214. Verordnung: Straßenbahnverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21 und 28
des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird
verordnet
ABSCHNITT I.
Anwendungsbereich.
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung
gelten für Straßenbahnen im Sinne des § 5
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, nicht aber
für Oberleitungs-Omnibusbetriebe.
ABSCHNITT II.
Straßenbahnanlagen.
Erhaltung und Untersuchung der
Straßenbahnanlagen.
§ 2. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat die
Straßenbahnanlagen so zu erhalten, daß jede
Strecke ohne Gefahr befahren werden kann. Für
Strecken, die infolge aufgetretener Mängel vorübergehend
mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit
nicht ohne Gefahr befahren werden
können, hat das Straßenbahnunternehmen
bis zur Behebung dieser Mängel betriebliche
Maßnahmen (Geschwindigkeits-, Achsdruck-, Belastungsbeschränkungen
u. dgl.) zu treffen, damit
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet
ist. Ist es nicht möglich, auf diese Weise die
Sicherheit zu gewährleisten, so ist der Betrieb
auf dieser Strecke einzustellen.
(2) Das Straßenbahnunternehmen hat die
Straßenbahnanlagen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu untersuchen.
Brücken.
§ 3. (1) Für den Bau neuer Straßenbahnbrücken
und Straßenbrücken, die von Straßenbahnen mitbenützt
werden, sowie für die Erhaltung und
Überprüfung derartiger, schon bestehender
Brücken, ist der jeweilige Stand der technischen
Entwicklung maßgebend. Den Berechnungen sind
die tatsächlich vorkommenden Verkehrslasten
zugrundezulegen, falls diese die genormten
überschreiten.
(2) Straßenbahnbrücken und mitbenützte Straßenbrücken
sind vom Straßenbahnunternehmen
mindestens alle sechs Jahre auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen. Das Straßenbahnunternehmen
hat Vorsorge zu treffen, daß
Überbrückungen über die Straßenbahn im gleichen
Zeitraum überprüft werden.
(3) Bei jeder Änderung der beim Bau der
Brücken maßgebend gewesenen Voraussetzungen
hat das Straßenbahnunternehmen Nachrechnungen
durchzuführen.
(4) Das Straßenbahnunternehmen hat über die
Straßenbahnbrücken und die mitbenützten
Straßenbrücken Verzeichnisse zu führen, aus
denen die für die Prüfung erforderlichen Angaben
und die Ergebnisse erfolgter Prüfungen
zu entnehmen sind.
Stromversorgung aus bahnfremden
Kraftwerken.
§ 4. Von bahnfremden Kraftwerken darf
Strom nur bezogen werden, wenn die liefernden
Kraftwerke
a) den Anforderungen des Straßenbahnbetriebes
dauernd und sicher entsprechen
können und
b) sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen
der der Straßenbahnstromversorgung unmittelbar
dienenden elektrischen Ausrüstung,
wie Gleichrichteranlagen und
Schaltanlagen, durch das Straßenbahnunternehmen
und die Behörde (§ 12 Abs. 1
des Eisenbahngesetzes 1957) zuzulassen.
Haltestellen.
§ 5. (1) Die Haltestellen sind den Erfordernissen
des Verkehrs und des Betriebes entsprechend
anzulegen. Sie können auch für das
gleichzeitige Halten von zwei oder mehr Zügen
in derselben Fahrtrichtung (Doppel- oder
Mehrfachhaltestellen) ausgestaltet werden.
(2) Die Haltestellen sind durch Haltestellenzeichen
kenntlich zu machen, die für jedes
Straßenbahnunternehmen einheitlich sein sollen.
(3) Der örtlich zuständige Landeshauptmann
ist ermächtigt, die Errichtung und dauernde
Verlegung von Haltestellen zu genehmigen.
(4) Aus Gründen der Sicherheit des Betriebes
können Sicherheitshaltestellen ohne Fahrgastwechsel
errichtet werden. Auf diese finden die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
ABSCHNITT III.
Fahrzeuge.
Allgemeines.
§ 6. (1) Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt werden, müssen
Durchfahrten mit einer lichten Höhe von 4'5 m
ohne besondere Vorkehrungen durchfahren
können.
(2) Ständig miteinander verbundene Fahrzeuge
gelten als ein Fahrzeug.
(3) Sofern beim Kuppeln zwischen die Fahrzeuge
getreten werden muß, müssen diese so
gebaut sein, daß der in der Anlage zu dieser
Verordnung angegebene Sicherheitsraum gewährleistet
ist.
Räder.
§ 7. (1) Die Räder müssen mit Spurkränzen
ausgestattet sein.
(2) Das Straßenbahnunternehmen hat für jede
Fahrzeugtype die zulässigen Abnützungsgrenzen
für Spurkränze und Radreifen festzulegen.
