214. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 18. Juli 1962 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Dienst- und
Lohnordnung für die für den vorübergehenden
Bedarf aufgenommenen Bediensteten der
Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 96/
1954, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 66/1956, BGBl. 207/1959, BGBl. Nr. 252/
1959, der Ergänzungszuschlags-Kundmachung
1961, BGBl. Nr. 293/1960, und der Kundmachung
BGBl. Nr. 154/1961, wie folgt abgeändert und
ergänzt
Artikel I.
1. § 2 hat zu lauten
„Aufnahme.
(1) Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei denen nachstehende
Voraussetzungen zutreffen
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) das vollendete 18. Lebensjahr,
c) die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn,
sie wäre nur wegen Minderjährigkeit beschränkt,
d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für
den die Aufnahme erfolgt, und die Erfüllung
der mit besonderen Vorschriften festgesetzten
Erfordernisse,
e) ein einwandfreies Vorleben.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch
Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft,
die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der
Strecke Feldkirch—Buchs (St. G.) vorgesehen
sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen
Bundesbahnen aufgenommen werden.
(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der
Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
erforderlich, wenn der Aufnahmewerber
aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist
oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst
während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,
eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens
ausgetreten ist.
(4) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1
lit. b kann die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen Nachsicht erteilen."
2. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Lohnbedienstete erhält am 1. des nachfolgenden
Monates eine Abschlagszahlung in der
Höhe von 90 v. H. des ihm in seiner ständigen
Verwendung gebührenden Nettolohnes. Gebührt
der Lohn nur für einen Teil des Monates, so
wird die Abschlagszahlung entsprechend gekürzt.
Der Lohnrestbetrag wird am 15. des nachfolgenden
Monates gezahlt (Lohnschlußzahlung)."
3. In § 11 a Abs. 2 ist im letzten Halbsatz an
Stelle „Verwaltungskrankengeldzuschuß" das
Wort „Verwaltungszuschuß" zu setzen.
4. § 11 a Abs. 3 hat zu lauten
„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 15. März, die für das
zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 15. November
auszuzahlen. Sind diese Tage keine
Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein
Lohnbediensteter vor Ablauf eines Kalender-
Vierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist
die Sonderzahlung binnen einem Monat nach
Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen."
5. § 11 b hat zu lauten
„Lohnvorschüsse und Geldaushilfen.
(1) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet
in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, kann
ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen
längstens zwei Jahren zurückzuzahlender Lohnvorschuß
bis zur Höhe von zwei Monatslöhnen
gewährt werden. Ein Lohnvorschuß ist von
Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Lohnvorschuß
wird im Wege der Aufrechnung abgestattet;
der Lohnbedienstete kann jedoch den
Lohnvorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet
ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand aus,
wird ein allfällig noch bestehender Lohnvorschußrest
sofort zur Gänze fällig und kann insbesondere
gegen eine allenfalls gebührende Abfertigung
aufgerechnet werden."
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden
während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte
Zeit oder auf Probe eingegangen wurde,
keine Anwendung.
(3) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet
in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren
Überbrückung eine einmalige, nicht rückzahlbare
Geldaushilfe gewährt werden."
6. § 13 hat zu lauten
„Anrechnung von Vordienstzeiten.
(1) Dem Lohnbediensteten sind die in einem
früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen
Bundesbahnen beziehungsweise deren Betriebsvorgängern
verbrachten Dienstzeiten von
Dienstes wegen für die Ermittlung der Lohnstufe
als Vordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 5 anzurechnen.
(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge sind
auf Ansuchen anzurechnen
a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,
zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu
einer Gemeinde oder anderen öffentlichrechtlichen
Körperschaft des österreichischen
Rechts verbrachte Zeit;
b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,
Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;
c) die bei einer Landes- oder Privatbahn in
einem Dienstverhältnis verbrachte Zeit;
d) die Zeit, während der der Lohnbedienstete
zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht
auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen
war und die Zeit der Ableistung
des Präsenzdienstes auf Grund des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955;
e) eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern
verbrachte Dienstzeit.
