214. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 12. April 1930 im Haag unterzeichnete Protokoll über militärische Pflichten
in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben im Namen
ihrer Regierungen
in der Absicht, in gewissen
Fällen die militärischen Ver-
pflichtungen solcher Personen zu
regeln, die zwei oder mehr
Staatsangehörigkeiten besitzen,
nachstehende Bestimmungen
vereinbart
Artikel 1.
Wer zwei oder mehr Staaten
angehört, im Gelbiet eines dieser
Staaten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat und mit diesem
Staat tatsächlich am meisten verbunden
ist, wird in jedem anderen
Heimatstaat von allen militärischen
Pflichten befreit.
Eine solche Befreiung kann
den Verlust der Staatsangehörigkeit
in jedem dieser anderen
Staaten zur Folge haben.
Artikel 2.
Wer zwei oder mehr Staaten
angehört und nach dem Recht
eines dieser Staaten bei Erreichung
der Volljährigkeit die
Staatsangehörigkeit dieses Staates
ausschlagen oder zurückweisen
kann, ist vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels
1 dieses Protokolls während
der Minderjährigkeit vom
Militärdienst in diesem Staate
befreit.
Artikel 3.
Wer die Staatsangehörigkeit
eines Staates nach dessen Recht
verloren und eine andere Staatsangehörigkeit
erworben hat, unterliegt
in dem Staate, dessen
Staatsangehörigkeit er verloren
hat, keinen militärischen Pflichten.
Artikel 4.
Die vertragschließenden Teile
kommen überein, vom Tage des
Inkrafttretens dieses Protokolls
an die in den vorstehenden Artikeln
enthaltenen Grundsätze
und Regeln in ihren gegenseitigen
Beziehungen anzuwenden.
Die Aufnahme dieser Grundsätze
und Regeln soll in keiner
Weise der Entscheidung der
Frage vorgreifen, ob diese
Grundsätze und Regeln schon
gegenwärtig dem Völkerrecht
angehören oder nicht.
Ferner besteht Einverständnis
darüber, daß bei jedem Punkte,
der nicht Gegenstand einer der
vorstehenden Bestimmungen ist,
die Grundsätze und Regeln des
Völkerrechts in Kraft bleiben.
Artikel 5.
Dieses Protokoll läßt die Bestimmungen
von Verträgen, Abkommen
oder Vereinbarungen
unberührt, die zwischen den vertragschließenden
Teilen über
Staatsangehörigkeit oder damit
zusammenhängende Fragen bestehen.
Artikel 6.
Bei der Unterzeichnung oder
der Ratifikation dieses Protokolls
oder dem Beitritt dazu
kann jeder vertragschließende
Teil einzelne Bestimmungen der
Artikel 1 bis 3 und 7 durch ausdrückliche
Vorbehalte von der
Annahme ausschließen.
Die auf diese Weise ausgeschlossenen
Bestimmungen können
weder dem vertragschließenden
Teil, der solche Vorbehalte
gemacht hat, entgegengehalten
werden, noch kann er
sich selbst gegenüber einem anderen
vertragschließenden Teil
auf sie berufen.
Artikel 7.
Entsteht zwischen den vertragschließenden
Teilen Streit
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Protokolls und
kann dieser auf diplomatischem
Wege nicht in befriedigender
Weise beseitigt werden, so ist
er gemäß den Bestimmungen zu
erledigen, die über die Erledigung
internationaler Streitfälle
zwischen den Parteien in Kraft
sind.
Bestehen keine solche Bestimmungen
zwischen den am Streit
beteiligten Parteien, so werden
diese den Streitfall nach Maßgabe
ihres Verfassungsrechts
einem Schieds- oder Gerichtsverfahren
unterwerfen. Einigen
sie sich nicht über die Wahl
eines anderen Gerichts, so werden
sie den Streitfall dem Ständigen
Internationalen Gerichtshof
unterbreiten, sofern sie
sämtlich an dem auf diesen Gerichtshof
bezüglichen Protokoll
vom 16. Dezember 1920 beteiligt
sind, und andernfalls einem
Schiedsgericht, das auf Grund
des Haager Abkommens vom
18. Oktober 1907 über die
friedliche Erledigung internationaler
Streitfälle bestellt wird.
