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214_1958 AT

214. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit.

Nachdem das am 12. April 1930 im Haag unterzeichnete Protokoll über militärische Pflichten

in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben im Namen

ihrer Regierungen

in der Absicht, in gewissen

Fällen die militärischen Ver-

pflichtungen solcher Personen zu

regeln, die zwei oder mehr

Staatsangehörigkeiten besitzen,

nachstehende Bestimmungen

vereinbart

Artikel 1.

Wer zwei oder mehr Staaten

angehört, im Gelbiet eines dieser

Staaten seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat und mit diesem

Staat tatsächlich am meisten verbunden

ist, wird in jedem anderen

Heimatstaat von allen militärischen

Pflichten befreit.

Eine solche Befreiung kann

den Verlust der Staatsangehörigkeit

in jedem dieser anderen

Staaten zur Folge haben.

Artikel 2.

Wer zwei oder mehr Staaten

angehört und nach dem Recht

eines dieser Staaten bei Erreichung

der Volljährigkeit die

Staatsangehörigkeit dieses Staates

ausschlagen oder zurückweisen

kann, ist vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels

1 dieses Protokolls während

der Minderjährigkeit vom

Militärdienst in diesem Staate

befreit.

Artikel 3.

Wer die Staatsangehörigkeit

eines Staates nach dessen Recht

verloren und eine andere Staatsangehörigkeit

erworben hat, unterliegt

in dem Staate, dessen

Staatsangehörigkeit er verloren

hat, keinen militärischen Pflichten.

Artikel 4.

Die vertragschließenden Teile

kommen überein, vom Tage des

Inkrafttretens dieses Protokolls

an die in den vorstehenden Artikeln

enthaltenen Grundsätze

und Regeln in ihren gegenseitigen

Beziehungen anzuwenden.

Die Aufnahme dieser Grundsätze

und Regeln soll in keiner

Weise der Entscheidung der

Frage vorgreifen, ob diese

Grundsätze und Regeln schon

gegenwärtig dem Völkerrecht

angehören oder nicht.

Ferner besteht Einverständnis

darüber, daß bei jedem Punkte,

der nicht Gegenstand einer der

vorstehenden Bestimmungen ist,

die Grundsätze und Regeln des

Völkerrechts in Kraft bleiben.

Artikel 5.

Dieses Protokoll läßt die Bestimmungen

von Verträgen, Abkommen

oder Vereinbarungen

unberührt, die zwischen den vertragschließenden

Teilen über

Staatsangehörigkeit oder damit

zusammenhängende Fragen bestehen.

Artikel 6.

Bei der Unterzeichnung oder

der Ratifikation dieses Protokolls

oder dem Beitritt dazu

kann jeder vertragschließende

Teil einzelne Bestimmungen der

Artikel 1 bis 3 und 7 durch ausdrückliche

Vorbehalte von der

Annahme ausschließen.

Die auf diese Weise ausgeschlossenen

Bestimmungen können

weder dem vertragschließenden

Teil, der solche Vorbehalte

gemacht hat, entgegengehalten

werden, noch kann er

sich selbst gegenüber einem anderen

vertragschließenden Teil

auf sie berufen.

Artikel 7.

Entsteht zwischen den vertragschließenden

Teilen Streit

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Protokolls und

kann dieser auf diplomatischem

Wege nicht in befriedigender

Weise beseitigt werden, so ist

er gemäß den Bestimmungen zu

erledigen, die über die Erledigung

internationaler Streitfälle

zwischen den Parteien in Kraft

sind.

Bestehen keine solche Bestimmungen

zwischen den am Streit

beteiligten Parteien, so werden

diese den Streitfall nach Maßgabe

ihres Verfassungsrechts

einem Schieds- oder Gerichtsverfahren

unterwerfen. Einigen

sie sich nicht über die Wahl

eines anderen Gerichts, so werden

sie den Streitfall dem Ständigen

Internationalen Gerichtshof

unterbreiten, sofern sie

sämtlich an dem auf diesen Gerichtshof

bezüglichen Protokoll

vom 16. Dezember 1920 beteiligt

sind, und andernfalls einem

Schiedsgericht, das auf Grund

des Haager Abkommens vom

18. Oktober 1907 über die

friedliche Erledigung internationaler

Streitfälle bestellt wird.

