214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 168/
1972, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,
Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,
Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,
Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,
Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,
Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage,
Teuerungszulagen)."
2. § 13 b erhält folgende Fassung
„Verjährung
§ 13 b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt,
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren
geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende
Leistung erbracht worden oder der
anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht
entrichteter Leistungen (§ 13 a) verjährt nach drei
Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist,
kann nicht zurückgefordert werden."
3. An die Stelle der §§ 15 bis 20 treten folgende
Bestimmungen
„Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung (§ 16),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten
Dienstplan (§ 16 a),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn-
und Feiertagszulage) (§ 17),
4. die Journaldienstzulage (§ 17 a),
5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17 b),
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
7. die Belohnung (§ 19),
8. die Erschwerniszulage (§ 19 a),
9. die Gefahrenzulage (§ 19 b),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20 a),
12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 20 b),
13. die Jubiläumszuwendung (§ 20 c).
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11
angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1
Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung
können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen,
die einen Anspruch auf eine solche
Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig
erbracht werden, daß die Ermittlung
monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die
Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für
Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale
für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.
Bei pauschalierten Oberstundenvergütungen
ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung
den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten
unter Bedachtnahme auf Abs. 5
angemessen zu sein und ist
1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung
und der Sonn- und Feiertagsvergütung
in einem Hundertsatz des Gehaltes
zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage,
Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,
Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,
Heeresdienstzulage,
Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage,
Truppenverwendungszulage, Wachdienstzulage
und Teuerungszulage,
2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß
Abs. 1 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem
Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung und
3. bei den übrigen Nebengebühren in einem
Schillingbetrag
festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem
jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren
wird durch einen Urlaub, während
dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge
behält, oder eine Dienstverhinderung
auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt.
Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger
als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht
die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den
Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis
zum Letzten des Monates, in dem der Beamte
den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu
bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung
zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert
hat. Die Neubemessung wird im Falle der
Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit
dem auf die Änderung folgenden Monatsersten,
in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung
des Bescheides folgenden Monatsersten
wirksam.
(7) Der Bundeskanzler und der Bundesminister
für Finanzen haben, soweit ihnen eine
Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung
von Nebengebühren zukommt, dafür zu
sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der
Bundesbeamten im Bereiche sämtlicher Bundesdienststellen
gewährleistet ist.
Überstundenvergütung
§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden
(§ 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1972, BGBl. Nr. 213), die
nicht bis zum Ende des auf die Leistung der
Überstunden folgenden Monates durch Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen,
kann die Frist für den Freizeitausgleich
auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung
erstreckt werden.
(2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit
(22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der
Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn-
und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Die Überstundenvergütung besteht aus der
Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
Die Grundvergütung für die Überstunde ist
durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage
bildenden Betrages durch die 4•33fache Anzahl
der für den Beamten gemäß § 28 Abs. 2 der
Dienstpragmatik geltenden Wochenstundenzahl
zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht
aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im
§ 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit
50. v. H. und
2. für Überstunden während der Nachtzeit
100 v. H.
der Grundvergütung.
(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung
ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat
geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen.
Für Bruchteile von Überstunden,
die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten
der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen begründet, auch
wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch
auf Überstundenvergütung.
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 16 a. (1) Beamten, für die ein Dienstplan
gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik gilt,
gebührt für die über die im § 28 Abs. 2 der
Dienstpragmatik angeführte Wochendienstzeit
hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit,
eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung
ist auf das Ausmaß und die Intensität der
Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche
Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung
für Beamte gleicher Verwendungsgruppen
ist zulässig.
(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf
der Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen.
(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2
letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und
Feiertagszulage)
§ 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt
ist, gebührt dem Beamten für jede
Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Oberstundenvergütung
nach § 16 eine Sonn- und
Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht
aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und
einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen
bis einschließlich der achten Stunde
100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H.
der Grundvergütung.
(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei
Wechseldienst (§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik)
regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu
leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen
Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung
einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt,
so gilt der Dienst an dem Sonn- und
Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte
während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung
herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der
an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer
solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage
im Ausmaß von 1"5 v. T. des Gehaltes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich
einer allfälligen Teuerungszulage.
(5) Die Abs. 4 und 5 des § 16 sind sinngemäß
anzuwenden.
Journaldienstzulage
§ 17 a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der
im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt
für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit
und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen
nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter
Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und
die durchschnittliche Inanspruchnahme während
dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf
der Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen.
