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214_1956 AT

214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.

Nachdem das am 7. