214. Verordnung: Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60, wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für Haupt- und Nebenbahnen und für deren
Anschlußbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes
1957 sowie für solche Eisenbahnen, auf
denen das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft gemäß § 51 Abs. 2 des
Eisenbahngesetzes 1957 einen beschränkt-öffentlichen
Verkehr zugelassen hat.
§ 2. (1) Als Elektrotriebfahrzeuge im Sinne
dieser Verordnung sind die Gleichstromtriebfahrzeuge
(Gleichstromlokomotiven und Gleichstromtriebwagen)
und die Wechselstromtriebfahrzeuge
(Wechselstromlokomotiven und Wechselstromtriebwagen)
anzusehen. Als Wechselstromtriebfahrzeuge
im Sinne dieser Verordnung gelten
auch die Mehrsystemtriebfahrzeuge (Wechselstrom-Gleichstrom).
(2) Als Elektrotriebfahrzeugführer im Sinne
dieser Verordnung sind Personen anzusehen, die
zur selbständigen Führung und Wartung von
Elektrotriebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung
befugt sind.
§ 3. Die Eisenbahnunternehmen dürfen, unbeschadet
der Ausnahmebestimmungen des § 14,
zur selbständigen Führung und Wartung von
Elektrotriebfahrzeugen nur Personen verwenden,
die als Elektrotriebfahrzeugführer hiezu befugt
sind und die im § 5 unter 2. 1 und Z. 3 genannten
Voraussetzungen erfüllen.
§ 4. Die Befugnis eines Elektrotriebfahrzeugführers
wird durch die erfolgreiche Ablegung
einer fachtechnischen Prüfung (§ 7) erworben.
§ 5. Zur fachtechnischen Prüfung (§ 7) ist zuzulassen,
wer
1. körperlich geeignet ist;
2. mindestens 18 Jahre alt ist;
3. nüchtern und verläßlich ist und die erforderderliche
Vertrauenswürdigkeit besitzt;
4. sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
angeeignet hat.
§ 6. (1) Das Alter muß durch die Geburtsurkunde,
die körperliche Eignung durch ein ärztliches
Zeugnis nachgewiesen sein.
(2) Die Nüchternheit und Verläßlichkeit müssen
durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines
solchen durch ein Leumundszeugnis nachgewiesen
sein.
(3) Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten muß durch ein Dienstzeugnis
über eine wenigstens neunmonatige praktische
Verwendung in der Bedienung von Elektrotriebfahrzeugen,
die für das Fachgebiet der Prüfung
in Betracht kommen, nachgewiesen sein.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft kann
a) auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens
unter Berücksichtigung der bei diesem gegebenen
einfacheren Anlage- und Betriebsverhältnisse
eine Kürzung der neunmonatigen
praktischen Verwendung bewilligen;
in solchen Fällen ist die Befugnis eines
Elektrotriebfahrzeugführers auf den Bereich
des antragstellenden Eisenbahnunternehmens
beschränkt;
b) auf Antrag dessen, der die Verwendung als
Elektrotriebfahrzeugführer anstrebt, eine
Kürzung der praktischen Verwendung oder
deren gänzliche Erlassung bewilligen, wenn
der Prüfungswerber eine technische Hochschule
(Fachrichtung Elektrotechnik oder
Maschinenbau) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt
(höhere elektrotechnische
oder maschinentechnische Abteilung) oder
eine ehemalige höhere Landesgewerbeschule
(maschinentechnische Richtung) mit Erfolg
besucht hat oder wenn eine vom Prüfungswerber
zurückgelegte einschlägige Praxis
teilweisen oder vollen Ersatz für die Verwendungspraxis
bietet.
(5) Eine vom Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft ausgesprochene Kürzung
oder Erlassung der praktischen Verwendung
ist mit Angabe von Zahl und Datum des Bescheides
im Prüfungszeugnis anzuführen.
§ 7. Die fachtechnische Prüfung ist entweder
a) eine Prüfung über die Befähigung zur selbständigen
Führung und Wartung von
Wechselstromtriebfahrzeugen oder
b) eine Prüfung über die Befähigung zur selbständigen
Führung und Wartung von
Gleichstromtriebfahrzeugen.
§ 8. (1) Die Ablegung der fachtechnischen Prüfung
gemäß § 7 lit. a berechtigt nicht zur selbständigen
Führung und Wartung von Gleichstromtriebfahrzeugen;
die Ablegung der fachtechnischen
Prüfung gemäß § 7 lit. b berechtigt nicht zur selbständigen
Führung und Wartung von Wechselstromtriebfahrzeugen.
(2) Die Prüfungen gemäß § 7 können auch
gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die
vorgeschriebene praktische Verwendung ist in
diesem Falle für jedes der beiden Fachgebiete voneinander
getrennt im vollen, durch § 6 Abs. 3
vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 6
Abs. 4 abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.
§ 9. (1) Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus
einer theoretischen Prüfung und einer praktischen
Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.
(2) Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten.
Bei ihr. haben die Prüfungswerber die
vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung
des Elektrotriebfahrzeuges der einschlägigen Gattung,
der Grundsätze für ihre Handhabung und
Bedienung, der Art und des Zweckes der Sicherheitsvorrichtungen,
der Ausrüstungsteile und der
Hilfseinrichtungen, der in Betracht kommenden
grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung
von Unfällen nachzuweisen.
(3) Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur
für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen
oder auf bestimmten Strecken erforderlich
ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften
und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.
(4) Die Verwendungsprobe hat auf einem in
Gang gesetzten Elektrotriebfahrzeug der einschlägigen
Gattung zu erfolgen.
§ 10. (1) Zur Vornahme der fachtechnischen
Prüfungen gemäß § 7 werden vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Prüfungskommissäre bestellt.
(2) Die Prüfungskommissäre müssen das Studium
an einer technischen Hochschule (Fachrichtung
Elektrotechnik oder Maschinenbau) vollendet
haben und überdies bei einem öffentlichen
Eisenbahnunternehmen im maschinentechnischen
Dienst in Verwendung stehen.
(3) Name und Wohnsitz der Prüfungskommissäre
sind in ein Verzeichnis, das beim Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
geführt wird, aufzunehmen.
§ 11. (1) Wer sich einer fachtechnischen Prüfung
gemäß dieser Verordnung unterziehen will, hat
beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
die Zulassung zur Prüfung zu
beantragen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der in
den §§ 5 und 6 festgesetzten Erfordernisse für
die Zulassung nachzuweisen.
(2) Bei Vorliegen der in den §§ 5 und 6 festgesetzten
Erfordernisse ist der Prüfungswerber
vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zur Prüfung zuzulassen.
(3) Für die jedesmalige Abnahme der Prüfung
hat der Prüfungswerber eine Taxe von siebzig
Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen
gleichzeitig abgelegt (§ 8 Abs. 2), so beträgt
die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen
hundertzehn Schilling. Die Prüfungstaxe
ist nach erfolgter Zulassung, jedoch vor Ablegung
der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs
zu erlegen.
§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung (theoretische
Prüfung und Verwendungsprobe) hat der
Prüfungskommissär dem Prüfungswerber ohne
weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die Prüfung
bestanden hat oder nicht.
(2) Wurde die Prüfung bestanden, so hat der
Prüfungskommissär ein Prüfungszeugnis nach
Anlage A auszustellen, aus welchem zu ersehen
sein muß
a) die Dauer der praktischen Verwendung (§ 6
Abs. 3 und 4),
b) auf welchen Reihen der im § 7 genannten
Arten von Elektrotriebfahrzeugen der Prüfungswerber
die Prüfung abgelegt hat,
c) die nunmehrige Befugnis zur selbständigen
Führung und Wartung von Wechsel- oder
Gleichstromtriebfahrzeugen,
d) eine allfällige Kürzung oder Erlassung der
praktischen Verwendung gemäß § 6 Abs. 4
und
e) eine allfällige Beschränkung der Befugnis
gemäß § 6 Abs. 4 lit. a.
§ 13. (1) Wurde die Prüfung nicht bestanden,
so hat der Prüfungskommissär den Prüfungswerber
hievon auch noch schriftlich zu verständigen
und zugleich nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses
auszusprechen, ob die praktische Verwendung
für die neuerliche Prüfung ganz oder
teilweise zu wiederholen ist. Für die neuerliche
Prüfung kann nur eine praktische Verwendung
anerkannt werden, deren Beendigung nicht mehr
als ein Jahr vom Tage des Antrages auf Zulassung
zu einer neuerlichen Prüfung zurückliegt.
