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214. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 18. Juli 1962 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Dienst- und

Lohnordnung für die für den vorübergehenden

Bedarf aufgenommenen Bediensteten der

Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 96/

1954, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 66/1956, BGBl. 207/1959, BGBl. Nr. 252/

1959, der Ergänzungszuschlags-Kundmachung

1961, BGBl. Nr. 293/1960, und der Kundmachung

BGBl. Nr. 154/1961, wie folgt abgeändert und

ergänzt

Artikel I.

1. § 2 hat zu lauten

„Aufnahme.

(1) Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei denen nachstehende

Voraussetzungen zutreffen

a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) das vollendete 18. Lebensjahr,

c) die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn,

sie wäre nur wegen Minderjährigkeit beschränkt,

d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für

den die Aufnahme erfolgt, und die Erfüllung

der mit besonderen Vorschriften festgesetzten

Erfordernisse,

e) ein einwandfreies Vorleben.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch

Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft,

die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der

Strecke Feldkirch—Buchs (St. G.) vorgesehen

sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen

Bundesbahnen aufgenommen werden.

(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der

Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

erforderlich, wenn der Aufnahmewerber

aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist

oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst

während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,

eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens

ausgetreten ist.

(4) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1

lit. b kann die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen Nachsicht erteilen."

2. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Lohnbedienstete erhält am 1. des nachfolgenden

Monates eine Abschlagszahlung in der

Höhe von 90 v. H. des ihm in seiner ständigen

Verwendung gebührenden Nettolohnes. Gebührt

der Lohn nur für einen Teil des Monates, so

wird die Abschlagszahlung entsprechend gekürzt.

Der Lohnrestbetrag wird am 15. des nachfolgenden

Monates gezahlt (Lohnschlußzahlung)."

3. In § 11 a Abs. 2 ist im letzten Halbsatz an

Stelle „Verwaltungskrankengeldzuschuß" das

Wort „Verwaltungszuschuß" zu setzen.

4. § 11 a Abs. 3 hat zu lauten

„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 15. März, die für das

zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 15. November

auszuzahlen. Sind diese Tage keine

Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden

Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein

Lohnbediensteter vor Ablauf eines Kalender-

Vierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist

die Sonderzahlung binnen einem Monat nach

Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen."

5. § 11 b hat zu lauten

„Lohnvorschüsse und Geldaushilfen.

(1) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet

in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, kann

ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen

längstens zwei Jahren zurückzuzahlender Lohnvorschuß

bis zur Höhe von zwei Monatslöhnen

gewährt werden. Ein Lohnvorschuß ist von

Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Lohnvorschuß

wird im Wege der Aufrechnung abgestattet;

der Lohnbedienstete kann jedoch den

Lohnvorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet

ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand aus,

wird ein allfällig noch bestehender Lohnvorschußrest

sofort zur Gänze fällig und kann insbesondere

gegen eine allenfalls gebührende Abfertigung

aufgerechnet werden."

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden

während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte

Zeit oder auf Probe eingegangen wurde,

keine Anwendung.

(3) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet

in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren

Überbrückung eine einmalige, nicht rückzahlbare

Geldaushilfe gewährt werden."

6. § 13 hat zu lauten

„Anrechnung von Vordienstzeiten.

(1) Dem Lohnbediensteten sind die in einem

früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen

Bundesbahnen beziehungsweise deren Betriebsvorgängern

verbrachten Dienstzeiten von

Dienstes wegen für die Ermittlung der Lohnstufe

als Vordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 5 anzurechnen.

(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge sind

auf Ansuchen anzurechnen

a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,

zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu

einer Gemeinde oder anderen öffentlichrechtlichen

Körperschaft des österreichischen

Rechts verbrachte Zeit;

b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,

Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;

c) die bei einer Landes- oder Privatbahn in

einem Dienstverhältnis verbrachte Zeit;

d) die Zeit, während der der Lohnbedienstete

zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht

auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen

war und die Zeit der Ableistung

des Präsenzdienstes auf Grund des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955;

e) eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern

verbrachte Dienstzeit.