(3) Für die Vorrückung in höhere Bezüge
kann mit Zustimmung der Generaldirektion angerechnet
werden
eine sonst in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Dienst oder in Vollbeschäftigung in
einem freien Beruf zugebrachte Zeit.
(4) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach
Abs. 2 und 3 findet bei Lohnbediensteten nur
nach einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen
Dienstzeit in einem Dienstverhältnis
bei den Österreichischen Bundesbahnen statt.
(5) Von einer Anrechnung sind ausgeschlossen
a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
verbrachte Zeit;
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
die nach den für dieses Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen für die Erlangung
höherer Bezüge nicht anrechenbar war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten
während eines anhängigen
Disziplinar(Dienststraf)verfahrens, durch
Entlassung auf Grund eines Disziplinar(Dienststraf)erkenntnisses
oder infolge
strafgerichtlicher Verurteilung kraft Gesetzes
aufgelöst wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis, das aus dem
Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber
vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen
wurde, oder ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit
verbracht wurden, für deren
weitere Ausübung der Bedienstete auf
Grund strafgerichtlicher oder disziplinärer
Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung
die Befugnis verloren hat;
f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
verbracht wurden;
g) Zeiträume, für die dem Bediensteten aus
einem im Abs. 2 lit. a, b oder c genannten
Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder
ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß
zusteht;
h) Zeiträume, für die der Bedienstete aus inländischen
öffentlichen Mitteln oder in der
Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
aus öffentlichen Mitteln eine Abfertigung
erhalten hat, sofern er die Abfertigung
nicht rückerstattet. Erfolgt die Anrechnung
des betreffenden Zeitraumes nicht im vollen
Ausmaß, so ist die Abfertigung nur im entsprechenden
Teilausmaß rückzuerstatten.
Der rückzuerstattende Betrag ist im Einvernehmen
mit der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen;
hiebei ist darauf Bedacht zu. nehmen,
in welchem Verhältnis sich die Bezüge
in der Zeit zwischen der Flüssigmachung
der Abfertigung und der Einbringung
des Antrages um Rückerstattung im
Durchschnitt verändert haben.
(6) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum mehrfach
anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung
zulässig. Einem Bediensteten, der während
eines kalendermäßigen Zeitraumes in mehreren
Dienstverhältnissen stand und teilbeschäftigt war,
dürfen die in diesem Zeitraum liegenden Vordienstzeiten
zusammen nicht günstiger als bei
Vorliegen einer Vollbeschäftigung angerechnet
werden.
(7) Die in Abs. 2 genannten Vordienstzeiten,
die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze zur
Anrechnung geeignet sind, werden zur Gänze angerechnet.
Die in Abs. 3 genannten Vordienstzeiten,
die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze
zur Anrechnung geeignet sind, können nur
zur Hälfte angerechnet werden, die Anrechnung
darf jedoch den Zeitraum von zehn Jahren nicht
übersteigen.
Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten
sind bei einer Dienstleistung von
mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines
entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis
zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Bediensteten zu
zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag
zu bringen.
(8) Angerechnete Vordienstzeiten sind für die
Vorrückung in höhere Lohnstufen zu berücksichtigen.
(9) Vordienstzeiten im Sinne der Abs. 2 und 3
werden auf schriftliches Ansuchen angerechnet.
(10) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen
werden durchgeführt
a) mit Wirksamkeit von dem Tage, an dem
die in Abs. 4 genannte Frist vollstreckt ist,
wenn das Ansuchen frühestens sechs
Monate vor und spätestens drei Monate
nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist
gestellt wird,
b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung
des Ansuchens folgenden Monatsersten,
wenn das Ansuchen später gestellt
wird.
(11) Von der Anrechnung der Vordienstzeiten
ist der Lohnbedienstete schriftlich zu verständigen."
7. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit
wird den Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe
S (ausgenommen Verwaltungsdienst)
mit einem Zuschlag von 25 v. H. des Stundenlohnes,
für jede Überstunde nach Überschreitung
einer 48stündigen Wochenarbeitszeit mit einem
Zuschlag von 50 v. H. des Stundenlohnes (Überzeitzuschlag)
vergütet."