Bereitschaftsentschädigung
§ 17 b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb
der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
auf Anordnung in einer Dienststelle
oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten
hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine
dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können,
gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis
17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung,
bei deren Bemessung auf
die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen
ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl
in seiner Wohnung erreichbar zu halten,
als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu
beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit
aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle
der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren
eine Bereitschaftsentschädigung, bei
deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft
und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener
Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar
zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt
hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a
bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung,
deren Höhe nach der Dauer der
Bereitschaft zu bemessen ist.
(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen
nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen.
Mehrleistungszulagen
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher
Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die —
bezogen auf eine Zeiteinheit — in mengenmäßiger
Hinsicht erheblich über der Normalleistung
liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage
ist auf das Verhältnis der Mehrleistung
zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die
Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der
Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen.
Belohnung
§ 19. (1) Belohnungen können in einzelnen
Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen
zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung
ist auf die Bedeutung der Dienstleistung
Rücksicht zu nehmen.
Erschwerniszulage
§ 19 a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst
unter besonderen körperlichen Anstrengungen
oder sonstigen besonders erschwerten Umständen
verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage
ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis
angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung
der Erschwerniszulage bedarf der Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
Gefahrenzulage
§ 19 b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet,
die mit besonderen Gefahren für Gesundheit
und Leben verbunden sind, gebührt eine
Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist
auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen
Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der
Gefahrenzulage bedarf der Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz
des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des
Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des
Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem
Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung
oder eine Versetzung entsteht, wird
durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Fehlgeldentschädigung
§ 20 a. (1) Dem Beamten, der in erheblichem
Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung
von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen
oder mit der Einlösung von Wertpapieren
und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum
Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare
Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien
und im inneren Amtsverkehr entstehen
können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter
Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach
Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung bedarf
der Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen.
Fahrtkostenzuschuß
§ 20 b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß,
wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und
der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei
Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen
regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen
für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,
das für den Beamten zweckmäßigerweise
in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil
übersteigen, den der Beamte nach
Abs. 3 selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der
nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle
ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht
kommt und diese Wegstrecken in einer
Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind
die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den
billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in
Betracht kommenden Fahrtkosten — gemessen
an der kürzesten Wegstrecke — zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte
selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung
der Bundesregierung mit dem Betrag
festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten
billigerweise zumutbar ist.
(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses
ist durch Abzug des Eigenanteiles von
den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen
(Abs. 1 Z. 3) zu ermitteln.
(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß
ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22
und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung
der Bundesregierung vom 27. September
1955, BGBl. Nr. 203, und der
Bundesgesetze vom 21. April 1967, BGBl.
Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, BGBl.
Nr. 192, hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat,
mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes
wohnt.
(6) Der Beamte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß
jeweils für ein Kalendervierteljahr
— bei sonstigem Verlust — binnen drei Monaten
nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres geltend
zu machen. Der Auszahlungsbetrag ist auf volle
Schillinge in der Weise zu runden, daß Beträge
unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und
Beträge von 50 und mehr Groschen auf den
nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.
(7) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
Jubiläumszuwendung
§ 20 c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der
Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren
für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung
gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 v. H.
und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren
100 v. H. des Monatsbezuges, der dem Beamten
für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum
fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte
Zeit, soweit sie für die Vorrückung
wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter
zurückgelegten Zeit, die gemäß
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz
für die Vorrückung nicht wirksam ist,
2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit
sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt wurden,
3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Zeiten, soweit
sie für die Vorrückung wirksam sind,
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung
bloß deshalb nicht wirksam sind, weil
sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
liegen oder durch die Anwendung
der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung
unwirksam geworden sind,
5. Dienstzeiten als Hochschulassistent, die gemäß
§ 49 für die Vorrückung nicht wirksam
sind,
6. die in einem Unternehmen zurückgelegte
Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund
übernommen worden und der Bund gegenüber
den Dienstnehmern in die Rechte des
Dienstgebers eingetreten ist.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von
100 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt
werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit
von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand
ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung
der Monatsbezug im Zeitraum des
Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu
legen.
(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die
Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt
und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung
ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung
seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt
werden."
4. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
5. An die Stelle des § 30 treten folgende
Bestimmungen
„Verwaltungsdienstzulage
§ 30. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung
gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 gebührt nicht
für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 85 d
Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
§ 30 a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige
Verwendungszulage, wenn er
dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet,
die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen
sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur
von Beamten einer höheren Dienstklasse
erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für
die Führung der Geschäfte der Allgemeinen
Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung
über dem Ausmaß an Verantwortung
liegt, das Beamte in gleicher dienst- und
besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen
oder halben Vorrückungsbeträgen
der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu
bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in
den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei
Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3
vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die
Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch
in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage bemessen werden,
wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren
Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem
Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage
nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach
der Höherwertigkeit der Leistung, die
Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem
Grad der höheren Verantwortung und unter
entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten
in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht
zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Die Bemessung bedarf der Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1
Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in
zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen,
wenn der Beamte befördert, überstellt oder
auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.
(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten
Dienste nicht dauernd, aber mindestens während
eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür
eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung,
für deren Bemessung die Bestimmungen
des Abs. 2 maßgebend sind."
6. Im § 38 Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag von
„295 S" durch den Betrag von „371 S" ersetzt.
7. Im § 38 a Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag
von „221 S" durch den Betrag von „278 S"
ersetzt.
8. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
9. § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 31, des
§ 32 Abs. 1 und 4 und der §§ 33 bis 37 sind auf
die Beamten in handwerklicher Verwendung mit
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die
Verwendungsgruppen P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe
D und die Verwendungsgruppen
P 6 bis P 4 der Verwendungsgruppe E
entsprechen."
10. im § 41 werden die Beträge von „4900 S"
und „5000 S" durch die Beträge von „6169 S"
und „6294 S" ersetzt.
11. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
12. Im § 43 wird der Betrag von „440 S" durch
den Betrag von „554 S" ersetzt.
13. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
13 a. Dem § 44 wird angefügt
„(8) § 30 a ist auf Richter und Staatsanwälte
sinngemäß anzuwenden."
14. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
15. Im § 50 Abs. 2 werden die Beträge von
„2108 S" und „1053 S" durch die Beträge „2654 S"
und „1326 S" ersetzt.
16. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
17. Im § 56 Abs. 2 werden die Beträge von
„922 S" und „527 S" durch die Beträge von
„1161 S" und „663 S" ersetzt.
18. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
19. Im § 58 Abs. 2 werden die Beträge von
„225 S" und „412 S" durch die Beträge von
„283 S" und „519 S" ersetzt.
20. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 315 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 441 S,
ab der Gehaltsstufe 12 629 S;
sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den im Abs. 3 lit. c genannten
Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 154 S."
21. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von „743 S"
durch den Betrag von „935 S" ersetzt.
22. Im § 59 Abs. 7 werden die Beträge in lit. a
von „250 S", in lit. b von „380 S" und in lit. c
von „520 S" durch die Beträge von „315 S",
„478 S" und „655 S" ersetzt.
23. Im § 59 Abs. 8 wird der Betrag von
„250 S" durch den Betrag von „315 S" ersetzt.
24. Im § 59 Abs. 9 wird der Betrag von „380 S"
durch den Betrag von „478 S" ersetzt.
25. Im § 59 Abs. 12 wird der Betrag von
„300 S" durch den Betrag von „378 S" ersetzt.
26. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
27. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von
„147 S" und „122 S" durch die Beträge von
„185 S" und „154 S" ersetzt.
28. Die Tabelle im § 60 Abs. 4 erhält folgende
Fassung
29. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde
im Monat 64 v. H. des Gehaltes des Lehrers;
für die Berechnung dieser Vergütung sind die
Dienstalterszulage (§ 56) und die Dienstzulagen
nach § 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis
12, § 60 Abs. 1 bis 3, 8 bis 10 und § 85 b Abs. 1
und 2 dem Gehalt zuzurechnen."
30. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
31. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „850 S"
durch den Betrag von „1070 S" ersetzt.
32. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von „500 S"
durch den Betrag von „629 S" ersetzt.
33. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
34. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) § 29 Abs. 1 und 4 und § 30 a gelten auch
für Wachebeamte."
35. Im § 73 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende
Fassung
„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses 113 S und
nach der Definitivstellung
36. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
37. § 75 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) § 29 Abs. 1 und 4 und § 30 a gelten auch
für Berufsoffiziere."
38. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
39. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von
„356 S", „267 S" und „178 S" durch die Beträge
von „448 S", „336 S" und „224 S" ersetzt.
40. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „295 S"
durch den Betrag von „371 S" ersetzt.
41. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
42. Dem § 78 wird angefügt
„(3) § 30 a ist auf zeitverpflichtete Soldaten
anzuwenden."
43. Im § 79 a wird der Betrag von „756 S"
durch den Betrag von „952 S" ersetzt.
44. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von
„145 S" und „174 S" durch die Beträge von
„183 S" und „219 S" ersetzt.
45. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von
„139 S" durch den Betrag von „175 S" ersetzt.