Fahreigenschaften.
§ 8. (1) Die dem öffentlichen Verkehr dienenden
Fahrzeuge sind gut abzufedern.
(2) Das Laufwerk, die Federung und die Kupplung
müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt werden, so
ausgebildet sein, daß auch die in Bogenlauf beim
Anfahren, Fahren und Bremsen entstehenden
Stöße und Schwingungen nur gedämpft und
schwingungsarm in den Fahrzeugkasten übertragen
werden.
Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen.
§ 9. (1) An den Untergestellen der Fahrzeuge
sind dicht vor den Rädern Bahnräumer oder
Fangschutzvorrichtungen anzubringen. Sie dürfen
durch andere Fahrzeugteile in ihrer betriebssicheren
Wirkung nicht beeinträchtigt
werden. Der Höchstabstand der Bahnräumer und
der Radschützer von der Schienenoberkante soll
100 mm nicht übersteigen.
(2) Bei dem an der Spitze eines Zuges rollenden
Fahrzeug muß der Bahnräumer oder die
Fangschutzvorrichtung an der Kopfseite vor den
Rädern der ersten Achse über die ganze Untergestellbreite
reichen.
(3) Bei Drehgestellfahrzeugen müssen Bahnräumer
an den Drehgestellen angebracht sein.
Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestelles
entsprechen. An den übrigen Rädern sind als
Bahnräumer auch Radschützer ausreichend, die
die Räder einzeln umfassen.
Bremsen,
§ 10. (1) Alle Fahrzeuge, die für eine Geschwindigkeit
von mehr als 25 km/h genehmigt
werden sollen, sind mit
a) zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen
und
b) einer Handbremse
auszustatten. Eine der Betriebsbremsen muß von
der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängig
sein. Bei Zügen, die aus mehreren
Fahrzeugen bestehen, müssen die Betriebsbremsen
aller Fahrzeuge vom Fahrerstand des ersten
Fahrzeuges aus betätigt werden können.
(2) Mit den Betriebsbremsen muß eine mittlere
Bremsverzögerung erreicht werden von
2'0 m/sek2 bei vierachsigen und 1'75 m/sek2
bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei
einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km je
Stunde,
2'3 m/sek2 bei vierachsigen und 2'0 m/sek2 bei
drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km je
Stunde,
2'5 m/sek2 bei vierachsigen und 2'2 m/sek2 bei
drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km je Stunde.
Mit den von der Haftreibung zwischen Rad
und Schiene unabhängigen Bremsen müssen mindestens
30% der vorgeschriebenen Bremsverzögerung
erreicht werden. Bei der Verwendung
der Motorbremse kann am Schluß der Bremsung
die Handbremse zum Stillsetzen der Fahrzeuge
herangezogen werden. Die Verzögerungen müssen
bei ordnungsgemäßer Bremsung vom Beginn
der Bremsbetätigung bis zum Stillstand auf
trockenen Schienen, auf gerader, ebener Fahrbahn
ohne Sandung mit unbeladenen Fahrzeugen
erreicht werden. Zur Berechnung der mittleren
Verzögerung ist die Formel
(3) Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten
bis zu 25 km je Stunde zugelassen werden, genügt
eine Betriebsbremse und eine Handbremse.
Mit der Betriebsbremse muß eine mittlere
Bremsverzögerung von mindestens 1 m/sek2, mit
der Handbremse eine mittlere Bremsverzögerung
von mindestens 0'8 m/sek2 erreicht werden.
(4) Bei vierachsigen Fahrzeugen, bei denen
zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsen
vorhanden sind, müssen, wenn die von der
Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängige
Betriebsbremse auch von der Stromzuführung
durch die Oberleitung unabhängig ist,
mit der Handbremse allein bei unbesetztem
Fahrzeug mindestens 70 Bremsprozente erreicht
werden.
(5) Mit der Handbremse des Fahrerstandes muß
auf jeden Fall auch der vollbesetzte Zug (§ 15
Abs. 1) im größten Gefälle bei jeder Witterung
sicher gehalten werden können. Bei Berechnung
der Bremswirkung ist für jede Person ein Gewicht
von 70 kg anzunehmen.
(6) Für die Handbremse dürfen die Bremsflächen
und die mechanischen Übertragungseinrichtungen
einer Betriebsbremse mitbenutzt
werden. Die Handbremsen müssen mit einer
entsprechenden Sicherung gegen Zurückschlagen
der ordnungsmäßig bedienten Betätigungsvorrichtung
versehen sein. Die Handbremse muß
von jedem Fahrerstand aus zu bedienen sein.
Bei Zweirichtungsbeiwagen muß die Handbremse
von beiden Plattformen aus, bei Einrichtungsbeiwagen
von mindestens einer leicht zugänglichen
Stelle des Fahrzeuginnern aus betätigt
werden können.
(7) Bei unbesetzten Fahrzeugen muß die mittlere
Bremsverzögerung einer allenfalls vorhandenen
zusätzlichen Druckluftbremse mindestens
0'8 m/sek2 betragen.
(8) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung genehmigt worden sind, müssen bis
spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften der
Abs. 1 bis 3 entsprechen.
Sandstreuung.
§ 11. (1) Triebfahrzeuge müssen sicher wirkende
Sandstreuvorrichtungen besitzen, die vom
jeweils vorderen Fahrerstand aus bedienbar sind.
Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sand
auf beide Schienen vor die ersten gebremsten
Räder fällt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt werden, hat der
Inhalt jedes Sandkastens mindestens 40 dm³ zu
betragen.
Fahrzeugaufbauten.
§ 12. (1) Der tragende Teil des Aufbaues der
für die Beförderung von Personen bestimmten
Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt werden, muß aus Metall oder
besonders widerstandsfähigen, schwer entflammbaren
und nicht splitterbaren Baustoffen so ausgeführt
sein, daß der größtmögliche Schutz für
die Insassen gewährleistet ist. Dies gilt auch für
die Erneuerung der Fahrzeugkasten.
(2) Bei den der Personenbeförderung dienenden,
nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten
Fahrzeugen, ist für sämtliche Verglasuntgen,
mit Ausnahme der Abschlußgläser
auf den Scheinwerfern, Zielschildern, Außenleuchten,
Rückstrahlern und Instrumenten, ein
Stoff zu verwenden, dessen Bruchstücke keine
ernsten Verletzungen erwarten lassen (Sicherheitsglas).
Scheiben aus Sicherheitsglas sollen mit
einem auch in eingebautem Zustand sichtbaren
Genehmigungszeichen versehen sein. Fehlt dieses
Genehmigungszeichen, so ist der Nachweis, daß
die Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen, auf
andere Art zu erbringen. Bei Fahrzeugen, die
nicht der Personenbeförderung dienen, müssen
wenigstens die Scheiben der Fahrerstände aus
solchen Stoffen bestehen.
(3) Bei Fahrzeugen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt worden sind,
müssen die Scheiben, die quer zur Fahrtrichtung
liegen, bis spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften
des Abs. 2 entsprechen.
(4) Der Fahrerstand muß so ausgebildet sein,
daß der Fahrer in der Ausübung seines Dienstes
nicht behindert wird. Ferner muß der Fahrer
gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blendung
von außen und aus dem Fahrzeuginnern geschützt
sein. An der Frontverglasung muß bei
Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt werden, ein automatischer
Scheibenwischer angebracht sein.
(5) Die Plattformen der zur Personenbeförderung
bestimmten Fahrzeuge müssen Außentüren
oder Abschlußvorrichtungen besitzen. Diese müssen
absperrbar sein und sich in den Endstelllungen
selbst halten. Bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt werden,
dürfen die Außentüren nicht von selbst zuschlagen
können.
(6) Die lichte Türöffnung der zur Personenbeförderung
dienenden Fahrzeuge darf eine
Breite von 600 mm nicht unterschreiten.
(7) Im Fahrzeuginnern müssen so viele Anhaltevorrichtungen
vorhanden sein, daß die
Fahrgäste während der Fahrt jederzeit sicheren
Halt finden.
(8) Für jeden Sitzplatz ist der Breite nach ein
Mindestraum von 450 mm vorzusehen. Wenn
mehr als zwei Sitzplätze nebeneinander angeordnet
werden, so hat der Mindestraum für jeden
Sitzplatz 480 mm zu betragen.
(9) Die Gepäckträger müssen mindestens eine
Neigung von 1 : 7 haben. Über querstehenden
Sitzen angeordnete Längsgepäckträger dürfen
mit ihrer vorderen Gepäckträgerkante nicht
tiefer als 1900 mm über dem Fußboden liegen.
(10) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung
bestimmt sind und die nach Inkrafttreten dieser
Verordnung genehmigt werden, sind mit einer
elektrischen Heizung auszustatten.
Ausrüstung mit Warnungs- und
Verständigungseinrichtungen.
§ 13. (1) Auf jedem Triebfahrzeug muß eine
Läutevorrichtung zur Abgabe von Warnsignalen
vorhanden sein. Außerdem können weitere
akustische Warnvorrichtungen, allenfalls auch
optische (Scheinwerfer) eingebaut werden. Die
Laut- beziehungsweise Lichtstärke der Warnvorrichtungen
hat sich nach den örtlichen Verhältnissen
zu richten.
(2) Jedes Triebfahrzeug ist mit einer vom
Fahrerstand aus zu bedienenden Einrichtung zur
Anzeige von Richtungsänderungen, die auch bei
Tageslicht voll wirksam sein muß, auszustatten.
Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an der seitlichen
Außenwand in der Höhe von 2'0 m bis
2'3 m über der Schienenoberkante anzubringen.
An der Rückseite zusätzlich als Blinklichter angebrachte
Fahrtrichtungsanzeiger müssen mindestens
0'4 m und dürfen höchstens 1'2 m über
der Schienenoberkante liegen.
(3) Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen
versehen sein, die bei Verwendung mehrerer
Bediensteter diesen die Möglichkeit bieten, sich
untereinander akustisch zu verständigen. Daneben
können auch Einrichtungen zu einer zusätzlichen
optischen Zeichengebung bestehen.
Beleuchtung der Fahrzeuge.
§ 14. (1) Das erste Fahrzeug eines jeden Zuges
muß an der Stirnseite mit mindestens einer
helleuchtenden Lampe ausgerüstet sein, deren
Unterkante nicht höher als 1 m und bei bereits
in Betrieb befindlichen Fahrzeugen nicht höher
als 1 '20 m über der Schienenoberkante liegen
darf. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser
Verordnung genehmigt werden, müssen mit abblendbaren
Scheinwerfern ausgerüstet sein. Mit
dieser Beleuchtungseinrichtung muß die Gleiszone
so ausgeleuchtet werden können, daß auf
die Länge des aus der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit
sich ergebenden Bremsweges
Menschen oder Gegenstände in der Gleiszone
noch deutlich erkennbar sind. Es dürfen nur
Scheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem
Licht verwendet werden.
(2) Die Rückseite des letzten Fahrzeuges eines
jeden Zuges muß mit zwei Rückstrahlern oder
einem roten Schlußlicht ausgestattet sein, das bei
Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten
ist. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser
Verordnung genehmigt werden, sind mit Schlußlichtern
und Rückstrahlern auszurüsten. Zweirichtungstriebfahrzeuge,
die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt werden, sind nur
mit Schlußlicht auszustatten. Die Unterkanten
der Schlußlichter sollen nicht höher als l'20 m
über der Schienenoberkante liegen. Die Rückstrahler
müssen in gleicher Höhe und in gleichem
Abstand von der Fahrzeugmitte möglichst
tief, höchstens 1 m über der Schienenoberkante,
angebracht werden. Rückstrahler können auch
zugleich als Schlußlichter ausgebildet sein.
(3) Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser
Verordnung genehmigt werden, müssen überdies
hinten mit ein oder zwei gelbroten Bremslichtern
ausgestattet sein, die nicht höher als l'20m
über der Schienenoberkante angebracht werden
dürfen.
(4) Die Beleuchtungsstärke im Fahrzeuginnern
soll, gemessen in 1 m Höhe über dem Fahrzeugfußboden,
150 Lux betragen; sie darf im Fahrzeuginnern
im Bereich der Sitz- und Stehplätze
75 Lux nicht unterschreiten.
Besetzung der Fahrzeuge.
§ 15. (1) Für ein Fahrzeug dürfen nur so
viele Sitz- und Stehplätze vorgesehen sein, als
von den Fahrgästen ohne Behinderung der Betriebsbediensteten
und ohne eigene Gefährdung
eingenommen werden können. Der Berechnung
der Stehplatzanzahl ist für jeden Stehplatz auf
der Plattform 0'20 m², im Fahrzeuginnern
0'25 m² benutzbare Bodenfläche zugrundezulegen.
(2) Vorübergehend ist eine stärkere als die
errechnete Besetzung zulässig, wenn die stärkere
Besetzung aus Verkehrsgründen unvermeidbar
ist und durch sie das Zugpersonal nicht gehindert
ist, neben seinen Dienstverrichtungen noch
für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Werden
ausschließlich Kinder mit ihren Aufsichtspersonen
befördert, ist eine entsprechend höhere
Besetzung zulässig.
(3) Die Benützbarkeit der Durchgänge, Aus-
und Einstiege und der Betriebseinrichtungen darf
durch Gepäckstücke nicht beeinträchtigt werden.
Beschriftung der Fahrzeuge.
§ 16. (1) An den Fahrzeugen sind anzuschreiben
1. Die Firma oder das Geschäftszeichen des
Unternehmens,
2. die Fahrzeugnummer,
3. das Eigengewicht,
4. das Ladegewicht bei Fahrzeugen, die nicht
der Personenbeförderung dienen,
5. der Zeitpunkt der letzten umfassenden Untersuchung,
6. die Anzahl der Sitz- und Stehplätze.
