellt wurde und dem Beauftragten durch

Abstellung oder auf anderem Wege zur Verfügung

gestellt wird, dies jedoch nach Maßgabe

der zwischen der Vertragschließenden Partei

und dem Arbeitgeber dieses Personals zu treffenden

Abmachungen.

Artikel 5

FINANZIERUNG

(a) Kosten für Forschung.

(1) Jede Vertragschließende Partei ist für

die Bereitstellung der für die Durchführung

ihrer Forschungsaufgaben gemäß dem An-

hang zu diesem Übereinkommen notwendigen

Geldmittel verantwortlich. Die

Mindestausgabensätze der Vertragschließenden

Parteien im Rahmen des Programms

betragen wie folgt

(2) Das Exekutivkomitee hat an den in diesem

Absatz genannten Zahlen in halbjährlichen

Abständen einstimmig Bereinigungen

vorzunehmen, um den in den

Ländern aller Vertragschließenden Parteien

sich ändernden Preisniveaus Rechnung zu

tragen und damit zu gewährleisten, daß

die notwendigen Realressourcen für die

Durchführung der erforderlichen Arbeiten

weiterhin zur Verfügung stehen. Stellen

sich bei diesen Preisniveaus erhebliche Änderungen

ein, so hat das Exekutivkomitee

einstimmig zu prüfen, ob das Arbeitsprogramm

den verfügbaren Mitteln angepaßt

werden soll;

(3) nach einem Anfangszeitraum von drei

Jahren sowie jedem darauffolgenden Zeitraum

von drei Jahren hat das Exekutivkomitee

einstimmig die in Unterabsatz 1

oben genannten Ausgabensätze für jeden

darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren

zu vereinbaren.

(b) Sonstige Kosten. Jede Vertragschließende

Partei hat ebenso alle sonstigen Kosten

zu tragen, die ihr aus der Durchführung dieses

Übereinkommens erwachsen, einschließlich der

Kosten für die Erstellung oder Übersendung

von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung

der im Zusammenhang mit der bei dem

jeweiligen Projekt durchgeführten Arbeit entstandenen

Reise- und sonstigen Spesen seiner

Angestellten.

(c) Finanzerklärung. Spätestens drei

Monate nach Abschluß jedes Finanzjahres hat

jede Vertragschließende Partei dem Exekutivkomitee

einen detaillierten Finanzbericht über

die für das Projekt während des Finanzjahres

getätigten Ausgaben vorzulegen. Jede Vertragschließende

Partei hat dem Exekutivkomitee auf

dessen Ersuchen zusätzliche Finanzunterlagen

über die Ausgaben für das Projekt zur Ver-

fügung zu stellen, um damit zu gewährleisten,

daß jedes Projekt im Einklang mit diesem

Übereinkommen durchgeführt wird.

Artikel 6

INFORMATION UND GEISTIGES EIGENTUM

(a) Befugnisse des Exekutivkomitees.

Die Veröffentlichung, Verteilung, Weitergabe,

Sicherung sowie das Eigentum der aus der

Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses

Übereinkommens entstehenden Informationen

sowie des daraus entstehenden geistigen

Eigentums sind vom Exekutivkomitee im Einklang

mit diesem Übereinkommen einstimmig

festzulegen.

(b) Veröffentlichungsrecht. Nur

nach Maßgabe der für Patente und Urheberrechte

geltenden Einschränkungen dieses Übereinkommens

haben die Vertragschließenden Parteien

da« Recht, alle im Rahmen dieses Programms

zur Verfügung gestellten oder daraus

entstehenden Informationen, ausgenommen geschützte

Informationen, zu veröffentlichen, jedoch

dürfen sie diese nicht im Hinblick auf

Gewinn veröffentlichen, außer das Exekutivkomitee

genehmigt es einstimmig, oder regelt

es durch Vorschrift. All diese Informationen

sind den Vertragschließenden Parteien unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen.

