214. Bundesgesetz: Überwachungsgebührengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für besondere Überwachungsdienste öffentlicher
Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes-
oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung
vorwiegend im privaten Interesse gelegener
Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen
sicherheitspolizeilichen Gründen mit
Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf
Grund eines Ansuchens bewilligt werden, sind
Überwachungsgebühren einzuheben.
§ 2. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung von
Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der die
Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung
bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.
(2) Wurde die Überwachung von einer anderen
Person beantragt oder durch das Verschulden
einer anderen Person verursacht, so sind die
Überwachungsgebühren von dieser zu tragen.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden
Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so
sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten
angemessen zu verteilen.
§ 3. Auf die Festsetzung der Überwachungsgebühren
sind die Bestimmungen des § 77 Abs. 2
und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Die Überwachungsgebühren sind von
der Behörde einzuheben, die die Überwachung
bewilligt oder angeordnet hat, und fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit
der Überwachung betrauten Sicherheitsorgane zu
tragen hat.
(2) § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist anzuwenden.
§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf Veranstaltungen oder Vorhaben für
kirchliche Zwecke der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften, auf politische
Veranstaltungen oder Vorhaben der politischen
Parteien und auf Veranstaltungen oder Vorhaben
der ausländischen in Österreich akkreditierten
Vertretungsbehörden keine Anwendung.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.