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214_1967 AT

214. Bundesgesetz: Patentanwaltsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: Patentanwaltsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwaltes ist ein

freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen

der Gewerbeordnung. Zur Ausübung

dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste

der Patentanwälte eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen

Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer

(Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte ist von der

Patentanwaltskammer zu führen.

§ 2. Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte

ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender

Erfordernisse gebunden

a) Österreichische Staatsbürgerschaft;

b) Eigenberechtigung;

c) ständiger Wohnsitz in Österreich;

d) Vollendung der Studien technischer oder

mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer

an einer inländischen Hochschule oder

Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen

akademischen Grades gemäß

§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966;

e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung

der Studien;

f) Ablegung der Patentanwaltsprüfung

(§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.

§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige

hauptberufliche Verwendung als Patentanwaltsanwärter

bei einem inländischen Patentanwalt

zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen

a) einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches

Mitglied des Patentamtes war, seine

Verwendung als fachtechnischer Beamter

des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer

Dauer;

b) eine der Vorbildung (§ 2 lit. d) angemessene

und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes

entsprechende praktische Betätigung

auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß

von zwei Jahren.

(2) Für die staatlich befugten und beeideten

Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2

lit. d entsprechen, genügt eine bei einem inländischen

Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der

Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind

Betätigungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzurechnen,

jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter

bei einem inländischen Patentanwalt

im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer

Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern

auf sie eine mindestens fünfzehnjährige

Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes

entfällt, das Erfordernis der Praxis und

der Prüfung (§ 2 lit. e und f).

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des

Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus

dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und

2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer

zu entscheiden.

§ 4. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte

ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer

zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn

der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen

(§ 2) erbracht ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte

ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber

eine Handlung begangen hat, die ihn

des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen

Parteienvertreter entgegengebracht wird,

unwürdig macht, oder wenn er während der

Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens

auf die Berechtigung zur Ausübung

des Patentanwaltsberufes verzichtet hat (§ 7

Abs. 1 lit. h).

§ 5. (1) Vor der Eintragung in die Liste der

Patentanwälte hat der Bewerber in die Hand des

Präsidenten der Patentanwaltskammer oder seines

Stellvertreters das folgende Gelöbnis abzulegen

„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem

Gewissen, daß ich die Pflichten eines Patentanwaltes

gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten

Interessen mit Eifer und Ehrlichkeit

wahren, insbesondere die gebotene Verschwiegenheit

zuverlässig beobachten und alle Vorschriften,

die sich auf meine Pflichten beziehen,

getreulich befolgen werde."

(2) Die Gelöbnisformel ist vom Bewerber zu

unterschreiben.

§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes

in die Liste der Patentanwälte sind ihm

von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung

über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis

auszustellen.

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung

in die Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie,

dem Patentamt und dem Obersten Patent- und

Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des

betreffenden Patentanwaltes die Kundmachung

der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung",

im „Patentblatt" und im Amtsblatt jenes

Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes

gelegen ist, zu veranlassen.

(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten

Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich

der Patentanwaltskammer und von dieser dem

Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat

anzuzeigen.

§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des

Patentanwaltsberufes erlischt

a) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie

durch Eröffnung des Konkurses;

c) durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes

in Österreich;

d) durch den Eintritt in ein öffentliches

Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern

es sich nicht um ein Lehramt handelt;

e) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten

Patent- und Markensenates;

f) durch rechtskräftige Verurteilung wegen

eines Verbrechens oder wegen eines aus

Gewinnsucht begangenen Vergehens oder

wegen einer derartigen Übertretung, sofern

nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben

ist;

g) auf Grund einer rechtskräftig verhängten

Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

h) durch Verzicht des Patentanwaltes.

(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des

Abs. 1 sowie im Fall seines Todes aus der Liste

der Patentanwälte zu streichen.

(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte

gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag

jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte

einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung

veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem

Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6

Anwendung zu finden.

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung

in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie,

dem Patentamt und dem Obersten Patent-

und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des

betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers

die Kundmachung der Streichung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung", im „Patentblatt"

und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in

dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu

veranlassen.

(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung

des Patentanwaltsberufes ist der gemäß

§ 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der

Patentanwaltskammer einzuziehen.

ABSCHNITT II

Patentanwaltsprüfung

§ 8. Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist

beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter

ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle

übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für

die Eintragung in die Liste der Patentanwälte

erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung

zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des

Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer

zu entscheiden.

§ 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission

abzulegen, die aus einem rechtskundigen

Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden

sowie aus einem fachtechnischen Mitglied

des Patentamtes und zwei Patentanwälten

als Beisitzern besteht.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamtes

handelt, nach Anhörung des Präsidenten

des Patentamtes und, soweit es sich um Patentanwälte

handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer

vom Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie für die Dauer

von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind

für das rechtskundige und für das fachtechnische

Mitglied des Patentamtes je ein Ersatzmitglied,

für die der Kommission angehörenden Patentanwälte

vier Ersatzmitglieder zu bestellen.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden

vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht

mehr gegeben sind.