Artikel 8.

Dieses Protokoll kann bis zum

31. Dezember 1930 von jedem

Mitgliedstaat des Völkerbundes

oder von jedem Nichtmitgliedstaat

unterzeichnet werden, der

zur ersten Kodifikationskonferenz

eingeladen worden war

oder von dem Völkerbundsrat

zwecks Unterzeichnung eine

Ausfertigung dieses Protokolls

erhalten hat.

Artikel 9.

Dieses Protokoll soll ratifiziert

und die Ratifikationsurkunden

sollen beim Völkerbundssekretariat

hinterlegt werden.

Der Generalsekretär gibt den

Mitgliedstaaten des Völkerbundes

und den im Artikel 8 bezeichneten

Nichtmitgliedstaaten

jede Hinterlegung unter Angabe

des Tages, an dem sie erfolgt

ist, bekannt.

Artikel 10.

Vom 1. Januar 1931 an kann

jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes

und jeder der im Artikel

8 bezeichneten Nichtmit-

gliedstaaten, die das Protokoll

bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet

haben, dem Protokoll

beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch

eine beim Völkerbundssekretariat

zu hinterlegende Urkunde.

Der Generalsekretär gibt den

Beitritt allen Mitgliedstaaten des

Völkerbundes und allen im Artikel

8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

unter Angabe des

Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde

hinterlegt worden

ist.

Artikel 11.

Sobald zehn Mitgliedstaaten

oder Nichtmitgliedstaaten des

Völkerbundes ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt

haben, nimmt der Generalsekretär

des Völkerbundes eine

Niederschrift auf.

Von dieser Niederschrift teilt

der Generalsekretär des Völkerbundes

jedem Mitgliedstaat des

Völkerbundes und jedem der im

Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

je eine beglaubigte

Abschrift mit.

Artikel 12.

Dieses Protokoll tritt für die

Mitgliedstaaten des Völkerbundes

und die Nichtmitgliedstaaten,

die bis zum Tage der

Aufnahme der im Artikel 11

bezeichneten Niederschrift ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, am

neunzigsten Tage nach Aufnahme

der Niederschrift in

Kraft.

Für Mitgliedstaaten und

Nichtmitgliedstaaten, die ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

später hinterlegen, tritt

es jeweils am neunzigsten Tage

nach der Hinterlegung der einzelnen

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 13.

Vom 1. Januar 1936 an kann

jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes

und jeder Nichtmitgliedstaat,

für den dieses Protokoll

zu jenem Zeitpunkt in Kraft

ist, beim Generalsekretär des

Völkerbundes die Abänderung

einzelner oder aller Bestimmungen

dieses Protokolls beantragen.

Wird ein solcher Antrag,

nachdem er den übrigen Mitgliedstaaten

oder Nichtmitgliedstaaten

mitgeteilt worden ist, für

die dieses Protokoll zu jenem

Zeitpunkt gilt, von wenigstens

neun unter ihnen binnen Jahresfrist

unterstützt, so entscheidet

der Völkerbundsrat nach Anhörung

der Mitgliedstaaten und

der im Artikel 8 bezeichneten

Nichtmitgliedstaaten darüber,

ob hierzu eine Sonderkonferenz

einberufen oder ob die Abänderung

auf die Tagesordnung der

nächsten Konferenz zur Kodifikation

des Völkerrechts gesetzt

werden soll.

Die vertragschließenden Teile

kommen dahin überein, daß im

Falle der Abänderung dieses

Protokolls die neue Vereinbarung

eine Bestimmung enthalten

kann, wonach ihr Inkrafttreten

für sämtliche Teilnehmer

des vorliegenden Protokolls alle

oder einzelne Bestimmungen

desselben aufheben würde.

Artikel 14.

Dieses Protokoll kann gekündigt

werden.

Die Kündigung ist dem Generalsekretär

des Völkerbundes

schriftlich mitzuteilen, der sie

allen Mitgliedstaaten und den

im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

bekanntgibt.

