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214_1972 AT

214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 168/

1972, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,

Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,

Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage,

Teuerungszulagen)."

2. § 13 b erhält folgende Fassung

„Verjährung

§ 13 b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt,

wenn er nicht innerhalb von drei Jahren

geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende

Leistung erbracht worden oder der

anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht

entrichteter Leistungen (§ 13 a) verjährt nach drei

Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist,

kann nicht zurückgefordert werden."

3. An die Stelle der §§ 15 bis 20 treten folgende

Bestimmungen

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 16),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten

Dienstplan (§ 16 a),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn-

und Feiertagszulage) (§ 17),

4. die Journaldienstzulage (§ 17 a),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17 b),

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

7. die Belohnung (§ 19),

8. die Erschwerniszulage (§ 19 a),

9. die Gefahrenzulage (§ 19 b),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20 a),

12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 20 b),

13. die Jubiläumszuwendung (§ 20 c).

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11

angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1

Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung

können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen,

die einen Anspruch auf eine solche

Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig

erbracht werden, daß die Ermittlung

monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die

Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für

Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale

für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.

Bei pauschalierten Oberstundenvergütungen

ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung

den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten

unter Bedachtnahme auf Abs. 5

angemessen zu sein und ist

1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung

und der Sonn- und Feiertagsvergütung

in einem Hundertsatz des Gehaltes

zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage,

Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,

Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,

Heeresdienstzulage,

Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage,

Truppenverwendungszulage, Wachdienstzulage

und Teuerungszulage,

2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß

Abs. 1 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem

Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung und

3. bei den übrigen Nebengebühren in einem

Schillingbetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem

jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren

wird durch einen Urlaub, während

dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge

behält, oder eine Dienstverhinderung

auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt.

Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger

als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht

die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den

Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis

zum Letzten des Monates, in dem der Beamte

den Dienst wieder antritt.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu

bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung

zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert

hat. Die Neubemessung wird im Falle der

Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit

dem auf die Änderung folgenden Monatsersten,

in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung

des Bescheides folgenden Monatsersten

wirksam.

(7) Der Bundeskanzler und der Bundesminister

für Finanzen haben, soweit ihnen eine

Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung

von Nebengebühren zukommt, dafür zu

sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der

Bundesbeamten im Bereiche sämtlicher Bundesdienststellen

gewährleistet ist.

Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden

(§ 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1972, BGBl. Nr. 213), die

nicht bis zum Ende des auf die Leistung der

Überstunden folgenden Monates durch Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen,

kann die Frist für den Freizeitausgleich

auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung

erstreckt werden.

(2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit

(22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der

Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn-

und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Die Überstundenvergütung besteht aus der

Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

Die Grundvergütung für die Überstunde ist

durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage

bildenden Betrages durch die 4•33fache Anzahl

der für den Beamten gemäß § 28 Abs. 2 der

Dienstpragmatik geltenden Wochenstundenzahl

zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht

aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im

§ 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

Der Überstundenzuschlag beträgt

1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit

50. v. H. und

2. für Überstunden während der Nachtzeit

100 v. H.

der Grundvergütung.

(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung

ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat

geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen.

Für Bruchteile von Überstunden,

die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten

der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen

Veranstaltungen begründet, auch

wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch

auf Überstundenvergütung.

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§ 16 a. (1) Beamten, für die ein Dienstplan

gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik gilt,

gebührt für die über die im § 28 Abs. 2 der

Dienstpragmatik angeführte Wochendienstzeit

hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit,

eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung

ist auf das Ausmaß und die Intensität der

Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche

Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung

für Beamte gleicher Verwendungsgruppen

ist zulässig.

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf

der Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen.

(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2

letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und

Feiertagszulage)

§ 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt

ist, gebührt dem Beamten für jede

Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag

oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Oberstundenvergütung

nach § 16 eine Sonn- und

Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht

aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und

einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen

bis einschließlich der achten Stunde

100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H.

der Grundvergütung.

(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei

Wechseldienst (§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik)

regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu

leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen

Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung

einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt,

so gilt der Dienst an dem Sonn- und

Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte

während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung

herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der

an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag

Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer

solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage

im Ausmaß von 1"5 v. T. des Gehaltes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich

einer allfälligen Teuerungszulage.

(5) Die Abs. 4 und 5 des § 16 sind sinngemäß

anzuwenden.

Journaldienstzulage

§ 17 a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der

im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt

für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit

und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen

nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter

Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und

die durchschnittliche Inanspruchnahme während

dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf

der Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen.