§ 10. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes

tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied.

Der Präsident des Patentamtes hat für

eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der

Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied

zum Kommissionsmitglied zu bestimmen,

wenn nach den Umständen des Falles die

Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht

oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend

macht.

§ 11. Die Prüfungskommission hat sich zu

überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über

eingehende Kenntnisse des Patent-, Marken- und

Musterrechtes sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechtes

dieser Rechtsgebiete verfügt, ob er

mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes

und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften

auf diesen Gebieten vertraut ist,

ferner ob er die zur praktischen Anwendung

der Vorschriften erforderliche Auffassung,

Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten

Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung

hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

§ 12. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung

sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

im Einvernehmen mit den Beisitzern

auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch,

welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung

benützt werden dürfen.

(2) Haben zumindest drei Mitglieder auf

Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß

der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend

beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine

mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht

bestanden".

(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber

mindestens eine Stunde zu dauern.

Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern

gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei

Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die

Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt

werden.

§ 13. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mitglieder

des Obersten Patent- und Markensenates,

des Patentamtes, Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter

dürfen jedoch der Prüfung beiwohnen.

§ 14. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit

„einhellig ausgezeichnet bestanden",

„ausgezeichnet bestanden",

„sehr gut bestanden",

„bestanden" oder

„nicht bestanden"

zu bezeichnen.

(2) Das Prüfungsergebnis wird durch Abstimmung

festgestellt. Mit „sehr gut bestanden" kann

die Prüfung nur bezeichnet werden, wenn kein

Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden"

wertet. Mit „ausgezeichnet bestanden" kann die

Prüfung nur bezeichnet, werden, wenn kein

Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden"

oder als „bestanden" wertet.

(3) Bei der Abstimmung haben zunächst die

Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge ihre Stimmen und zuletzt der Vorsitzende

seine Stimme abzugeben. Im Falle der

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu

verfassen, die den Namen des Prüfungswerbers,

die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer,

das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über

das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung

enthalten muß. Die einzelnen gestellten Fragen

sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die

Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission

ein Zeugnis auszustellen, das den

Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner

Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung

und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das

Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern

der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 15. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie

nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung

der bei der Prüfung zutage getretenen

Wissenslücken festzusetzen hat und die

nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr

als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden.

Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist

frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung

möglich. Eine weitere Wiederholung ist

nicht zulässig.

ABSCHNITT III

Rechte und Pflichten der Patentanwälte

§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen

Beratung in Patent-, Marken- und

Musterangelegenheiten, ferner zur berufsmäßigen

Vertretung von Parteien in Patent- und Markenangelegenheiten

vor dem Patentamt und vor

dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in

außerstreitigen Angelegenheiten des Musterschutzes

vor den hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden

berechtigt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung

eines der im Patent-, Markenschutz- oder

Musterschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse

eine Rolle spielt, ist auf Antrag einer Partei

ihrem Patentanwalt zu dieser Frage das Wort zu

gestatten.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit

an mündlichen Verhandlungen vor

der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung

des Patentamtes teilnehmen, sind zum

Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen

über die Form des Amtskleides

getroffen.

§ 17. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die

übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit

zu führen und die Interessen seiner Partei

mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt,

alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung

seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden

vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel

in jeder Weise zu gebrauchen, welche

seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den

Gesetzen nicht widerstreiten.

(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit

über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt

anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet

und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch

die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten

und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 hat sinngemäß

auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige

Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu

finden.

§ 18. (1) Der Patentanwalt ist mit Ausnahme

von Fällen gemäß § 23 nicht verpflichtet, die

Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß

die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen,

wenn er die Gegenpartei in dieser oder in

einer damit unmittelbar zusammenhängenden

Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er

gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung

ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit

bringen könnte.

(2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten

und insbesondere bei Ausübung seines Berufes

auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht

zu nehmen.

§ 19. Soweit der Patentanwalt nicht gemäß

§ 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet

ist, kann er die übernommene Vertretung

jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in

diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate von

der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte

Partei Vertretungshandlungen so weit

vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei

vor Rechtsnachteilen zu bewahren.

§ 20. (1) Bei Aufhören der Vertretung ist der

Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr

Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und

Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch

Abschriften der ausgefolgten Urkunden und

Akten behalten. Belege über geleistete und ihm

noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom

Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind

der Partei über ihr Verlangen und auf ihre

Kosten Abschriften auszuhändigen.

(2) Urkunden und Akten sind durch fünf

Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.

(3) Die Vollmacht muß der Partei nach Aufhören

des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet

werden, doch kann die Partei den Widerruf

der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.

§ 21. Der Patentanwalt ist verpflichtet, über

seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen

zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls

die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner

Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger

zu ermöglichen.

§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im

§ 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine

Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch

auf ein angemessenes Honorar zu.

