214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 lit. c, Art. 5 lit. a Unterabsatz 3
und Art. 10 lit. c verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen
oder internationale Organisationen
sind oder aber Parteien, die von ihren
jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III
der vom Verwaltungsrat der Internationalen
Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur"
bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen
Richtlinien für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet von Forschung und Entwicklung
im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich
im Einklang mit diesem Übereinkommen an
der Errichtung und Durchführung eines Forschungs-
und Entwicklungsprogramms über die
Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen
Energieverwendung (im folgenden als „das Programm"
bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene
Vertragschließenden Parteien, die Regierungen
sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden
Parteien (im folgenden zusammenfassend
als „die Regierungen" bezeichnet)
an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel
41 des Übereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm (im folgenden als
„das I.E.P.-Übereinkommen" bezeichnet) bereit
erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-
Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale
Programme in die Wege zu leiten, einschließlich
der Forschung und Entwicklung auf
dem Gebiet der rationellen Energieverwendung,
wo das Programm durchgeführt werden wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat
der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit
im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-
Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt
haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Agentur die Errichtung des Programms ab
einen wichtigen Bestandteil der internationalen
Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung
auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung
anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich. Das von den
Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses
Übereinkommens auszuführende Programm umfaßt
gemeinsame Forschung und Entwicklung,
Demonstrationsanlagen und den Austausch von
Informationen über die Anwendung von Wärmepumpen
zur rationellen Energieverwendung.
(b) Art der Durchführung. Jede Vertragschließende
Partei führt das Programm durch,
indem sie gemäß den Bestimmungen des beiliegenden
Anhanges eines oder mehrere der
Projekte übernimmt.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit.
Die Vertragschließenden
Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit
an den im beiliegenden Anhang enthaltenen
verschiedenen Projekten sowie bei der Förderung
der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
aller Vertragschließenden Parteien auf dem
Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.
(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche
Projekte können dem Programm durch Abänderung
des beiliegenden Anhanges zu diesem
Übereinkommen gemäß Art. 10 Abs. c dieses
Übereinkommens beigefügt werden.
Artikel 2
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht. Die Aufsicht über das
Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel
gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder. Dem Exekutivkomitee gehört
je ein von jeder Vertragschließenden Partei
namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende
Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied
für das Exekutivkomitee für den Fall,
daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion
nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben. Dem Exekutivkomitee obliegt
folgendes
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit
das Arbeitsprogramm für die im
beiliegenden Anhang genannten Projekte
sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm
für die folgenden zwei Jahre;
das Exekutivkomitee kann im Rahmen des
Arbeitsprogramms gegebenenfalls Änderungen
vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften
auf, die für die einwandfreie Durchführung
der Projekte erforderlich sein können;
(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses
Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen
Aufgaben wahr; und
(4) es berät über alle Angelegenheiten, die
ihm vom Beauftragten oder von einer
Vertragschließenden Partei unterbreitet
werden.
(d) Verfahrensweise. Das Exekutivkomitee
hat seine Aufgaben im Einklang mit den
folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen
(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende
Vorsitzende;
(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane
schaffen und sich jene Geschäftsordnung
geben, die für sein ordnungsgemäßes
Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter
der Agentur kann an den Sitzungen
des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane
in beratender Funktion teilnehmen;
(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich
zu ordentlichen Sitzungen zusammen;
auf Verlangen einer Vertragschließenden
Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen
kann, wird eine Sondersitzung einberufen;
(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden
zu der vom Komitee bestimmten Zeit und
in dem dafür gewählten Büro oder den
dafür bestimmten Büros statt;
(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder
Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt,
Ort und Zweck der Sitzung jeder
Vertragschließenden Partei und anderen zur
Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen
oder Rechtsträgern anzukündigen;
eine Ankündigung braucht an Personen oder
Rechtsträger, denen sie sonst zustehen
würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor
oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die
Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit
ermittelt sich bei den Sitzungen des Exekutivkomitees
nach dem Schlüssel: Hälfte
der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig
entstehender Bruchzahlen).
(e) Stimmabgabe.
