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214. Verordnung: Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung.

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60, wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

für Haupt- und Nebenbahnen und für deren

Anschlußbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes

1957 sowie für solche Eisenbahnen, auf

denen das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft gemäß § 51 Abs. 2 des

Eisenbahngesetzes 1957 einen beschränkt-öffentlichen

Verkehr zugelassen hat.

§ 2. (1) Als Elektrotriebfahrzeuge im Sinne

dieser Verordnung sind die Gleichstromtriebfahrzeuge

(Gleichstromlokomotiven und Gleichstromtriebwagen)

und die Wechselstromtriebfahrzeuge

(Wechselstromlokomotiven und Wechselstromtriebwagen)

anzusehen. Als Wechselstromtriebfahrzeuge

im Sinne dieser Verordnung gelten

auch die Mehrsystemtriebfahrzeuge (Wechselstrom-Gleichstrom).

(2) Als Elektrotriebfahrzeugführer im Sinne

dieser Verordnung sind Personen anzusehen, die

zur selbständigen Führung und Wartung von

Elektrotriebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung

befugt sind.

§ 3. Die Eisenbahnunternehmen dürfen, unbeschadet

der Ausnahmebestimmungen des § 14,

zur selbständigen Führung und Wartung von

Elektrotriebfahrzeugen nur Personen verwenden,

die als Elektrotriebfahrzeugführer hiezu befugt

sind und die im § 5 unter 2. 1 und Z. 3 genannten

Voraussetzungen erfüllen.

§ 4. Die Befugnis eines Elektrotriebfahrzeugführers

wird durch die erfolgreiche Ablegung

einer fachtechnischen Prüfung (§ 7) erworben.

§ 5. Zur fachtechnischen Prüfung (§ 7) ist zuzulassen,

wer

1. körperlich geeignet ist;

2. mindestens 18 Jahre alt ist;

3. nüchtern und verläßlich ist und die erforderderliche

Vertrauenswürdigkeit besitzt;

4. sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

angeeignet hat.

§ 6. (1) Das Alter muß durch die Geburtsurkunde,

die körperliche Eignung durch ein ärztliches

Zeugnis nachgewiesen sein.

(2) Die Nüchternheit und Verläßlichkeit müssen

durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines

solchen durch ein Leumundszeugnis nachgewiesen

sein.

(3) Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse

und Fertigkeiten muß durch ein Dienstzeugnis

über eine wenigstens neunmonatige praktische

Verwendung in der Bedienung von Elektrotriebfahrzeugen,

die für das Fachgebiet der Prüfung

in Betracht kommen, nachgewiesen sein.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft kann

a) auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens

unter Berücksichtigung der bei diesem gegebenen

einfacheren Anlage- und Betriebsverhältnisse

eine Kürzung der neunmonatigen

praktischen Verwendung bewilligen;

in solchen Fällen ist die Befugnis eines

Elektrotriebfahrzeugführers auf den Bereich

des antragstellenden Eisenbahnunternehmens

beschränkt;

b) auf Antrag dessen, der die Verwendung als

Elektrotriebfahrzeugführer anstrebt, eine

Kürzung der praktischen Verwendung oder

deren gänzliche Erlassung bewilligen, wenn

der Prüfungswerber eine technische Hochschule

(Fachrichtung Elektrotechnik oder

Maschinenbau) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt

(höhere elektrotechnische

oder maschinentechnische Abteilung) oder

eine ehemalige höhere Landesgewerbeschule

(maschinentechnische Richtung) mit Erfolg

besucht hat oder wenn eine vom Prüfungswerber

zurückgelegte einschlägige Praxis

teilweisen oder vollen Ersatz für die Verwendungspraxis

bietet.

(5) Eine vom Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft ausgesprochene Kürzung

oder Erlassung der praktischen Verwendung

ist mit Angabe von Zahl und Datum des Bescheides

im Prüfungszeugnis anzuführen.

§ 7. Die fachtechnische Prüfung ist entweder

a) eine Prüfung über die Befähigung zur selbständigen

Führung und Wartung von

Wechselstromtriebfahrzeugen oder

b) eine Prüfung über die Befähigung zur selbständigen

Führung und Wartung von

Gleichstromtriebfahrzeugen.

