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214_1957 AT

214. Verordnung: Straßenbahnverordnung 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Straßenbahnverordnung 1957.

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21 und 28

des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird

verordnet

ABSCHNITT I.

Anwendungsbereich.

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung

gelten für Straßenbahnen im Sinne des § 5

Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, nicht aber

für Oberleitungs-Omnibusbetriebe.

ABSCHNITT II.

Straßenbahnanlagen.

Erhaltung und Untersuchung der

Straßenbahnanlagen.

§ 2. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat die

Straßenbahnanlagen so zu erhalten, daß jede

Strecke ohne Gefahr befahren werden kann. Für

Strecken, die infolge aufgetretener Mängel vorübergehend

mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit

nicht ohne Gefahr befahren werden

können, hat das Straßenbahnunternehmen

bis zur Behebung dieser Mängel betriebliche

Maßnahmen (Geschwindigkeits-, Achsdruck-, Belastungsbeschränkungen

u. dgl.) zu treffen, damit

die Sicherheit des Betriebes gewährleistet

ist. Ist es nicht möglich, auf diese Weise die

Sicherheit zu gewährleisten, so ist der Betrieb

auf dieser Strecke einzustellen.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat die

Straßenbahnanlagen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu untersuchen.

Brücken.

§ 3. (1) Für den Bau neuer Straßenbahnbrücken

und Straßenbrücken, die von Straßenbahnen mitbenützt

werden, sowie für die Erhaltung und

Überprüfung derartiger, schon bestehender

Brücken, ist der jeweilige Stand der technischen

Entwicklung maßgebend. Den Berechnungen sind

die tatsächlich vorkommenden Verkehrslasten

zugrundezulegen, falls diese die genormten

überschreiten.

(2) Straßenbahnbrücken und mitbenützte Straßenbrücken

sind vom Straßenbahnunternehmen

mindestens alle sechs Jahre auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu überprüfen. Das Straßenbahnunternehmen

hat Vorsorge zu treffen, daß

Überbrückungen über die Straßenbahn im gleichen

Zeitraum überprüft werden.

(3) Bei jeder Änderung der beim Bau der

Brücken maßgebend gewesenen Voraussetzungen

hat das Straßenbahnunternehmen Nachrechnungen

durchzuführen.

(4) Das Straßenbahnunternehmen hat über die

Straßenbahnbrücken und die mitbenützten

Straßenbrücken Verzeichnisse zu führen, aus

denen die für die Prüfung erforderlichen Angaben

und die Ergebnisse erfolgter Prüfungen

zu entnehmen sind.

Stromversorgung aus bahnfremden

Kraftwerken.

§ 4. Von bahnfremden Kraftwerken darf

Strom nur bezogen werden, wenn die liefernden

Kraftwerke

a) den Anforderungen des Straßenbahnbetriebes

dauernd und sicher entsprechen

können und

b) sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen

der der Straßenbahnstromversorgung unmittelbar

dienenden elektrischen Ausrüstung,

wie Gleichrichteranlagen und

Schaltanlagen, durch das Straßenbahnunternehmen

und die Behörde (§ 12 Abs. 1

des Eisenbahngesetzes 1957) zuzulassen.

Haltestellen.

§ 5. (1) Die Haltestellen sind den Erfordernissen

des Verkehrs und des Betriebes entsprechend

anzulegen. Sie können auch für das

gleichzeitige Halten von zwei oder mehr Zügen

in derselben Fahrtrichtung (Doppel- oder

Mehrfachhaltestellen) ausgestaltet werden.

(2) Die Haltestellen sind durch Haltestellenzeichen

kenntlich zu machen, die für jedes

Straßenbahnunternehmen einheitlich sein sollen.

(3) Der örtlich zuständige Landeshauptmann

ist ermächtigt, die Errichtung und dauernde

Verlegung von Haltestellen zu genehmigen.

(4) Aus Gründen der Sicherheit des Betriebes

können Sicherheitshaltestellen ohne Fahrgastwechsel

errichtet werden. Auf diese finden die

Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

ABSCHNITT III.

Fahrzeuge.

Allgemeines.

§ 6. (1) Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt werden, müssen

Durchfahrten mit einer lichten Höhe von 4'5 m

ohne besondere Vorkehrungen durchfahren

können.

(2) Ständig miteinander verbundene Fahrzeuge

gelten als ein Fahrzeug.

(3) Sofern beim Kuppeln zwischen die Fahrzeuge

getreten werden muß, müssen diese so

gebaut sein, daß der in der Anlage zu dieser

Verordnung angegebene Sicherheitsraum gewährleistet

ist.

Räder.

§ 7. (1) Die Räder müssen mit Spurkränzen

ausgestattet sein.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat für jede

Fahrzeugtype die zulässigen Abnützungsgrenzen

für Spurkränze und Radreifen festzulegen.

