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214_1973 AT

214. Beschluß Nr. 2/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Beschluß Nr. 2/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 2/1973 Der Beschluß Nr. 2/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 213/

1973 verlautbart ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des Artikels 2 des Teils I

des Anhangs B sind auch von Finnland in allen

Fällen anzuwenden, in denen die Bedingungen für

die Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 des

Teils I des Anhangs B erfüllt sind, und zwar

auch dann, wenn in Finnland das Abkommen

über die Errichtung einer Freihandelszone mit

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl noch nicht in Kraft ist.

3. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,

an dem der Beschluß des Gemeinsamen Rates

Nr. 1/1973 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973

der Finnland-EFTA Assoziierung ist unter BGBl.

Nr. 160/1973 verlautbart in Kraft tritt.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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