214. Beschluß Nr. 2/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 2/1973 Der Beschluß Nr. 2/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 213/
1973 verlautbart ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des Artikels 2 des Teils I
des Anhangs B sind auch von Finnland in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Bedingungen für
die Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 des
Teils I des Anhangs B erfüllt sind, und zwar
auch dann, wenn in Finnland das Abkommen
über die Errichtung einer Freihandelszone mit
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl noch nicht in Kraft ist.
3. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,
an dem der Beschluß des Gemeinsamen Rates
Nr. 1/1973 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973
der Finnland-EFTA Assoziierung ist unter BGBl.
Nr. 160/1973 verlautbart in Kraft tritt.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.