(c) Geschützte Informationen. Die

Vertragschließenden Parteien haben im Einklang

mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen

Länder sowie dem Völkerrecht alle zur

Wahrung geschützter Informationen erforderlichen

Maßnahmen zu treffen. Für die Zwecke

dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff

„geschützte Informationen" Informationen

vertraulicher Natur, wie Betriebsgeheimnisse und

„know-how" zu verstehen (zum Beispiel Computerprogramme,

Konstruktionsregeln und -techniken,

die chemische Zusammensetzung von

Stoffen, oder Herstellungsmethoden, Verfahren

oder Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet

sind, sofern solche Informationen

(1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen

Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;

(2) von den Eigentümern nicht bereits früher

anderen Personen ohne die Verpflichtung

zu ihrer vertraulichen Behandlung zur Verfügung

gestellt wurden; oder

(3) sich nicht bereits im Besitz des informationsnehmenden

Beteiligten ohne die

Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung

befinden.

Es ist die Pflicht jeder Vertragschließenden Partei,

die geschützte Informationen vergibt, die

Informationen als solche zu bezeichnen und

sicherzustellen, daß sie entsprechend gekennzeichnet

sind.

(d) Beistellung sachdienlicher Informationen

durch die Regierungen.

Der Beauftragte soll die Regierungen

aller an der Agentur beteiligten Länder dazu

ermutigen, ihm alle ihnen bekannten, für die

im beiliegenden Anhang genannten Projekte

maßgeblichen veröffentlichten oder sonstwie frei

verfügbaren Informationen zur Verfügung zu

stellen oder anzugeben. Die Vertragschließenden

Parteien sollen den Beauftragten von allen bereits

vorhandenen Informationen unterrichten

sowie von unabhängig von den Projekten entstandenen

Informationen, die ihnen bekannt

und für die Projekte erheblich sind, und die

den Projekten ohne Vertrags- oder allgemeinrechtliche

Beschränkungen zur Verfügung gestellt

werden können.

(e) Berichte über die Arbeit am

Programm. Berichte über entstehende Informationen

und bereits vorhandene Informationen,

die für ein Projekt erforderlich sind und dafür

verwendet werden, einschließlich geschützte Informationen,

haben von der das Projekt durchführenden

Vertragschließenden Partei an alle Vertragschließenden

Parteien zu ergehen. Es ist die

Aufgabe jeder Vertragschließenden Partei, Informationen

zu bezeichnen, die im Sinne dieses Artikels

als geschützte Informationen gelten, und zu

gewährleisten, daß säe entsprechend gekennzeichnet

sind. Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee

über alle gemäß dem Anhang zu diesem

Übereinkommen geleisteten Arbeiten sowie deren

Ergebnisse (entstehende Informationen), außer

geschützte Informationen, zusammenfassende Berichte

zu liefern.

(f) Benützungsbewilligung für geschützte

Informationen. Jede Vertragschließende

Partei erklärt sich einverstanden,

den Vertragschließenden Parteien, ihren Regierungen

und den von ihnen namhaft gemachten

Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Länder für

alle für ihr eigenes Projekt notwendigen und

darin verwendeten bereits vorhandenen geschützten

Informationen, die sie besitzt oder über die

sie verfügt, sowie für alle entstehenden geschützten

Informationen eine Benützungsbewilligung

zu erteilen, und zwar

(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in

ihren Ländern; und

(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung

in allen anderen Ländern.

Jede Vertragschließende Partei erklärt sich damit

einverstanden, allen an der Agentur beteiligten

Ländern für all diese entstehenden

geschützten Informationen eine Benützungsbewilligung

zu angemessenen Bedingungen zu erteilen,

damit sie sie zur Deckung ihres Energiebedarfes

in ihren Ländern verwenden können.

(g) Lizenzvergabe für projektnotwendige

Patente. Die Lizenzen für Patente,

die das alleinige Eigentum einer

Vertragschließenden Partei sind oder über die

sie verfügt und die für die Verwendung in

einem Projekt benötigt werden, sind der das

Projekt durchführenden Vertragschließenden Partei

zur Verwendung in nur diesem Projekt

kostenlos zu erteilen. Besitzt oder verfügt eine

Vertragschließende Partei nur über Teile dieser

Patente, dann hat die Vertragschließende Partei

danach zu trachten, den ihr möglicherweise erwachsenden

Vorteil zu verringern oder womöglich

gänzlich abzuschaffen.

