214. Bundesgesetz: Patentanwaltsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwaltes ist ein
freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen
der Gewerbeordnung. Zur Ausübung
dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste
der Patentanwälte eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen
Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer
(Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte ist von der
Patentanwaltskammer zu führen.
§ 2. Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte
ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender
Erfordernisse gebunden
a) Österreichische Staatsbürgerschaft;
b) Eigenberechtigung;
c) ständiger Wohnsitz in Österreich;
d) Vollendung der Studien technischer oder
mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer
an einer inländischen Hochschule oder
Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen
akademischen Grades gemäß
§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966;
e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung
der Studien;
f) Ablegung der Patentanwaltsprüfung
(§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.
§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige
hauptberufliche Verwendung als Patentanwaltsanwärter
bei einem inländischen Patentanwalt
zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen
a) einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches
Mitglied des Patentamtes war, seine
Verwendung als fachtechnischer Beamter
des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer
Dauer;
b) eine der Vorbildung (§ 2 lit. d) angemessene
und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes
entsprechende praktische Betätigung
auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß
von zwei Jahren.
(2) Für die staatlich befugten und beeideten
Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2
lit. d entsprechen, genügt eine bei einem inländischen
Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der
Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind
Betätigungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzurechnen,
jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter
bei einem inländischen Patentanwalt
im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer
Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern
auf sie eine mindestens fünfzehnjährige
Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes
entfällt, das Erfordernis der Praxis und
der Prüfung (§ 2 lit. e und f).
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des
Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber
auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus
dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und
2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer
zu entscheiden.
§ 4. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte
ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer
zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn
der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen
(§ 2) erbracht ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte
ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber
eine Handlung begangen hat, die ihn
des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen
Parteienvertreter entgegengebracht wird,
unwürdig macht, oder wenn er während der
Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens
auf die Berechtigung zur Ausübung
des Patentanwaltsberufes verzichtet hat (§ 7
Abs. 1 lit. h).
§ 5. (1) Vor der Eintragung in die Liste der
Patentanwälte hat der Bewerber in die Hand des
Präsidenten der Patentanwaltskammer oder seines
Stellvertreters das folgende Gelöbnis abzulegen
„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem
Gewissen, daß ich die Pflichten eines Patentanwaltes
gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten
Interessen mit Eifer und Ehrlichkeit
wahren, insbesondere die gebotene Verschwiegenheit
zuverlässig beobachten und alle Vorschriften,
die sich auf meine Pflichten beziehen,
getreulich befolgen werde."
(2) Die Gelöbnisformel ist vom Bewerber zu
unterschreiben.
§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes
in die Liste der Patentanwälte sind ihm
von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung
über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis
auszustellen.
(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung
in die Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie,
dem Patentamt und dem Obersten Patent- und
Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des
betreffenden Patentanwaltes die Kundmachung
der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung",
im „Patentblatt" und im Amtsblatt jenes
Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes
gelegen ist, zu veranlassen.
(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten
Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich
der Patentanwaltskammer und von dieser dem
Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat
anzuzeigen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des
Patentanwaltsberufes erlischt
a) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie
durch Eröffnung des Konkurses;
c) durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes
in Österreich;
d) durch den Eintritt in ein öffentliches
Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern
es sich nicht um ein Lehramt handelt;
e) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten
Patent- und Markensenates;
f) durch rechtskräftige Verurteilung wegen
eines Verbrechens oder wegen eines aus
Gewinnsucht begangenen Vergehens oder
wegen einer derartigen Übertretung, sofern
nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben
ist;
g) auf Grund einer rechtskräftig verhängten
Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
h) durch Verzicht des Patentanwaltes.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des
Abs. 1 sowie im Fall seines Todes aus der Liste
der Patentanwälte zu streichen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte
gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag
jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte
einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung
veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem
Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6
Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung
in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie,
dem Patentamt und dem Obersten Patent-
und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des
betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers
die Kundmachung der Streichung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung", im „Patentblatt"
und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in
dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu
veranlassen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung
des Patentanwaltsberufes ist der gemäß
§ 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der
Patentanwaltskammer einzuziehen.
ABSCHNITT II
Patentanwaltsprüfung
§ 8. Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist
beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter
ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle
übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für
die Eintragung in die Liste der Patentanwälte
erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung
zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des
Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer
zu entscheiden.
§ 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission
abzulegen, die aus einem rechtskundigen
Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden
sowie aus einem fachtechnischen Mitglied
des Patentamtes und zwei Patentanwälten
als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamtes
handelt, nach Anhörung des Präsidenten
des Patentamtes und, soweit es sich um Patentanwälte
handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer
vom Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie für die Dauer
von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind
für das rechtskundige und für das fachtechnische
Mitglied des Patentamtes je ein Ersatzmitglied,
für die der Kommission angehörenden Patentanwälte
vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden
vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn
die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht
mehr gegeben sind.
