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214_1963 AT

214. Kundmachung: Ratifikation der Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht durch Luxemburg sowie über einen Vorbehalt Schwedens zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Kundmachung: Ratifikation der Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht durch Luxemburg sowie über einen Vorbehalt Schwedens zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen hat Luxemburg die Abkommen

über das einheitliche Wechselgesetz,

über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen

Wechselprivatrechts und über das Verhältnis

der Stempelgesetze zum Wechselrecht,

BGBl. Nr. 289/1932, ratifiziert.

Die Ratifikation des Abkommens über das einheitliche

Wechselgesetz erfolgte gemäß dessen

Artikel I unter den in den Artikeln 1, 4, 11,

12, 13, 15, 16, 18, 19 und 20 der Anlage II dieses

Abkommens vorgesehenen Vorbehalten.

Die drei vorgenannten Abkommen treten für

Luxemburg am 3. Juni 1963 in Kraft.

Weiters hat Schweden dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen am 21. Februar 1961 mitgeteilt,

daß es gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens

über das einheitliche Wechselgesetz den

in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens

vorgesehenen Vorbehalt macht.

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