(2) Diese Anschriften müssen eindeutig, gut
sichtbar und deutlich lesbar sein.
Einzelfälle.
§ 17. Die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes
1957) kann zum Zwecke der Erprobung
oder in Ausnahmefällen Fahrzeuge, bei denen
nach der besonderen Art ihrer Verwendung vom
Standpunkt der Betriebssicherheit aus keine Bedenken
bestehen, auch dann genehmigen, wenn
sie den in den §§ 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14
getroffenen Vorschriften über die Beschaffenheit
und Ausrüstung nicht entsprechen. Die Genehmigung
kann jederzeit widerrufen werden.
ABSCHNITT IV.
Personal.
Verantwortlicher Betriebsleiter.
§ 18. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter
und sein Stellvertreter müssen ihre Eignung (§ 21
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) insbesondere
nachweisen durch
a) die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung
an der maschinenbaulichen oder elektrotechnischen
Fakultät einer Technischen
Hochschule;
bei Straßenbahnunternehmen, die durchschnittlich
weniger als 50 Trieb- und Beiwagen
verwenden, die mit Erfolg abgelegte
Abschlußprüfung an der höheren Abteilung
maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung
einer Bundesgewerbeschule oder
einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
b) eine mindestens siebenjährige Tätigkeit bei
Straßenbahnen; von dem Erfordernis einer
siebenjährigen Tätigkeit kann teilweise
Abstand genommen werden, wenn der
Nachweis der praktischen Eignung auf andere
Weise erbracht wird;
c) die Kenntnis der für das Straßenbahnwesen
in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Dem verantwortlichen Betriebsleiter und
seinem Stellvertreter sind vom Straßenbahnunternehmen
alle Befugnisse einzuräumen, die
zur sicheren und ordnungsmäßigen Leitung des
Betriebes und Verkehres notwendig sind.
(3) Falls sich der verantwortliche Betriebsleiter
durch seinen Stellvertreter vertreten läßt, hat
er diesem die Betriebsleitung ausdrücklich zu
übergeben. Nur in unvorhergesehenen Fällen
hat der Stellvertreter auch ohne Übergabe die
Betriebsleitung auszuüben.
Betriebsbedienstete.
§ 19. (1) Betriebsbedienstete im Sinne dieser
Verordnung sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend
oder vertretungsweise im Fahr- oder
Bahnhofsdienst, bei der Erhaltung der Bahnanlagen,
der bahneigenen Stromerzeugungs-,
Stromverteilungs- und Leitungsanlagen und sonstigen
technischen Einrichtungen sowie der Fahrbetriebsmittel
tätig sind.
(2) Betriebsbedienstete müssen für die Verwendung
im Betriebsdienst tauglich und mindestens
21 Jahre alt sein. Zur Tauglichkeit gehören
außer der körperlichen und geistigen Eignung
und der Zuverlässigkeit auch die durch
eine Prüfung festgestellte fachliche Eignung nach
erfolgter Ausbildung.
(3) Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, dürfen nur für Arbeiten verwendet
wenden, die keine Gefährdung der
Sicherheit des Betriebes und des Verkehres besorgen
lassen. Sie müssen aber mindestens
18 Jahre alt sein. Personen unter 18 Jahren
dürfen nur in geschlossenen Werkstätten beschäftigt
werden.
(4) Die Feststellung der körperlichen und geistigen
Eignung der Betriebsbediensteten erfolgt
durch die Untersuchung eines vom Straßenbafnunternehmen
beauftragten Arztes. Eine neuerliche
Untersuchung ist vorzunehmen, wenn
Zweifel an der vollen Diensttauglichkeit bestehen,
insbesondere nach schweren Krankheiten.
Nach dem vierzigsten Lebensjahr sind Wiederholungsuntersuchungen
vorzunehmen. Das Ergebnis
der Untersuchungen ist in den Personalakten
zu vermerken.
(5) Betriebsbedienstete müssen von zuverlässigen
und geeigneten Lehrbediensteten ausgebildet
werden. Vor Beginn einer selbständigen
Tätigkeit ist der Betriebsbedienstete in seinem
Dienstzweig vom Straßenbahnunternehmen auf
seine fachliche Eignung zu prüfen. Personen, die
den Betriebsbediensteten ausgebildet haben, dürfen
die Prüfung nicht abnehmen. Nach bestandener
Prüfung ist vom Straßenbahnunternehmen
ein vom verantwortlichen Betriebsleiter oder
dessen Stellvertreter gefertigter Ausweis auszustellen,
aus dem hervorgeht, für welchen
Dienstzweig der Betriebsbedienstete befähigt ist.
Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. Soll die
Tätigkeit des Betriebsbediensteten auf andere
Dienstzweige ausgedehnt werden, so ist auch
hiefür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich.
(6) Der verantwortliche Betriebsleiter ist im
Sinne des § 45 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957
ermächtigt, Aufsichtsorgane in Eid zu nehmen.
(7) Das Straßenbahnunternehmen bat über
jeden Betriebsbediensteten einen Personalakt zu
führen. Der Personalakt hat insbesondere zu
enthalten: Vorname, Zuname, Geburtsdaten,
früherer Beruf, Zeugnisabschriften, polizeiliches
Führungszeugnis, Diensteintritt, Dienstnummer,
Nachweis über die Ausbildung und das Prüfungsergebnis.
Im Personalakt müssen alle disziplinären,
verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen
Bestrafungen eingetragen werden.
(8) Im Fahrdienst beschäftigte Betriebsbedienstete
müssen Dienstkleidung, sonstige im Außendienst
verwendete Betriebsbedienstete mindestens
eine Dienstkappe tragen. -Betriebsbedienstete, die
bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr
gefährdet werden können, haben
Warnkleider zu tragen oder sind durch Warnzeichen
zu sichern.
(9) Leidet ein im Fahrdienst beschäftigter Betriebsbediensteter
oder ein Mitglied seiner häuslichen
Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen
(ansteckenden) Krankheit, so darf er im Betriebsdienst
nur dann verwendet werden, wenn er
durch ärztliches Zeugnis nachweist, daß keine
Gefahr der Übertragung der Krankheit besteht.
Zugpersonal.
§ 20. (1) Das Zugpersonal besteht aus Fahrern
und Schaffnern. Bei besonderen Betriebsverhältnissen
können statt Schaffnern Zugbegleiter verwendet
werden. Zum Zugpersonal sind auch die
etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.
(2) Das Zugpersonal muß bei der Übernahme
des Dienstes und während des gesamten Dienstes
zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll
geeignet sein, insbesondere darf es nicht unter
der Wirkung von geistigen Getränken und
Rauschgiften stehen.
(3) Zur Vornahme der Vorbereitungs- und
Abschlußarbeiten ist dem Zugpersonal eine ausreichende
Zeit zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Zugpersonal ist während des Fahrdienstes
(Fahrt und Aufenthalt) einem Betriebsbediensteten
(dem Zugführer) zu unterstellen.
ABSCHNITT V.
Betrieb.
Zugbildung.
§ 21. (1) Züge, die der Personenbeförderung
dienen, dürfen aus einem Triebfahrzeug, aus
mehreren Triebfahrzeugen oder aus Triebfahrzeug
und Beiwagen bestehen. Züge, die aus
mehreren Fahrzeugen zusammengesetzt werden,
sind so zu bilden, daß stets ein Fahrerstand an
die Spitze des Zuges kommt. Bei der Festsetzung
der Zuglänge sind die Betriebsverhältnisse der
Straßenbahn sowie die Straßenverkehrsverhältnisse
in Betracht zu ziehen. Die Zuglänge darf
bei Stadtlinien höchstens drei, bei Vorortelinien
höchstens vier Fahrzeuge betragen. Für Strecken
auf eigenem Bahnkörper gilt diese Beschränkung
nicht.
(2) Den Zügen für den öffentlichen Personenverkehr
dürfen Fahrzeuge, die nicht der Personenbeförderung
dienen, nur am Schluß und
nur dann angeschlossen werden, wenn sie eine
durchgehende Bremse besitzen oder die Handbremsen
besetzt sind. Hievon kann bei Fahrzeugen
mit geringem Gesamtgewicht abgesehen
werden. Nicht der Personenbeförderung dienende
Fahrzeuge müssen als solche deutlich erkennbar
sein. Sie dürfen von Fahrgästen nicht
benützt werden.
(3) Bei Güterzügen hat sich das Triebfahrzeug
an der Spitze des Zuges zu befinden. Die Zuglänge
richtet sich, sofern die Züge nicht ausschließlich
auf Strecken mit eigenem Bahnkörper
verkehren, nach den Straßenverkehrsverhältnissen.
Zugfolge.
§ 22. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in
einem solchen Abstand folgen, daß er selbst bei
unvermutetem Halten des vorausfahrenden
Zuges und bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und
Witterungsverhältnissen rechtzeitig zum Stehen
gebracht werden kann.
(2) Unter besonderen Betriebsverhältnissen
können die zur Sicherung des Verkehrsablaufes
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden,
soweit dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht
gefährdet wird.
Bremsproben und Bremsbedienung.
§ 23. (1) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge
sind bei jedem Betriebsbeginn und bei
jeder Änderung der Zusammensetzung vom Zugpersonal
zu prüfen. Die Erprobung der Bremsen
hat sich auf alle Bremseinrichtungen zu erstrecken.