Bereitschaftsentschädigung

§ 17 b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

auf Anordnung in einer Dienststelle

oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten

hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine

dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können,

gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis

17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung,

bei deren Bemessung auf

die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen

ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl

in seiner Wohnung erreichbar zu halten,

als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu

beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit

aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle

der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren

eine Bereitschaftsentschädigung, bei

deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft

und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener

Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar

zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt

hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a

bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung,

deren Höhe nach der Dauer der

Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen

nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen.

Mehrleistungszulagen

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher

Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die —

bezogen auf eine Zeiteinheit — in mengenmäßiger

Hinsicht erheblich über der Normalleistung

liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage

ist auf das Verhältnis der Mehrleistung

zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die

Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der

Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen.

Belohnung

§ 19. (1) Belohnungen können in einzelnen

Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen

zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung

ist auf die Bedeutung der Dienstleistung

Rücksicht zu nehmen.

Erschwerniszulage

§ 19 a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst

unter besonderen körperlichen Anstrengungen

oder sonstigen besonders erschwerten Umständen

verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage

ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis

angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung

der Erschwerniszulage bedarf der Zustimmung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

Gefahrenzulage

§ 19 b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet,

die mit besonderen Gefahren für Gesundheit

und Leben verbunden sind, gebührt eine

Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist

auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen

Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der

Gefahrenzulage bedarf der Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz

des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des

Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des

Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem

Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung

oder eine Versetzung entsteht, wird

durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Fehlgeldentschädigung

§ 20 a. (1) Dem Beamten, der in erheblichem

Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung

von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen

oder mit der Einlösung von Wertpapieren

und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum

Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare

Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien

und im inneren Amtsverkehr entstehen

können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter

Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach

Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung bedarf

der Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen.

Fahrtkostenzuschuß

§ 20 b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß,

wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und

der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei

Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen

regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen

für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,

das für den Beamten zweckmäßigerweise

in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil

übersteigen, den der Beamte nach

Abs. 3 selbst zu tragen hat.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der

nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle

ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht

kommt und diese Wegstrecken in einer

Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind

die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den

billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in

Betracht kommenden Fahrtkosten — gemessen

an der kürzesten Wegstrecke — zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte

selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung

der Bundesregierung mit dem Betrag

festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten

billigerweise zumutbar ist.

(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses

ist durch Abzug des Eigenanteiles von

den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen

(Abs. 1 Z. 3) zu ermitteln.

(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß

ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22

und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung

der Bundesregierung vom 27. September

1955, BGBl. Nr. 203, und der

Bundesgesetze vom 21. April 1967, BGBl.

Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, BGBl.

Nr. 192, hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat,

mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes

wohnt.

(6) Der Beamte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß

jeweils für ein Kalendervierteljahr

— bei sonstigem Verlust — binnen drei Monaten

nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres geltend

zu machen. Der Auszahlungsbetrag ist auf volle

Schillinge in der Weise zu runden, daß Beträge

unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und

Beträge von 50 und mehr Groschen auf den

nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.

(7) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.

Jubiläumszuwendung

§ 20 c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der

Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren

für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung

gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 v. H.

und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren

100 v. H. des Monatsbezuges, der dem Beamten

für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum

fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte

Zeit, soweit sie für die Vorrückung

wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter

zurückgelegten Zeit, die gemäß

§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz

für die Vorrückung nicht wirksam ist,

2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit

sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

berücksichtigt wurden,

3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Zeiten, soweit

sie für die Vorrückung wirksam sind,

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung

bloß deshalb nicht wirksam sind, weil

sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

liegen oder durch die Anwendung

der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung

unwirksam geworden sind,

5. Dienstzeiten als Hochschulassistent, die gemäß

§ 49 für die Vorrückung nicht wirksam

sind,

6. die in einem Unternehmen zurückgelegte

Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund

übernommen worden und der Bund gegenüber

den Dienstnehmern in die Rechte des

Dienstgebers eingetreten ist.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von

100 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt

werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit

von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand

ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung

der Monatsbezug im Zeitraum des

Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu

legen.

(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die

Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt

und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung

ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung

seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt

werden."

4. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

5. An die Stelle des § 30 treten folgende

Bestimmungen

„Verwaltungsdienstzulage

§ 30. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung

gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 gebührt nicht

für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 85 d

Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

§ 30 a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige

Verwendungszulage, wenn er

dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet,

die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen

sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur

von Beamten einer höheren Dienstklasse

erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für

die Führung der Geschäfte der Allgemeinen

Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung

über dem Ausmaß an Verantwortung

liegt, das Beamte in gleicher dienst- und

besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen

oder halben Vorrückungsbeträgen

der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu

bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in

den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei

Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3

vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die

Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch

in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage bemessen werden,

wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren

Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem

Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage

nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach

der Höherwertigkeit der Leistung, die

Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem

Grad der höheren Verantwortung und unter

entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten

in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht

zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Die Bemessung bedarf der Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1

Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in

zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen,

wenn der Beamte befördert, überstellt oder

auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.