(h) Entstehende Erfindungen. Das

Eigentumsrecht an Erfindungen, die im Zuge oder

im Rahmen eines Projektes gemacht oder entwickelt

werden (entstehende Erfindungen), besitzt

in allen Ländern die Vertragschließende

Partei, die die Erfindung gemacht hat. Informationen

über Erfindungen, für die die Vertragschließende

Partei Patentschutz erwerben will,

darf von den anderen Vertragschließenden Parteien

erst dann veröffentlicht oder öffentlich

bekanntgegeben werden, bis ein Patentansuchen

eingereicht ist; dies jedoch mit der Maßgabe,

daß diese Einschränkung bezüglich der Veröffentlichung

oder Bekanntgabe einen Zeitraum

von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhaltes

dieser Informationen nicht überschreitet. Es

obliegt der erfindungseignenden Vertragschließenden

Partei, Berichte entsprechend zu kennzeichnen,

die Erfindungen bekanntgeben, welche keinen

entsprechenden Schutz genießen, da kein Patentansuchen

eingereicht wurde.

(i) Benützungsbewilligung für Erfindungen.

Jede Vertragschließende Partei

erklärt sich bereit, den Vertragschließenden Parteien,

ihren Regierungen sowie den von ihnen

namhaft gemachten Staatsangehörigen ihrer jeweiligen

Länder, für alle bereits vorhandenen

Erfindungen, die von Patenten geschützt werden,

deren Eigentums- oder Verfügungsrecht sie besitzt

und die zur Anwendung der Ergebnisse ihres

Projektes notwendig sind und im Rahmen des

Projektes verwendet werden, sowie für alle entstehenden

Erfindungen Benützungsbewilligungen

zu verteilen,

(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in

ihren Ländern; und

(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung

in allen anderen Ländern.

Jede Vertragschließende Partei erklärt sich damit

einverstanden, den an der Agentur beteiligten

Ländern für all diese entstehenden

Erfindungen eine Benützungsbewilligung zu angemessenen

Bedingungen zu erteilen, damit sie

sie zur Deckung des Energiebedarfes in ihren

Ländern verwenden können.

(j) Urheberrechte. Der Beauftragte oder

jede Vertragschließende Partei kann für die

eigenen Projektergebnisse die zum Schutze des

im Rahmen eines Projektes entstandenen urheberrechtlichen

Materials erforderlichen entsprechenden

Maßnahmen ergreifen. Erworbene Urheberrechte

sind das Eigentum dieser Vertragschließenden

Partei oder dieses Beauftragten, vorausgesetzt

jedoch, daß die Vertragschließenden

Parteien dieses Material vervielfältigen und verteilen

können, aber nicht im Hinblick auf Gewinn

veröffentlichen dürfen.

(k) Erfinder und Autoren. Jede Vertragschließende

Partei wird unbeschadet jeglicher

in ihren Staatsgesetzen vorgesehen Autorenrechte

alle notwendigen Schritte unternehmen, um von

ihren Autoren und Erfindern die für die Durchführung

der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche

Zusammenarbeit zu erwirken. Jede

Vertragschließende Partei übernimmt die Verpflichtung,

die nach den Gesetzen ihres Landes

für ihre Arbeitnehmer geltenden Gebühren oder

Vergütungen zu zahlen.

(1) Definition von „Staatsangehörige".

Die Vertragschließenden Parteien können

Richtlinien zur Definition des Begriffes „Staatsangehörige"

einer Vertragschließenden Partei erlassen.

Meinungsverschiedenheiten, die von den

Vertragschließenden Parteien nicht beigelegt werden

können, sind gemäß Artikel 8 Abs. d

dieses Durchführungsübereinkommens beizulegen.

Artikel 7

HAFTUNG

Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet,

einer anderen Vertragschließenden Partei

für die im Zuge der Durchführung des

Programms erlittenen Verluste oder Schäden

Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.

Artikel 8

LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN

(a) Erfüllung von Formalitäten.

Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen

der geltenden Gesetze nach besten Kräften zu

trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern,

die mit den zur Durchführung jedes

oder aller in dem Anhang zu diesem Übereinkommen

genannten Projekte, an denen sie

sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen

von Personen, Einfuhren von Material und

Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.

