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214. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.

Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 83/

1963, BGBl. Nr. 188/1964 und BGBl. Nr. 290/

1964, wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Umsatzsteuer unterliegen nicht

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen

der öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der

Verwaltung der Gesetzblätter und Amtsblätter,

2. der Eigenverbrauch der öffentlich-rechtlichen

Körperschaften.".

2. § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. b hat zu lauten

„b) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen,

soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt

im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes

gezahlt wird,".

3. § 4 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten

„11. a) die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,

die Lieferungen von Arznei-, Heil-

und Hilfsmitteln und sämtliche Leistungen

der Heil- und Pflegeanstalten, der Genesungs-

und Erholungsheime, sowie von

Unternehmen, die eine Bewilligung als Kuranstalt

oder -einrichtung nach den jeweils

geltenden Rechtsvorschriften über natürliche

Heilvorkommen und Kurorte besitzen,

in allen diesen Fällen, soweit Entgelte

von den Trägern der Sozialversicherung

und ihren Verbänden oder von den Trägern

des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlt

werden, ferner die Umsätze der Träger

der Sozialversicherung und ihrer Verbände

und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens

untereinander und an die Versicherten,

die mitversicherten Familienangehörigen,

die Versorgungsberechtigten oder

die Hilfsbedürftigen,

b) die Umsätze aus der Tätigkeit der gemeinnützigen

Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957),

c) die Gestellung von Arbeitskräften durch

eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder

die Österreichische Gesellschaft vom Roten

Kreuz an Krankenanstalten im Sinne der

lit. b,

d) die Umsätze aus der Ausübung des Krankenpflegefachdienstes

im Sinne des § 5 des

Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste;".

4. Im § 4 Abs. 1 Z. 13 tritt an die Stelle des

Betrages von „48.000 S" der Betrag von

„60.000 S".

5. Im § 4 Abs. 1 Z. 18 tritt an die Stelle des

Betrages von „60.000 S" der Betrag von

„80.000 S".

6. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 20 zu lauten

„20. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften und Volksbildungsvereinen

veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen

wissenschaftlicher oder belehrender

Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur

Deckung der Unkosten verwendet werden;".

7. Im § 4 Abs. 1 Z. 31 ist nach dem Wort

„haben" der Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen.

8. Im § 4 Abs. 1 sind als Z. 32 bis 34 anzufügen

„32. die Lieferungen von Düngemitteln im

Großhandel, wenn die Voraussetzungen für die

Steuerfreiheit buchmäßig (§ 5 Abs. 10) nachgewiesen

sind;

33. die Umsätze der von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften oder von Volksbildungsvereinen

im öffentlichen Interesse geführten Leihbüchereien,

wenn die Einnahmen daraus ausschließlich

zur Deckung der Unkosten verwendet werden;

34. die Umsätze von Lohnschlächtern auf öffentlichen

Schlachthöfen.".

9. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle

der Zitierung „§ 7 Abs. 4" die Zitierung „§ 7

Abs. 5".

10. § 7 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen

unterliegt der Umsatzsteuer. Eine solche Veräußerung

ist gegeben, wenn ein Unternehmen

oder ein in der Gliederung eines Unternehmens

gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet

wird.

Die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen

an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge

ist nicht steuerpflichtig. Das gleiche

gilt

a) für die Veräußerung eines Geschäftes im

ganzen an eine Personengesellschaft, der

außer dem Veräußerer nur Personen angehören,

die im vorangehenden Satz genannt

sind. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen,

wenn innerhalb von drei Jahren nach

der Veräußerung in die Personengesellschaft

ein Gesellschafter aufgenommen wird, der

nicht dem genannten Personenkreis angehört,

b) für eine Veräußerung zwischen Miterben

zur Erbauseinandersetzung, wenn die Veräußerung

innerhalb von drei Jahren nach

dem Tode des Erblassers vorgenommen

wird.

Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt für

die dem Erwerber gelieferten Gegenstände

(Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften

bleiben unberührt. Die übernommenen

Schulden können nicht abgezogen werden.

Die Steuer beträgt stets 1 vom Hundert

des Entgeltes.

Die auf den Vorgang der Geschäftsveräußerung

sich gründende Umsatzsteuer

wird mit Ablauf des Kalendermonates fällig,

in dem das Geschäft im ganzen veräußert

wird.".