(2) Der Fahrer hat sich bei jedem Betriebsbeginn
auch vom ordnungsgemäßen Funktionieren
des Sandstreuers und davon zu überzeugen,
daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden
ist. Wenn der Fassungsraum des Sandkastens
nicht genügt, ist Sand im Fahrzeug bereitzuhalten,
sofern nicht Sandvorratsbehälter
auf der Strecke vorhanden sind.
(3) Wenn sich während des Betriebes herausstellt,
daß die Wirkung der vom Fahrer bedienten
Bremsen nicht den Anforderungen genügt,
insbesondere bei Störungen der durchgehenden
Bremsen, hat der Fahrer den Triebfahrzeugschaffner
und dieser die Beiwagenschaffner
zu verständigen, daß sie die Handbremsen
der Beiwagen betätigen oder sich zu deren Betätigung
bereithalten.
Schieben der Züge.
§ 24. (1) Beim Schieben eines Zuges muß sich
ein Betriebsbediensteter an der Zugspitze befinden,
der die Fahr- und Warnsignale geben
und die Bremse bedienen kann; diese Signale
können auch von einem außerhalb des Zuges
an der Zugspitze befindlichen Bediensteten gegeben
werden. Nach seinen Anweisungen haben
die übrigen Betriebsbediensteten zu handeln, die
jeweils die in der Fahrtrichtung vordere Plattform
ihres Fahrzeuges, der Fahrer nach Möglichkeit
den vorderen Fahrerstand, einzunehmen
haben.
(2) Eine größere Geschwindigkeit als 10 km/h
darf außer auf selbständigem Gleiskörper oder
eigenem Bahnkörper nur gefahren werden,
wenn der Zug von dem vorderen Fahrerstand
des in Fahrtrichtung ersten Triebfahrzeuges aus
gesteuert) werden kann.
Stillstehende Fahrzeuge.
§ 25. (1) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen
unbeabsichtigtes Abrollen oder unibefugtes Ingangsetzen
den örtlichen Verhältnissen entsprechend
durch Anziehen der Bremse, nötigenfalls
auch durch Vorlegekeile wirksam zu sichern.
(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte
Fahrzeuge müssen außerdem von einem Betriebsbediensteten
beaufsichtigt oder abgeschlossen
werden. Sie sind bei Dunkelheit oder unsichtigem
Wetter durch Beleuchtung des Fahrzeuginnern,
durch Schlußlichter oder eine Notbeleuchtung
an der Stirnwand kenntlich zu machen,
sofern die Fahrzeuge nicht durch andere Lichtquellen
ausreichend beleuchtet sind.
(3) Bei haltenden Zügen hat der Fahrer dafür
zu sorgen, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen
des Zuges verhindert wird.
(4) Ist der Fahrer befugt, das Fahrzeug zu
verlassen, so hat er nicht nur das Fahrzeug
festzustellen, sondern auch die abnehmbaren Bedienungshebel,
insbesondere für Fahrschalter,
Bremse und Umschalter, an sich zu nehmen.
Verständigungsmittel.
§ 26. (1) Im ganzen Streckennetz muß den
Betriebsbediensteten Gelegenheit geboten sein,
sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel
mit der Betriebsleitung, den Betriebsbahnhöfen
und anderen Betriebsstellen zu verständigen.
Wenn bahneigene Nachrichtenmittel
nicht vorhanden sind, ist eine Verständigungsmöglichkeit
über andere Fernsprechstellen sicherzustellen.
(2) In Fahrzeugen eingebaute Lautsprecheranlagen
dürfen nur zu betrieblichen Zwecken
durch das Zugpersonal verwendet werden. Die
Benützung der Lautsprecheranlagen zu anderen
Zwecken ist nur bei Sonderfahrten gestattet, sofern
sich die Lautsprecheranlagen nach außen hin
nicht auswirken.
Liniensignale, Zielschilder und
Fahrtstreckenbezeichnung.
§ 27. (1) Das erste Fahrzeug eines fahrplanmäßigen,
der Personenbeförderung dienenden
Zuges muß an der vorderen Stirnwand und an
der Rückseite an der höchsten Stelle in der
Mitte oder rechts seitlich ein Liniensignal tragen.
Dieses muß so beleuchtbar sein, daß es bei klarer
Sicht auch bei aufgeblendeten Scheinwerfern des
Fahrzeuges auf 100 m Entfernung deutlich erkennbar
ist.
(2) Jedes solche Fahrzeug muß ein Zielschild
oder eine Stirnwandtafel tragen. Das Zielschild
oder die Stirnwandtafel müssen das Endziel der
jeweiligen Fahrt oder bei den nicht dem öffentlichen
Verkehr dienenden Zügen den Zweck der
Fahrt erkennen lassen.