8. § 17 ist zu streichen.
9. § 20 a hat zu lauten
„Verwaltungszuschuß zu den Leistungen
der Sozialversicherung
und der Kriegsopferversorgung.
(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält
der Lohnbedienstete während der Dauer des
Dienstverhältnisses längstens bis zum Ablauf der
52. Woche nach Beginn des Anspruches auf Krankengeld
einen Verwaltungszuschuß, wenn und
solange er Kranken-, Familien- oder Taggeld aus
der gesetzlichen Sozialversicherung oder nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die Kriegsopferversorgung
bezieht oder das Krankengeld aus
der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen
würde, wenn an Stelle dieser Leistung nicht eine
Versehrtenrente oder ein Versehrtengeld aus der
gesetzlichen Unfallversicherung angefallen wäre.
(2) Der Verwaltungszuschuß nach Abs. 1 wird
in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld und
95 v. H. des dem Lohnbediensteten für den
letzten Monat vor der Erkrankung für 26 Arbeitstage
(195'63 Stunden) in seiner ständigen
Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Nettolohnes
einschließlich allfälliger Familienzulagen,
gewährt; allenfalls in diesem Zeitraum angefallene
Nebengebühren bleiben dabei unberücksichtigt.
Wird nur während eines Teiles des Monats
Kranken-, Familien- oder Taggeld gezahlt, so ist
nur der entsprechende Teil des Verwaltungszuschusses
zu gewähren.
(3) Wird das Kranken-, Familien- oder Taggeld
teilweise versagt oder ruht es teilweise, ist der
Verwaltungszuschuß im gleichen Ausmaß zu
kürzen.
(4) Wenn der Verwaltungszuschuß mit einer
wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) gewährten
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
oder einer Rente aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
zusammentrifft, wird er um den
nicht ruhenden Betrag der Pension (Zusatzrente)
gekürzt. Lohnbedienstete, die eine Pension
(Rente) beantragt haben, erhalten den ungekürzten
Verwaltungszuschuß unter den in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen, wenn sie die beantragte
Pension (Rente) im Ausmaß des Kürzungsbetrages
auf die Österreichischen Bundesbahnen
übertragen haben."
10. Dem § 26 ist nachfolgender § 26 a anzufügen
„§ 26 a. Ansprüche bei Austritt und
bei ungerechtfertigter Kündigung
und Entlassung.
(1) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an
dem vorzeitigen Austritt (§ 26) des Lohnbediensteten
trifft, behält dieser den Anspruch
auf Lohn- und Familienzulagen für den Zeitraum,
der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit
oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch
den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter
Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens
der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben
absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei
Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung
zu unterbleiben.
(2) Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 24
beziehungsweise 32 Z. 2 ausgesprochene Kündigung
ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen
des § 26 ausgesprochene Entlassung
gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund
einen Kündigungsgrund im Sinne
des § 24 darstellt oder wenn das Dienstverhältnis
noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert
hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund
vor, so ist die ausgesprochene Entlassung
rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind die Bestimmungen
des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."
11. In § 27 Abs. 2 sind die lit. d und e zu
streichen. Die lit. f wird lit. d.
12. In § 27 Abs. 3 ist an Stelle „von drei Monaten"
„von sechs Monaten" zu setzen.
13. In § 27 Abs. 4 ist nach „das Vierfache" das
Wort „und" zu streichen, an dessen Stelle ein
Beistrich zu setzen. Nach „das Sechsfache" ist
folgendes einzufügen: „20 Jahren das Neunfache
und 25 Jahren das Zwölffache."
14. § 32 Z. 1 ist zu streichen.
15. § 32 Z. 2 wird Z. 1 und hat zu lauten
„Anrechnung von Vordienstzeiten
(§ 13).
Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst,
der allgemeine österreichisch-ungarische
Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson
in der bewaffneten Macht der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie, ferner die
während des Krieges in den Kalenderjahren 1914
bis einschließlich 1918 und die in der provisorischen
österreichischen Wehrmacht zurückgelegten
Militärdienstzeiten sind einer Bundesdienstzeit
gleichzuhalten.
Mit Zustimmung der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen können als Behinderungszeiten.
Zeiträume angerechnet werden,
während der der Bedienstete
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den in § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939.
Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß
angerechnet werden, wenn der Bedienstete innerhalb
von fünf Jahren nach Wegfall der Behinderung
in den Dienst einer der in § 13 Abs. 2 lit. a,
b, c oder e genannten Dienstgeber eingetreten
ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann die
Behinderungszeit wie eine Dienstzeit nach § 13
Abs. 3 angerechnet werden."
16. § 32 Z. 3 wird Z. 2 und hat zu lauten
„Hat das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre
gedauert und hat der Lohnbedienstete das
50. Lebensjahr vollendet, so kann das Dienstverhältnis
aus den Kündigungsgründen des § 24
Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt werden."
17. § 32 Z. 4 wird Z. 3.
18. Die Anlage 1 hat zu lauten
Anlage 1
Lohngruppeneinteilung
19. Die Anlage 2 hat zu lauten
Anlage 2
Lohntafel
20. Anlage 3 ist zu streichen.
Artikel II.
Übergangs- und. Schlußbestimmungen.
1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1—18
treten mit 1. Juli 1961, die Bestimmungen des
Artikels I, Z. 19 und 20 mit 1. Jänner 1962 in
Kraft.
2. Lohnbediensteten, denen am 1. Juli 1961
der Lohn nach der höchsten Lohnstufe ihrer
Lohngruppe der A-Lohntafel für Lohnbedienstete
(Anlage 2) zustand, gebührt für die Zeit vom
1. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 1961 der
Lohn, der ihnen gebührt hätte, wenn sie nach
Maßgabe ihrer für die Vorrückung in höhere
Lohnstufen anrechenbaren Dienstzeit in die
Lohnstufen der B-Ergänzungslohntafel für Lohnbedienstete,
die als Altersüberschreitier gelten
(Anlage 3), weiter vorgerückt wären.
3. Die durch Artikel I aufgehobenen oder geänderten
Bestimmungen der Dienst- und Lohnordnung
1954 sind in der bis zum Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen jeweils geltenden Fassung
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die Zeiträume
betreffen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen
liegen.
4. Die in § 13 Abs. 10 genannte Frist von
drei Monaten beginnt bei Lohnbediensteten, bei
welchen die in § 13 Abs. 4 genannte Frist bis
zum Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung
bereits abgelaufen ist, mit diesem Zeitpunkt
zu laufen, wenn der Lohnbedienstete
innerhalb von drei Monaten nach Verlautbarung
dieser Kundmachung ein Vordienstzeitenansuchen
einbringt.
5. Bei Behandlung von Vordienstzeitenansuchen,
über deren Anrechnung dem Lohnbediensteten
bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung
dieser Kundmachung noch keine Verständigung
zuging, ist die Vordienstzeitenanrechnung
nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels
II, Z. 1—3 vorzunehmen, ohne daß es
eines neuerlichen Ansuchens bedarf.
Wurden einem Lohnbediensteten vor Verlautbarung
dieser Kundmachung Vordienstzeiten angerechnet
und besteht bei Anwendung der Bestimmungen
dieser Kundmachung eine günstigere
Anrechnungsmöglichkeit, gilt als Wirksamkeitstermin
einer auf Grund eines neuerlichen Ansuchens
vorzunehmenden Vordienstzeitenanrechnung
der 1. Juli 1961, wenn der Lohnbedienstete
das neuerliche Ansuchen innerhalb von drei Monaten
nach Verlautbarung dieser Kundmachung
einbringt. Andernfalls werden die auf Grund
eines neuerlichen Ansuchens sich ergebenden Vorrückungen
nach Maßgabe des § 13 Abs. 10 lit. b
vollzogen.