46. Im § 85 d wird der Betrag von „667 S"
durch den Betrag von „840 S" ersetzt.
47. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch
Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der
Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel II
Die im Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung
des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H.
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100•00 v. H.
Artikel III
(1) Für Beamte
a) der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe
A,
b) der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppen
W 1 und H 2 und
c) der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppen
B, W 1 und H 2,
die vor dem 1. Jänner 1972 in diese Dienstklassen
ernannt wurden, kann zum Ausgleich von Härten,
die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer,
zwischen dem 1. Jänner 1972 und
dem 15. Feber 1972 beförderter Beamter ergeben
haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Dienstklasse
maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 30. Juni 1973 mit Wirksam-
keit frühestens vom 1. März 1972 neu festgesetzt
werden.
(2) Ebenso kann für Beamte der Dienstklasse
III der Verwendungsgruppen E, D, C, P 6
bis P 1 sowie W 3 und W 2 und der Dienstklasse
IV der Verwendungsgruppen D, C und
W 2, die vor dem 1. Jänner 1972 in diese Dienstklassen
ernannt wurden, zum Ausgleich von
Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen
vergleichbarer zum 1. Jänner 1972 beförderter
Beamter ergeben haben, der für die dienst- und
besoldungsrechtliche Stellung maßgebende Tag
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler in der Zeit bis zum
30. Juni 1973 mit Wirksamkeit frühestens vom
1. März 1972 neu festgesetzt werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 können auf
Beamte, die zwischen dem 1. Jänner 1972 und
dem 15. Feber 1972 in die Dienstklasse VIII
der Verwendungsgruppen A, W 1 und H 2 oder
in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppen
B, W 1 und H 2 ernannt wurden,
angewendet werden, wenn sich für sie unter der
Annahme einer Beförderung vor dem 1. Jänner
1972 eine Verbesserung nach den Grundsätzen
des Abs. 1 ergeben würde.
(4) Bei Beamten, auf die Abs. 2 anzuwenden
ist und die mit 1. Juli 1972 in eine höhere Dienstklasse
befördert werden, kann aus Anlaß dieser
Beförderung und mit deren Wirksamkeit vom
zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler die besoldungsrechtliche
Stellung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 günstiger
festgesetzt werden, als sich dies aus § 33 des
Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel IV
Soweit für einzelne Gruppen von Beamten
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes;
gesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung
von Überstunden besteht, als in den §§ 16
und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Art. I Z. 3 vorgesehen ist, bleiben diese
Regelungen in Geltung.
Artikel V
(1) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ist die Gewährung von Mehrleistungsvergütungen
für Leistungen, die über
das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit
hinausgehen, ausgeschlossen.
(2) Für Beamte, für die auf Grund der Art
ihrer dienstlichen Verwendung die Erlassung
eines Dienstplanes gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik
vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen
des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 3 geltenden
Fassung so lange weiter anzuwenden, bis die im
§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorgesehenen
Verordnungen in Kraft treten.
Artikel VI
(1) Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes
1956 in der vor dem Inkrafttreten des
Art. I geltenden Fassung gewährten laufenden
Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen,
bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 a
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I Z. 3 über den Anspruch oder die Gewährung
von Nebengebühren entschieden wurde.
(2) Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten
Nebengebühren sind auf die nach den §§ 15 bis
20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I Z. 3 für die gleiche Zeit gebührenden oder
gewährten Nebengebühren anzurechnen.
(3) Die nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in
der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 3 geltenden
Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen
gewährten Nebengebühren für eine der
im § 30 a Abs. 1 umschriebenen Leistungen
gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z. 5 als
Verwendungszulage im Sinne des § 30 a des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
Z. 5. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus
einem der im § 30 a Abs. 1 angeführten Gründe
gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung
von Überstunden.
(4) Die nach den bisherigen Bestimmungen
den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung
gewährte Belastungszulage ist mit
dem Inkrafttreten des § 30 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I Z. 5
einzustellen.
Artikel VH
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 bis 3, 5, 29, 34, 37, 42 und
die Art. IV bis VI mit 1. Dezember 1972;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit 1. Juli 1972.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können rückwirkend mit dem Tag in
Kraft treten, mit dem die gesetzlichen Bestimmungen,
auf Grund derer sie erlassen wurden,
in Kraft treten. Abänderungen solcher Verordnungen
können mit Rückwirkung um höchstens
drei Monate vor ihrer Kundmachung erlassen
werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,
jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist. Im Bereich der Kanzlei
des Präsidenten des Nationalrates ist der Präsident
des Nationalrates mit der Vollziehung
betraut.