(3) Für die Vorrückung in höhere Bezüge

kann mit Zustimmung der Generaldirektion angerechnet

werden

eine sonst in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen

Dienst oder in Vollbeschäftigung in

einem freien Beruf zugebrachte Zeit.

(4) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach

Abs. 2 und 3 findet bei Lohnbediensteten nur

nach einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen

Dienstzeit in einem Dienstverhältnis

bei den Österreichischen Bundesbahnen statt.

(5) Von einer Anrechnung sind ausgeschlossen

a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

verbrachte Zeit;

b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

die nach den für dieses Dienstverhältnis

geltenden Bestimmungen für die Erlangung

höherer Bezüge nicht anrechenbar war;

c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten

während eines anhängigen

Disziplinar(Dienststraf)verfahrens, durch

Entlassung auf Grund eines Disziplinar(Dienststraf)erkenntnisses

oder infolge

strafgerichtlicher Verurteilung kraft Gesetzes

aufgelöst wurde;

d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis, das aus dem

Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber

vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen

wurde, oder ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;

e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit

verbracht wurden, für deren

weitere Ausübung der Bedienstete auf

Grund strafgerichtlicher oder disziplinärer

Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung

die Befugnis verloren hat;

f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

verbracht wurden;

g) Zeiträume, für die dem Bediensteten aus

einem im Abs. 2 lit. a, b oder c genannten

Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder

ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß

zusteht;

h) Zeiträume, für die der Bedienstete aus inländischen

öffentlichen Mitteln oder in der

Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945

aus öffentlichen Mitteln eine Abfertigung

erhalten hat, sofern er die Abfertigung

nicht rückerstattet. Erfolgt die Anrechnung

des betreffenden Zeitraumes nicht im vollen

Ausmaß, so ist die Abfertigung nur im entsprechenden

Teilausmaß rückzuerstatten.

Der rückzuerstattende Betrag ist im Einvernehmen

mit der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen;

hiebei ist darauf Bedacht zu. nehmen,

in welchem Verhältnis sich die Bezüge

in der Zeit zwischen der Flüssigmachung

der Abfertigung und der Einbringung

des Antrages um Rückerstattung im

Durchschnitt verändert haben.

(6) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum mehrfach

anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung

zulässig. Einem Bediensteten, der während

eines kalendermäßigen Zeitraumes in mehreren

Dienstverhältnissen stand und teilbeschäftigt war,

dürfen die in diesem Zeitraum liegenden Vordienstzeiten

zusammen nicht günstiger als bei

Vorliegen einer Vollbeschäftigung angerechnet

werden.

(7) Die in Abs. 2 genannten Vordienstzeiten,

die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze zur

Anrechnung geeignet sind, werden zur Gänze angerechnet.

Die in Abs. 3 genannten Vordienstzeiten,

die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze

zur Anrechnung geeignet sind, können nur

zur Hälfte angerechnet werden, die Anrechnung

darf jedoch den Zeitraum von zehn Jahren nicht

übersteigen.

Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten

sind bei einer Dienstleistung von

mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines

entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis

zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Bediensteten zu

zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag

zu bringen.

(8) Angerechnete Vordienstzeiten sind für die

Vorrückung in höhere Lohnstufen zu berücksichtigen.

(9) Vordienstzeiten im Sinne der Abs. 2 und 3

werden auf schriftliches Ansuchen angerechnet.

(10) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen

werden durchgeführt

a) mit Wirksamkeit von dem Tage, an dem

die in Abs. 4 genannte Frist vollstreckt ist,

wenn das Ansuchen frühestens sechs

Monate vor und spätestens drei Monate

nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist

gestellt wird,

b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung

des Ansuchens folgenden Monatsersten,

wenn das Ansuchen später gestellt

wird.

(11) Von der Anrechnung der Vordienstzeiten

ist der Lohnbedienstete schriftlich zu verständigen."

7. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit

wird den Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe

S (ausgenommen Verwaltungsdienst)

mit einem Zuschlag von 25 v. H. des Stundenlohnes,

für jede Überstunde nach Überschreitung

einer 48stündigen Wochenarbeitszeit mit einem

Zuschlag von 50 v. H. des Stundenlohnes (Überzeitzuschlag)

vergütet."