(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten

Dienste nicht dauernd, aber mindestens während

eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür

eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung,

für deren Bemessung die Bestimmungen

des Abs. 2 maßgebend sind."

6. Im § 38 Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag von

„295 S" durch den Betrag von „371 S" ersetzt.

7. Im § 38 a Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag

von „221 S" durch den Betrag von „278 S"

ersetzt.

8. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

9. § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 31, des

§ 32 Abs. 1 und 4 und der §§ 33 bis 37 sind auf

die Beamten in handwerklicher Verwendung mit

der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die

Verwendungsgruppen P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe

D und die Verwendungsgruppen

P 6 bis P 4 der Verwendungsgruppe E

entsprechen."

10. im § 41 werden die Beträge von „4900 S"

und „5000 S" durch die Beträge von „6169 S"

und „6294 S" ersetzt.

11. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

12. Im § 43 wird der Betrag von „440 S" durch

den Betrag von „554 S" ersetzt.

13. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

13 a. Dem § 44 wird angefügt

„(8) § 30 a ist auf Richter und Staatsanwälte

sinngemäß anzuwenden."

14. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

15. Im § 50 Abs. 2 werden die Beträge von

„2108 S" und „1053 S" durch die Beträge „2654 S"

und „1326 S" ersetzt.

16. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

17. Im § 56 Abs. 2 werden die Beträge von

„922 S" und „527 S" durch die Beträge von

„1161 S" und „663 S" ersetzt.

18. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

19. Im § 58 Abs. 2 werden die Beträge von

„225 S" und „412 S" durch die Beträge von

„283 S" und „519 S" ersetzt.

20. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 315 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 441 S,

ab der Gehaltsstufe 12 629 S;

sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den im Abs. 3 lit. c genannten

Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 154 S."

21. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von „743 S"

durch den Betrag von „935 S" ersetzt.

22. Im § 59 Abs. 7 werden die Beträge in lit. a

von „250 S", in lit. b von „380 S" und in lit. c

von „520 S" durch die Beträge von „315 S",

„478 S" und „655 S" ersetzt.

23. Im § 59 Abs. 8 wird der Betrag von

„250 S" durch den Betrag von „315 S" ersetzt.

24. Im § 59 Abs. 9 wird der Betrag von „380 S"

durch den Betrag von „478 S" ersetzt.

25. Im § 59 Abs. 12 wird der Betrag von

„300 S" durch den Betrag von „378 S" ersetzt.

26. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

27. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von

„147 S" und „122 S" durch die Beträge von

„185 S" und „154 S" ersetzt.

28. Die Tabelle im § 60 Abs. 4 erhält folgende

Fassung

29. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde

im Monat 64 v. H. des Gehaltes des Lehrers;

für die Berechnung dieser Vergütung sind die

Dienstalterszulage (§ 56) und die Dienstzulagen

nach § 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis

12, § 60 Abs. 1 bis 3, 8 bis 10 und § 85 b Abs. 1

und 2 dem Gehalt zuzurechnen."

30. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

31. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „850 S"

durch den Betrag von „1070 S" ersetzt.

32. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von „500 S"

durch den Betrag von „629 S" ersetzt.

33. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

34. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) § 29 Abs. 1 und 4 und § 30 a gelten auch

für Wachebeamte."

35. Im § 73 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende

Fassung

„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer

des provisorischen Dienstverhältnisses 113 S und

nach der Definitivstellung

36. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

37. § 75 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) § 29 Abs. 1 und 4 und § 30 a gelten auch

für Berufsoffiziere."

38. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

39. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von

„356 S", „267 S" und „178 S" durch die Beträge

von „448 S", „336 S" und „224 S" ersetzt.

40. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „295 S"

durch den Betrag von „371 S" ersetzt.

41. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

42. Dem § 78 wird angefügt

„(3) § 30 a ist auf zeitverpflichtete Soldaten

anzuwenden."

43. Im § 79 a wird der Betrag von „756 S"

durch den Betrag von „952 S" ersetzt.

44. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von

„145 S" und „174 S" durch die Beträge von

„183 S" und „219 S" ersetzt.

45. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von

„139 S" durch den Betrag von „175 S" ersetzt.

