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214_1979 AT

214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik sind, geleitet von dem

Wunsche und entschlossen,

die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa in ihrer Gesamtheit anzuwenden,

ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

zum Zweck der Verhütung und

Bekämpfung von Tierseuchen zu fördern,

den Informationsaustausch über die veterinärhygienischen

Bedingungen über die Einfuhr,

Ausfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen

Erzeugnissen und Rohstoffen zu erleichtern,

übereingekommen,

das vorliegende Abkommen zu schließen

Artikel 1

(1) Die Abkommenspartner informieren einander

a) unverzüglich über das Auftreten von folgenden

Tierkrankheiten: Rinderpest, Lungenseuche

der Rinder, afrikanisches Pferdesterben,

Bluetongue, Pockenseuche der

Schafe, klassische und afrikanische Schweinepest,

vesiculäre Virusseuche der Schweine

(Swine Vesicular Disease), ansteckende

Schweinelähmung, Maul- und Klauenseuche,

Lumpy Skin Disease, Rotz, Beschälseuche

der Pferde, ansteckende Pferdeenzephalomyelitis

und infektiöse Anämie

der Einhufer;

b) unverzüglich über die Art und Zahl der

an diesen Krankheiten erkrankten Tiere,

die Größe des Bestandes, den Ort und den

politischen Bezirk in der Republik Österreich

bzw. Kreis in der Deutschen Demokratischen

Republik des Ausbruches der

Krankheiten, die Art der Diagnose, bei

Maul- und Klauenseuche auch über den

ermittelten Virustyp;

c) unverzüglich über die zur Bekämpfung

dieser übertragbaren Tierkrankheiten getroffenen

Maßnahmen;

d) durch periodische Berichte über den weiteren

Verlauf dieser Krankheiten bis zu

deren Erlöschen.

(2) Tritt im Gebiet eines Abkommenspartners

eine der im Abs. 1 lit. a genannten Krankheiten

auf, so überläßt dieser Abkommenspartner dem

anderen auf dessen Ersuchen Kulturen der betreffenden

Krankheitserreger.

(3) Ein Abkommenspartner informiert den

anderen unverzüglich über etwaige Schutzmaßnahmen,

die er zur Verhinderung einer Einschleppung

der unter Abs. 1 lit. a genannten

Tierkrankheiten getroffen hat, die im Gebiet

eines seiner Nachbarstaaten aufgetreten sind.

(4) Die Abkommenspartner tauschen in periodischen

Zeitabständen die amtlichen Berichte

über den Stand der übertragbaren Tierkrankheiten

aus.

Artikel 2

(1) Die Abkommenspartner informieren einander

über

a) die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse

zum Schutz der Tiere vor übertragbaren

Tierkrankheiten, Parasitosen und

anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände;

b) die veterinärhygienischen Bedingungen,

die bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

von Tieren, tierischen Erzeugnissen

und Rohstoffen und sonstigen Geigenständen,

die Träger von Ansteckungsstoffen

sein können, im Verhältnis der beiden Abkommenspartner

zueinander zu beachten

sind.

(2) Die Abkommenspartner tauschen gegenseitig

ihre Erfahrungen aus über Maßnahmen

bei nichtübertragbaren Tierkrankheiten sowie

bei schädlichen Einwirkungen (z. B. durch toxische

Mittel, radioaktive Stoffe etc.), die große

Verluste an Tieren hervorrufen oder die Produktivität

der Tierbestände mindern können.

Artikel 3

Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen

Forschung und der Organisation

des Veterinärwesens. Diese Zusammenarbeit

soll insbesondere erfolgen durch

a) Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen

auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen

Fortbildung sowie der tierärztlichen

Berufsausübung;

b) gegenseitige Information über das Stattfinden

von Veterinärkongressen sowie anderer

Beratungen von internationalem In-

teresse auf dem Gebiet des Veterinärwesens;

c) Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen

Veröffentlichungen auf dem Gebiet

der angewandten Veterinärmedizin;

d) Austausch von Informationen über die Organisation

des Veterinärwesens sowie über

Gesetze und sonstige für das Veterinärwesen

maßgebende Vorschriften und Richtlinien.

Artikel 4

Der Austausch von Informationen sowie von

Fachzeitschriften und Publikationen zwischen

den Abkommenspartnern erfolgt kostenlos.

Die Entsendung von Experten erfolgt im gegenseitigen

Einvernehmen. In diesem Falle

trägt der entsendende Abkommenspartner die

Reisekosten. Der empfangende Abkommenspartner

trägt die Aufentshaltskosten einschließlich

der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes

verbundenen Reisen innerhalb des

Gastlandes.

Artikel 5

(1) Die Realisierung des in den Artikeln 1, 2

und 3 vorgesehenen Informationsaustausches auf

direktem Wege und der Austausch von Experten

entsprechend Artikel 4 erfolgt für die Republik

Österreich durch das Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz und für die

Deutsche Demokratische Republik durch das Ministerium

für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft.

(2) Zur Durchführung des Abkommens werden

die zuständige Behörde der Republik Österreich

und das zuständige Organ der Deutschen

Demokratischen Republik Arbeitspläne mit

einer Geltungsdauer von jeweils bis zu drei Jahren

erstellen und sonst erforderliche Vereinbarungen

schließen. Die Beratungen zur Erstellung

der Arbeitspläne finden abwechselnd in einem

der beiden Vertragsstaaten statt.

Artikel 6

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern

nicht einer der Abkommenspartner dieses

Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf

dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege

kündigt.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Abkommenspartner

einander mitgeteilt haben, daß

die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Abkommenspartner diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Berlin, am 31. März 1978 in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Walser m. p.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Kurt Nier m. p.

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 7 vorgesehenen Austausches von Noten

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der

Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 7 am 19. Juni 1979 in Kraft.

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