(b) Geltende Gesetze. Bei der Durchführung

des Übereinkommens sowie der im Anhang

zu diesem Übereinkommen enthaltenen

verschiedenen Projekte unterliegen die Vertrag-

schließenden Parteien im Bedarfsfall der Zuteilung

von Geldmitteln durch die entsprechende

Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen

Vertragschließenden Parteien geltenden Verfassungen,

Gesetzen und Vorschriften, einschließlich,

jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote

für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren

oder Erfolgshonorare an Personen

vorsehen, die mit der Vergabe von

Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für

Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten

zukommen.

(c) Beschlüsse des Verwaltungsrates

der Agentur. Die Vertragschließenden

Parteien haben in entsprechender Weise

den Richtlinien für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Forschung und Entwicklung

im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen

derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden

Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur

Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der

Richtlinien berührt dieses Übereinkommen nicht,

es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden Bestimmungen

in Kraft.

(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen den Vertragschließenden Parteien

betreffend die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege

oder nach einem sonstigen vereinbarten

Schlichtungsverfahren beigelegt wird,

ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei

Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen

Vertragschließenden Parteien zu bestimmen

sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden

des Schiedsgerichtes bestimmen. Können sich die

betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes

oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden

nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der

Vertragschließenden Parteien der Präsident des

Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtung

aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche

Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf

die Bestimmungen dieses Übereinkommens und

allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften

zu entscheiden; seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage

ist endgültig und für die Vertragschließenden

Parteien bindend.

Artikel 9

BEITRITT UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER

PARTEIEN

(a) Beitritt neuer Vertragschließender

Parteien. Agenturländer.

Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees

steht der Beitritt zu diesem Übereinkommen

der Regierung jedes an der Agentur

beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden

Regierung namhaft gemachten nationalen

Behörden, öffentlichen Körperschaft, privaten

Organisation, Unternehmung oder einem sonstigen

Rechtsträger), die dieses Übereinkommen

unterzeichnet, die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden

Partei übernimmt und sich bereit

erklärt, mindestens ein im Anhang zu diesem

Übereinkommen bezeichnetes Projekt durchzuführen.

Dieser Beitritt einer Vertragschließenden

Partei wird bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

durch die neue Vertragschließende

Partei oder ihrem Beitritt dazu sowie bei der

Annahme aller darauf erfolgenden Abänderungen

wirksam.

(b) Beitritt neuer Vertragschließender

Parteien. Andere OECD-

Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaates

der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung, der nicht an der Agentur

beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des

Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat dazu eingeladen

werden, unter den in Absatz a oben

genannten Bedingungen eine Vertragschließende

Partei dieses Übereinkommens zu werden (oder

eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft,

private Organisation, Unternehmung oder einem

sonstigen Rechtsträger namhaft zu machen).

(c) Beteiligung seitens der Europäischen

Gemeinschaften. Die Europäischen

Gemeinschaften können sich an diesem

Übereinkommen auf Grund von Vereinbarungen

beteiligen, die das Exekutivkomitee einstimmig

beschließt.

(d) Beiträge. Das Exekutivkomitee kann als

Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung

fordern, daß die neue Vertragschließende Partei

Verpflichtungen übernimmt, durch die Vertragschließenden

Parteien für ihre früheren Beiträge

zu dem Programm entschädigt werden.

(e) Ablöse von Vertragschließenden

Parteien. Mit einstimmiger Genehmigung

des Exekutivkomitees und auf Ersuchen

einer Regierung kann eine von jener Regierung

namhaft gemachte Vertragschließende Partei von

einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle

einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende

Partei gemäß Absatz a oben sowie dem darin

vorgesehenen Verfahren die Rechte und Pflichten

einer Vertragschließenden Partei.

(f) Rücktritt, Jede Vertragschließende Partei

kann von diesem Übereinkommen entweder

mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees

zurücktreten oder durch Eingabe einer

schriftlichen Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger

Kündigungsfrist an den Exekutivdirektor

der Agentur, wobei jedoch eine solche Rücktrittserklärung

erst zwei Jahre nach Abschluß dieses

Übereinkommens gegeben werden kann. Der

Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß

diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen

auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschließenden

Parteien.