Fahreigenschaften.

§ 8. (1) Die dem öffentlichen Verkehr dienenden

Fahrzeuge sind gut abzufedern.

(2) Das Laufwerk, die Federung und die Kupplung

müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt werden, so

ausgebildet sein, daß auch die in Bogenlauf beim

Anfahren, Fahren und Bremsen entstehenden

Stöße und Schwingungen nur gedämpft und

schwingungsarm in den Fahrzeugkasten übertragen

werden.

Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen.

§ 9. (1) An den Untergestellen der Fahrzeuge

sind dicht vor den Rädern Bahnräumer oder

Fangschutzvorrichtungen anzubringen. Sie dürfen

durch andere Fahrzeugteile in ihrer betriebssicheren

Wirkung nicht beeinträchtigt

werden. Der Höchstabstand der Bahnräumer und

der Radschützer von der Schienenoberkante soll

100 mm nicht übersteigen.

(2) Bei dem an der Spitze eines Zuges rollenden

Fahrzeug muß der Bahnräumer oder die

Fangschutzvorrichtung an der Kopfseite vor den

Rädern der ersten Achse über die ganze Untergestellbreite

reichen.

(3) Bei Drehgestellfahrzeugen müssen Bahnräumer

an den Drehgestellen angebracht sein.

Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestelles

entsprechen. An den übrigen Rädern sind als

Bahnräumer auch Radschützer ausreichend, die

die Räder einzeln umfassen.

Bremsen,

§ 10. (1) Alle Fahrzeuge, die für eine Geschwindigkeit

von mehr als 25 km/h genehmigt

werden sollen, sind mit

a) zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen

und

b) einer Handbremse

auszustatten. Eine der Betriebsbremsen muß von

der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängig

sein. Bei Zügen, die aus mehreren

Fahrzeugen bestehen, müssen die Betriebsbremsen

aller Fahrzeuge vom Fahrerstand des ersten

Fahrzeuges aus betätigt werden können.

(2) Mit den Betriebsbremsen muß eine mittlere

Bremsverzögerung erreicht werden von

2'0 m/sek2 bei vierachsigen und 1'75 m/sek2

bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei

einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km je

Stunde,

2'3 m/sek2 bei vierachsigen und 2'0 m/sek2 bei

drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer

Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km je

Stunde,

2'5 m/sek2 bei vierachsigen und 2'2 m/sek2 bei

drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer

Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km je Stunde.

Mit den von der Haftreibung zwischen Rad

und Schiene unabhängigen Bremsen müssen mindestens

30% der vorgeschriebenen Bremsverzögerung

erreicht werden. Bei der Verwendung

der Motorbremse kann am Schluß der Bremsung

die Handbremse zum Stillsetzen der Fahrzeuge

herangezogen werden. Die Verzögerungen müssen

bei ordnungsgemäßer Bremsung vom Beginn

der Bremsbetätigung bis zum Stillstand auf

trockenen Schienen, auf gerader, ebener Fahrbahn

ohne Sandung mit unbeladenen Fahrzeugen

erreicht werden. Zur Berechnung der mittleren

Verzögerung ist die Formel

(3) Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten

bis zu 25 km je Stunde zugelassen werden, genügt

eine Betriebsbremse und eine Handbremse.

Mit der Betriebsbremse muß eine mittlere

Bremsverzögerung von mindestens 1 m/sek2, mit

der Handbremse eine mittlere Bremsverzögerung

von mindestens 0'8 m/sek2 erreicht werden.

(4) Bei vierachsigen Fahrzeugen, bei denen

zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsen

vorhanden sind, müssen, wenn die von der

Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängige

Betriebsbremse auch von der Stromzuführung

durch die Oberleitung unabhängig ist,

mit der Handbremse allein bei unbesetztem

Fahrzeug mindestens 70 Bremsprozente erreicht

werden.

(5) Mit der Handbremse des Fahrerstandes muß

auf jeden Fall auch der vollbesetzte Zug (§ 15

Abs. 1) im größten Gefälle bei jeder Witterung

sicher gehalten werden können. Bei Berechnung

der Bremswirkung ist für jede Person ein Gewicht

von 70 kg anzunehmen.

(6) Für die Handbremse dürfen die Bremsflächen

und die mechanischen Übertragungseinrichtungen

einer Betriebsbremse mitbenutzt

werden. Die Handbremsen müssen mit einer

entsprechenden Sicherung gegen Zurückschlagen

der ordnungsmäßig bedienten Betätigungsvorrichtung

versehen sein. Die Handbremse muß

von jedem Fahrerstand aus zu bedienen sein.

Bei Zweirichtungsbeiwagen muß die Handbremse

von beiden Plattformen aus, bei Einrichtungsbeiwagen

von mindestens einer leicht zugänglichen

Stelle des Fahrzeuginnern aus betätigt

werden können.

(7) Bei unbesetzten Fahrzeugen muß die mittlere

Bremsverzögerung einer allenfalls vorhandenen

zusätzlichen Druckluftbremse mindestens

0'8 m/sek2 betragen.

(8) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung genehmigt worden sind, müssen bis

spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften der

Abs. 1 bis 3 entsprechen.

Sandstreuung.

§ 11. (1) Triebfahrzeuge müssen sicher wirkende

Sandstreuvorrichtungen besitzen, die vom

jeweils vorderen Fahrerstand aus bedienbar sind.

Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sand

auf beide Schienen vor die ersten gebremsten

Räder fällt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt werden, hat der

Inhalt jedes Sandkastens mindestens 40 dm³ zu

betragen.

Fahrzeugaufbauten.

§ 12. (1) Der tragende Teil des Aufbaues der

für die Beförderung von Personen bestimmten

Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigt werden, muß aus Metall oder

besonders widerstandsfähigen, schwer entflammbaren

und nicht splitterbaren Baustoffen so ausgeführt

sein, daß der größtmögliche Schutz für

die Insassen gewährleistet ist. Dies gilt auch für

die Erneuerung der Fahrzeugkasten.

(2) Bei den der Personenbeförderung dienenden,

nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten

Fahrzeugen, ist für sämtliche Verglasuntgen,

mit Ausnahme der Abschlußgläser

auf den Scheinwerfern, Zielschildern, Außenleuchten,

Rückstrahlern und Instrumenten, ein

Stoff zu verwenden, dessen Bruchstücke keine

ernsten Verletzungen erwarten lassen (Sicherheitsglas).

Scheiben aus Sicherheitsglas sollen mit

einem auch in eingebautem Zustand sichtbaren

Genehmigungszeichen versehen sein. Fehlt dieses

Genehmigungszeichen, so ist der Nachweis, daß

die Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen, auf

andere Art zu erbringen. Bei Fahrzeugen, die

nicht der Personenbeförderung dienen, müssen

wenigstens die Scheiben der Fahrerstände aus

solchen Stoffen bestehen.

(3) Bei Fahrzeugen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt worden sind,

müssen die Scheiben, die quer zur Fahrtrichtung

liegen, bis spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften

des Abs. 2 entsprechen.

(4) Der Fahrerstand muß so ausgebildet sein,

daß der Fahrer in der Ausübung seines Dienstes

nicht behindert wird. Ferner muß der Fahrer

gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blendung

von außen und aus dem Fahrzeuginnern geschützt

sein. An der Frontverglasung muß bei

Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigt werden, ein automatischer

Scheibenwischer angebracht sein.

(5) Die Plattformen der zur Personenbeförderung

bestimmten Fahrzeuge müssen Außentüren

oder Abschlußvorrichtungen besitzen. Diese müssen

absperrbar sein und sich in den Endstelllungen

selbst halten. Bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt werden,

dürfen die Außentüren nicht von selbst zuschlagen

können.

(6) Die lichte Türöffnung der zur Personenbeförderung

dienenden Fahrzeuge darf eine

Breite von 600 mm nicht unterschreiten.

(7) Im Fahrzeuginnern müssen so viele Anhaltevorrichtungen

vorhanden sein, daß die

Fahrgäste während der Fahrt jederzeit sicheren

Halt finden.

(8) Für jeden Sitzplatz ist der Breite nach ein

Mindestraum von 450 mm vorzusehen. Wenn

mehr als zwei Sitzplätze nebeneinander angeordnet

werden, so hat der Mindestraum für jeden

Sitzplatz 480 mm zu betragen.

(9) Die Gepäckträger müssen mindestens eine

Neigung von 1 : 7 haben. Über querstehenden

Sitzen angeordnete Längsgepäckträger dürfen

mit ihrer vorderen Gepäckträgerkante nicht

tiefer als 1900 mm über dem Fußboden liegen.

(10) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung

bestimmt sind und die nach Inkrafttreten dieser

Verordnung genehmigt werden, sind mit einer

elektrischen Heizung auszustatten.

Ausrüstung mit Warnungs- und

Verständigungseinrichtungen.

§ 13. (1) Auf jedem Triebfahrzeug muß eine

Läutevorrichtung zur Abgabe von Warnsignalen

vorhanden sein. Außerdem können weitere

akustische Warnvorrichtungen, allenfalls auch

optische (Scheinwerfer) eingebaut werden. Die

Laut- beziehungsweise Lichtstärke der Warnvorrichtungen

hat sich nach den örtlichen Verhältnissen

zu richten.