§ 8. (1) Die Ablegung der fachtechnischen Prüfung

gemäß § 7 lit. a berechtigt nicht zur selbständigen

Führung und Wartung von Gleichstromtriebfahrzeugen;

die Ablegung der fachtechnischen

Prüfung gemäß § 7 lit. b berechtigt nicht zur selbständigen

Führung und Wartung von Wechselstromtriebfahrzeugen.

(2) Die Prüfungen gemäß § 7 können auch

gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die

vorgeschriebene praktische Verwendung ist in

diesem Falle für jedes der beiden Fachgebiete voneinander

getrennt im vollen, durch § 6 Abs. 3

vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 6

Abs. 4 abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.

§ 9. (1) Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus

einer theoretischen Prüfung und einer praktischen

Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.

(2) Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten.

Bei ihr. haben die Prüfungswerber die

vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung

des Elektrotriebfahrzeuges der einschlägigen Gattung,

der Grundsätze für ihre Handhabung und

Bedienung, der Art und des Zweckes der Sicherheitsvorrichtungen,

der Ausrüstungsteile und der

Hilfseinrichtungen, der in Betracht kommenden

grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der

Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung

von Unfällen nachzuweisen.

(3) Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur

für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen

oder auf bestimmten Strecken erforderlich

ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften

und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.

(4) Die Verwendungsprobe hat auf einem in

Gang gesetzten Elektrotriebfahrzeug der einschlägigen

Gattung zu erfolgen.

§ 10. (1) Zur Vornahme der fachtechnischen

Prüfungen gemäß § 7 werden vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Prüfungskommissäre bestellt.

(2) Die Prüfungskommissäre müssen das Studium

an einer technischen Hochschule (Fachrichtung

Elektrotechnik oder Maschinenbau) vollendet

haben und überdies bei einem öffentlichen

Eisenbahnunternehmen im maschinentechnischen

Dienst in Verwendung stehen.

(3) Name und Wohnsitz der Prüfungskommissäre

sind in ein Verzeichnis, das beim Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

geführt wird, aufzunehmen.

§ 11. (1) Wer sich einer fachtechnischen Prüfung

gemäß dieser Verordnung unterziehen will, hat

beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

die Zulassung zur Prüfung zu

beantragen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der in

den §§ 5 und 6 festgesetzten Erfordernisse für

die Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Vorliegen der in den §§ 5 und 6 festgesetzten

Erfordernisse ist der Prüfungswerber

vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zur Prüfung zuzulassen.

(3) Für die jedesmalige Abnahme der Prüfung

hat der Prüfungswerber eine Taxe von siebzig

Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen

gleichzeitig abgelegt (§ 8 Abs. 2), so beträgt

die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen

hundertzehn Schilling. Die Prüfungstaxe

ist nach erfolgter Zulassung, jedoch vor Ablegung

der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs

zu erlegen.

§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung (theoretische

Prüfung und Verwendungsprobe) hat der

Prüfungskommissär dem Prüfungswerber ohne

weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die Prüfung

bestanden hat oder nicht.

(2) Wurde die Prüfung bestanden, so hat der

Prüfungskommissär ein Prüfungszeugnis nach

Anlage A auszustellen, aus welchem zu ersehen

sein muß

a) die Dauer der praktischen Verwendung (§ 6

Abs. 3 und 4),

b) auf welchen Reihen der im § 7 genannten

Arten von Elektrotriebfahrzeugen der Prüfungswerber

die Prüfung abgelegt hat,

c) die nunmehrige Befugnis zur selbständigen

Führung und Wartung von Wechsel- oder

Gleichstromtriebfahrzeugen,

d) eine allfällige Kürzung oder Erlassung der

praktischen Verwendung gemäß § 6 Abs. 4

und

e) eine allfällige Beschränkung der Befugnis

gemäß § 6 Abs. 4 lit. a.

§ 13. (1) Wurde die Prüfung nicht bestanden,

so hat der Prüfungskommissär den Prüfungswerber

hievon auch noch schriftlich zu verständigen

und zugleich nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses

auszusprechen, ob die praktische Verwendung

für die neuerliche Prüfung ganz oder

teilweise zu wiederholen ist. Für die neuerliche

Prüfung kann nur eine praktische Verwendung

anerkannt werden, deren Beendigung nicht mehr

als ein Jahr vom Tage des Antrages auf Zulassung

zu einer neuerlichen Prüfung zurückliegt.