(2) Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit

oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung

zulassen, kann das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie die Höhe

des Honorars im Verordnungsweg durch einen

Tarif festsetzen.

(3) Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien

und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung

der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen

Verfahren von einer Partei zu ersetzen

sind, zu gelten.

(4) Das Recht der freien Vereinbarung bleibt

unberührt.

§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die

unentgeltliche Vertretung von Parteien im

Patenterteilungsverfahren sowie im Verfahren

vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem

Obersten Patent- und Markensenat in Patentangelegenheiten

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zu übernehmen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen

auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes

zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen,

wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers

nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht

offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung

durch einen Patentanwalt zweckmäßig

ist.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des

Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er

durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen

bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen

und dessen Belastung sowie auf die Zahl der

Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,

Rücksicht zu nehmen. Durch Verordnung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres sind die näheren Bestimmungen

über die Beschaffenheit und die

Geltungsdauer der zum Nachweis der Mittellosigkeit

vorzulegenden Zeugnisse zu treffen.

(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung

durch den Präsidenten des Patentamtes

von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den

Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche

Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen

der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände

hat der Patentanwalt unverzüglich bei der

Patentanwaltskammer geltend zu machen.

(5) Gegen die Verfügung des Präsidenten des

Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung

eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen

Vertretung durch die Patentanwaltskammer

gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

(6) Bei. der Bemessung von Kosten im streitigen

Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung

einer Partei außer acht zu lassen. Der

mit der unentgeltlichen Vertretung betraute

Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches

an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese

Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben,

wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien

bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit

entgegengesetzt werden können, als es sich

um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz

der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben

Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt

wurde.

(7) Amtliche Verfahrens- und Stempelgebühren

hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls

selbst zu tragen.

(8) Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung

endet mit der rechtskräftigen Beendigung

des Verfahrens.

§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer

eine Pauschalvergütung für die Beiordnung

von Patentanwälten zur unentgeltlichen

Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt 30.000 S für

jedes Kalenderjahr. Sie ist bis 30. April des

darauffolgenden Jahres zu bezahlen.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten

Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen

oder unverschuldet in Not geratenen

Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach

Patentanwälten oder für andere humanitäre

Standeszwecke zu verwenden.

§ 25. Die Wahl und Änderung des Sitzes der

Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch

die eingetretene Änderung des Sitzes binnen

drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

Diese hat hievon dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt

und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich

Mitteilung zu machen und die Kundmachung

der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden

Patentanwaltes im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung", im „Patentblatt" und in den

Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der

frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.

§ 26. (1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich

unter seiner Verantwortung von einem anderen

Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem

bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten

zu lassen. Vor dem Obersten Patent- und

Markensenat und vor der Nichtigkeitsabteilung

des Patentamtes ist die Vertretung durch einen

Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch

ist ihm vor diesen Behörden das Wort zu gestatten,

wenn es der einschreitende Patentanwalt

oder Rechtsanwalt beantragt.

(2) Wird infolge der Verhinderung eines

Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu

führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt

oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter

bestellt und dauert die Verhinderung mehr

als sechs Wochen, so ist die Vertretung der

Patentanwaltskammer und von dieser dem

Patentamt und dem Obersten Patent- und

Markensenat anzuzeigen.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, fachlich

entsprechend befähigte Angestellte, die nicht

Patentanwaltsanwärter sind, unter seiner Verantwortung

zu Besprechungen, zur Entgegennahme

von Aufträgen, zur Akteneinsicht und zur Empfangnahme

von Urkunden und Erledigungen zu

ermächtigen.

§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen

die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse

erfüllen.

(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist

von der Patentanwaltskammer zu führen. Die

Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter

ist von dem Patentanwalt, bei dem der

Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer

zu beantragen. Sie hat zu erfolgen,

wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen

(Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des

Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens

dieses Antrages an gerechnet.

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, von jedem

Austritt eines Anwärters sowie von jeder

länger als sechs Wochen dauernden ununterbrochenen

Verhinderung eines Anwärters die Anzeige

an die Patentanwaltskammer zu erstatten.

(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß

auch für die Eintragung in die Liste der

Patentanwaltsanwärter.

(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der

Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung

gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag

des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter

in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer

auszustellen.

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des

§ 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter

sinngemäß anzuwenden.

§ 28. Vereinbarungen zwischen einem Patentanwalt

und einem Patentanwaltsanwärter mit

dem Ziel, den Patentanwaltsanwärter an der

Ausübung des Patentanwaltsberufes für immer

oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu hindern

oder die Ausübung von der Erfüllung einer

Bedingung abhängig zu machen, sind unwirksam.

§ 29. (1) Die Patentanwaltskammer hat auf

Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten,

die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu

Handlungen im Sinne des § 26 Abs. 3 ermächtigt

werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen.

Im Fall ihres Einschreitens haben sich

diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust

des Lichtbildausweises ist gemäß § 6 Abs. 3

vorzugehen.