(g) Statusänderung einer Vertragschließenden

Partei. Eine Vertragschließende

Partei, die keine Regierung oder eine

internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee

von jeder wichtigen Veränderung

ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse

bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der

Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich

zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee

hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des

Status der Vertragschließenden Partei die Interessen

der anderen Vertragschließenden Partei

wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee

dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee

nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen

Vertragschließenden Parteien anders entscheidet,

folgendes

(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden

Partei wird angenommen, daß sie

zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden

Termin im Sinne von Absatz f

oben von diesem Übereinkommen zurückgetreten

ist; und

(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,

von der die betreffende Vertragschließende

Partei namhaft gemacht worden war, ein,

innerhalb von drei Monaten nach dem

Rücktritt jener Vertragschließenden Parteien

einen anderen Rechtsträger als neue

Vertragschließende Partei namhaft zu

machen; wird dies vom Exekutivkomitee

einstimmig gebilligt, dann wird ein solcher

Rechtsträger ab jenem Zeitpunkt zu einer

Vertragschließenden Partei, zu dem er

das Übereinkommen unterzeichnet oder

ihm beitritt.

(h) Versäumnis bei der Erfüllung

von Vertragspflichten. Bezüglich jeder

Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt,

ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

innerhalb von sechzig Tagen nach

Erhalt einer Benachrichtigung, die den Grund

dieses Versäumnisses angibt und sich auf diesen

Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee

auf Grund eines einstimmigen Beschlusses

annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen

zurückgetreten ist.

Artikel 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen

Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt

seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der

Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden

Parteien nicht einstimmig seine Beendigung

beschließen.

(b) Rechtsbeziehungen zwischen

den Vertragschließenden Parteien.

Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens

ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen

einzelnen Vertragschließenden Parteien abzuleiten.

(c) Abänderung. Dieses Übereinkommen

sowie dessen Anhang kann jederzeit vom Exekutivkomitee

einstimmig abgeändert werden.

Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee

einstimmig festgelegten Weise in

Kraft.

(d) Hinterlegung. Die Urschrift dieses

Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor

der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschließenden

Partei ist eine beglaubigte Abschrift

davon zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens

geht sämtlichen an der Agentur

beteiligten Ländern sowie allen Mitgliedstaaten

der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung und den Europäischen

Gemeinschaften zu.

Geschehen zu Paris, am 16. März 1977.

Anhang

WÄRMEPUMPEN MIT THERMISCHER

SPEICHERUNG

1. Zielsetzungen

Die Zielsetzungen dieses Programms sind die

Durchführung theoretischer und experimenteller

Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der

Wärmepumpensysteme sowie die Schaffung eines

zentralen Sammel-, Vergleichs- und Verteilerzentrums

für den Informationsaustausch auf

dem Gebiet von Wärmepumpen sowie für die

Vorbereitung und Durchführung von Forschungs-

und Entwicklungstätigkeiten auf diesem

Gebiet.

Dieses Programm beschränkt sich auf Wärmepumpen

mit thermischer Speicherung für die

Erzeugung von Wärme für nichtindustrielle

Zwecke, wie z. B. Raumheizung und Warmwasseraufbereitung

unter Verwendung des Kompressionskreislaufes,

wobei somit der Absorptionskreislauf

ausgeschlossen wird.

2. Mittel

Alle Vertragschließenden Parteien werden die

in Absatz 3 dieses Anhanges für die Vertragschließenden

Parteien bezeichneten und erläuterten

spezifischen Projekte bezüglich der Demonstration

eines Wärmepumpensystems mit thermischer

Speicherung durchführen.

Die Vertragschließenden Parteien werden

ebenso Daten über die Entwicklungsprogramme

auf dem Gebiet der Wärmepumpen sammeln

und austauschen, einschließlich jener in den Bereichen

der Forschung, Erprobung, Konstruktion,

Auswertung, Erzeugung und Anwendung von

Wärmepumpen samt direkt damit im Zusammenhang

stehenden Bauteilen.

3. Aufgaben der Vertragschließenden

Parteien

Projekt

(1) ÖSTERREICH: „Minergie-Haus Nr. 1"

in Schönau bei Wien mit der Luft-

Wasser-Wärmepumpe zur Raumheizung

und Warmwasserbereitung. Als Wärmequelle

wird Außenluft verwendet. Diese Wärme

wird mittels eines durchlüfteten Schotterregenerators

in den speichernden Untergrund

geleitet und ihm wieder entzogen.

(2) CEC: ein Projekt zur Gewinnung von Betriebserfahrung

mit elektrisch angetriebenen

Wärmepumpen mit Wärmespeicherung.