§ 10. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes
tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied.
Der Präsident des Patentamtes hat für
eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der
Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied
zum Kommissionsmitglied zu bestimmen,
wenn nach den Umständen des Falles die
Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht
oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend
macht.
§ 11. Die Prüfungskommission hat sich zu
überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über
eingehende Kenntnisse des Patent-, Marken- und
Musterrechtes sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechtes
dieser Rechtsgebiete verfügt, ob er
mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes
und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften
auf diesen Gebieten vertraut ist,
ferner ob er die zur praktischen Anwendung
der Vorschriften erforderliche Auffassung,
Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten
Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung
hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
§ 12. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung
sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
im Einvernehmen mit den Beisitzern
auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch,
welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung
benützt werden dürfen.
(2) Haben zumindest drei Mitglieder auf
Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß
der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend
beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine
mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht
bestanden".
(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber
mindestens eine Stunde zu dauern.
Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern
gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei
Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die
Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt
werden.
§ 13. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mitglieder
des Obersten Patent- und Markensenates,
des Patentamtes, Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter
dürfen jedoch der Prüfung beiwohnen.
§ 14. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit
„einhellig ausgezeichnet bestanden",
„ausgezeichnet bestanden",
„sehr gut bestanden",
„bestanden" oder
„nicht bestanden"
zu bezeichnen.
(2) Das Prüfungsergebnis wird durch Abstimmung
festgestellt. Mit „sehr gut bestanden" kann
die Prüfung nur bezeichnet werden, wenn kein
Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden"
wertet. Mit „ausgezeichnet bestanden" kann die
Prüfung nur bezeichnet, werden, wenn kein
Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden"
oder als „bestanden" wertet.
(3) Bei der Abstimmung haben zunächst die
Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge ihre Stimmen und zuletzt der Vorsitzende
seine Stimme abzugeben. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu
verfassen, die den Namen des Prüfungswerbers,
die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer,
das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über
das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung
enthalten muß. Die einzelnen gestellten Fragen
sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die
Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission
ein Zeugnis auszustellen, das den
Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner
Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung
und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das
Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern
der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 15. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie
nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung
der bei der Prüfung zutage getretenen
Wissenslücken festzusetzen hat und die
nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr
als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden.
Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist
frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung
möglich. Eine weitere Wiederholung ist
nicht zulässig.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen
Beratung in Patent-, Marken- und
Musterangelegenheiten, ferner zur berufsmäßigen
Vertretung von Parteien in Patent- und Markenangelegenheiten
vor dem Patentamt und vor
dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in
außerstreitigen Angelegenheiten des Musterschutzes
vor den hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden
berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung
eines der im Patent-, Markenschutz- oder
Musterschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse
eine Rolle spielt, ist auf Antrag einer Partei
ihrem Patentanwalt zu dieser Frage das Wort zu
gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit
an mündlichen Verhandlungen vor
der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung
des Patentamtes teilnehmen, sind zum
Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen
über die Form des Amtskleides
getroffen.
§ 17. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die
übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit
zu führen und die Interessen seiner Partei
mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt,
alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung
seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden
vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel
in jeder Weise zu gebrauchen, welche
seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den
Gesetzen nicht widerstreiten.
(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit
über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt
anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet
und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch
die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten
und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 hat sinngemäß
auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige
Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu
finden.
§ 18. (1) Der Patentanwalt ist mit Ausnahme
von Fällen gemäß § 23 nicht verpflichtet, die
Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß
die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen,
wenn er die Gegenpartei in dieser oder in
einer damit unmittelbar zusammenhängenden
Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er
gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung
ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit
bringen könnte.
(2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten
und insbesondere bei Ausübung seines Berufes
auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht
zu nehmen.
§ 19. Soweit der Patentanwalt nicht gemäß
§ 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet
ist, kann er die übernommene Vertretung
jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in
diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate von
der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte
Partei Vertretungshandlungen so weit
vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei
vor Rechtsnachteilen zu bewahren.
§ 20. (1) Bei Aufhören der Vertretung ist der
Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr
Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und
Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch
Abschriften der ausgefolgten Urkunden und
Akten behalten. Belege über geleistete und ihm
noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom
Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind
der Partei über ihr Verlangen und auf ihre
Kosten Abschriften auszuhändigen.
(2) Urkunden und Akten sind durch fünf
Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.
(3) Die Vollmacht muß der Partei nach Aufhören
des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet
werden, doch kann die Partei den Widerruf
der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.
§ 21. Der Patentanwalt ist verpflichtet, über
seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen
zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls
die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner
Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger
zu ermöglichen.
§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im
§ 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine
Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch
auf ein angemessenes Honorar zu.
(2) Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit
oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung
zulassen, kann das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie die Höhe
des Honorars im Verordnungsweg durch einen
Tarif festsetzen.
