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214_1969 AT

214. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundespolizeikommissariates Leoben, betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundespolizeikommissariates Leoben, betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 11. März 1969, Zl. V 79/68, die Verordnung

des Bundespolizeikommissariates Leoben vom

20. Oktober 1949, betreffend das Aushängen und

Anschlagen von Druckwerken, als gesetzwidrig

aufgehoben.

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