214. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Afghanistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Handelsminister der Republik Afghanistan
bestätigt, daß das „Export Promotion Department"
des Handelsministeriums, Republik Afghanistan,
zur Ausstellung von Zeugnissen über
den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich ermächtigt
ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allge-
meinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem
Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und Afghanistan
sind.
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden
Stelle"
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind.
Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Der Handelsminister der Republik Afghanistan
wird jede Änderung bezüglich des im Artikel 1
genannten „Export Promotion Department" des
Handelsministeriums, Republik Afghanistan, dem
Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Der Handelsminister der Republik Afghanistan
leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer
Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Wien, am 2. Feber 1978
Für den Handelsminister der Republik
Afghanistan
Hamidullah Tarzi
Stellvertretender Minister
Kabul, am 20. März 1978
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 29. Mai 1978 in Kraft.