(2) Die Prüfung kann nach Ablauf von mindestens

sechs Monaten wiederholt werden. Personen,

denen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a eine Kürzung der

praktischen Verwendung bewilligt wurde, können

die Prüfung bereits nach Ablauf von mindestens

drei Monaten wiederholen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung hat bei dem

Prüfungskommissär stattzufinden, der die erste

Prüfung vorgenommen hat. Das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

kann jedoch auf begründeten Antrag die Wiederholung

der Prüfung auch bei einem anderen Prüfungskommissär

zulassen.

(4) Besteht der Prüfungswerber auch die Wiederholungsprüfung

nicht, so darf er zu einer neuerlichen

Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf

eines Jahres zugelassen werden.

(5) Die Prüfungskommissäre haben die Namen

der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als

nicht befähigt erkannt wurden, sofort nach erfolgter

Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft anzuzeigen, das

hievon alle anderen Prüfungskommissäre in

Kenntnis zu setzen hat.

(G) Über die vorgenommenen Prüfungen haben

die Prüfungskommissäre laufend Aufzeichnungen

zu führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren.

Von den ausgestellten Prüfungszeugnissen

haben die Prüfungskommissäre noch

vor deren Aushändigung Abschriften anzufertigen

und diese nach Ablauf eines Kalenderjahres,

längstens bis 15. Jänner des Folgejahres, dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zur Aufbewahrung gesammelt vorzulegen.

§ 14. (1) Bei Neben- oder Anschlußbahnen mit

einfachen oder straßenbahnähnlichen Anlage- und

Betriebsverhältnissen gelten für die Verwendung

von Bediensteten als Elektrotriebfahrzeugführer

die Bestimmungen der §§ 4, 6 Abs. 3 bis 5 sowie

der §§ 7 bis 13 nicht.

(2) Ob auf eine Neben- oder Anschlußbahn die

Ausnahmebestimmung des Abs. 1 anzuwenden

ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft auf Antrag des Eisenbahnunternehmens

zu entscheiden. Das Bundesmini-

sterium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

hat über die Bahnen, für die auf Grund einer

solchen Entscheidung die Ausnahmebestimmungen

des Abs. 1 gelten, ein Verzeichnis zu führen.

(3) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 2 zu führenden

Bahnen haben eintretende wesentliche Veränderungen

ihrer Anlage- und Betriebsverhältnisse

unverzüglich dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft bekanntzugeben.

(4) Alle Eisenbahnunternehmen, für welche die

vorstehenden Ausnahmebestimmungen gelten,

haben die internen Bestimmungen für die Zulassung,

Ausbildung und Prüfung ihrer Elektrotriebfahrzeugführer

in die Anordnungen gemäß den

§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes

1957 aufzunehmen.

§ 15. Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat Personen, die trotz

abgelegter fachtechnischer Prüfung entweder

wegen mangelnder körperlicher Eignung oder

nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen

der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung

im Elektrotriebfahrzeugführerdienst nicht

geeignet erscheinen, sich also zum Beispiel einer

groben oder wiederholten Außerachtlassung der

sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht

haben, falls nicht ohnehin bereits vom

Eisenbahnunternehmen im Interesse der Sicherheit

ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen

wurden, je nach der Schwere des Falles entweder

die Aberkennung der mit der fachtechnischen

Prüfung erworbenen Befugnis anzudrohen oder

die Aberkennung der Befugnis zu verfügen. In

jedem Fall der Aberkennung ist gleichzeitig der

Entzug des Prüfungszeugnisses zu verfügen.

§ 16. Ob und inwieweit von ausländischen Behörden

ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse

und im Auslande abgelegte einschlägige Prüfungen

inländische Prüfungszeugnisse und im Inland abgelegte

Prüfungen zu ersetzen vermögen, entscheidet,

sofern hierüber nicht zwischenstaatliche

Vereinbarungen vorliegen, im Einzelfall das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

§ 17. Jene Elektrotriebfahrzeugführer, die sich

der fachtechnischen Prüfung gemäß der Elektrolokomotivführerverordnung,

BGBl. Nr. 30/1926,

oder der Elektrolokomotivführer-Verordnung,

BGBl. Nr. 267/1947, unterzogen haben oder die

in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945

bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche

Lokomotivführerprüfung abgelegt und überdies

die praktische Befähigung zur selbständigen Führung

und Wartung von Elektrotriebfahrzeugen

durch eine formlose Prüfung nachgewiesen haben,

bedürfen keiner neuerlichen Prüfung nach den

Bestimmungen dieser Verordnung.

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