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214_1968 AT

214. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten

dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die

Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956,

letzte Kundmachung über den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 45/1967) beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Australien 6. Jänner 1967

Tschechoslowakei 8. März 1967

(mit Vorbehalt)

Irland 14. August 1967

Ferner haben Syrien am 19. Juli 1962 und

Singapur am 22. November 1966 erklärt, sich

auch nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit

an dieses Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

Die Tschechoslowakei betrachtet sich durch die

Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 2 und 3

dieses Protokolls nicht gebunden.

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