(2) Jedes Triebfahrzeug ist mit einer vom

Fahrerstand aus zu bedienenden Einrichtung zur

Anzeige von Richtungsänderungen, die auch bei

Tageslicht voll wirksam sein muß, auszustatten.

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an der seitlichen

Außenwand in der Höhe von 2'0 m bis

2'3 m über der Schienenoberkante anzubringen.

An der Rückseite zusätzlich als Blinklichter angebrachte

Fahrtrichtungsanzeiger müssen mindestens

0'4 m und dürfen höchstens 1'2 m über

der Schienenoberkante liegen.

(3) Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen

versehen sein, die bei Verwendung mehrerer

Bediensteter diesen die Möglichkeit bieten, sich

untereinander akustisch zu verständigen. Daneben

können auch Einrichtungen zu einer zusätzlichen

optischen Zeichengebung bestehen.

Beleuchtung der Fahrzeuge.

§ 14. (1) Das erste Fahrzeug eines jeden Zuges

muß an der Stirnseite mit mindestens einer

helleuchtenden Lampe ausgerüstet sein, deren

Unterkante nicht höher als 1 m und bei bereits

in Betrieb befindlichen Fahrzeugen nicht höher

als 1 '20 m über der Schienenoberkante liegen

darf. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser

Verordnung genehmigt werden, müssen mit abblendbaren

Scheinwerfern ausgerüstet sein. Mit

dieser Beleuchtungseinrichtung muß die Gleiszone

so ausgeleuchtet werden können, daß auf

die Länge des aus der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit

sich ergebenden Bremsweges

Menschen oder Gegenstände in der Gleiszone

noch deutlich erkennbar sind. Es dürfen nur

Scheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem

Licht verwendet werden.

(2) Die Rückseite des letzten Fahrzeuges eines

jeden Zuges muß mit zwei Rückstrahlern oder

einem roten Schlußlicht ausgestattet sein, das bei

Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten

ist. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser

Verordnung genehmigt werden, sind mit Schlußlichtern

und Rückstrahlern auszurüsten. Zweirichtungstriebfahrzeuge,

die nach Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt werden, sind nur

mit Schlußlicht auszustatten. Die Unterkanten

der Schlußlichter sollen nicht höher als l'20 m

über der Schienenoberkante liegen. Die Rückstrahler

müssen in gleicher Höhe und in gleichem

Abstand von der Fahrzeugmitte möglichst

tief, höchstens 1 m über der Schienenoberkante,

angebracht werden. Rückstrahler können auch

zugleich als Schlußlichter ausgebildet sein.

(3) Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser

Verordnung genehmigt werden, müssen überdies

hinten mit ein oder zwei gelbroten Bremslichtern

ausgestattet sein, die nicht höher als l'20m

über der Schienenoberkante angebracht werden

dürfen.

(4) Die Beleuchtungsstärke im Fahrzeuginnern

soll, gemessen in 1 m Höhe über dem Fahrzeugfußboden,

150 Lux betragen; sie darf im Fahrzeuginnern

im Bereich der Sitz- und Stehplätze

75 Lux nicht unterschreiten.

Besetzung der Fahrzeuge.

§ 15. (1) Für ein Fahrzeug dürfen nur so

viele Sitz- und Stehplätze vorgesehen sein, als

von den Fahrgästen ohne Behinderung der Betriebsbediensteten

und ohne eigene Gefährdung

eingenommen werden können. Der Berechnung

der Stehplatzanzahl ist für jeden Stehplatz auf

der Plattform 0'20 m², im Fahrzeuginnern

0'25 m² benutzbare Bodenfläche zugrundezulegen.

(2) Vorübergehend ist eine stärkere als die

errechnete Besetzung zulässig, wenn die stärkere

Besetzung aus Verkehrsgründen unvermeidbar

ist und durch sie das Zugpersonal nicht gehindert

ist, neben seinen Dienstverrichtungen noch

für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Werden

ausschließlich Kinder mit ihren Aufsichtspersonen

befördert, ist eine entsprechend höhere

Besetzung zulässig.

(3) Die Benützbarkeit der Durchgänge, Aus-

und Einstiege und der Betriebseinrichtungen darf

durch Gepäckstücke nicht beeinträchtigt werden.

Beschriftung der Fahrzeuge.

§ 16. (1) An den Fahrzeugen sind anzuschreiben

1. Die Firma oder das Geschäftszeichen des

Unternehmens,

2. die Fahrzeugnummer,

3. das Eigengewicht,

4. das Ladegewicht bei Fahrzeugen, die nicht

der Personenbeförderung dienen,

5. der Zeitpunkt der letzten umfassenden Untersuchung,

6. die Anzahl der Sitz- und Stehplätze.

(2) Diese Anschriften müssen eindeutig, gut

sichtbar und deutlich lesbar sein.

Einzelfälle.

§ 17. Die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes

1957) kann zum Zwecke der Erprobung

oder in Ausnahmefällen Fahrzeuge, bei denen

nach der besonderen Art ihrer Verwendung vom

Standpunkt der Betriebssicherheit aus keine Bedenken

bestehen, auch dann genehmigen, wenn

sie den in den §§ 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14

getroffenen Vorschriften über die Beschaffenheit

und Ausrüstung nicht entsprechen. Die Genehmigung

kann jederzeit widerrufen werden.

ABSCHNITT IV.

Personal.

Verantwortlicher Betriebsleiter.

§ 18. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter

und sein Stellvertreter müssen ihre Eignung (§ 21

Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) insbesondere

nachweisen durch

a) die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung

an der maschinenbaulichen oder elektrotechnischen

Fakultät einer Technischen

Hochschule;

bei Straßenbahnunternehmen, die durchschnittlich

weniger als 50 Trieb- und Beiwagen

verwenden, die mit Erfolg abgelegte

Abschlußprüfung an der höheren Abteilung

maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung

einer Bundesgewerbeschule oder

einer dieser gleichzuhaltenden Schule;

b) eine mindestens siebenjährige Tätigkeit bei

Straßenbahnen; von dem Erfordernis einer

siebenjährigen Tätigkeit kann teilweise

Abstand genommen werden, wenn der

Nachweis der praktischen Eignung auf andere

Weise erbracht wird;

c) die Kenntnis der für das Straßenbahnwesen

in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(2) Dem verantwortlichen Betriebsleiter und

seinem Stellvertreter sind vom Straßenbahnunternehmen

alle Befugnisse einzuräumen, die

zur sicheren und ordnungsmäßigen Leitung des

Betriebes und Verkehres notwendig sind.

(3) Falls sich der verantwortliche Betriebsleiter

durch seinen Stellvertreter vertreten läßt, hat

er diesem die Betriebsleitung ausdrücklich zu

übergeben. Nur in unvorhergesehenen Fällen

hat der Stellvertreter auch ohne Übergabe die

Betriebsleitung auszuüben.

Betriebsbedienstete.

§ 19. (1) Betriebsbedienstete im Sinne dieser

Verordnung sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend

oder vertretungsweise im Fahr- oder

Bahnhofsdienst, bei der Erhaltung der Bahnanlagen,

der bahneigenen Stromerzeugungs-,

Stromverteilungs- und Leitungsanlagen und sonstigen

technischen Einrichtungen sowie der Fahrbetriebsmittel

tätig sind.

(2) Betriebsbedienstete müssen für die Verwendung

im Betriebsdienst tauglich und mindestens

21 Jahre alt sein. Zur Tauglichkeit gehören

außer der körperlichen und geistigen Eignung

und der Zuverlässigkeit auch die durch

eine Prüfung festgestellte fachliche Eignung nach

erfolgter Ausbildung.

(3) Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, dürfen nur für Arbeiten verwendet

wenden, die keine Gefährdung der

Sicherheit des Betriebes und des Verkehres besorgen

lassen. Sie müssen aber mindestens

18 Jahre alt sein. Personen unter 18 Jahren

dürfen nur in geschlossenen Werkstätten beschäftigt

werden.

(4) Die Feststellung der körperlichen und geistigen

Eignung der Betriebsbediensteten erfolgt

durch die Untersuchung eines vom Straßenbafnunternehmen

beauftragten Arztes. Eine neuerliche

Untersuchung ist vorzunehmen, wenn

Zweifel an der vollen Diensttauglichkeit bestehen,

insbesondere nach schweren Krankheiten.

Nach dem vierzigsten Lebensjahr sind Wiederholungsuntersuchungen

vorzunehmen. Das Ergebnis

der Untersuchungen ist in den Personalakten

zu vermerken.

(5) Betriebsbedienstete müssen von zuverlässigen

und geeigneten Lehrbediensteten ausgebildet

werden. Vor Beginn einer selbständigen

Tätigkeit ist der Betriebsbedienstete in seinem

Dienstzweig vom Straßenbahnunternehmen auf

seine fachliche Eignung zu prüfen. Personen, die

den Betriebsbediensteten ausgebildet haben, dürfen

die Prüfung nicht abnehmen. Nach bestandener

Prüfung ist vom Straßenbahnunternehmen

ein vom verantwortlichen Betriebsleiter oder

dessen Stellvertreter gefertigter Ausweis auszustellen,

aus dem hervorgeht, für welchen

Dienstzweig der Betriebsbedienstete befähigt ist.

Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind. Soll die

Tätigkeit des Betriebsbediensteten auf andere

Dienstzweige ausgedehnt werden, so ist auch

hiefür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich.

(6) Der verantwortliche Betriebsleiter ist im

Sinne des § 45 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957

ermächtigt, Aufsichtsorgane in Eid zu nehmen.

(7) Das Straßenbahnunternehmen bat über

jeden Betriebsbediensteten einen Personalakt zu

führen. Der Personalakt hat insbesondere zu

enthalten: Vorname, Zuname, Geburtsdaten,

früherer Beruf, Zeugnisabschriften, polizeiliches

Führungszeugnis, Diensteintritt, Dienstnummer,

Nachweis über die Ausbildung und das Prüfungsergebnis.

Im Personalakt müssen alle disziplinären,

verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen

Bestrafungen eingetragen werden.

(8) Im Fahrdienst beschäftigte Betriebsbedienstete

müssen Dienstkleidung, sonstige im Außendienst

verwendete Betriebsbedienstete mindestens

eine Dienstkappe tragen. -Betriebsbedienstete, die

bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr

gefährdet werden können, haben

Warnkleider zu tragen oder sind durch Warnzeichen

zu sichern.

(9) Leidet ein im Fahrdienst beschäftigter Betriebsbediensteter

oder ein Mitglied seiner häuslichen

Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen

(ansteckenden) Krankheit, so darf er im Betriebsdienst

nur dann verwendet werden, wenn er

durch ärztliches Zeugnis nachweist, daß keine

Gefahr der Übertragung der Krankheit besteht.

Zugpersonal.

§ 20. (1) Das Zugpersonal besteht aus Fahrern

und Schaffnern. Bei besonderen Betriebsverhältnissen

können statt Schaffnern Zugbegleiter verwendet

werden. Zum Zugpersonal sind auch die

etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.

(2) Das Zugpersonal muß bei der Übernahme

des Dienstes und während des gesamten Dienstes

zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll

geeignet sein, insbesondere darf es nicht unter

der Wirkung von geistigen Getränken und

Rauschgiften stehen.

(3) Zur Vornahme der Vorbereitungs- und

Abschlußarbeiten ist dem Zugpersonal eine ausreichende

Zeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Zugpersonal ist während des Fahrdienstes

(Fahrt und Aufenthalt) einem Betriebsbediensteten

(dem Zugführer) zu unterstellen.

ABSCHNITT V.

Betrieb.

Zugbildung.

§ 21. (1) Züge, die der Personenbeförderung

dienen, dürfen aus einem Triebfahrzeug, aus

mehreren Triebfahrzeugen oder aus Triebfahrzeug

und Beiwagen bestehen. Züge, die aus

mehreren Fahrzeugen zusammengesetzt werden,

sind so zu bilden, daß stets ein Fahrerstand an

die Spitze des Zuges kommt. Bei der Festsetzung

der Zuglänge sind die Betriebsverhältnisse der

Straßenbahn sowie die Straßenverkehrsverhältnisse

in Betracht zu ziehen. Die Zuglänge darf

bei Stadtlinien höchstens drei, bei Vorortelinien

höchstens vier Fahrzeuge betragen. Für Strecken

auf eigenem Bahnkörper gilt diese Beschränkung

nicht.

(2) Den Zügen für den öffentlichen Personenverkehr

dürfen Fahrzeuge, die nicht der Personenbeförderung

dienen, nur am Schluß und

nur dann angeschlossen werden, wenn sie eine

durchgehende Bremse besitzen oder die Handbremsen

besetzt sind. Hievon kann bei Fahrzeugen

mit geringem Gesamtgewicht abgesehen

werden. Nicht der Personenbeförderung dienende

Fahrzeuge müssen als solche deutlich erkennbar

sein. Sie dürfen von Fahrgästen nicht

benützt werden.

(3) Bei Güterzügen hat sich das Triebfahrzeug

an der Spitze des Zuges zu befinden. Die Zuglänge

richtet sich, sofern die Züge nicht ausschließlich

auf Strecken mit eigenem Bahnkörper

verkehren, nach den Straßenverkehrsverhältnissen.

Zugfolge.

§ 22. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in

einem solchen Abstand folgen, daß er selbst bei

unvermutetem Halten des vorausfahrenden

Zuges und bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und

Witterungsverhältnissen rechtzeitig zum Stehen

gebracht werden kann.

(2) Unter besonderen Betriebsverhältnissen

können die zur Sicherung des Verkehrsablaufes

erforderlichen Maßnahmen getroffen werden,

soweit dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht

gefährdet wird.

Bremsproben und Bremsbedienung.

