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214_1978 AT

214. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Afghanistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Afghanistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Handelsminister der Republik Afghanistan

bestätigt, daß das „Export Promotion Department"

des Handelsministeriums, Republik Afghanistan,

zur Ausstellung von Zeugnissen über

den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich ermächtigt

ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allge-

meinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem

Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Afghanistan

sind.

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden

Stelle"

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind.

Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Der Handelsminister der Republik Afghanistan

wird jede Änderung bezüglich des im Artikel 1

genannten „Export Promotion Department" des

Handelsministeriums, Republik Afghanistan, dem

Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Der Handelsminister der Republik Afghanistan

leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer

Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Wien, am 2. Feber 1978

Für den Handelsminister der Republik

Afghanistan

Hamidullah Tarzi

Stellvertretender Minister

Kabul, am 20. März 1978

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 29. Mai 1978 in Kraft.

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