(3) Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien
und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung
der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen
Verfahren von einer Partei zu ersetzen
sind, zu gelten.
(4) Das Recht der freien Vereinbarung bleibt
unberührt.
§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die
unentgeltliche Vertretung von Parteien im
Patenterteilungsverfahren sowie im Verfahren
vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem
Obersten Patent- und Markensenat in Patentangelegenheiten
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu übernehmen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen
auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes
zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen,
wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers
nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht
offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung
durch einen Patentanwalt zweckmäßig
ist.
(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des
Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er
durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen
bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen
und dessen Belastung sowie auf die Zahl der
Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,
Rücksicht zu nehmen. Durch Verordnung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres sind die näheren Bestimmungen
über die Beschaffenheit und die
Geltungsdauer der zum Nachweis der Mittellosigkeit
vorzulegenden Zeugnisse zu treffen.
(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung
durch den Präsidenten des Patentamtes
von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den
Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche
Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen
der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände
hat der Patentanwalt unverzüglich bei der
Patentanwaltskammer geltend zu machen.
(5) Gegen die Verfügung des Präsidenten des
Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung
eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen
Vertretung durch die Patentanwaltskammer
gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(6) Bei. der Bemessung von Kosten im streitigen
Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung
einer Partei außer acht zu lassen. Der
mit der unentgeltlichen Vertretung betraute
Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches
an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese
Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben,
wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit
entgegengesetzt werden können, als es sich
um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz
der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben
Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt
wurde.
(7) Amtliche Verfahrens- und Stempelgebühren
hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls
selbst zu tragen.
(8) Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung
endet mit der rechtskräftigen Beendigung
des Verfahrens.
§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer
eine Pauschalvergütung für die Beiordnung
von Patentanwälten zur unentgeltlichen
Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt 30.000 S für
jedes Kalenderjahr. Sie ist bis 30. April des
darauffolgenden Jahres zu bezahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten
Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen
oder unverschuldet in Not geratenen
Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach
Patentanwälten oder für andere humanitäre
Standeszwecke zu verwenden.
§ 25. Die Wahl und Änderung des Sitzes der
Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch
die eingetretene Änderung des Sitzes binnen
drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
Diese hat hievon dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt
und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich
Mitteilung zu machen und die Kundmachung
der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden
Patentanwaltes im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung", im „Patentblatt" und in den
Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der
frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.
§ 26. (1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich
unter seiner Verantwortung von einem anderen
Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem
bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten
zu lassen. Vor dem Obersten Patent- und
Markensenat und vor der Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes ist die Vertretung durch einen
Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch
ist ihm vor diesen Behörden das Wort zu gestatten,
wenn es der einschreitende Patentanwalt
oder Rechtsanwalt beantragt.
(2) Wird infolge der Verhinderung eines
Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu
führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt
oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter
bestellt und dauert die Verhinderung mehr
als sechs Wochen, so ist die Vertretung der
Patentanwaltskammer und von dieser dem
Patentamt und dem Obersten Patent- und
Markensenat anzuzeigen.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, fachlich
entsprechend befähigte Angestellte, die nicht
Patentanwaltsanwärter sind, unter seiner Verantwortung
zu Besprechungen, zur Entgegennahme
von Aufträgen, zur Akteneinsicht und zur Empfangnahme
von Urkunden und Erledigungen zu
ermächtigen.
§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen
die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse
erfüllen.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist
von der Patentanwaltskammer zu führen. Die
Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter
ist von dem Patentanwalt, bei dem der
Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer
zu beantragen. Sie hat zu erfolgen,
wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen
(Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des
Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens
dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, von jedem
Austritt eines Anwärters sowie von jeder
länger als sechs Wochen dauernden ununterbrochenen
Verhinderung eines Anwärters die Anzeige
an die Patentanwaltskammer zu erstatten.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß
auch für die Eintragung in die Liste der
Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der
Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung
gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag
des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter
in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer
auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des
§ 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter
sinngemäß anzuwenden.
§ 28. Vereinbarungen zwischen einem Patentanwalt
und einem Patentanwaltsanwärter mit
dem Ziel, den Patentanwaltsanwärter an der
Ausübung des Patentanwaltsberufes für immer
oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu hindern
oder die Ausübung von der Erfüllung einer
Bedingung abhängig zu machen, sind unwirksam.
§ 29. (1) Die Patentanwaltskammer hat auf
Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten,
die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu
Handlungen im Sinne des § 26 Abs. 3 ermächtigt
werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen.
Im Fall ihres Einschreitens haben sich
diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust
des Lichtbildausweises ist gemäß § 6 Abs. 3
vorzugehen.
(2) Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen
Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die
Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern,
vom Präsidenten des Patentamtes das
Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines
Patentanwaltes (§ 26 Abs. 3) mit Bescheid zu
untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der
Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer
zu hören.