§ 23. (1) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge

sind bei jedem Betriebsbeginn und bei

jeder Änderung der Zusammensetzung vom Zugpersonal

zu prüfen. Die Erprobung der Bremsen

hat sich auf alle Bremseinrichtungen zu erstrecken.

(2) Der Fahrer hat sich bei jedem Betriebsbeginn

auch vom ordnungsgemäßen Funktionieren

des Sandstreuers und davon zu überzeugen,

daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden

ist. Wenn der Fassungsraum des Sandkastens

nicht genügt, ist Sand im Fahrzeug bereitzuhalten,

sofern nicht Sandvorratsbehälter

auf der Strecke vorhanden sind.

(3) Wenn sich während des Betriebes herausstellt,

daß die Wirkung der vom Fahrer bedienten

Bremsen nicht den Anforderungen genügt,

insbesondere bei Störungen der durchgehenden

Bremsen, hat der Fahrer den Triebfahrzeugschaffner

und dieser die Beiwagenschaffner

zu verständigen, daß sie die Handbremsen

der Beiwagen betätigen oder sich zu deren Betätigung

bereithalten.

Schieben der Züge.

§ 24. (1) Beim Schieben eines Zuges muß sich

ein Betriebsbediensteter an der Zugspitze befinden,

der die Fahr- und Warnsignale geben

und die Bremse bedienen kann; diese Signale

können auch von einem außerhalb des Zuges

an der Zugspitze befindlichen Bediensteten gegeben

werden. Nach seinen Anweisungen haben

die übrigen Betriebsbediensteten zu handeln, die

jeweils die in der Fahrtrichtung vordere Plattform

ihres Fahrzeuges, der Fahrer nach Möglichkeit

den vorderen Fahrerstand, einzunehmen

haben.

(2) Eine größere Geschwindigkeit als 10 km/h

darf außer auf selbständigem Gleiskörper oder

eigenem Bahnkörper nur gefahren werden,

wenn der Zug von dem vorderen Fahrerstand

des in Fahrtrichtung ersten Triebfahrzeuges aus

gesteuert) werden kann.

Stillstehende Fahrzeuge.

§ 25. (1) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen

unbeabsichtigtes Abrollen oder unibefugtes Ingangsetzen

den örtlichen Verhältnissen entsprechend

durch Anziehen der Bremse, nötigenfalls

auch durch Vorlegekeile wirksam zu sichern.

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte

Fahrzeuge müssen außerdem von einem Betriebsbediensteten

beaufsichtigt oder abgeschlossen

werden. Sie sind bei Dunkelheit oder unsichtigem

Wetter durch Beleuchtung des Fahrzeuginnern,

durch Schlußlichter oder eine Notbeleuchtung

an der Stirnwand kenntlich zu machen,

sofern die Fahrzeuge nicht durch andere Lichtquellen

ausreichend beleuchtet sind.

(3) Bei haltenden Zügen hat der Fahrer dafür

zu sorgen, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen

des Zuges verhindert wird.

(4) Ist der Fahrer befugt, das Fahrzeug zu

verlassen, so hat er nicht nur das Fahrzeug

festzustellen, sondern auch die abnehmbaren Bedienungshebel,

insbesondere für Fahrschalter,

Bremse und Umschalter, an sich zu nehmen.

Verständigungsmittel.

§ 26. (1) Im ganzen Streckennetz muß den

Betriebsbediensteten Gelegenheit geboten sein,

sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel

mit der Betriebsleitung, den Betriebsbahnhöfen

und anderen Betriebsstellen zu verständigen.

Wenn bahneigene Nachrichtenmittel

nicht vorhanden sind, ist eine Verständigungsmöglichkeit

über andere Fernsprechstellen sicherzustellen.

(2) In Fahrzeugen eingebaute Lautsprecheranlagen

dürfen nur zu betrieblichen Zwecken

durch das Zugpersonal verwendet werden. Die

Benützung der Lautsprecheranlagen zu anderen

Zwecken ist nur bei Sonderfahrten gestattet, sofern

sich die Lautsprecheranlagen nach außen hin

nicht auswirken.

Liniensignale, Zielschilder und

Fahrtstreckenbezeichnung.

§ 27. (1) Das erste Fahrzeug eines fahrplanmäßigen,

der Personenbeförderung dienenden

Zuges muß an der vorderen Stirnwand und an

der Rückseite an der höchsten Stelle in der

Mitte oder rechts seitlich ein Liniensignal tragen.

Dieses muß so beleuchtbar sein, daß es bei klarer

Sicht auch bei aufgeblendeten Scheinwerfern des

Fahrzeuges auf 100 m Entfernung deutlich erkennbar

ist.