11. § 13 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres

für zwei oder mehrere Kalendermonate keine

oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben,

können vom Finanzamt aufgefordert werden,

unter Verwendung des amtlich aufgelegten

Formblattes Voranmeldungen binnen zehn Tagen

nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonates abzugeben.".

12. § 13 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

entfällt, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1

Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 18.000 S

nicht überstiegen haben.".

13. § 14 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Das Finanzamt kann Unternehmern, die

Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches

führen, auf Antrag gestatten, daß die

Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten

(Ist-Einnahmen), sondern nach den vereinbarten

Entgelten (Soll-Einnahmen) berechnet wird. Der

Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben

des gleichen Unternehmers beschränkt werden.

Den im § 13 Abs. 12 genannten Kreditunternehmen

ist die Berechnung der Steuer nach den

Soll-Einnahmen ohne Antrag gestattet.

(2) Ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

gestattet, so treten in den einzelnen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes an die Stelle

der Worte „vereinnahmte Entgelte" die Worte

„vereinbarte Entgelte".".

14. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Sondervorschriften für die

Ausgleichsteuer

(1) In der Warenerklärung im Sinne der zollrechtlichen

Bestimmungen hat der Verfügungs-

berechtigte bei der Abfertigung ausgleichsteuerbarer

Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

auch alle für die Festsetzung

der Ausgleichsteuer maßgeblichen Angaben,

insbesondere über den Erwerbspreis oder

den Wert der eingeführten Ware sowie die

Kosten nach § 6 Abs. 3, getrennt nach den in

Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen.

In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen

diese Angaben für die entnommenen Waren auch

in der für die Abrechnung abzugebenden Warenerklärung

(Abmeldung) enthalten sein. Die

Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten

insbesondere durch Vorlage der

Handelsrechnung und der Rechnungen über die

Kosten nachzuweisen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, gelten für die Erhebung der

Ausgleichsteuer sinngemäß die Bestimmungen

des Zollgesetzes 1955.

(s) Die Erhebung der Ausgleichsteuer obliegt

den Zollämtern.".

15. Z. 29 lit. b der Anlage C hat zu lauten

„b) landwirtschaftliches oder gärtnerisches Saatgut,

auch getrocknet, gereinigt, begast, gebeizt,

gemischt oder sonst saatfertig aufbereitet,

wenn es im Sinne des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, oder des

Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947,

anerkannt oder plombiert ist, Mischungen

von Samen verschiedener Art, wenn sie im

Sinne des Saatgutgesetzes 1937 registriert

sind; bei anerkanntem Saatgut ist die Anerkennung

durch die Saatgutanerkennungsbescheinigung

einer Landwirtschaftskammer

oder durch die Gleichwertigkeitsbescheinigung

einer gemäß der Kundmachung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

vom 17. Feber 1950, BGBl.

Nr. 63, zur Untersuchung und Plombierung

ermächtigten Anstalt oder Stelle, bei plombiertem

Saatgut die Plombierung durch den

Untersuchungsbefund einer zur Untersuchung

und Plombierung ermächtigten

Anstalt oder Stelle, bei Mischungen von

Samen verschiedener Art die Registrierung

durch Angabe der Eintragungsnummer in

das besondere Register einer zur Untersuchung

und Plombierung ermächtigten

Anstalt oder Stelle nachzuweisen;".

16. Der Klammerausdruck „(zu § 7 Abs. 5)"

der Anlage E hat zu lauten: „(zu § 7 Abs. 6)".

17. Die Position „aus 48.07 A" der Anlage E

hat zu lauten

„48.07 A Kunstdruckpapier und -pappe sowie

Chromopapier und -pappe .. 3".

18. Die beiden Positionen der Anlage F „aus

48.07 A" sind zu ersetzen durch die Position

„48.07 A Kunstdruckpapier und -pappe sowie

Chromopapier und -pappe .. 5".

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Artikels I dieses

Bundesgesetzes sind, soweit im Abs. 2 nicht

anderes bestimmt wird, auf steuerbare und vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1965 bewirkt werden.

(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 12 ist

auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1964 beginnen. Die Bestimmungen

des Art. I Z. 17 und 18 sind auf

steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Juli 1965 bewirkt

werden.

(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. c

ist auf steuerbare Umsätze, die nach dem 31. Dezember

1965 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden.

(4) Z. 10 der Anlage C und Z. 4 a der Anlage

D sind auf steuerbare Umsätze, die nach

dem 31. Dezember 1965 bewirkt werden, nicht

mehr anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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