(3) Wurde einem Angestellten das Einschreiten
als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Abs. 2
rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer
den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.
ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine
Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren
Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt,
das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische
Patentanwaltskammer" zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Aufsicht des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 31. Die Patentanwaltskammer ist berufen,
die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen,
die Erfüllung der Berufspflichten zu
überwachen und für die Wahrung der Ehre und
Würde des Standes zu sorgen.
§ 32. (1) Die Behörden sowie die auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher
oder wirtschaftlicher Interessen berufenen
Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung
sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer
auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Patentanwaltskammer ist zu dem
gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten
Behörden und Körperschaften verpflichtet.
(3) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, welche
Standesinteressen berühren, deren Vertretung der
Patentanwaltskammer zukommt, sind der Patentanwaltskammer
rechtzeitig und unter Einräumung
einer angemessenen Frist zur Begutachtung
zu übermitteln.
§ 33. Organe der Patentanwaltskammer sind
a) der Präsident,
b) der Vorstand,
c) die Hauptversammlung.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung
der Kammermitglieder. Sie ist vom
Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet,
jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen
Briefes oder in sonst nachweisbarer
Weise einzuberufen. Auf Verlangen des
Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder
muß die Hauptversammlung einberufen
werden. Sie ist innerhalb von vier
Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung
der der Patentanwaltskammer zustehenden
Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Erlassung der Geschäftsordnungen der
Kammer und des Vorstandes sowie die
Änderung dieser Geschäftsordnungen;
b) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten
von drei weiteren Mitgliedern des
Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
c) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung
der dem Patentanwaltsstand
angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates
(§ 51 Abs. 2) sowie für die
Bestellung des Disziplinaranwaltes und
seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
d) die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages
über die Einnahmen und
Ausgaben der Patentanwaltskammer;
e) die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
und der Geldgebarung des
Vorstandes, dessen Entlastung sowie die
Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
f) die Erlassung einer Umlagenordnung sowie
die Festsetzung der von den Kammermitgliedern
zu entrichtenden Kammerumlage
(§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer
zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen
und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen
zu berücksichtigen;
g) die Abberufung eines Funktionärs;
h) die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds
und eines Unterstützungsfonds
für die Kammerangehörigen und
deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen
keine Rechtspersönlichkeit; sie bilden
ein zweckgebundenes Sondervermögen der
Patentanwaltskammer;
i) die Erlassung einer Dienstordnung für das
Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen
Interessen vom Gesichtspunkt der durch
die Patentanwaltskammer zu besorgenden
Aufgaben nicht entgegenstehen darf.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden
Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder
noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und
des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der
Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu
genehmigenden Akte weder den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes noch denen anderer gesetzlicher
Vorschriften widersprechen. Die genehmigten
Akte sind von der Patentanwaltskammer auf
deren Kosten im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit
von wenigstens einem Drittel der
Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse
über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen
(Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust
eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der
Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der
absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung
anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende
hat sich der Stimme zu enthalten. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung
hat unter Hinweis darauf deren
neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung
für einen höchstens zwei Wochen später
liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle
Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu
laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und drei weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes
erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner
Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die
Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit
von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen
alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen
sind, jedenfalls
a) die Führung der Liste der Patentanwälte
(§ 1 Abs. 3) und die Entscheidung über die
Eintragung in diese (§ 4);
b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter
(§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung
über die Eintragung in diese (§ 27
Abs. 2 und 4);
c) die Aufsicht über die Erfüllung der den
Kammermitgliedern obliegenden Pflichten
(§ 31);
d) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung
der dem Patentanwaltsstand angehörenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung
(§ 9 Abs. 2);
e) die Erstattung von Gutachten über die
Angemessenheit eines Honorars;
f) die Erstattung von Gutachten über Gesetzes
und Verordnungsentwürfe;
g) der Abschluß von Kollektivverträgen;
h) die Bestellung eines Stellvertreters für
einen aus der Liste der Patentanwälte
gestrichenen Patentanwalt sowie für einen
Patentanwalt, der länger als sechs Wochen
an der Ausübung seines Berufes gehindert
ist und keinen Vertreter bestellt hat;
i) die Bestimmung eines Vertreters gemäß
§ 23 Abs. 4;
j) die Rechnungslegung über die Verwendung
der vergüteten Beträge für die unentgeltliche
Vertretung (§ 24);
k) die Erstellung des Jahresvoranschlages und
des Rechnungsabschlusses;
l) die Bestellung von Untersuchungskommissären
gemäß § 61;
m) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen
(§ 48 Abs. 4).
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen
einer Mehrheit von vier Stimmen.