(2) Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen

Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die

Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern,

vom Präsidenten des Patentamtes das

Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines

Patentanwaltes (§ 26 Abs. 3) mit Bescheid zu

untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der

Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer

zu hören.

(3) Wurde einem Angestellten das Einschreiten

als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Abs. 2

rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer

den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.

ABSCHNITT IV

Patentanwaltskammer

§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine

Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren

Sitz in Wien.

(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt,

das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische

Patentanwaltskammer" zu führen.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Aufsicht des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie.

§ 31. Die Patentanwaltskammer ist berufen,

die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen,

die Erfüllung der Berufspflichten zu

überwachen und für die Wahrung der Ehre und

Würde des Standes zu sorgen.

§ 32. (1) Die Behörden sowie die auf Grund

gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher

oder wirtschaftlicher Interessen berufenen

Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung

sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer

auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer

Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Patentanwaltskammer ist zu dem

gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten

Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, welche

Standesinteressen berühren, deren Vertretung der

Patentanwaltskammer zukommt, sind der Patentanwaltskammer

rechtzeitig und unter Einräumung

einer angemessenen Frist zur Begutachtung

zu übermitteln.

§ 33. Organe der Patentanwaltskammer sind

a) der Präsident,

b) der Vorstand,

c) die Hauptversammlung.

§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung

der Kammermitglieder. Sie ist vom

Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet,

jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen

Briefes oder in sonst nachweisbarer

Weise einzuberufen. Auf Verlangen des

Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder

muß die Hauptversammlung einberufen

werden. Sie ist innerhalb von vier

Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.

(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung

der der Patentanwaltskammer zustehenden

Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Erlassung der Geschäftsordnungen der

Kammer und des Vorstandes sowie die

Änderung dieser Geschäftsordnungen;

b) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten

von drei weiteren Mitgliedern des

Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;

c) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung

der dem Patentanwaltsstand

angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates

(§ 51 Abs. 2) sowie für die

Bestellung des Disziplinaranwaltes und

seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);

d) die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages

über die Einnahmen und

Ausgaben der Patentanwaltskammer;

e) die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

und der Geldgebarung des

Vorstandes, dessen Entlastung sowie die

Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

f) die Erlassung einer Umlagenordnung sowie

die Festsetzung der von den Kammermitgliedern

zu entrichtenden Kammerumlage

(§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer

zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen

und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen

zu berücksichtigen;

g) die Abberufung eines Funktionärs;

h) die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds

und eines Unterstützungsfonds

für die Kammerangehörigen und

deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen

keine Rechtspersönlichkeit; sie bilden

ein zweckgebundenes Sondervermögen der

Patentanwaltskammer;

i) die Erlassung einer Dienstordnung für das

Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen

Interessen vom Gesichtspunkt der durch

die Patentanwaltskammer zu besorgenden

Aufgaben nicht entgegenstehen darf.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden

Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei

Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder

noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.

(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und

des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der

Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß

bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu

genehmigenden Akte weder den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes noch denen anderer gesetzlicher

Vorschriften widersprechen. Die genehmigten

Akte sind von der Patentanwaltskammer auf

deren Kosten im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit

von wenigstens einem Drittel der

Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse

über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen

(Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust

eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der

Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der

absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung

anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende

hat sich der Stimme zu enthalten. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung

hat unter Hinweis darauf deren

neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung

für einen höchstens zwei Wochen später

liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle

Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu

laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,

dem Vizepräsidenten und drei weiteren

Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes

erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner

Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die

Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit

von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

gegeben.

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen

alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz

ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen

sind, jedenfalls

a) die Führung der Liste der Patentanwälte

(§ 1 Abs. 3) und die Entscheidung über die

Eintragung in diese (§ 4);

b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter

(§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung

über die Eintragung in diese (§ 27

Abs. 2 und 4);

c) die Aufsicht über die Erfüllung der den

Kammermitgliedern obliegenden Pflichten

(§ 31);

d) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung

der dem Patentanwaltsstand angehörenden

Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung

(§ 9 Abs. 2);

e) die Erstattung von Gutachten über die

Angemessenheit eines Honorars;

f) die Erstattung von Gutachten über Gesetzes

und Verordnungsentwürfe;

g) der Abschluß von Kollektivverträgen;

h) die Bestellung eines Stellvertreters für

einen aus der Liste der Patentanwälte

gestrichenen Patentanwalt sowie für einen

Patentanwalt, der länger als sechs Wochen

an der Ausübung seines Berufes gehindert

ist und keinen Vertreter bestellt hat;

i) die Bestimmung eines Vertreters gemäß

§ 23 Abs. 4;

j) die Rechnungslegung über die Verwendung

der vergüteten Beträge für die unentgeltliche

Vertretung (§ 24);

k) die Erstellung des Jahresvoranschlages und

des Rechnungsabschlusses;

l) die Bestellung von Untersuchungskommissären

gemäß § 61;

m) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen

(§ 48 Abs. 4).