46. Im § 85 d wird der Betrag von „667 S"

durch den Betrag von „840 S" ersetzt.

47. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch

Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der

Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel II

Die im Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung

des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H.

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100•00 v. H.

Artikel III

(1) Für Beamte

a) der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe

A,

b) der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppen

W 1 und H 2 und

c) der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppen

B, W 1 und H 2,

die vor dem 1. Jänner 1972 in diese Dienstklassen

ernannt wurden, kann zum Ausgleich von Härten,

die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer,

zwischen dem 1. Jänner 1972 und

dem 15. Feber 1972 beförderter Beamter ergeben

haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Dienstklasse

maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 30. Juni 1973 mit Wirksam-

keit frühestens vom 1. März 1972 neu festgesetzt

werden.

(2) Ebenso kann für Beamte der Dienstklasse

III der Verwendungsgruppen E, D, C, P 6

bis P 1 sowie W 3 und W 2 und der Dienstklasse

IV der Verwendungsgruppen D, C und

W 2, die vor dem 1. Jänner 1972 in diese Dienstklassen

ernannt wurden, zum Ausgleich von

Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen

vergleichbarer zum 1. Jänner 1972 beförderter

Beamter ergeben haben, der für die dienst- und

besoldungsrechtliche Stellung maßgebende Tag

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler in der Zeit bis zum

30. Juni 1973 mit Wirksamkeit frühestens vom

1. März 1972 neu festgesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 können auf

Beamte, die zwischen dem 1. Jänner 1972 und

dem 15. Feber 1972 in die Dienstklasse VIII

der Verwendungsgruppen A, W 1 und H 2 oder

in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppen

B, W 1 und H 2 ernannt wurden,

angewendet werden, wenn sich für sie unter der

Annahme einer Beförderung vor dem 1. Jänner

1972 eine Verbesserung nach den Grundsätzen

des Abs. 1 ergeben würde.

(4) Bei Beamten, auf die Abs. 2 anzuwenden

ist und die mit 1. Juli 1972 in eine höhere Dienstklasse

befördert werden, kann aus Anlaß dieser

Beförderung und mit deren Wirksamkeit vom

zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler die besoldungsrechtliche

Stellung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 günstiger

festgesetzt werden, als sich dies aus § 33 des

Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

Artikel IV

Soweit für einzelne Gruppen von Beamten

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes;

gesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung

von Überstunden besteht, als in den §§ 16

und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Art. I Z. 3 vorgesehen ist, bleiben diese

Regelungen in Geltung.

Artikel V

(1) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ist die Gewährung von Mehrleistungsvergütungen

für Leistungen, die über

das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit

hinausgehen, ausgeschlossen.

(2) Für Beamte, für die auf Grund der Art

ihrer dienstlichen Verwendung die Erlassung

eines Dienstplanes gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik

vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen

des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 3 geltenden

Fassung so lange weiter anzuwenden, bis die im

§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorgesehenen

Verordnungen in Kraft treten.

Artikel VI

(1) Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes

1956 in der vor dem Inkrafttreten des

Art. I geltenden Fassung gewährten laufenden

Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen,

bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 a

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I Z. 3 über den Anspruch oder die Gewährung

von Nebengebühren entschieden wurde.

(2) Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten

Nebengebühren sind auf die nach den §§ 15 bis

20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I Z. 3 für die gleiche Zeit gebührenden oder

gewährten Nebengebühren anzurechnen.

(3) Die nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in

der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 3 geltenden

Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen

gewährten Nebengebühren für eine der

im § 30 a Abs. 1 umschriebenen Leistungen

gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z. 5 als

Verwendungszulage im Sinne des § 30 a des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

Z. 5. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus

einem der im § 30 a Abs. 1 angeführten Gründe

gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung

von Überstunden.

(4) Die nach den bisherigen Bestimmungen

den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung

gewährte Belastungszulage ist mit

dem Inkrafttreten des § 30 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I Z. 5

einzustellen.

Artikel VH

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 bis 3, 5, 29, 34, 37, 42 und

die Art. IV bis VI mit 1. Dezember 1972;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit 1. Juli 1972.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können rückwirkend mit dem Tag in

Kraft treten, mit dem die gesetzlichen Bestimmungen,

auf Grund derer sie erlassen wurden,

in Kraft treten. Abänderungen solcher Verordnungen

können mit Rückwirkung um höchstens

drei Monate vor ihrer Kundmachung erlassen

werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,

jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist. Im Bereich der Kanzlei

des Präsidenten des Nationalrates ist der Präsident

des Nationalrates mit der Vollziehung

betraut.

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