§ 36. (1) Der Präsident vertritt die Patentanwaltskammer
nach außen; ihm obliegt die
Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und
der Hauptversammlung. Er leitet die Geschäfte
und unterfertigt alle Geschäftsstücke. In der
Hauptversammlung und im Vorstand führt er
den Vorsitz.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen,
in denen der Vorstand innerhalb der von einer
Behörde gesetzten Frist keinen Beschluß fassen
kann, steht ihm nach Einholung dar Stellungnahme
eines weiteren Vorstandsmitgliedes die
Entscheidung zu.
(3) Der Präsident wird im Fall der Verhinderung
durch den Vizepräsidenten vertreten.
§ 37. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und
drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei
Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung
durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder
zu wählen. Als gewählt gilt, wer die
absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung
anwesenden Kammermitglieder auf sich
vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch
einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist
zulässig.
(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten
Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit,
so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei
dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl
gelangte Person fällt, ist ungültig.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen
Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre
Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie, dem
Patentamt und dem Obersten Patent- und
Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.
§ 38. Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist
ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten
untersteht. Dieser hat im Einvernehmen
mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu
bestellen.
§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident
haben vor ihrem Amtsantritt der Aufsichtsbehörde,
die übrigen Vorstandsmitglieder dem
Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der
Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten
abzulegen.
(2) Alle Organe der Patentanwaltskammer und
das Personal des Kammeramtes sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse der
Kammer, einer Gebietskörperschaft oder einer
Partei geboten ist. Über Verlangen eines Gerichtes
oder einer Verwaltungsbehörde sind sie durch
den Vorstand von dieser Verpflichtung zu entbinden,
sofern es sich nicht um Tatsachen gemäß
§ 17 Abs. 2 handelt.
§ 40. Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige
Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der
Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie
gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen
verstoßen.
§ 41. (1) Wenn die Hauptversammlung die ihr
nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben
nicht erfüllt oder beschlußunfähig wird, hat an
ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Weiterführung
der Kammerangelegenheiten zu treffen.
(2) Die übrigen Kammerorgane sind von der
Aufsichtsbehörde abzuberufen, wenn sie ihre
Befugnisse überschreiten oder ihre Aufgaben vernachlässigen
und hiedurch deren ordnungsgemäße
Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist. In
diesem Fall sowie im Fall der Beschlußunfähigkeit
eines solchen Organes verfügt die Aufsichtsbehörde
selbst die Ergänzung oder Neubestellung
dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bis zur
Beschlußfähigkeit dieser Organe sind die nicht
aufschiebbaren Aufgaben von der Aufsichtsbehörde
zu besorgen.
§ 42. Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs
durch Tod, Rücktritt oder Abberufung
erfolgt die Neubestellung
a) des Präsidenten, Vizepräsidenten und der
Rechnungsprüfer durch Neuwahl,
b) der anderen Mitglieder des Vorstandes
durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.
§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das
vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich
spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres
der Hauptversammlung zur Prüfung
und Genehmigung vorzulegen.
(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die
Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern
eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über
die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage,
über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung
der Beträge werden durch die Umlagenordnung
bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).
(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.
ABSCHNITT V
Disziplinarbestimmungen
§ 44. (1) Die Aufsicht über die in der Liste der
Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt
zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer
gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes
aus.
(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu.
§ 45. (1) Ein Patentanwalt, der die Pflichten
seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb
seines Berufes durch sein Verhalten die
Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt,
unterliegt der Disziplinarbehandlung nach
den folgenden Bestimmungen.
(2) Der disziplinären Verfolgung steht der
Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung
oder Unterlassung auch von einem Gericht oder
von einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
§ 46. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
des Patentanwaltes wegen Verletzung der
Berufs- oder Standespflichten ausgeschlossen,
wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist
ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder
zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes
Disziplinarverfahren nicht wiederaufgenommen
worden ist.
(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als
Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen
sind, verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Ihr Lauf beginnt im Zeitpunkt der Beendigung
des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses
bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens
gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.
(4) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,
wenn der Patentanwalt innerhalb der
Verjährungsfrist eine neue zu ahndende Pflichtverletzung
begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt
der Beendigung des neuen pflichtwidrigen
Verhaltens von neuem zu laufen.
(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die
Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens gehemmt,
wenn die Pflichtverletzung Gegenstand eines solchen
Verfahrens ist.
§ 47. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
finden, auch auf die in der Liste der Patentanwaltsanwärter
eingetragenen Patentanwaltsanwärter
Anwendung.
(2) Wer die Eintragung in die Liste der Patentanwälte
oder der Patentanwaltsanwärter ungeachtet
eines der Eintragung entgegenstehenden
Hindernisses (§ 2 und § 4 Abs. 2) erschlichen
hat, ist gleichfalls nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes zu behandeln. In diesem Fall finden
die Bestimmungen über die Verjährung (§ 46)
keine Anwendung.
§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldstrafen bis zu 50.000 S;
c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes
bis zur Dauer eines Jahres;
gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt
dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen
Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten,
bis zur Höchstdauer eines Jahres zu
erkennen;
d) Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes
oder von der Praxis als
Patentanwaltsanwärter.