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen

einer Mehrheit von vier Stimmen.

§ 36. (1) Der Präsident vertritt die Patentanwaltskammer

nach außen; ihm obliegt die

Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und

der Hauptversammlung. Er leitet die Geschäfte

und unterfertigt alle Geschäftsstücke. In der

Hauptversammlung und im Vorstand führt er

den Vorsitz.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen,

in denen der Vorstand innerhalb der von einer

Behörde gesetzten Frist keinen Beschluß fassen

kann, steht ihm nach Einholung dar Stellungnahme

eines weiteren Vorstandsmitgliedes die

Entscheidung zu.

(3) Der Präsident wird im Fall der Verhinderung

durch den Vizepräsidenten vertreten.

§ 37. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und

drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei

Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung

durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder

zu wählen. Als gewählt gilt, wer die

absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung

anwesenden Kammermitglieder auf sich

vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch

einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist

zulässig.

(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten

Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit,

so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten

Wahlgang die meisten Stimmen erhalten

haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei

dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl

gelangte Person fällt, ist ungültig.

(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen

Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder

werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre

Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie, dem

Patentamt und dem Obersten Patent- und

Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.

§ 38. Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist

ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten

untersteht. Dieser hat im Einvernehmen

mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu

bestellen.

§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident

haben vor ihrem Amtsantritt der Aufsichtsbehörde,

die übrigen Vorstandsmitglieder dem

Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der

Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten

abzulegen.

(2) Alle Organe der Patentanwaltskammer und

das Personal des Kammeramtes sind, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit

über alle ihnen aus ihrer amtlichen

Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse der

Kammer, einer Gebietskörperschaft oder einer

Partei geboten ist. Über Verlangen eines Gerichtes

oder einer Verwaltungsbehörde sind sie durch

den Vorstand von dieser Verpflichtung zu entbinden,

sofern es sich nicht um Tatsachen gemäß

§ 17 Abs. 2 handelt.

§ 40. Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige

Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der

Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie

gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen

verstoßen.

§ 41. (1) Wenn die Hauptversammlung die ihr

nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben

nicht erfüllt oder beschlußunfähig wird, hat an

ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die erforderlichen

Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Weiterführung

der Kammerangelegenheiten zu treffen.

(2) Die übrigen Kammerorgane sind von der

Aufsichtsbehörde abzuberufen, wenn sie ihre

Befugnisse überschreiten oder ihre Aufgaben vernachlässigen

und hiedurch deren ordnungsgemäße

Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist. In

diesem Fall sowie im Fall der Beschlußunfähigkeit

eines solchen Organes verfügt die Aufsichtsbehörde

selbst die Ergänzung oder Neubestellung

dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bis zur

Beschlußfähigkeit dieser Organe sind die nicht

aufschiebbaren Aufgaben von der Aufsichtsbehörde

zu besorgen.

§ 42. Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs

durch Tod, Rücktritt oder Abberufung

erfolgt die Neubestellung

a) des Präsidenten, Vizepräsidenten und der

Rechnungsprüfer durch Neuwahl,

b) der anderen Mitglieder des Vorstandes

durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.

§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das

vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich

spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres

der Hauptversammlung zur Prüfung

und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die

Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern

eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über

die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage,

über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung

der Beträge werden durch die Umlagenordnung

bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44. (1) Die Aufsicht über die in der Liste der

Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt

zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer

gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes

aus.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu.

§ 45. (1) Ein Patentanwalt, der die Pflichten

seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb

seines Berufes durch sein Verhalten die

Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt,

unterliegt der Disziplinarbehandlung nach

den folgenden Bestimmungen.

(2) Der disziplinären Verfolgung steht der

Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung

oder Unterlassung auch von einem Gericht oder

von einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

§ 46. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung

des Patentanwaltes wegen Verletzung der

Berufs- oder Standespflichten ausgeschlossen,

wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist

ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder

zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes

Disziplinarverfahren nicht wiederaufgenommen

worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als

Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen

sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

Ihr Lauf beginnt im Zeitpunkt der Beendigung

des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses

bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens

gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,

wenn der Patentanwalt innerhalb der

Verjährungsfrist eine neue zu ahndende Pflichtverletzung

begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt

der Beendigung des neuen pflichtwidrigen

Verhaltens von neuem zu laufen.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die

Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens gehemmt,

wenn die Pflichtverletzung Gegenstand eines solchen

Verfahrens ist.

§ 47. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

finden, auch auf die in der Liste der Patentanwaltsanwärter

eingetragenen Patentanwaltsanwärter

Anwendung.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Patentanwälte

oder der Patentanwaltsanwärter ungeachtet

eines der Eintragung entgegenstehenden

Hindernisses (§ 2 und § 4 Abs. 2) erschlichen

hat, ist gleichfalls nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes zu behandeln. In diesem Fall finden

die Bestimmungen über die Verjährung (§ 46)

keine Anwendung.