Die Kündigung gilt nur für

den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat,

der gekündigt hat,

und wird ein Jahr nach dem

Tage wirksam, an dem sie der

Generalsekretär empfangen hat.

Artikel 15.

1. Jeder vertragschließende

Teil kann bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation oder dem

Beitritt erklären, daß er durch

die Annahme dieses Protokolls

keinerlei Verpflichtung hinsichtlich

der Gesamtheit oder irgendeines

Teils seiner Kolonien,

Protektorate, überseeischen Gebiete

oder der seiner Oberhoheit

oder seinem Mandat

unterstellten Gebiete oder für

einzelne Bevölkerungsteile dieser

Gebiete zu übernehmen gewillt

sei. In diesem Falle findet dieses

Protokoll auf die Gebiete und

die Bevölkerungsteile, die den

Gegenstand einer solchen Erklärung

bilden, keine Anwendung.

2. Jeder vertragschließende

Teil kann dem Generalsekretär

des Völkerbundes späterhin mitteilen,

daß er beabsichtige, die

Anwendbarkeit dieses Protokolls

auf die Gesamtheit oder einen

Teil seiner Gebiete oder deren

Bevölkerungsteile auszudehnen,

die den Gegenstand einer nach

Maßgabe des vorhergehenden

Absatzes abgegebenen Erklärung

gebildet haben. In diesem Falle

findet das Protokoll auf die in

der Mitteilung genannten Gebiete

oder Bevölkerungsteile

sechs Monate nach Empfang der

Mitteilung durch den Generalsekretär

des Völkerbundes Anwendung.

3. Ebenso kann jeder vertragschließende

Teil zu jeder Zeit

erklären, daß dieses Protokoll

auf die Gesamtheit oder einen

Teil seiner Kolonien, Protektorate,

überseeischen Gebiete oder

seiner Oberhoheit oder seinem

Mandat unterstellte Gebiete

oder auf einzelne Bevölkerungsteile

dieser Gebiete nicht mehr

anwendbar sein solle. In diesem

Falle findet das Protokoll auf

die Gebiete oder Bevölkerungsteile,

die Gegenstand einer solchen

Erklärung sind, nach Ablauf

eines Jahres seit dem Eintreffen

der Erklärung bei dem

Generalsekretär des Völkerbundes

keine Anwendung mehr.

4. Jeder vertragschließende

Teil kann bei der Unterzeich-

nung, der Ratifikation oder dem

Beitritt oder bei der im Absatz

2 dieses Artikels vorgesehenen

Mitteilung Vorbehalte gemäß

Artikel 6 dieses Protokolls

wegen der Gesamtheit oder

eines Teiles seiner Kolonien,

Protektorate, überseeischen Gebiete

oder seiner Oberhoheit

oder seinem Mandat unterstellter

Gebiete oder wegen einzelner

Bevölkerungsteile dieser Gebiete

machen.

5. Der Generalsekretär des

Völkerbundes gibt allen Mitgliedstaaten

des Völkerbundes

und allen im Artikel 8 bezeichneten

Nichtmitgliedstaaten die

auf Grund dieses Artikels empfangenen

Erklärungen und Mitteilungen

bekannt.

Artikel 16.

Der Generalsekretär des Völkerbundes

hat dieses Protokoll

einzutragen, sobald es in Kraft

getreten ist.

Artikel 17.

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Protokolls

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Zu Urkund dessen haben die

Bevollmächtigten dieses Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen im Haag am zwölften

April neunzehnhundertdreißig

in einem einzigen Exemplar,

das im Archiv des Sekretariats

des Völkerbundes hinterlegt

werden soll und wovon

der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten

des Völkerbundes

und allen zur ersten Konferenz

für die Kodifikation des Völkerrechts

eingeladenen Nichtmitgliedstaaten

je eine beglaubigte

Abschrift übersenden wird.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung

und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Juli 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Graf

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Protokoll wird gemäß seinem Artikel 12 am 26. Oktober 1958 für Österreich

in Kraft treten.

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