(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der
Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen
Nachteile zu bestimmen.
(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten
Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden.
(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe
ist in der Liste der Patentanwälte oder der
Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige
Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c
und d sind dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem
Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen.
Werden derartige Disziplinarstrafen über einen
Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des
betreffenden Patentanwaltes in der im § 6 Abs. 2
angegebenen Weise zu veröffentlichen.
§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer
der Disziplinarrat und als
zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie der
Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand
für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat
ist von der Patentanwaltskammer zu
tragen.
§ 50. (1) Der Disziplinarrat besteht aus einem
rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden
sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.
(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem
Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen
und einem fachtechnischen Mitglied des
Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und
des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand
(§ 35) angehören.
§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Disziplinarsenates und des Disziplinarsenates
werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige
Funktionsdauer ernannt, und zwar
a) der Vorsitzende des Disziplinarsenates und
dessen Stellvertreter aus dem Kreis der
Richter der Standesgruppe 3 oder einer
höheren Standesgruppe;
b) der Vorsitzende des Disziplinarrates und
dessen Stellvertreter aus dem Kreis der
rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
c) je ein Mitglied des Disziplinairsenates und
je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der
rechtskundigen und der fachtechnischen
Mitglieder des Patentamtes;
d) je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates
und des Disziplinarrates sowie je fünf Ersatzmitglieder
für den Disziplinarsenat und
den Disziplinarrat aus dem Kreis der
Patentanwälte.
(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten
Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich
der Richter dem Bundesministerium für
Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamtes
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie ein Vorschlagsrecht an die
Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte
hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge
an das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie zu erstatten, die von
diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten
sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge
der Patentanwaltskammer gebunden.
(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und
der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den
Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften
der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.
(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung
oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden
oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung
an der Teilnahme am Disziplinarverfahren
aus triftigen Gründen tritt an Stelle
des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an
Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit
gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge
der Ernennung (Abs. 1 und 3).
§ 52. Die Mitglieder des Disziplinarrates und
des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses
Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen
des Disziplinarsenates unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates
oder des Disziplinarsenates, das Amt des
Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt
des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete
Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer
den genannten Funktionären die Barauslagen
zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat
und dem Disziplinarsenat die zur
Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen
Vorschüsse zu gewähren.
§ 54. (1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter
werden vom Bundespräsidenten für
eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis
der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder
des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates
sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor
dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat
zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und
vom Disziplinarsenat vor jeder Beschlußfassung
zu hören.
(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen
der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und
insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung
Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu
stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.
§ 55. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates
und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt
scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen
oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt,
mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung
entfallen.
(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied
des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates
oder gegen einen Disziplinaranwalt
anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens
ruht dessen Funktion. Sie erlischt,
wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer
Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit
einer Disziplinarstrafe endet.
§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das
Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des
Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1
und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche
Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinarsenat
zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt
an, in dem ihm die Zusammensetzung des
Disziplinarsenates bekanntgegeben worden ist.
§ 57. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im
Disziplinarverfahren eines anderen Patentanwaltes
oder eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu
bedienen.
§ 58. (1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen
sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat
nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne
mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
zu beschließen, wenn auf
Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens
gegeben ist. Vor der Beschlußfassung
kann die Vornahme von Erhebungen
verfügt werden.
(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes
hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der
Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen,
wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt
für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung als ausreichend geklärt befunden
wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die
Bestimmungen des § 65 Abs. 2.
(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen
den Beschluß des Disziplinarrates, mit dem die
Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt
binnen zwei Wochen die Berufung an
den Disziplinorsenat offen.
(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der
Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt
wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde
zuzustellen.
§ 59. Erachtet der Disziplinarrat, daß die
einem Patentanwalt angelastete Pflichtverletzung
strafgerichtlich zu ahnden ist, so ist die Anzeige
an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Bis zum
Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat
das Disziplinarverfahren zu ruhen,
§ 60. (1) Wird gegen einen Patentanwalt oder
einen Patentanwaltsanwärter eine strafgerichtliche
Untersuchung eingeleitet oder die Disziplinarstrafe
des Ausschlusses von der Ausübung
des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis
als Patentanwaltsanwärter verhängt, so ist der
Disziplinarrat berechtigt, in dringenden Fällen
während der Untersuchung oder vor Rechtskraft
des Disziplinarerkenntnisses Maßnahmen der
Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung
der Patentanwaltschaft oder die Entziehung
des Rechtes des Patentanwaltsanwärters
zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken
können, zu beschließen. Von diesem Beschluß
sind das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie, das Patentamt, der Oberste
Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer,
der Beschuldigte und der Disziplinairanwalt
zu verständigen. Der Beschluß ist in der
Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter
ersichtlich zu machen.
(2) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die
Ausübung des Patentanwaltsberufes eingestellt
oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur
Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist
in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung
der Ausübung des Patentanwaltsberufes (§ 48
Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes
des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines
Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1
lit. c) einzurechnen.
§ 61. Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
ohne sofortige Verweisung der Sache zur
mündlichen Verhandlung beschlossen worden
(§ 58 Abs. 1), so hat der Vorstand der Patentanwaltskammer
einen oder mehrere Untersuchungskommissäre
aus dem Kreis der Patentanwälte
zu bestellen. Auf die Untersuchungskommissäre
finden die Bestimmungen des § 55
sinngemäß Anwendung.
§ 62. (1) Der Untersuchungskommissär hat
Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle
zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen
Umstände und Beweismittel von Amts
wegen zu erforschen und dem Beschuldigten
Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte
zu äußern.
(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere
wenn Zeugen oder Sachverständige
nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des
Untersuchungskommissärs keine Folge leisten
oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine
Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden
des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden
in Anspruch nehmen.
(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findet § 38
des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,
Anwendung.
§ 63. (1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung
der Untersuchung, namentlich durch
Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
(2) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die
Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken,
einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so
hat er einen Beschluß des Disziplinarrates einzuholen.
Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen
des § 58 Abs. 3 sinngemäß.
§ 64. (1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung
hat der Untersuchungskommissär,
soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar
ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten
zu gestatten.
(2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
haben der Beschuldigte und sein Verteidiger
das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme
der Beratungsprotokolle einzusehen und von
ihnen Abschrift zu nehmen.
§ 65. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat
der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat
zu stellen, der sodann zu beschließen
hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung
verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.
(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte
bestimmt anzuführen und die
Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung
der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
Insbesondere kann das persönliche Erscheinen
des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung
angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß
ist ferner die Ladung zur mündlichen
Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden
zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen.
Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(3) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens
ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem
Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
Gegen den Beschluß auf Einstellung
des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt
binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat
offen.
§ 66. (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich,
doch kann der Beschuldigte verlangen, drei Personen
seines Vertrauens den Zutritt zur Verhandlung
zu gestatten.
(2) Die Beratungen und Abstimmungen des
Disziplinarrates haben in geheimer Sitzung zu
erfolgen. Alle Beschlüsse werden mit absoluter
Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenenthaltung ist
nicht zulässig. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.
(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein
Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden
und eine Darstellung des Verlaufes der
Verhandlung in allen wesentlichen Punkten enthält.
Über die Beratungen und Abstimmungen
ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Die
Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 67. (1) In der mündlichen Verhandlung ist
der Verweisungsbeschluß zu verlesen. Nach Verlesung
des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten
Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend
zu verantworten. Hierauf hat die Vernehmung
der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen
und erforderlichenfalls die Verlesung
von Protokollen und Urkunden zu erfolgen.
(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
können bis zum Schluß der Verhandlung Anträge
stellen, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln
äußern und Fragen an die Zeugen
und Sachverständigen richten.
(3) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der
Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie
dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten
steht das letzte Wort zu.
§ 68. Das Erkenntnis hat den Beschuldigten
von der ihm im Verweisungsbeschluß zur Last
gelegten Pflichtverletzung freizusprechen oder ihn
für schuldig zu erklären. Im Fall eines Schuldspruches
hat das Erkenntnis auch den Ausspruch
über die verhängte Strafe sowie die Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten.
§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat
und dem Disziplinarsenat sind im
Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und
im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer
zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen
auch die Barauslagen gemäß § 53, deren
Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die
Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten
zu tragen.
§ 70. Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen
ist sogleich zu verkünden. Die
schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten,
dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde
zuzustellen.
§ 71. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates
steht dem Disziplinaranwalt und, im Fall
eines Schuldspruches, dem Beschuldigten sowohl
hinsichtlich des Ausspruches über Schuld, und
Strafe als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses
die Berufung an den Disziplinarsenat
offen. Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen.
Sie hat aufschiebende Wirkung.
(2) Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen
nichts anderes angeordnet ist, können die im
Zug des Disziplinarverfahrens ergangenen Beschlüsse
nur gemeinsam mit der Berufung gegen
die abschließende Entscheidung angefochten werden.
(3) Ist die Berufung verspätet, unzulässig oder
von einer Person eingebracht, der ein Berufungsrecht
nicht zusteht, ist sie vom Vorsitzenden des
Disziplinarrates ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
§ 72. (1) Der Disziplinarsenat kann ohne
mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates
aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen,
wenn Verfahrensmängel eine neuerliche
Durchführung des Verfahrens erforderlich
machen.
(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die
Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn
sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung
richtet.
(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften
für das Verfahren vor dem Disziplinarrat
sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen
Verhandlung kann der Disziplinarsenat
auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung
der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen
lassen.
§ 73. Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft
des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die
Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer
zu und sind den im § 24 Abs. 3
genannten Zwecken zuzuführen.
