214. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die
Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956,
letzte Kundmachung über den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 45/1967) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Australien 6. Jänner 1967
Tschechoslowakei 8. März 1967
(mit Vorbehalt)
Irland 14. August 1967
Ferner haben Syrien am 19. Juli 1962 und
Singapur am 22. November 1966 erklärt, sich
auch nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit
an dieses Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Die Tschechoslowakei betrachtet sich durch die
Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 2 und 3
dieses Protokolls nicht gebunden.