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind

a) der schriftliche Verweis;

b) Geldstrafen bis zu 50.000 S;

c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes

bis zur Dauer eines Jahres;

gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt

dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen

Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten,

bis zur Höchstdauer eines Jahres zu

erkennen;

d) Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes

oder von der Praxis als

Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der

Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen

Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten

Strafen können auch nebeneinander verhängt

werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe

ist in der Liste der Patentanwälte oder der

Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige

Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c

und d sind dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem

Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen.

Werden derartige Disziplinarstrafen über einen

Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des

betreffenden Patentanwaltes in der im § 6 Abs. 2

angegebenen Weise zu veröffentlichen.

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer

der Disziplinarrat und als

zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie der

Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand

für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat

ist von der Patentanwaltskammer zu

tragen.

§ 50. (1) Der Disziplinarrat besteht aus einem

rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden

sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem

Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen

und einem fachtechnischen Mitglied des

Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und

des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand

(§ 35) angehören.

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Disziplinarsenates und des Disziplinarsenates

werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige

Funktionsdauer ernannt, und zwar

a) der Vorsitzende des Disziplinarsenates und

dessen Stellvertreter aus dem Kreis der

Richter der Standesgruppe 3 oder einer

höheren Standesgruppe;

b) der Vorsitzende des Disziplinarrates und

dessen Stellvertreter aus dem Kreis der

rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

c) je ein Mitglied des Disziplinairsenates und

je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der

rechtskundigen und der fachtechnischen

Mitglieder des Patentamtes;

d) je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates

und des Disziplinarrates sowie je fünf Ersatzmitglieder

für den Disziplinarsenat und

den Disziplinarrat aus dem Kreis der

Patentanwälte.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten

Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich

der Richter dem Bundesministerium für

Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamtes

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie ein Vorschlagsrecht an die

Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte

hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge

an das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie zu erstatten, die von

diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten

sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge

der Patentanwaltskammer gebunden.

(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und

der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren

Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den

Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften

der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung

oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden

oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung

an der Teilnahme am Disziplinarverfahren

aus triftigen Gründen tritt an Stelle

des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an

Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit

gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge

der Ernennung (Abs. 1 und 3).

§ 52. Die Mitglieder des Disziplinarrates und

des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses

Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen

des Disziplinarsenates unterliegen

nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates

oder des Disziplinarsenates, das Amt des

Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt

des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete

Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer

den genannten Funktionären die Barauslagen

zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat

und dem Disziplinarsenat die zur

Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen

Vorschüsse zu gewähren.

§ 54. (1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter

werden vom Bundespräsidenten für

eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis

der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder

des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates

sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor

dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat

zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und

vom Disziplinarsenat vor jeder Beschlußfassung

zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen

der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und

insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung

Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu

stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

§ 55. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates

und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt

scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen

oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt,

mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung

entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied

des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates

oder gegen einen Disziplinaranwalt

anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens

ruht dessen Funktion. Sie erlischt,

wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer

Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit

einer Disziplinarstrafe endet.

§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das

Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des

Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1

und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne

Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche

Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinarsenat

zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt

an, in dem ihm die Zusammensetzung des

Disziplinarsenates bekanntgegeben worden ist.

§ 57. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im

Disziplinarverfahren eines anderen Patentanwaltes

oder eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu

bedienen.

§ 58. (1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen

sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat

nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne

mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

zu beschließen, wenn auf

Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens

gegeben ist. Vor der Beschlußfassung

kann die Vornahme von Erhebungen

verfügt werden.

(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes

hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der

Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen,

wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt

für die Durchführung der mündlichen

Verhandlung als ausreichend geklärt befunden

wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die

Bestimmungen des § 65 Abs. 2.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen

den Beschluß des Disziplinarrates, mit dem die

Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt

binnen zwei Wochen die Berufung an

den Disziplinorsenat offen.

(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der

Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt

wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde

zuzustellen.

§ 59. Erachtet der Disziplinarrat, daß die

einem Patentanwalt angelastete Pflichtverletzung

strafgerichtlich zu ahnden ist, so ist die Anzeige

an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Bis zum

Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat

das Disziplinarverfahren zu ruhen,

§ 60. (1) Wird gegen einen Patentanwalt oder

einen Patentanwaltsanwärter eine strafgerichtliche

Untersuchung eingeleitet oder die Disziplinarstrafe

des Ausschlusses von der Ausübung

des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis

als Patentanwaltsanwärter verhängt, so ist der

Disziplinarrat berechtigt, in dringenden Fällen

während der Untersuchung oder vor Rechtskraft

des Disziplinarerkenntnisses Maßnahmen der

Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung

der Patentanwaltschaft oder die Entziehung

des Rechtes des Patentanwaltsanwärters

zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken

können, zu beschließen. Von diesem Beschluß

sind das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie, das Patentamt, der Oberste

Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer,

der Beschuldigte und der Disziplinairanwalt

zu verständigen. Der Beschluß ist in der

Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter

ersichtlich zu machen.

