214. Kundmachung: Ratifikation der Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht durch Luxemburg sowie über einen Vorbehalt Schwedens zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen hat Luxemburg die Abkommen
über das einheitliche Wechselgesetz,
über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen
Wechselprivatrechts und über das Verhältnis
der Stempelgesetze zum Wechselrecht,
BGBl. Nr. 289/1932, ratifiziert.
Die Ratifikation des Abkommens über das einheitliche
Wechselgesetz erfolgte gemäß dessen
Artikel I unter den in den Artikeln 1, 4, 11,
12, 13, 15, 16, 18, 19 und 20 der Anlage II dieses
Abkommens vorgesehenen Vorbehalten.
Die drei vorgenannten Abkommen treten für
Luxemburg am 3. Juni 1963 in Kraft.
Weiters hat Schweden dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 21. Februar 1961 mitgeteilt,
daß es gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens
über das einheitliche Wechselgesetz den
in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens
vorgesehenen Vorbehalt macht.