8. § 17 ist zu streichen.

9. § 20 a hat zu lauten

„Verwaltungszuschuß zu den Leistungen

der Sozialversicherung

und der Kriegsopferversorgung.

(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält

der Lohnbedienstete während der Dauer des

Dienstverhältnisses längstens bis zum Ablauf der

52. Woche nach Beginn des Anspruches auf Krankengeld

einen Verwaltungszuschuß, wenn und

solange er Kranken-, Familien- oder Taggeld aus

der gesetzlichen Sozialversicherung oder nach den

gesetzlichen Bestimmungen über die Kriegsopferversorgung

bezieht oder das Krankengeld aus

der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen

würde, wenn an Stelle dieser Leistung nicht eine

Versehrtenrente oder ein Versehrtengeld aus der

gesetzlichen Unfallversicherung angefallen wäre.

(2) Der Verwaltungszuschuß nach Abs. 1 wird

in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld und

95 v. H. des dem Lohnbediensteten für den

letzten Monat vor der Erkrankung für 26 Arbeitstage

(195'63 Stunden) in seiner ständigen

Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Nettolohnes

einschließlich allfälliger Familienzulagen,

gewährt; allenfalls in diesem Zeitraum angefallene

Nebengebühren bleiben dabei unberücksichtigt.

Wird nur während eines Teiles des Monats

Kranken-, Familien- oder Taggeld gezahlt, so ist

nur der entsprechende Teil des Verwaltungszuschusses

zu gewähren.

(3) Wird das Kranken-, Familien- oder Taggeld

teilweise versagt oder ruht es teilweise, ist der

Verwaltungszuschuß im gleichen Ausmaß zu

kürzen.

(4) Wenn der Verwaltungszuschuß mit einer

wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) gewährten

Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

oder einer Rente aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

zusammentrifft, wird er um den

nicht ruhenden Betrag der Pension (Zusatzrente)

gekürzt. Lohnbedienstete, die eine Pension

(Rente) beantragt haben, erhalten den ungekürzten

Verwaltungszuschuß unter den in Abs. 1 genannten

Voraussetzungen, wenn sie die beantragte

Pension (Rente) im Ausmaß des Kürzungsbetrages

auf die Österreichischen Bundesbahnen

übertragen haben."

10. Dem § 26 ist nachfolgender § 26 a anzufügen

„§ 26 a. Ansprüche bei Austritt und

bei ungerechtfertigter Kündigung

und Entlassung.

(1) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an

dem vorzeitigen Austritt (§ 26) des Lohnbediensteten

trifft, behält dieser den Anspruch

auf Lohn- und Familienzulagen für den Zeitraum,

der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses

durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit

oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch

den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter

Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens

der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige

Verwendung erworben oder zu erwerben

absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei

Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung

zu unterbleiben.

(2) Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 24

beziehungsweise 32 Z. 2 ausgesprochene Kündigung

ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen

des § 26 ausgesprochene Entlassung

gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund

einen Kündigungsgrund im Sinne

des § 24 darstellt oder wenn das Dienstverhältnis

noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert

hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund

vor, so ist die ausgesprochene Entlassung

rechtsunwirksam.

(3) In den Fällen des Abs. 2 sind die Bestimmungen

des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."

11. In § 27 Abs. 2 sind die lit. d und e zu

streichen. Die lit. f wird lit. d.

12. In § 27 Abs. 3 ist an Stelle „von drei Monaten"

„von sechs Monaten" zu setzen.

13. In § 27 Abs. 4 ist nach „das Vierfache" das

Wort „und" zu streichen, an dessen Stelle ein

Beistrich zu setzen. Nach „das Sechsfache" ist

folgendes einzufügen: „20 Jahren das Neunfache

und 25 Jahren das Zwölffache."

14. § 32 Z. 1 ist zu streichen.

15. § 32 Z. 2 wird Z. 1 und hat zu lauten

„Anrechnung von Vordienstzeiten

(§ 13).

Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst,

der allgemeine österreichisch-ungarische

Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson

in der bewaffneten Macht der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie, ferner die

während des Krieges in den Kalenderjahren 1914

bis einschließlich 1918 und die in der provisorischen

österreichischen Wehrmacht zurückgelegten

Militärdienstzeiten sind einer Bundesdienstzeit

gleichzuhalten.

Mit Zustimmung der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen können als Behinderungszeiten.

Zeiträume angerechnet werden,

während der der Bedienstete

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den in § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939.

Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß

angerechnet werden, wenn der Bedienstete innerhalb

von fünf Jahren nach Wegfall der Behinderung

in den Dienst einer der in § 13 Abs. 2 lit. a,

b, c oder e genannten Dienstgeber eingetreten

ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann die

Behinderungszeit wie eine Dienstzeit nach § 13

Abs. 3 angerechnet werden."

16. § 32 Z. 3 wird Z. 2 und hat zu lauten

„Hat das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre

gedauert und hat der Lohnbedienstete das

50. Lebensjahr vollendet, so kann das Dienstverhältnis

aus den Kündigungsgründen des § 24

Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt werden."

17. § 32 Z. 4 wird Z. 3.

18. Die Anlage 1 hat zu lauten

Anlage 1

Lohngruppeneinteilung

19. Die Anlage 2 hat zu lauten

Anlage 2

Lohntafel

20. Anlage 3 ist zu streichen.

Artikel II.

Übergangs- und. Schlußbestimmungen.

1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1—18

treten mit 1. Juli 1961, die Bestimmungen des

Artikels I, Z. 19 und 20 mit 1. Jänner 1962 in

Kraft.

2. Lohnbediensteten, denen am 1. Juli 1961

der Lohn nach der höchsten Lohnstufe ihrer

Lohngruppe der A-Lohntafel für Lohnbedienstete

(Anlage 2) zustand, gebührt für die Zeit vom

1. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 1961 der

Lohn, der ihnen gebührt hätte, wenn sie nach

Maßgabe ihrer für die Vorrückung in höhere

Lohnstufen anrechenbaren Dienstzeit in die

Lohnstufen der B-Ergänzungslohntafel für Lohnbedienstete,

die als Altersüberschreitier gelten

(Anlage 3), weiter vorgerückt wären.

3. Die durch Artikel I aufgehobenen oder geänderten

Bestimmungen der Dienst- und Lohnordnung

1954 sind in der bis zum Inkrafttreten

der neuen Bestimmungen jeweils geltenden Fassung

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die Zeiträume

betreffen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen

liegen.

4. Die in § 13 Abs. 10 genannte Frist von

drei Monaten beginnt bei Lohnbediensteten, bei

welchen die in § 13 Abs. 4 genannte Frist bis

zum Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung

bereits abgelaufen ist, mit diesem Zeitpunkt

zu laufen, wenn der Lohnbedienstete

innerhalb von drei Monaten nach Verlautbarung

dieser Kundmachung ein Vordienstzeitenansuchen

einbringt.

5. Bei Behandlung von Vordienstzeitenansuchen,

über deren Anrechnung dem Lohnbediensteten

bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung

dieser Kundmachung noch keine Verständigung

zuging, ist die Vordienstzeitenanrechnung

nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels

II, Z. 1—3 vorzunehmen, ohne daß es

eines neuerlichen Ansuchens bedarf.

Wurden einem Lohnbediensteten vor Verlautbarung

dieser Kundmachung Vordienstzeiten angerechnet

und besteht bei Anwendung der Bestimmungen

dieser Kundmachung eine günstigere

Anrechnungsmöglichkeit, gilt als Wirksamkeitstermin

einer auf Grund eines neuerlichen Ansuchens

vorzunehmenden Vordienstzeitenanrechnung

der 1. Juli 1961, wenn der Lohnbedienstete

das neuerliche Ansuchen innerhalb von drei Monaten

nach Verlautbarung dieser Kundmachung

einbringt. Andernfalls werden die auf Grund

eines neuerlichen Ansuchens sich ergebenden Vorrückungen

nach Maßgabe des § 13 Abs. 10 lit. b

vollzogen.

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