214. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.
Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 83/
1963, BGBl. Nr. 188/1964 und BGBl. Nr. 290/
1964, wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Umsatzsteuer unterliegen nicht
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der
Verwaltung der Gesetzblätter und Amtsblätter,
2. der Eigenverbrauch der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften.".
2. § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. b hat zu lauten
„b) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen,
soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt
im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes
gezahlt wird,".
3. § 4 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten
„11. a) die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,
die Lieferungen von Arznei-, Heil-
und Hilfsmitteln und sämtliche Leistungen
der Heil- und Pflegeanstalten, der Genesungs-
und Erholungsheime, sowie von
Unternehmen, die eine Bewilligung als Kuranstalt
oder -einrichtung nach den jeweils
geltenden Rechtsvorschriften über natürliche
Heilvorkommen und Kurorte besitzen,
in allen diesen Fällen, soweit Entgelte
von den Trägern der Sozialversicherung
und ihren Verbänden oder von den Trägern
des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlt
werden, ferner die Umsätze der Träger
der Sozialversicherung und ihrer Verbände
und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens
untereinander und an die Versicherten,
die mitversicherten Familienangehörigen,
die Versorgungsberechtigten oder
die Hilfsbedürftigen,
b) die Umsätze aus der Tätigkeit der gemeinnützigen
Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957),
c) die Gestellung von Arbeitskräften durch
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder
die Österreichische Gesellschaft vom Roten
Kreuz an Krankenanstalten im Sinne der
lit. b,
d) die Umsätze aus der Ausübung des Krankenpflegefachdienstes
im Sinne des § 5 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl.
Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste;".
4. Im § 4 Abs. 1 Z. 13 tritt an die Stelle des
Betrages von „48.000 S" der Betrag von
„60.000 S".
5. Im § 4 Abs. 1 Z. 18 tritt an die Stelle des
Betrages von „60.000 S" der Betrag von
„80.000 S".
6. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 20 zu lauten
„20. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Volksbildungsvereinen
veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen
wissenschaftlicher oder belehrender
Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur
Deckung der Unkosten verwendet werden;".
7. Im § 4 Abs. 1 Z. 31 ist nach dem Wort
„haben" der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen.
8. Im § 4 Abs. 1 sind als Z. 32 bis 34 anzufügen
„32. die Lieferungen von Düngemitteln im
Großhandel, wenn die Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit buchmäßig (§ 5 Abs. 10) nachgewiesen
sind;
33. die Umsätze der von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften oder von Volksbildungsvereinen
im öffentlichen Interesse geführten Leihbüchereien,
wenn die Einnahmen daraus ausschließlich
zur Deckung der Unkosten verwendet werden;
34. die Umsätze von Lohnschlächtern auf öffentlichen
Schlachthöfen.".
9. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle
der Zitierung „§ 7 Abs. 4" die Zitierung „§ 7
Abs. 5".
10. § 7 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen
unterliegt der Umsatzsteuer. Eine solche Veräußerung
ist gegeben, wenn ein Unternehmen
oder ein in der Gliederung eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet
wird.
Die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen
an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge
ist nicht steuerpflichtig. Das gleiche
gilt
a) für die Veräußerung eines Geschäftes im
ganzen an eine Personengesellschaft, der
außer dem Veräußerer nur Personen angehören,
die im vorangehenden Satz genannt
sind. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen,
wenn innerhalb von drei Jahren nach
der Veräußerung in die Personengesellschaft
ein Gesellschafter aufgenommen wird, der
nicht dem genannten Personenkreis angehört,
b) für eine Veräußerung zwischen Miterben
zur Erbauseinandersetzung, wenn die Veräußerung
innerhalb von drei Jahren nach
dem Tode des Erblassers vorgenommen
wird.
Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt für
die dem Erwerber gelieferten Gegenstände
(Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften
bleiben unberührt. Die übernommenen
Schulden können nicht abgezogen werden.
Die Steuer beträgt stets 1 vom Hundert
des Entgeltes.
Die auf den Vorgang der Geschäftsveräußerung
sich gründende Umsatzsteuer
wird mit Ablauf des Kalendermonates fällig,
in dem das Geschäft im ganzen veräußert
wird.".
11. § 13 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres
für zwei oder mehrere Kalendermonate keine
oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben,
können vom Finanzamt aufgefordert werden,
unter Verwendung des amtlich aufgelegten
Formblattes Voranmeldungen binnen zehn Tagen
nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonates abzugeben.".
12. § 13 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
entfällt, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1
Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 18.000 S
nicht überstiegen haben.".
13. § 14 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Das Finanzamt kann Unternehmern, die
Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
führen, auf Antrag gestatten, daß die
Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten
(Ist-Einnahmen), sondern nach den vereinbarten
Entgelten (Soll-Einnahmen) berechnet wird. Der
Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben
des gleichen Unternehmers beschränkt werden.
Den im § 13 Abs. 12 genannten Kreditunternehmen
ist die Berechnung der Steuer nach den
Soll-Einnahmen ohne Antrag gestattet.
(2) Ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
gestattet, so treten in den einzelnen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes an die Stelle
der Worte „vereinnahmte Entgelte" die Worte
„vereinbarte Entgelte".".
14. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Sondervorschriften für die
Ausgleichsteuer
(1) In der Warenerklärung im Sinne der zollrechtlichen
Bestimmungen hat der Verfügungs-
berechtigte bei der Abfertigung ausgleichsteuerbarer
Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
auch alle für die Festsetzung
der Ausgleichsteuer maßgeblichen Angaben,
insbesondere über den Erwerbspreis oder
den Wert der eingeführten Ware sowie die
Kosten nach § 6 Abs. 3, getrennt nach den in
Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen.
In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen
diese Angaben für die entnommenen Waren auch
in der für die Abrechnung abzugebenden Warenerklärung
(Abmeldung) enthalten sein. Die
Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten
insbesondere durch Vorlage der
Handelsrechnung und der Rechnungen über die
Kosten nachzuweisen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Erhebung der
Ausgleichsteuer sinngemäß die Bestimmungen
des Zollgesetzes 1955.
(s) Die Erhebung der Ausgleichsteuer obliegt
den Zollämtern.".
15. Z. 29 lit. b der Anlage C hat zu lauten
„b) landwirtschaftliches oder gärtnerisches Saatgut,
auch getrocknet, gereinigt, begast, gebeizt,
gemischt oder sonst saatfertig aufbereitet,
wenn es im Sinne des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, oder des
Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947,
anerkannt oder plombiert ist, Mischungen
von Samen verschiedener Art, wenn sie im
Sinne des Saatgutgesetzes 1937 registriert
sind; bei anerkanntem Saatgut ist die Anerkennung
durch die Saatgutanerkennungsbescheinigung
einer Landwirtschaftskammer
oder durch die Gleichwertigkeitsbescheinigung
einer gemäß der Kundmachung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 17. Feber 1950, BGBl.
Nr. 63, zur Untersuchung und Plombierung
ermächtigten Anstalt oder Stelle, bei plombiertem
Saatgut die Plombierung durch den
Untersuchungsbefund einer zur Untersuchung
und Plombierung ermächtigten
Anstalt oder Stelle, bei Mischungen von
Samen verschiedener Art die Registrierung
durch Angabe der Eintragungsnummer in
das besondere Register einer zur Untersuchung
und Plombierung ermächtigten
Anstalt oder Stelle nachzuweisen;".
16. Der Klammerausdruck „(zu § 7 Abs. 5)"
der Anlage E hat zu lauten: „(zu § 7 Abs. 6)".
17. Die Position „aus 48.07 A" der Anlage E
hat zu lauten
„48.07 A Kunstdruckpapier und -pappe sowie
Chromopapier und -pappe .. 3".
18. Die beiden Positionen der Anlage F „aus
48.07 A" sind zu ersetzen durch die Position
„48.07 A Kunstdruckpapier und -pappe sowie
Chromopapier und -pappe .. 5".
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I dieses
Bundesgesetzes sind, soweit im Abs. 2 nicht
anderes bestimmt wird, auf steuerbare und vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1965 bewirkt werden.
(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 12 ist
auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1964 beginnen. Die Bestimmungen
des Art. I Z. 17 und 18 sind auf
steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Juli 1965 bewirkt
werden.
(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. c
ist auf steuerbare Umsätze, die nach dem 31. Dezember
1965 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden.
(4) Z. 10 der Anlage C und Z. 4 a der Anlage
D sind auf steuerbare Umsätze, die nach
dem 31. Dezember 1965 bewirkt werden, nicht
mehr anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.