§ 75. (1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens
abgelehnt, das Verfahren eingestellt
oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist das
Verfahren auf Antrag des Disziplinaranwaltes
wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder
Beweismittel hervorkommen, die allein oder in
Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen
geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten
und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu
begründen.
(2) Auf Antrag eines rechtskräftig zu einer
Disziplinarstrafe verurteilten Patentanwaltes oder
seiner gesetzlichen Erben ist die Wiederaufnahme
eines Disziplinarverfahrens zu bewilligen, wenn
neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
werden, die allein oder in Verbindung mit den
früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den
Freispruch oder eine mildere Strafe herbeizuführen.
(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens
hat der Disziplinarrat ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
(4) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme
tritt das Verfahren in den Stand vor Fassung des
Verweisungsbeschlusses. Der Vollzug der Disziplinarstrafe
ist auszusetzen.
(5) Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens
über Antrag des Patentanwaltes oder seiner Erben
ist keine strengere als die ursprünglich verhängte
Strafe auszusprechen.
(6) Wird der Patentanwalt im wiederaufgenommenen
Verfahren freigesprochen oder zu einer
milderen Strafe verurteilt, so sind etwa bereits
entrichtete Geldstrafen und Kostenersätze in entsprechendem
Ausmaß dem Patentanwalt rückzuerstatten.
ABSCHNITT VI
Schutz des Titels „Patentanwalt"
§ 76. (1) Wer sich des Titels „Patentanwalt" bedient,
ohne in der Liste der Patentanwälte eingetragen
zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß
Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen.
Ihr kommt Parteistellung im Sinne des § 8
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, zu. Gegen die Einstellung
des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56
Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 findet
hiebei Anwendung.
ABSCHNITT VII
Verfahrensbestimmungen
§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
hat auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 Anwendung zu finden.
(2) Über Berufungen gegen die nach diesem
Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamtes
und von den Organen der Patentanwaltskammer
erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie.
ABSCHNITT VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die Konstituierung der Patentanwaltskammer
hat in der Weise zu erfolgen, daß die
Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung
des Präsidenten des Patentamtes einen „Vorläufigen
Kammer-Vorstand", bestehend aus einem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern,
bestellt.
(2) Dieser „Vorläufige Kammer-Vorstand" hat
bir zur Wahl des Vorstandes, die binnen drei Monaten
nach seiner Bestellung zu erfolgen hat, alle
dem Vorstand nach diesem Bundesgesetz zustehenden
Obliegenheiten auszuüben. Die dem Präsidenten
der Patentanwaltskammer zukommenden
Befugnisse sind vom Vorsitzenden des „Vorläufigen
Kammer-Vorstandes" wahrzunehmen.
§ 79. (1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1
Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während
dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den
bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister
weiterzuführen.
(2) Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister
eingetragenen Personen sind in die
neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen,
ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß
§ 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis
eine Unterbrechung erfährt.
§ 80. (1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften
zurückgelegte Praxis bei einem Patentanwalt
gilt als Praxis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften
auf die Praxis anzurechnende Betätigung ist unter
der Voraussetzung anzurechnen, daß die Praxis
bei einem inländischen Patentanwalt bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bereits begonnen
hatte.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften
vor dem Patentamt abgelegte Patentanwaltsprüfung
gilt als Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Die gemäß § 27 Abs. 2 von der Patentanwaltskammer
zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter
ist binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei
Personen, die eine Praxis gemäß Abs. 1 nachweisen,
ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter
der Beginn dieser Praxis anzumerken.
§ 81. (1) Das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister
ist mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu schließen; weitere Eintragungen
finden nicht statt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in das beim Patentamt geführte
Ziviltechnikerregister eingetragenen Personen
bleiben weiterhin zur berufsmäßigen Vertretung
von Parteien vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß
der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung
und der Vertretung in allen nichttechnischen
Angelegenheiten, befugt; sie können in diesem
Umfang auch weiterhin Patentanwälte vertreten
(§ 26 Abs. 1).
§ 82. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag
den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern
(§ 27 Abs. 5) und den Angestellten
der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise
auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten
verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen
und dem Patentamt zu übergeben.
§ 83. Die vom Bund der Patentanwaltskammer
gemäß § 24 zu leistende Pauschalvergütung ist
erstmalig für jenes Kalenderjahr zu leisten, das
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
§ 84. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Wirksamkeit
1. die §§ 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 bis 11, 43 a,
43 b und 43 c Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes
1950, BGBl. Nr. 128;
2. die §§ 40 und 41 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38;
3. § 18 a des Musterschutzgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 39;
4. das Patentanwalts-Gesetz 1950, BGBl. Nr. 128.
§ 85. Mit der Vollziehung dieses Buhdesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das
Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie,
je nach ihrem Wirkungsbereich;
2. hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung,
und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;
4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres;
5. hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen;
6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium
für Justiz;
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie.