214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik sind, geleitet von dem
Wunsche und entschlossen,
die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa in ihrer Gesamtheit anzuwenden,
ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
zum Zweck der Verhütung und
Bekämpfung von Tierseuchen zu fördern,
den Informationsaustausch über die veterinärhygienischen
Bedingungen über die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen
Erzeugnissen und Rohstoffen zu erleichtern,
übereingekommen,
das vorliegende Abkommen zu schließen
Artikel 1
(1) Die Abkommenspartner informieren einander
a) unverzüglich über das Auftreten von folgenden
Tierkrankheiten: Rinderpest, Lungenseuche
der Rinder, afrikanisches Pferdesterben,
Bluetongue, Pockenseuche der
Schafe, klassische und afrikanische Schweinepest,
vesiculäre Virusseuche der Schweine
(Swine Vesicular Disease), ansteckende
Schweinelähmung, Maul- und Klauenseuche,
Lumpy Skin Disease, Rotz, Beschälseuche
der Pferde, ansteckende Pferdeenzephalomyelitis
und infektiöse Anämie
der Einhufer;
b) unverzüglich über die Art und Zahl der
an diesen Krankheiten erkrankten Tiere,
die Größe des Bestandes, den Ort und den
politischen Bezirk in der Republik Österreich
bzw. Kreis in der Deutschen Demokratischen
Republik des Ausbruches der
Krankheiten, die Art der Diagnose, bei
Maul- und Klauenseuche auch über den
ermittelten Virustyp;
c) unverzüglich über die zur Bekämpfung
dieser übertragbaren Tierkrankheiten getroffenen
Maßnahmen;
d) durch periodische Berichte über den weiteren
Verlauf dieser Krankheiten bis zu
deren Erlöschen.
(2) Tritt im Gebiet eines Abkommenspartners
eine der im Abs. 1 lit. a genannten Krankheiten
auf, so überläßt dieser Abkommenspartner dem
anderen auf dessen Ersuchen Kulturen der betreffenden
Krankheitserreger.
(3) Ein Abkommenspartner informiert den
anderen unverzüglich über etwaige Schutzmaßnahmen,
die er zur Verhinderung einer Einschleppung
der unter Abs. 1 lit. a genannten
Tierkrankheiten getroffen hat, die im Gebiet
eines seiner Nachbarstaaten aufgetreten sind.
(4) Die Abkommenspartner tauschen in periodischen
Zeitabständen die amtlichen Berichte
über den Stand der übertragbaren Tierkrankheiten
aus.
Artikel 2
(1) Die Abkommenspartner informieren einander
über
a) die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse
zum Schutz der Tiere vor übertragbaren
Tierkrankheiten, Parasitosen und
anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände;
b) die veterinärhygienischen Bedingungen,
die bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
von Tieren, tierischen Erzeugnissen
und Rohstoffen und sonstigen Geigenständen,
die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können, im Verhältnis der beiden Abkommenspartner
zueinander zu beachten
sind.
(2) Die Abkommenspartner tauschen gegenseitig
ihre Erfahrungen aus über Maßnahmen
bei nichtübertragbaren Tierkrankheiten sowie
bei schädlichen Einwirkungen (z. B. durch toxische
Mittel, radioaktive Stoffe etc.), die große
Verluste an Tieren hervorrufen oder die Produktivität
der Tierbestände mindern können.
Artikel 3
Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen
Forschung und der Organisation
des Veterinärwesens. Diese Zusammenarbeit
soll insbesondere erfolgen durch
a) Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen
auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen
Fortbildung sowie der tierärztlichen
Berufsausübung;
b) gegenseitige Information über das Stattfinden
von Veterinärkongressen sowie anderer
Beratungen von internationalem In-
teresse auf dem Gebiet des Veterinärwesens;
c) Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen
Veröffentlichungen auf dem Gebiet
der angewandten Veterinärmedizin;
d) Austausch von Informationen über die Organisation
des Veterinärwesens sowie über
Gesetze und sonstige für das Veterinärwesen
maßgebende Vorschriften und Richtlinien.
Artikel 4
Der Austausch von Informationen sowie von
Fachzeitschriften und Publikationen zwischen
den Abkommenspartnern erfolgt kostenlos.
Die Entsendung von Experten erfolgt im gegenseitigen
Einvernehmen. In diesem Falle
trägt der entsendende Abkommenspartner die
Reisekosten. Der empfangende Abkommenspartner
trägt die Aufentshaltskosten einschließlich
der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes
verbundenen Reisen innerhalb des
Gastlandes.
Artikel 5
(1) Die Realisierung des in den Artikeln 1, 2
und 3 vorgesehenen Informationsaustausches auf
direktem Wege und der Austausch von Experten
entsprechend Artikel 4 erfolgt für die Republik
Österreich durch das Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz und für die
Deutsche Demokratische Republik durch das Ministerium
für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft.
(2) Zur Durchführung des Abkommens werden
die zuständige Behörde der Republik Österreich
und das zuständige Organ der Deutschen
Demokratischen Republik Arbeitspläne mit
einer Geltungsdauer von jeweils bis zu drei Jahren
erstellen und sonst erforderliche Vereinbarungen
schließen. Die Beratungen zur Erstellung
der Arbeitspläne finden abwechselnd in einem
der beiden Vertragsstaaten statt.
Artikel 6
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern
nicht einer der Abkommenspartner dieses
Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf
dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege
kündigt.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Abkommenspartner
einander mitgeteilt haben, daß
die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen
für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Abkommenspartner diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Berlin, am 31. März 1978 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Walser m. p.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Kurt Nier m. p.
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 7 vorgesehenen Austausches von Noten
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der
Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 7 am 19. Juni 1979 in Kraft.