(2) Jedes solche Fahrzeug muß ein Zielschild

oder eine Stirnwandtafel tragen. Das Zielschild

oder die Stirnwandtafel müssen das Endziel der

jeweiligen Fahrt oder bei den nicht dem öffentlichen

Verkehr dienenden Zügen den Zweck der

Fahrt erkennen lassen.

(3) An jedem Fahrzeug eines fahrplanmäßigen,

der Personenbeförderung dienenden Zuges ist

seitlich eine Fahrtstreckenbezeichnung anzubringen.

(4) An der Rückseite des letzten Fahrzeuges

eines solchen Zuges ist das Endziel erkenntlich

zu machen.

(5) Wird das Fahrtziel und die Fahrtstrecke

der Züge durch optische oder akustische Einrichtungen

auf den Haltestellen bekanntgegeben,

so finden die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 keine

Anwendung.

Signale des Zugpersonales.

§ 28. (1) Der Fahrer muß folgende Signale

geben

a) Warnsignale,

b) Signale für Richtungsänderungen im Straßenverkehr.

(2) Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden.

Außerhalb des verbauten Gebietes können

auch Blinksignale (Scheinwerfer) gegeben

werden. Signale dürfen nur so weit abgegeben

werden, als sie erforderlich sind.

(3) Das Signal für Richtungsänderung ist sowohl

beim Abbiegen, als auch dann zu geben,

wenn das Gleis seine Richtung ändert und dadurch

eine Verminderung der Fahrbahnbreite

eintritt. Bei Strecken mit eigenem Bahnkörper

ist die Richtungsänderung dann anzuzeigen,

wenn das Gleis in den Verkehrsraum der Straße

einmündet oder ihn überquert.

(4) Beim Schieben von Fahrzeugen und Rückwärtsfahren

sind die erforderlichen Signale von

dem Betriebsbediensteten zu geben, der sich an

der Zugspitze befindet (§ 24 Abs. 1).

(5) Zur Verständigung der Schaffner untereinander

und der Schaffner mit dem Fahrer sind

akustische Signale zu verwenden, die auch von

optischen Signalen begleitet werden können

a) ein kurzes Signal: Abfahren oder an der

nächsten Haltestelle durchfahren;

b) zwei kurze Signale: Widerruf des Signales

nach lit. a;

c) zweimal zwei kurze Signale: Halten auf

freier Strecke, Zug durch Betriebsbremsung

anhalten;

d) drei oder mehr kurze Signale in rascher

Folge: Notsignal, Zug schnellstens zum

Halten bringen.

(6) Diese Signale sind in der Regel mit den

fest eingebauten Signaleinrichtungen zu geben.

(7) Das Notsignal dient auch zur Verständigung

der Schaffner durch den Fahrer, wenn

dieser den Zug nicht mehr allein rechtzeitig zum

Halten bringen kann. Dieses Signal ist vom

Schaffner des ersten Fahrzeuges sofort an die

Schaffner der Beiwagen mit der fest eingebauten

Signalvorrichtung, oder, wenn dies nicht möglich

oder mit Rücksicht auf die gebotene Eile

unzweckmäßig ist, mit der Signalpfeife weiterzugeben,

worauf die Schaffner der Beiwagen unverzüglich

die Handbremsen zu betätigen haben.

(8) Der Fahrer darf nur auf Grund des Abfahrtsignals

abfahren, das von dem hiezu bestellten

Betriebsbediensteten gegeben wird.

Betriebsunfälle und Störungen.

§ 29. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat dafür

Vorsorge zu treffen, daß bei Betriebsunfällen

schnellstens Hilfe geleistet wird.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat alle Betriebsunfälle

und -störungen unverzüglich zu

untersuchen.

(3) Das Straßenbahnunternehmen hat, unbeschadet

einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften

bestehenden Meldepflicht, der Behörde

(§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957)

unverzüglich Mitteilung zu machen über

a) Unfälle, bei denen eine Person getötet

oder schwer verletzt oder die Bahnanlage

oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt

worden sind;

b) Vorkommnisse, die größeres öffentliches

Aufsehen erregt haben;

c) Betriebsstörungen von längerer Dauer als

24 Stunden.

ABSCHNITT VI.

Straßenbahnen besonderer Art.

§ 30. Die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes

1957) kann für Straßenbahnen, die

ausschließlich auf eigenem Bahnkörper betrieben

werden, oder besondere Neigungen aufweisen,

Ausnahmen von den §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1

und 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 2 und 3,

21 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 3, 24, 27 und 28

gewähren, soweit diese zur Anpassung an die

besonderen Betriebs- und Anlageverhältnisse erforderlich

sind und das Straßenbahnunternehmen

andere Maßnahmen trifft, um die Sicherheit des

Betriebes zu gewährleisten.

ABSCHNITT VII.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 31. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November

1957 in Kraft.

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