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214_1964 AT

214. Bundesgesetz: Überwachungsgebührengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: Überwachungsgebührengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für besondere Überwachungsdienste öffentlicher

Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes-

oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung

vorwiegend im privaten Interesse gelegener

Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen

sicherheitspolizeilichen Gründen mit

Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf

Grund eines Ansuchens bewilligt werden, sind

Überwachungsgebühren einzuheben.

§ 2. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung von

Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der die

Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung

bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.

(2) Wurde die Überwachung von einer anderen

Person beantragt oder durch das Verschulden

einer anderen Person verursacht, so sind die

Überwachungsgebühren von dieser zu tragen.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden

Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so

sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten

angemessen zu verteilen.

§ 3. Auf die Festsetzung der Überwachungsgebühren

sind die Bestimmungen des § 77 Abs. 2

und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) Die Überwachungsgebühren sind von

der Behörde einzuheben, die die Überwachung

bewilligt oder angeordnet hat, und fließen der

Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit

der Überwachung betrauten Sicherheitsorgane zu

tragen hat.

(2) § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist anzuwenden.

§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf Veranstaltungen oder Vorhaben für

kirchliche Zwecke der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften, auf politische

Veranstaltungen oder Vorhaben der politischen

Parteien und auf Veranstaltungen oder Vorhaben

der ausländischen in Österreich akkreditierten

Vertretungsbehörden keine Anwendung.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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