(1) Wo dieses Übereinkommen die einstimmige
Handlungsweise der Exekutivkomitees bedingt,
ist die Zustimmung jedes Mitgliedes
oder Ersatzmitgliedes erforderlich, das an
den Sitzungen teilnimmt und seine Stimme
abgibt, auf der die Entscheidung getroffen
wird. Das Exekutivkomitee hat Entscheidungen
und Empfehlungen, für die in diesem
Übereinkommen keine ausdrücklichen
Abstimmungsrichtlinien vorgegeben sind,
mit Mehrheit der Mitglieder oder Ersatzmitglieder
zu treffen, die anwesend
sind und mitstimmen;
(2) Mit der Zustimmung jeder Vertragschließenden
Partei kann eine Entscheidung oder
eine Empfehlung per Fernschreiber oder auf
dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne
daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich
ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees
ist dafür verantwortlich, daß
alle Vertragschließenden Parteien von jeder
gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung
oder Empfehlung verständigt
werden.
(f) Berichterstattung. Das Exekutivkomitee
hat der Agentur regelmäßig — zumindest
jährlich — über den Fortschritt des Programms
Bericht zu erstatten.
Artikel 3
DER BEAUFTRAGTE
(a) Bestellung. In dem Anhang zu diesem
Übereinkommen ist ein Beauftragter namhaft
gemacht.
(b) Handlungsvollmacht im Namen
der Beteiligten. Nach Maßgabe
der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens
hat der Beauftragte alle zur Wahrnehmung
seiner im Anhang zu diesem Übereinkommen
festgelegten Funktionen erforderlichen
Rechtsgeschäfte zu vollziehen.
(c) Austausch. Eine Vertragschließende Partei
kann bei einhelliger Zustimmung des Exekutivkomitees
anstelle der von ihr namhaft gemachten
Vertragschließenden Partei oder jedes
anderen von ihr namhaft gemachten Beauftragten
einen anderen Rechtsträger als Beauftragten
namhaft machen. Die Annahme aller danach
erfolgten Abänderungen zu diesem Übereinkommen
und seinem Anhang sowie die Abmachungen
für die Übertragung der Aufgaben
des Beauftragten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses
des Exekutivkomitees.
(d) Rücktritt. Der Beauftragte hat das
Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
das Exekutivkomitee davon schriftlich benachrichtigt,
sofern
(1) eine Vertragschließende Partei oder ein
von einer Vertragschließenden Partei namhaft
gemachter Rechtsträger zum betreffenden
Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten
und Obliegenheiten des Beauftragten zu
übernehmen und das Exekutivkomitee und
die anderen Vertragschließenden Parteien
diesbezüglich spätestens drei Monate vor
dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktrittes
auf schriftlichem Wege unterrichtet;
und
(2) dieser Vertragschließenden Partei oder diesem
Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig
die Genehmigung erteilt wird.
Artikel 4
DURCHFÜHRUNG UND PERSONAL
(a) Durchführung der Projekte.
Der Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für
die Durchführung seiner Aufgaben im Einklang
mit diesem Obereinkommen, seinem Anhang
sowie den Entscheidungen des Exekutivkomitees
verantwortlich.
(b) Informationen und Berichterstattung.
Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee
diejenigen Informationen über den
Anhang zu diesem Übereinkommen zu geben,
die das Komitee anfordert, und ihm alljährlich,
spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres,
einen Bericht über den Zustand des
Anhanges zu diesem Übereinkommen vorzulegen.
(c) Personal. Es obliegt dem Beauftragten,
das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche
Personal gemäß den vom Exekutivkomitee
erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen.
Der Beauftragte kann sich im Bedarfsfall
der Dienste jenes Personals bedienen, das von
anderen Vertragschließenden Parteien (oder von
den von Vertragschließenden Parteien namhaft
gemachten Organisationen oder Rechtsträgern)
eingestellt wurde und dem Beauftragten durch
Abstellung oder auf anderem Wege zur Verfügung
gestellt wird, dies jedoch nach Maßgabe
der zwischen der Vertragschließenden Partei
und dem Arbeitgeber dieses Personals zu treffenden
Abmachungen.
Artikel 5
FINANZIERUNG
(a) Kosten für Forschung.
(1) Jede Vertragschließende Partei ist für
die Bereitstellung der für die Durchführung
ihrer Forschungsaufgaben gemäß dem An-
hang zu diesem Übereinkommen notwendigen
Geldmittel verantwortlich. Die
Mindestausgabensätze der Vertragschließenden
Parteien im Rahmen des Programms
betragen wie folgt
(2) Das Exekutivkomitee hat an den in diesem
Absatz genannten Zahlen in halbjährlichen
Abständen einstimmig Bereinigungen
vorzunehmen, um den in den
Ländern aller Vertragschließenden Parteien
sich ändernden Preisniveaus Rechnung zu
tragen und damit zu gewährleisten, daß
die notwendigen Realressourcen für die
Durchführung der erforderlichen Arbeiten
weiterhin zur Verfügung stehen. Stellen
sich bei diesen Preisniveaus erhebliche Änderungen
ein, so hat das Exekutivkomitee
einstimmig zu prüfen, ob das Arbeitsprogramm
den verfügbaren Mitteln angepaßt
werden soll;
(3) nach einem Anfangszeitraum von drei
Jahren sowie jedem darauffolgenden Zeitraum
von drei Jahren hat das Exekutivkomitee
einstimmig die in Unterabsatz 1
oben genannten Ausgabensätze für jeden
darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren
zu vereinbaren.
(b) Sonstige Kosten. Jede Vertragschließende
Partei hat ebenso alle sonstigen Kosten
zu tragen, die ihr aus der Durchführung dieses
Übereinkommens erwachsen, einschließlich der
Kosten für die Erstellung oder Übersendung
von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung
der im Zusammenhang mit der bei dem
jeweiligen Projekt durchgeführten Arbeit entstandenen
Reise- und sonstigen Spesen seiner
Angestellten.
(c) Finanzerklärung. Spätestens drei
Monate nach Abschluß jedes Finanzjahres hat
jede Vertragschließende Partei dem Exekutivkomitee
einen detaillierten Finanzbericht über
die für das Projekt während des Finanzjahres
getätigten Ausgaben vorzulegen. Jede Vertragschließende
Partei hat dem Exekutivkomitee auf
dessen Ersuchen zusätzliche Finanzunterlagen
über die Ausgaben für das Projekt zur Ver-
fügung zu stellen, um damit zu gewährleisten,
daß jedes Projekt im Einklang mit diesem
Übereinkommen durchgeführt wird.
Artikel 6
INFORMATION UND GEISTIGES EIGENTUM
(a) Befugnisse des Exekutivkomitees.
Die Veröffentlichung, Verteilung, Weitergabe,
Sicherung sowie das Eigentum der aus der
Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses
Übereinkommens entstehenden Informationen
sowie des daraus entstehenden geistigen
Eigentums sind vom Exekutivkomitee im Einklang
mit diesem Übereinkommen einstimmig
festzulegen.
(b) Veröffentlichungsrecht. Nur
nach Maßgabe der für Patente und Urheberrechte
geltenden Einschränkungen dieses Übereinkommens
haben die Vertragschließenden Parteien
da« Recht, alle im Rahmen dieses Programms
zur Verfügung gestellten oder daraus
entstehenden Informationen, ausgenommen geschützte
Informationen, zu veröffentlichen, jedoch
dürfen sie diese nicht im Hinblick auf
Gewinn veröffentlichen, außer das Exekutivkomitee
genehmigt es einstimmig, oder regelt
es durch Vorschrift. All diese Informationen
sind den Vertragschließenden Parteien unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(c) Geschützte Informationen. Die
Vertragschließenden Parteien haben im Einklang
mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen
Länder sowie dem Völkerrecht alle zur
Wahrung geschützter Informationen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Für die Zwecke
dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff
„geschützte Informationen" Informationen
vertraulicher Natur, wie Betriebsgeheimnisse und
„know-how" zu verstehen (zum Beispiel Computerprogramme,
Konstruktionsregeln und -techniken,
die chemische Zusammensetzung von
Stoffen, oder Herstellungsmethoden, Verfahren
oder Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet
sind, sofern solche Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen
Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher
anderen Personen ohne die Verpflichtung
zu ihrer vertraulichen Behandlung zur Verfügung
gestellt wurden; oder
(3) sich nicht bereits im Besitz des informationsnehmenden
Beteiligten ohne die
Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung
befinden.
Es ist die Pflicht jeder Vertragschließenden Partei,
die geschützte Informationen vergibt, die
Informationen als solche zu bezeichnen und
sicherzustellen, daß sie entsprechend gekennzeichnet
sind.
(d) Beistellung sachdienlicher Informationen
durch die Regierungen.
Der Beauftragte soll die Regierungen
aller an der Agentur beteiligten Länder dazu
ermutigen, ihm alle ihnen bekannten, für die
im beiliegenden Anhang genannten Projekte
maßgeblichen veröffentlichten oder sonstwie frei
verfügbaren Informationen zur Verfügung zu
stellen oder anzugeben. Die Vertragschließenden
Parteien sollen den Beauftragten von allen bereits
vorhandenen Informationen unterrichten
sowie von unabhängig von den Projekten entstandenen
Informationen, die ihnen bekannt
und für die Projekte erheblich sind, und die
den Projekten ohne Vertrags- oder allgemeinrechtliche
Beschränkungen zur Verfügung gestellt
werden können.
(e) Berichte über die Arbeit am
Programm. Berichte über entstehende Informationen
und bereits vorhandene Informationen,
die für ein Projekt erforderlich sind und dafür
verwendet werden, einschließlich geschützte Informationen,
haben von der das Projekt durchführenden
Vertragschließenden Partei an alle Vertragschließenden
Parteien zu ergehen. Es ist die
Aufgabe jeder Vertragschließenden Partei, Informationen
zu bezeichnen, die im Sinne dieses Artikels
als geschützte Informationen gelten, und zu
gewährleisten, daß säe entsprechend gekennzeichnet
sind. Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee
über alle gemäß dem Anhang zu diesem
Übereinkommen geleisteten Arbeiten sowie deren
Ergebnisse (entstehende Informationen), außer
geschützte Informationen, zusammenfassende Berichte
zu liefern.
(f) Benützungsbewilligung für geschützte
Informationen. Jede Vertragschließende
Partei erklärt sich einverstanden,
den Vertragschließenden Parteien, ihren Regierungen
und den von ihnen namhaft gemachten
Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Länder für
alle für ihr eigenes Projekt notwendigen und
darin verwendeten bereits vorhandenen geschützten
Informationen, die sie besitzt oder über die
sie verfügt, sowie für alle entstehenden geschützten
Informationen eine Benützungsbewilligung
zu erteilen, und zwar
(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in
ihren Ländern; und
(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung
in allen anderen Ländern.
Jede Vertragschließende Partei erklärt sich damit
einverstanden, allen an der Agentur beteiligten
Ländern für all diese entstehenden
geschützten Informationen eine Benützungsbewilligung
zu angemessenen Bedingungen zu erteilen,
damit sie sie zur Deckung ihres Energiebedarfes
in ihren Ländern verwenden können.
(g) Lizenzvergabe für projektnotwendige
Patente. Die Lizenzen für Patente,
die das alleinige Eigentum einer
Vertragschließenden Partei sind oder über die
sie verfügt und die für die Verwendung in
einem Projekt benötigt werden, sind der das
Projekt durchführenden Vertragschließenden Partei
zur Verwendung in nur diesem Projekt
kostenlos zu erteilen. Besitzt oder verfügt eine
Vertragschließende Partei nur über Teile dieser
Patente, dann hat die Vertragschließende Partei
danach zu trachten, den ihr möglicherweise erwachsenden
Vorteil zu verringern oder womöglich
gänzlich abzuschaffen.
(h) Entstehende Erfindungen. Das
Eigentumsrecht an Erfindungen, die im Zuge oder
im Rahmen eines Projektes gemacht oder entwickelt
werden (entstehende Erfindungen), besitzt
in allen Ländern die Vertragschließende
Partei, die die Erfindung gemacht hat. Informationen
über Erfindungen, für die die Vertragschließende
Partei Patentschutz erwerben will,
darf von den anderen Vertragschließenden Parteien
erst dann veröffentlicht oder öffentlich
bekanntgegeben werden, bis ein Patentansuchen
eingereicht ist; dies jedoch mit der Maßgabe,
daß diese Einschränkung bezüglich der Veröffentlichung
oder Bekanntgabe einen Zeitraum
von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhaltes
dieser Informationen nicht überschreitet. Es
obliegt der erfindungseignenden Vertragschließenden
Partei, Berichte entsprechend zu kennzeichnen,
die Erfindungen bekanntgeben, welche keinen
entsprechenden Schutz genießen, da kein Patentansuchen
eingereicht wurde.
(i) Benützungsbewilligung für Erfindungen.
Jede Vertragschließende Partei
erklärt sich bereit, den Vertragschließenden Parteien,
ihren Regierungen sowie den von ihnen
namhaft gemachten Staatsangehörigen ihrer jeweiligen
Länder, für alle bereits vorhandenen
Erfindungen, die von Patenten geschützt werden,
deren Eigentums- oder Verfügungsrecht sie besitzt
und die zur Anwendung der Ergebnisse ihres
Projektes notwendig sind und im Rahmen des
Projektes verwendet werden, sowie für alle entstehenden
Erfindungen Benützungsbewilligungen
zu verteilen,
(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in
ihren Ländern; und
(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung
in allen anderen Ländern.
Jede Vertragschließende Partei erklärt sich damit
einverstanden, den an der Agentur beteiligten
Ländern für all diese entstehenden
Erfindungen eine Benützungsbewilligung zu angemessenen
Bedingungen zu erteilen, damit sie
sie zur Deckung des Energiebedarfes in ihren
Ländern verwenden können.
(j) Urheberrechte. Der Beauftragte oder
jede Vertragschließende Partei kann für die
eigenen Projektergebnisse die zum Schutze des
im Rahmen eines Projektes entstandenen urheberrechtlichen
Materials erforderlichen entsprechenden
Maßnahmen ergreifen. Erworbene Urheberrechte
sind das Eigentum dieser Vertragschließenden
Partei oder dieses Beauftragten, vorausgesetzt
jedoch, daß die Vertragschließenden
Parteien dieses Material vervielfältigen und verteilen
können, aber nicht im Hinblick auf Gewinn
veröffentlichen dürfen.
(k) Erfinder und Autoren. Jede Vertragschließende
Partei wird unbeschadet jeglicher
in ihren Staatsgesetzen vorgesehen Autorenrechte
alle notwendigen Schritte unternehmen, um von
ihren Autoren und Erfindern die für die Durchführung
der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche
Zusammenarbeit zu erwirken. Jede
Vertragschließende Partei übernimmt die Verpflichtung,
die nach den Gesetzen ihres Landes
für ihre Arbeitnehmer geltenden Gebühren oder
Vergütungen zu zahlen.
(1) Definition von „Staatsangehörige".
Die Vertragschließenden Parteien können
Richtlinien zur Definition des Begriffes „Staatsangehörige"
einer Vertragschließenden Partei erlassen.
Meinungsverschiedenheiten, die von den
Vertragschließenden Parteien nicht beigelegt werden
können, sind gemäß Artikel 8 Abs. d
dieses Durchführungsübereinkommens beizulegen.
Artikel 7
HAFTUNG
Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet,
einer anderen Vertragschließenden Partei
für die im Zuge der Durchführung des
Programms erlittenen Verluste oder Schäden
Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.
Artikel 8
LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN
(a) Erfüllung von Formalitäten.
Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen
der geltenden Gesetze nach besten Kräften zu
trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern,
die mit den zur Durchführung jedes
oder aller in dem Anhang zu diesem Übereinkommen
genannten Projekte, an denen sie
sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen
von Personen, Einfuhren von Material und
Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.
(b) Geltende Gesetze. Bei der Durchführung
des Übereinkommens sowie der im Anhang
zu diesem Übereinkommen enthaltenen
verschiedenen Projekte unterliegen die Vertrag-
schließenden Parteien im Bedarfsfall der Zuteilung
von Geldmitteln durch die entsprechende
Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen
Vertragschließenden Parteien geltenden Verfassungen,
Gesetzen und Vorschriften, einschließlich,
jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote
für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren
oder Erfolgshonorare an Personen
vorsehen, die mit der Vergabe von
Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für
Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten
zukommen.
(c) Beschlüsse des Verwaltungsrates
der Agentur. Die Vertragschließenden
Parteien haben in entsprechender Weise
den Richtlinien für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Forschung und Entwicklung
im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen
derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden
Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur
Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der
Richtlinien berührt dieses Übereinkommen nicht,
es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden Bestimmungen
in Kraft.
(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.
Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen den Vertragschließenden Parteien
betreffend die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege
oder nach einem sonstigen vereinbarten
Schlichtungsverfahren beigelegt wird,
ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei
Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen
Vertragschließenden Parteien zu bestimmen
sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes bestimmen. Können sich die
betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes
oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden
nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der
Vertragschließenden Parteien der Präsident des
Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtung
aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche
Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf
die Bestimmungen dieses Übereinkommens und
allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften
zu entscheiden; seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage
ist endgültig und für die Vertragschließenden
Parteien bindend.
Artikel 9
BEITRITT UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER
PARTEIEN
(a) Beitritt neuer Vertragschließender
Parteien. Agenturländer.
Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees
steht der Beitritt zu diesem Übereinkommen
der Regierung jedes an der Agentur
beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden
Regierung namhaft gemachten nationalen
Behörden, öffentlichen Körperschaft, privaten
Organisation, Unternehmung oder einem sonstigen
Rechtsträger), die dieses Übereinkommen
unterzeichnet, die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden
Partei übernimmt und sich bereit
erklärt, mindestens ein im Anhang zu diesem
Übereinkommen bezeichnetes Projekt durchzuführen.
Dieser Beitritt einer Vertragschließenden
Partei wird bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
durch die neue Vertragschließende
Partei oder ihrem Beitritt dazu sowie bei der
Annahme aller darauf erfolgenden Abänderungen
wirksam.
(b) Beitritt neuer Vertragschließender
Parteien. Andere OECD-
Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaates
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, der nicht an der Agentur
beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des
Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat dazu eingeladen
werden, unter den in Absatz a oben
genannten Bedingungen eine Vertragschließende
Partei dieses Übereinkommens zu werden (oder
eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft,
private Organisation, Unternehmung oder einem
sonstigen Rechtsträger namhaft zu machen).
(c) Beteiligung seitens der Europäischen
Gemeinschaften. Die Europäischen
Gemeinschaften können sich an diesem
Übereinkommen auf Grund von Vereinbarungen
beteiligen, die das Exekutivkomitee einstimmig
beschließt.
(d) Beiträge. Das Exekutivkomitee kann als
Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung
fordern, daß die neue Vertragschließende Partei
Verpflichtungen übernimmt, durch die Vertragschließenden
Parteien für ihre früheren Beiträge
zu dem Programm entschädigt werden.
(e) Ablöse von Vertragschließenden
Parteien. Mit einstimmiger Genehmigung
des Exekutivkomitees und auf Ersuchen
einer Regierung kann eine von jener Regierung
namhaft gemachte Vertragschließende Partei von
einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle
einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende
Partei gemäß Absatz a oben sowie dem darin
vorgesehenen Verfahren die Rechte und Pflichten
einer Vertragschließenden Partei.
(f) Rücktritt, Jede Vertragschließende Partei
kann von diesem Übereinkommen entweder
mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees
zurücktreten oder durch Eingabe einer
schriftlichen Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger
Kündigungsfrist an den Exekutivdirektor
der Agentur, wobei jedoch eine solche Rücktrittserklärung
erst zwei Jahre nach Abschluß dieses
Übereinkommens gegeben werden kann. Der
Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß
diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen
auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschließenden
Parteien.
(g) Statusänderung einer Vertragschließenden
Partei. Eine Vertragschließende
Partei, die keine Regierung oder eine
internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee
von jeder wichtigen Veränderung
ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse
bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der
Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich
zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee
hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des
Status der Vertragschließenden Partei die Interessen
der anderen Vertragschließenden Partei
wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee
dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee
nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen
Vertragschließenden Parteien anders entscheidet,
folgendes
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden
Partei wird angenommen, daß sie
zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden
Termin im Sinne von Absatz f
oben von diesem Übereinkommen zurückgetreten
ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,
von der die betreffende Vertragschließende
Partei namhaft gemacht worden war, ein,
innerhalb von drei Monaten nach dem
Rücktritt jener Vertragschließenden Parteien
einen anderen Rechtsträger als neue
Vertragschließende Partei namhaft zu
machen; wird dies vom Exekutivkomitee
einstimmig gebilligt, dann wird ein solcher
Rechtsträger ab jenem Zeitpunkt zu einer
Vertragschließenden Partei, zu dem er
das Übereinkommen unterzeichnet oder
ihm beitritt.
(h) Versäumnis bei der Erfüllung
von Vertragspflichten. Bezüglich jeder
Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt,
ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
innerhalb von sechzig Tagen nach
Erhalt einer Benachrichtigung, die den Grund
dieses Versäumnisses angibt und sich auf diesen
Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee
auf Grund eines einstimmigen Beschlusses
annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen
zurückgetreten ist.
Artikel 10
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen
Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der
Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden
Parteien nicht einstimmig seine Beendigung
beschließen.
(b) Rechtsbeziehungen zwischen
den Vertragschließenden Parteien.
Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens
ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen
einzelnen Vertragschließenden Parteien abzuleiten.
(c) Abänderung. Dieses Übereinkommen
sowie dessen Anhang kann jederzeit vom Exekutivkomitee
einstimmig abgeändert werden.
Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee
einstimmig festgelegten Weise in
Kraft.
(d) Hinterlegung. Die Urschrift dieses
Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor
der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschließenden
Partei ist eine beglaubigte Abschrift
davon zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens
geht sämtlichen an der Agentur
beteiligten Ländern sowie allen Mitgliedstaaten
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung und den Europäischen
Gemeinschaften zu.
Geschehen zu Paris, am 16. März 1977.
Anhang
WÄRMEPUMPEN MIT THERMISCHER
SPEICHERUNG
1. Zielsetzungen
Die Zielsetzungen dieses Programms sind die
Durchführung theoretischer und experimenteller
Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der
Wärmepumpensysteme sowie die Schaffung eines
zentralen Sammel-, Vergleichs- und Verteilerzentrums
für den Informationsaustausch auf
dem Gebiet von Wärmepumpen sowie für die
Vorbereitung und Durchführung von Forschungs-
und Entwicklungstätigkeiten auf diesem
Gebiet.
Dieses Programm beschränkt sich auf Wärmepumpen
mit thermischer Speicherung für die
Erzeugung von Wärme für nichtindustrielle
Zwecke, wie z. B. Raumheizung und Warmwasseraufbereitung
unter Verwendung des Kompressionskreislaufes,
wobei somit der Absorptionskreislauf
ausgeschlossen wird.
2. Mittel
Alle Vertragschließenden Parteien werden die
in Absatz 3 dieses Anhanges für die Vertragschließenden
Parteien bezeichneten und erläuterten
spezifischen Projekte bezüglich der Demonstration
eines Wärmepumpensystems mit thermischer
Speicherung durchführen.
Die Vertragschließenden Parteien werden
ebenso Daten über die Entwicklungsprogramme
auf dem Gebiet der Wärmepumpen sammeln
und austauschen, einschließlich jener in den Bereichen
der Forschung, Erprobung, Konstruktion,
Auswertung, Erzeugung und Anwendung von
Wärmepumpen samt direkt damit im Zusammenhang
stehenden Bauteilen.
3. Aufgaben der Vertragschließenden
Parteien
Projekt
(1) ÖSTERREICH: „Minergie-Haus Nr. 1"
in Schönau bei Wien mit der Luft-
Wasser-Wärmepumpe zur Raumheizung
und Warmwasserbereitung. Als Wärmequelle
wird Außenluft verwendet. Diese Wärme
wird mittels eines durchlüfteten Schotterregenerators
in den speichernden Untergrund
geleitet und ihm wieder entzogen.
(2) CEC: ein Projekt zur Gewinnung von Betriebserfahrung
mit elektrisch angetriebenen
Wärmepumpen mit Wärmespeicherung.