(2) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die

Ausübung des Patentanwaltsberufes eingestellt

oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur

Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist

in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung

der Ausübung des Patentanwaltsberufes (§ 48

Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes

des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines

Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1

lit. c) einzurechnen.

§ 61. Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

ohne sofortige Verweisung der Sache zur

mündlichen Verhandlung beschlossen worden

(§ 58 Abs. 1), so hat der Vorstand der Patentanwaltskammer

einen oder mehrere Untersuchungskommissäre

aus dem Kreis der Patentanwälte

zu bestellen. Auf die Untersuchungskommissäre

finden die Bestimmungen des § 55

sinngemäß Anwendung.

§ 62. (1) Der Untersuchungskommissär hat

Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle

zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen

Umstände und Beweismittel von Amts

wegen zu erforschen und dem Beschuldigten

Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte

zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere

wenn Zeugen oder Sachverständige

nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des

Untersuchungskommissärs keine Folge leisten

oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine

Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden

des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden

in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findet § 38

des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,

Anwendung.

§ 63. (1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung

der Untersuchung, namentlich durch

Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.

(2) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die

Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken,

einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so

hat er einen Beschluß des Disziplinarrates einzuholen.

Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen

des § 58 Abs. 3 sinngemäß.

§ 64. (1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung

hat der Untersuchungskommissär,

soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar

ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger

die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten

zu gestatten.

(2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

haben der Beschuldigte und sein Verteidiger

das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme

der Beratungsprotokolle einzusehen und von

ihnen Abschrift zu nehmen.

§ 65. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat

der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat

zu stellen, der sodann zu beschließen

hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung

verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.

(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte

bestimmt anzuführen und die

Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung

der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

Insbesondere kann das persönliche Erscheinen

des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung

angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß

ist ferner die Ladung zur mündlichen

Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden

zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen.

Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(3) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens

ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem

Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

Gegen den Beschluß auf Einstellung

des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt

binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat

offen.

§ 66. (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich,

doch kann der Beschuldigte verlangen, drei Personen

seines Vertrauens den Zutritt zur Verhandlung

zu gestatten.

(2) Die Beratungen und Abstimmungen des

Disziplinarrates haben in geheimer Sitzung zu

erfolgen. Alle Beschlüsse werden mit absoluter

Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenenthaltung ist

nicht zulässig. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein

Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden

und eine Darstellung des Verlaufes der

Verhandlung in allen wesentlichen Punkten enthält.

Über die Beratungen und Abstimmungen

ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Die

Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 67. (1) In der mündlichen Verhandlung ist

der Verweisungsbeschluß zu verlesen. Nach Verlesung

des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten

Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend

zu verantworten. Hierauf hat die Vernehmung

der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen

und erforderlichenfalls die Verlesung

von Protokollen und Urkunden zu erfolgen.

(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

können bis zum Schluß der Verhandlung Anträge

stellen, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln

äußern und Fragen an die Zeugen

und Sachverständigen richten.

(3) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der

Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie

dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten

steht das letzte Wort zu.

§ 68. Das Erkenntnis hat den Beschuldigten

von der ihm im Verweisungsbeschluß zur Last

gelegten Pflichtverletzung freizusprechen oder ihn

für schuldig zu erklären. Im Fall eines Schuldspruches

hat das Erkenntnis auch den Ausspruch

über die verhängte Strafe sowie die Rechtsmittelbelehrung

zu enthalten.

§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat

und dem Disziplinarsenat sind im

Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und

im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer

zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen

auch die Barauslagen gemäß § 53, deren

Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die

Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten

zu tragen.

§ 70. Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen

ist sogleich zu verkünden. Die

schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten,

dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde

zuzustellen.

§ 71. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates

steht dem Disziplinaranwalt und, im Fall

eines Schuldspruches, dem Beschuldigten sowohl

hinsichtlich des Ausspruches über Schuld, und

Strafe als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung

binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses

die Berufung an den Disziplinarsenat

offen. Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen.

Sie hat aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen

nichts anderes angeordnet ist, können die im

Zug des Disziplinarverfahrens ergangenen Beschlüsse

nur gemeinsam mit der Berufung gegen

die abschließende Entscheidung angefochten werden.

(3) Ist die Berufung verspätet, unzulässig oder

von einer Person eingebracht, der ein Berufungsrecht

nicht zusteht, ist sie vom Vorsitzenden des

Disziplinarrates ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

§ 72. (1) Der Disziplinarsenat kann ohne

mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates

aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen,

wenn Verfahrensmängel eine neuerliche

Durchführung des Verfahrens erforderlich

machen.

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die

Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn

sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung

richtet.

(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung

einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften

für das Verfahren vor dem Disziplinarrat

sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen

Verhandlung kann der Disziplinarsenat

auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung

der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen

lassen.

§ 73. Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft

des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen.

§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die

Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den

Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer

zu und sind den im § 24 Abs. 3

genannten Zwecken zuzuführen.

§ 75. (1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens

abgelehnt, das Verfahren eingestellt

oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist das

Verfahren auf Antrag des Disziplinaranwaltes

wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder

Beweismittel hervorkommen, die allein oder in

Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen

geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten

und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu

begründen.

(2) Auf Antrag eines rechtskräftig zu einer

Disziplinarstrafe verurteilten Patentanwaltes oder

seiner gesetzlichen Erben ist die Wiederaufnahme

eines Disziplinarverfahrens zu bewilligen, wenn

neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht

werden, die allein oder in Verbindung mit den

früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den

Freispruch oder eine mildere Strafe herbeizuführen.

(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens

hat der Disziplinarrat ohne mündliche Verhandlung

zu entscheiden.

(4) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme

tritt das Verfahren in den Stand vor Fassung des

Verweisungsbeschlusses. Der Vollzug der Disziplinarstrafe

ist auszusetzen.

(5) Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens

über Antrag des Patentanwaltes oder seiner Erben

ist keine strengere als die ursprünglich verhängte

Strafe auszusprechen.

(6) Wird der Patentanwalt im wiederaufgenommenen

Verfahren freigesprochen oder zu einer

milderen Strafe verurteilt, so sind etwa bereits

entrichtete Geldstrafen und Kostenersätze in entsprechendem

Ausmaß dem Patentanwalt rückzuerstatten.

ABSCHNITT VI

Schutz des Titels „Patentanwalt"

§ 76. (1) Wer sich des Titels „Patentanwalt" bedient,

ohne in der Liste der Patentanwälte eingetragen

zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S

oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß

Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen.

Ihr kommt Parteistellung im Sinne des § 8

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, zu. Gegen die Einstellung

des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56

Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 findet

hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VII

Verfahrensbestimmungen

§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,

hat auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950 Anwendung zu finden.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem

Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamtes

und von den Organen der Patentanwaltskammer

erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie.

ABSCHNITT VIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 78. (1) Die Konstituierung der Patentanwaltskammer

hat in der Weise zu erfolgen, daß die

Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung

des Präsidenten des Patentamtes einen „Vorläufigen

Kammer-Vorstand", bestehend aus einem

Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern,

bestellt.

(2) Dieser „Vorläufige Kammer-Vorstand" hat

bir zur Wahl des Vorstandes, die binnen drei Monaten

nach seiner Bestellung zu erfolgen hat, alle

dem Vorstand nach diesem Bundesgesetz zustehenden

Obliegenheiten auszuüben. Die dem Präsidenten

der Patentanwaltskammer zukommenden

Befugnisse sind vom Vorsitzenden des „Vorläufigen

Kammer-Vorstandes" wahrzunehmen.

§ 79. (1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1

Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während

dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den

bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister

weiterzuführen.

(2) Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister

eingetragenen Personen sind in die

neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen,

ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß

§ 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis

eine Unterbrechung erfährt.

§ 80. (1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften

zurückgelegte Praxis bei einem Patentanwalt

gilt als Praxis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften

auf die Praxis anzurechnende Betätigung ist unter

der Voraussetzung anzurechnen, daß die Praxis

bei einem inländischen Patentanwalt bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bereits begonnen

hatte.

(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften

vor dem Patentamt abgelegte Patentanwaltsprüfung

gilt als Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Die gemäß § 27 Abs. 2 von der Patentanwaltskammer

zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter

ist binnen drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei

Personen, die eine Praxis gemäß Abs. 1 nachweisen,

ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter

der Beginn dieser Praxis anzumerken.

§ 81. (1) Das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister

ist mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu schließen; weitere Eintragungen

finden nicht statt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in das beim Patentamt geführte

Ziviltechnikerregister eingetragenen Personen

bleiben weiterhin zur berufsmäßigen Vertretung

von Parteien vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß

der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung

und der Vertretung in allen nichttechnischen

Angelegenheiten, befugt; sie können in diesem

Umfang auch weiterhin Patentanwälte vertreten

(§ 26 Abs. 1).

§ 82. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag

den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern

(§ 27 Abs. 5) und den Angestellten

der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise

auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten

verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen

und dem Patentamt zu übergeben.

§ 83. Die vom Bund der Patentanwaltskammer

gemäß § 24 zu leistende Pauschalvergütung ist

erstmalig für jenes Kalenderjahr zu leisten, das

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

§ 84. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Wirksamkeit

1. die §§ 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 bis 11, 43 a,

43 b und 43 c Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes

1950, BGBl. Nr. 128;

2. die §§ 40 und 41 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38;

3. § 18 a des Musterschutzgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 39;

4. das Patentanwalts-Gesetz 1950, BGBl. Nr. 128.

§ 85. Mit der Vollziehung dieses Buhdesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das

Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie,

je nach ihrem Wirkungsbereich;

2. hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung,

und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;

4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres;

5. hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen;

6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium

für Justiz;

7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie.

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