Artikel 8.
Dieses Protokoll kann bis zum
31. Dezember 1930 von jedem
Mitgliedstaat des Völkerbundes
oder von jedem Nichtmitgliedstaat
unterzeichnet werden, der
zur ersten Kodifikationskonferenz
eingeladen worden war
oder von dem Völkerbundsrat
zwecks Unterzeichnung eine
Ausfertigung dieses Protokolls
erhalten hat.
Artikel 9.
Dieses Protokoll soll ratifiziert
und die Ratifikationsurkunden
sollen beim Völkerbundssekretariat
hinterlegt werden.
Der Generalsekretär gibt den
Mitgliedstaaten des Völkerbundes
und den im Artikel 8 bezeichneten
Nichtmitgliedstaaten
jede Hinterlegung unter Angabe
des Tages, an dem sie erfolgt
ist, bekannt.
Artikel 10.
Vom 1. Januar 1931 an kann
jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes
und jeder der im Artikel
8 bezeichneten Nichtmit-
gliedstaaten, die das Protokoll
bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet
haben, dem Protokoll
beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch
eine beim Völkerbundssekretariat
zu hinterlegende Urkunde.
Der Generalsekretär gibt den
Beitritt allen Mitgliedstaaten des
Völkerbundes und allen im Artikel
8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
unter Angabe des
Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde
hinterlegt worden
ist.
Artikel 11.
Sobald zehn Mitgliedstaaten
oder Nichtmitgliedstaaten des
Völkerbundes ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt
haben, nimmt der Generalsekretär
des Völkerbundes eine
Niederschrift auf.
Von dieser Niederschrift teilt
der Generalsekretär des Völkerbundes
jedem Mitgliedstaat des
Völkerbundes und jedem der im
Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
je eine beglaubigte
Abschrift mit.
Artikel 12.
Dieses Protokoll tritt für die
Mitgliedstaaten des Völkerbundes
und die Nichtmitgliedstaaten,
die bis zum Tage der
Aufnahme der im Artikel 11
bezeichneten Niederschrift ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, am
neunzigsten Tage nach Aufnahme
der Niederschrift in
Kraft.
Für Mitgliedstaaten und
Nichtmitgliedstaaten, die ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
später hinterlegen, tritt
es jeweils am neunzigsten Tage
nach der Hinterlegung der einzelnen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 13.
Vom 1. Januar 1936 an kann
jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes
und jeder Nichtmitgliedstaat,
für den dieses Protokoll
zu jenem Zeitpunkt in Kraft
ist, beim Generalsekretär des
Völkerbundes die Abänderung
einzelner oder aller Bestimmungen
dieses Protokolls beantragen.
Wird ein solcher Antrag,
nachdem er den übrigen Mitgliedstaaten
oder Nichtmitgliedstaaten
mitgeteilt worden ist, für
die dieses Protokoll zu jenem
Zeitpunkt gilt, von wenigstens
neun unter ihnen binnen Jahresfrist
unterstützt, so entscheidet
der Völkerbundsrat nach Anhörung
der Mitgliedstaaten und
der im Artikel 8 bezeichneten
Nichtmitgliedstaaten darüber,
ob hierzu eine Sonderkonferenz
einberufen oder ob die Abänderung
auf die Tagesordnung der
nächsten Konferenz zur Kodifikation
des Völkerrechts gesetzt
werden soll.
Die vertragschließenden Teile
kommen dahin überein, daß im
Falle der Abänderung dieses
Protokolls die neue Vereinbarung
eine Bestimmung enthalten
kann, wonach ihr Inkrafttreten
für sämtliche Teilnehmer
des vorliegenden Protokolls alle
oder einzelne Bestimmungen
desselben aufheben würde.
Artikel 14.
Dieses Protokoll kann gekündigt
werden.
Die Kündigung ist dem Generalsekretär
des Völkerbundes
schriftlich mitzuteilen, der sie
allen Mitgliedstaaten und den
im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
bekanntgibt.