(3) DÄNEMARK: Auswertung der von anderen

Teilnehmerländern durchgeführten Projekte.

Ausarbeitung und Veröffentlichung von

Berichten (in Zusammenarbeit mit dem

Beauftragten).

(4) DEUTSCHLAND: Wärmepumpensystem

mit Speicherung latenter Wärme von Wasser/

Eis für ein Haus am Rhein in der Nähe

von Karlsruhe sowie ein Projekt von

Wärmepumpen mit Umschaltmöglichkeit

zwischen Erdreich und Außenluft.

(5) IRLAND: Außenluftwärmepumpensystem

mit Einheiten für eine kurzfristige Wasserspeicherung

zur Deckung des Raum- und

Wasserheizbedarfes einer typischen Hauseinheit.

(6) ITALIEN: Demonstration einer Wärmepumpe

mit einem unabhängigen Kraftantrieb

(Dieselmotor). Planung und Bau des

Prototyps eines Antriebs mit einer Turbine

mit organischem Fluid. In beiden Fällen

wird das Wärmepumpensystem durch Abwärme

vom Antrieb ergänzt.

(7) NIEDERLANDE: Thermodynamische Studien

über verschiedene Wärmepumpensysteme;

Experimente mit Wärmepumpen

mit Prozeßsteuerung in bewohnten Wohnhäusern

sowie technische und wirtschaftliche

Durchführbarkeitsstudien.

(8) SCHWEDEN: Mindestens ein Projekt mit

einer Wärmepumpe in Verbindung mit

einem Wärmespeicherungssystem im Rahmen

des nationalen Sonnenenergieprogramms.

Nationale Demonstrationsprojekte

mit Wärmepumpen für Wohnhäuser unter

Verwendung verschiedener Wärmequellen.

(9) SCHWEIZ: Anwendung von Wärmepumpen

mit Warmwasserspeicherung unter

Verwendung des Bodens als Wärmequelle

für Raumheizungen, Berner Kraftwerke

AG.

(10) USA: Ein Projekt zur Demonstration der

Leistungsfähigkeit der Jahresspeicherung

(Annual Cycle Energy System, ACES) im

Oak Ridge National Laboratory, Oak

Ridge, Tennessee. Der Hauptbestandteil

dieses Systems ist ein isolierter Wassertank,

der als thermischer Speicherbehälter dient.

Während der Wintermonate wird die

Wärme durch eine Wärmepump« erzeugt,

die auch das Wasser im Behälter in Eis umwandelt.

Im Sommer wird das gekühlte

Wasser zur Klimatisierung ohne den Betrieb

des Wärmepumpenkompressors verwendet.

4. Beauftragter

Republik Österreich.

5. Sonderaufgaben des Beauftragten

(a) Innerhalb von neunzig (90) Tagen nach

Inkrafttreten dieses Anhanges erarbeitet der Beauftragte

nach Fühlungnahme mit jeder Vertragschließenden

Partei ein detailliertes Arbeitsprogramm

über die Form und den Umfang der

von jeder Vertragschließenden Partei erforderlichen

Daten und Berichte über ihr Projekt für

das Kalenderjahr 1977 und unterbreitet ihn dem

Exekutivkomitee zur Genehmigung. Bis spätestens

1. Dezember jedes Jahres danach hat der

Beauftragte ein Arbeitsprogramm für jedes

darauffolgende Jahr vorzulegen. Das Arbeitsprogramm

wird vom Exekutivkomitee einstimmig

genehmigt.

(b) Der Beauftragte wird gewährleisten, daß

für die Vertragschließenden Parteien eine Einrichtung

besteht, durch die sie mit den Verantwortlichen

für die zu diesem Programm

geleistete Arbeit in Kontakt treten.

(c) Um eine weitere Zusammenarbeit auf

diesem Gebiet herbeizuführen, kann der Beauftragte

die Abhaltung von Expertentagungen

über Wärmepumpen mit thermischer Speicherung

anberaumen und dem Exekutivkomitee vorschlagen.

6. Finanzierung

Die Finanzierung hat durch die Vertragschließenden

Parteien im Einklang mit Artikel 5

Abs. a Z. 1 dieses Übereinkommens zu erfolgen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur

hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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