(3) An jedem Fahrzeug eines fahrplanmäßigen,
der Personenbeförderung dienenden Zuges ist
seitlich eine Fahrtstreckenbezeichnung anzubringen.
(4) An der Rückseite des letzten Fahrzeuges
eines solchen Zuges ist das Endziel erkenntlich
zu machen.
(5) Wird das Fahrtziel und die Fahrtstrecke
der Züge durch optische oder akustische Einrichtungen
auf den Haltestellen bekanntgegeben,
so finden die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 keine
Anwendung.
Signale des Zugpersonales.
§ 28. (1) Der Fahrer muß folgende Signale
geben
a) Warnsignale,
b) Signale für Richtungsänderungen im Straßenverkehr.
(2) Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden.
Außerhalb des verbauten Gebietes können
auch Blinksignale (Scheinwerfer) gegeben
werden. Signale dürfen nur so weit abgegeben
werden, als sie erforderlich sind.
(3) Das Signal für Richtungsänderung ist sowohl
beim Abbiegen, als auch dann zu geben,
wenn das Gleis seine Richtung ändert und dadurch
eine Verminderung der Fahrbahnbreite
eintritt. Bei Strecken mit eigenem Bahnkörper
ist die Richtungsänderung dann anzuzeigen,
wenn das Gleis in den Verkehrsraum der Straße
einmündet oder ihn überquert.
(4) Beim Schieben von Fahrzeugen und Rückwärtsfahren
sind die erforderlichen Signale von
dem Betriebsbediensteten zu geben, der sich an
der Zugspitze befindet (§ 24 Abs. 1).
(5) Zur Verständigung der Schaffner untereinander
und der Schaffner mit dem Fahrer sind
akustische Signale zu verwenden, die auch von
optischen Signalen begleitet werden können
a) ein kurzes Signal: Abfahren oder an der
nächsten Haltestelle durchfahren;
b) zwei kurze Signale: Widerruf des Signales
nach lit. a;
c) zweimal zwei kurze Signale: Halten auf
freier Strecke, Zug durch Betriebsbremsung
anhalten;
d) drei oder mehr kurze Signale in rascher
Folge: Notsignal, Zug schnellstens zum
Halten bringen.
(6) Diese Signale sind in der Regel mit den
fest eingebauten Signaleinrichtungen zu geben.
(7) Das Notsignal dient auch zur Verständigung
der Schaffner durch den Fahrer, wenn
dieser den Zug nicht mehr allein rechtzeitig zum
Halten bringen kann. Dieses Signal ist vom
Schaffner des ersten Fahrzeuges sofort an die
Schaffner der Beiwagen mit der fest eingebauten
Signalvorrichtung, oder, wenn dies nicht möglich
oder mit Rücksicht auf die gebotene Eile
unzweckmäßig ist, mit der Signalpfeife weiterzugeben,
worauf die Schaffner der Beiwagen unverzüglich
die Handbremsen zu betätigen haben.
(8) Der Fahrer darf nur auf Grund des Abfahrtsignals
abfahren, das von dem hiezu bestellten
Betriebsbediensteten gegeben wird.
Betriebsunfälle und Störungen.
§ 29. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat dafür
Vorsorge zu treffen, daß bei Betriebsunfällen
schnellstens Hilfe geleistet wird.
(2) Das Straßenbahnunternehmen hat alle Betriebsunfälle
und -störungen unverzüglich zu
untersuchen.
(3) Das Straßenbahnunternehmen hat, unbeschadet
einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften
bestehenden Meldepflicht, der Behörde
(§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957)
unverzüglich Mitteilung zu machen über
a) Unfälle, bei denen eine Person getötet
oder schwer verletzt oder die Bahnanlage
oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt
worden sind;
b) Vorkommnisse, die größeres öffentliches
Aufsehen erregt haben;
c) Betriebsstörungen von längerer Dauer als
24 Stunden.
ABSCHNITT VI.
Straßenbahnen besonderer Art.
§ 30. Die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes
1957) kann für Straßenbahnen, die
ausschließlich auf eigenem Bahnkörper betrieben
werden, oder besondere Neigungen aufweisen,
Ausnahmen von den §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1
und 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 2 und 3,
21 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 3, 24, 27 und 28
gewähren, soweit diese zur Anpassung an die
besonderen Betriebs- und Anlageverhältnisse erforderlich
sind und das Straßenbahnunternehmen
andere Maßnahmen trifft, um die Sicherheit des
Betriebes zu gewährleisten.
ABSCHNITT VII.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 31. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November
1957 in Kraft.