Die Kündigung gilt nur für
den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat,
der gekündigt hat,
und wird ein Jahr nach dem
Tage wirksam, an dem sie der
Generalsekretär empfangen hat.
Artikel 15.
1. Jeder vertragschließende
Teil kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation oder dem
Beitritt erklären, daß er durch
die Annahme dieses Protokolls
keinerlei Verpflichtung hinsichtlich
der Gesamtheit oder irgendeines
Teils seiner Kolonien,
Protektorate, überseeischen Gebiete
oder der seiner Oberhoheit
oder seinem Mandat
unterstellten Gebiete oder für
einzelne Bevölkerungsteile dieser
Gebiete zu übernehmen gewillt
sei. In diesem Falle findet dieses
Protokoll auf die Gebiete und
die Bevölkerungsteile, die den
Gegenstand einer solchen Erklärung
bilden, keine Anwendung.
2. Jeder vertragschließende
Teil kann dem Generalsekretär
des Völkerbundes späterhin mitteilen,
daß er beabsichtige, die
Anwendbarkeit dieses Protokolls
auf die Gesamtheit oder einen
Teil seiner Gebiete oder deren
Bevölkerungsteile auszudehnen,
die den Gegenstand einer nach
Maßgabe des vorhergehenden
Absatzes abgegebenen Erklärung
gebildet haben. In diesem Falle
findet das Protokoll auf die in
der Mitteilung genannten Gebiete
oder Bevölkerungsteile
sechs Monate nach Empfang der
Mitteilung durch den Generalsekretär
des Völkerbundes Anwendung.
3. Ebenso kann jeder vertragschließende
Teil zu jeder Zeit
erklären, daß dieses Protokoll
auf die Gesamtheit oder einen
Teil seiner Kolonien, Protektorate,
überseeischen Gebiete oder
seiner Oberhoheit oder seinem
Mandat unterstellte Gebiete
oder auf einzelne Bevölkerungsteile
dieser Gebiete nicht mehr
anwendbar sein solle. In diesem
Falle findet das Protokoll auf
die Gebiete oder Bevölkerungsteile,
die Gegenstand einer solchen
Erklärung sind, nach Ablauf
eines Jahres seit dem Eintreffen
der Erklärung bei dem
Generalsekretär des Völkerbundes
keine Anwendung mehr.
4. Jeder vertragschließende
Teil kann bei der Unterzeich-
nung, der Ratifikation oder dem
Beitritt oder bei der im Absatz
2 dieses Artikels vorgesehenen
Mitteilung Vorbehalte gemäß
Artikel 6 dieses Protokolls
wegen der Gesamtheit oder
eines Teiles seiner Kolonien,
Protektorate, überseeischen Gebiete
oder seiner Oberhoheit
oder seinem Mandat unterstellter
Gebiete oder wegen einzelner
Bevölkerungsteile dieser Gebiete
machen.
5. Der Generalsekretär des
Völkerbundes gibt allen Mitgliedstaaten
des Völkerbundes
und allen im Artikel 8 bezeichneten
Nichtmitgliedstaaten die
auf Grund dieses Artikels empfangenen
Erklärungen und Mitteilungen
bekannt.
Artikel 16.
Der Generalsekretär des Völkerbundes
hat dieses Protokoll
einzutragen, sobald es in Kraft
getreten ist.
Artikel 17.
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Protokolls
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Zu Urkund dessen haben die
Bevollmächtigten dieses Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen im Haag am zwölften
April neunzehnhundertdreißig
in einem einzigen Exemplar,
das im Archiv des Sekretariats
des Völkerbundes hinterlegt
werden soll und wovon
der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten
des Völkerbundes
und allen zur ersten Konferenz
für die Kodifikation des Völkerrechts
eingeladenen Nichtmitgliedstaaten
je eine beglaubigte
Abschrift übersenden wird.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung
und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Graf
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Protokoll wird gemäß seinem Artikel 12 am 26. Oktober 1958 für Österreich
in Kraft treten.