(2) Die Prüfung kann nach Ablauf von mindestens
sechs Monaten wiederholt werden. Personen,
denen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a eine Kürzung der
praktischen Verwendung bewilligt wurde, können
die Prüfung bereits nach Ablauf von mindestens
drei Monaten wiederholen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung hat bei dem
Prüfungskommissär stattzufinden, der die erste
Prüfung vorgenommen hat. Das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
kann jedoch auf begründeten Antrag die Wiederholung
der Prüfung auch bei einem anderen Prüfungskommissär
zulassen.
(4) Besteht der Prüfungswerber auch die Wiederholungsprüfung
nicht, so darf er zu einer neuerlichen
Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf
eines Jahres zugelassen werden.
(5) Die Prüfungskommissäre haben die Namen
der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als
nicht befähigt erkannt wurden, sofort nach erfolgter
Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft anzuzeigen, das
hievon alle anderen Prüfungskommissäre in
Kenntnis zu setzen hat.
(G) Über die vorgenommenen Prüfungen haben
die Prüfungskommissäre laufend Aufzeichnungen
zu führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren.
Von den ausgestellten Prüfungszeugnissen
haben die Prüfungskommissäre noch
vor deren Aushändigung Abschriften anzufertigen
und diese nach Ablauf eines Kalenderjahres,
längstens bis 15. Jänner des Folgejahres, dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zur Aufbewahrung gesammelt vorzulegen.
§ 14. (1) Bei Neben- oder Anschlußbahnen mit
einfachen oder straßenbahnähnlichen Anlage- und
Betriebsverhältnissen gelten für die Verwendung
von Bediensteten als Elektrotriebfahrzeugführer
die Bestimmungen der §§ 4, 6 Abs. 3 bis 5 sowie
der §§ 7 bis 13 nicht.
(2) Ob auf eine Neben- oder Anschlußbahn die
Ausnahmebestimmung des Abs. 1 anzuwenden
ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft auf Antrag des Eisenbahnunternehmens
zu entscheiden. Das Bundesmini-
sterium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
hat über die Bahnen, für die auf Grund einer
solchen Entscheidung die Ausnahmebestimmungen
des Abs. 1 gelten, ein Verzeichnis zu führen.
(3) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 2 zu führenden
Bahnen haben eintretende wesentliche Veränderungen
ihrer Anlage- und Betriebsverhältnisse
unverzüglich dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft bekanntzugeben.
(4) Alle Eisenbahnunternehmen, für welche die
vorstehenden Ausnahmebestimmungen gelten,
haben die internen Bestimmungen für die Zulassung,
Ausbildung und Prüfung ihrer Elektrotriebfahrzeugführer
in die Anordnungen gemäß den
§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes
1957 aufzunehmen.
§ 15. Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat Personen, die trotz
abgelegter fachtechnischer Prüfung entweder
wegen mangelnder körperlicher Eignung oder
nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen
der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung
im Elektrotriebfahrzeugführerdienst nicht
geeignet erscheinen, sich also zum Beispiel einer
groben oder wiederholten Außerachtlassung der
sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht
haben, falls nicht ohnehin bereits vom
Eisenbahnunternehmen im Interesse der Sicherheit
ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen
wurden, je nach der Schwere des Falles entweder
die Aberkennung der mit der fachtechnischen
Prüfung erworbenen Befugnis anzudrohen oder
die Aberkennung der Befugnis zu verfügen. In
jedem Fall der Aberkennung ist gleichzeitig der
Entzug des Prüfungszeugnisses zu verfügen.
§ 16. Ob und inwieweit von ausländischen Behörden
ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse
und im Auslande abgelegte einschlägige Prüfungen
inländische Prüfungszeugnisse und im Inland abgelegte
Prüfungen zu ersetzen vermögen, entscheidet,
sofern hierüber nicht zwischenstaatliche
Vereinbarungen vorliegen, im Einzelfall das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
§ 17. Jene Elektrotriebfahrzeugführer, die sich
der fachtechnischen Prüfung gemäß der Elektrolokomotivführerverordnung,
BGBl. Nr. 30/1926,
oder der Elektrolokomotivführer-Verordnung,
BGBl. Nr. 267/1947, unterzogen haben oder die
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche
Lokomotivführerprüfung abgelegt und überdies
die praktische Befähigung zur selbständigen Führung
und Wartung von Elektrotriebfahrzeugen
durch eine formlose Prüfung nachgewiesen haben,
bedürfen keiner neuerlichen Prüfung nach den
Bestimmungen dieser Verordnung.