(3) DÄNEMARK: Auswertung der von anderen
Teilnehmerländern durchgeführten Projekte.
Ausarbeitung und Veröffentlichung von
Berichten (in Zusammenarbeit mit dem
Beauftragten).
(4) DEUTSCHLAND: Wärmepumpensystem
mit Speicherung latenter Wärme von Wasser/
Eis für ein Haus am Rhein in der Nähe
von Karlsruhe sowie ein Projekt von
Wärmepumpen mit Umschaltmöglichkeit
zwischen Erdreich und Außenluft.
(5) IRLAND: Außenluftwärmepumpensystem
mit Einheiten für eine kurzfristige Wasserspeicherung
zur Deckung des Raum- und
Wasserheizbedarfes einer typischen Hauseinheit.
(6) ITALIEN: Demonstration einer Wärmepumpe
mit einem unabhängigen Kraftantrieb
(Dieselmotor). Planung und Bau des
Prototyps eines Antriebs mit einer Turbine
mit organischem Fluid. In beiden Fällen
wird das Wärmepumpensystem durch Abwärme
vom Antrieb ergänzt.
(7) NIEDERLANDE: Thermodynamische Studien
über verschiedene Wärmepumpensysteme;
Experimente mit Wärmepumpen
mit Prozeßsteuerung in bewohnten Wohnhäusern
sowie technische und wirtschaftliche
Durchführbarkeitsstudien.
(8) SCHWEDEN: Mindestens ein Projekt mit
einer Wärmepumpe in Verbindung mit
einem Wärmespeicherungssystem im Rahmen
des nationalen Sonnenenergieprogramms.
Nationale Demonstrationsprojekte
mit Wärmepumpen für Wohnhäuser unter
Verwendung verschiedener Wärmequellen.
(9) SCHWEIZ: Anwendung von Wärmepumpen
mit Warmwasserspeicherung unter
Verwendung des Bodens als Wärmequelle
für Raumheizungen, Berner Kraftwerke
AG.
(10) USA: Ein Projekt zur Demonstration der
Leistungsfähigkeit der Jahresspeicherung
(Annual Cycle Energy System, ACES) im
Oak Ridge National Laboratory, Oak
Ridge, Tennessee. Der Hauptbestandteil
dieses Systems ist ein isolierter Wassertank,
der als thermischer Speicherbehälter dient.
Während der Wintermonate wird die
Wärme durch eine Wärmepump« erzeugt,
die auch das Wasser im Behälter in Eis umwandelt.
Im Sommer wird das gekühlte
Wasser zur Klimatisierung ohne den Betrieb
des Wärmepumpenkompressors verwendet.
4. Beauftragter
Republik Österreich.
5. Sonderaufgaben des Beauftragten
(a) Innerhalb von neunzig (90) Tagen nach
Inkrafttreten dieses Anhanges erarbeitet der Beauftragte
nach Fühlungnahme mit jeder Vertragschließenden
Partei ein detailliertes Arbeitsprogramm
über die Form und den Umfang der
von jeder Vertragschließenden Partei erforderlichen
Daten und Berichte über ihr Projekt für
das Kalenderjahr 1977 und unterbreitet ihn dem
Exekutivkomitee zur Genehmigung. Bis spätestens
1. Dezember jedes Jahres danach hat der
Beauftragte ein Arbeitsprogramm für jedes
darauffolgende Jahr vorzulegen. Das Arbeitsprogramm
wird vom Exekutivkomitee einstimmig
genehmigt.
(b) Der Beauftragte wird gewährleisten, daß
für die Vertragschließenden Parteien eine Einrichtung
besteht, durch die sie mit den Verantwortlichen
für die zu diesem Programm
geleistete Arbeit in Kontakt treten.
(c) Um eine weitere Zusammenarbeit auf
diesem Gebiet herbeizuführen, kann der Beauftragte
die Abhaltung von Expertentagungen
über Wärmepumpen mit thermischer Speicherung
anberaumen und dem Exekutivkomitee vorschlagen.
6. Finanzierung
Die Finanzierung hat durch die Vertragschließenden
Parteien im Einklang mit Artikel 5
Abs. a Z. 1 dieses Übereinkommens zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur
hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.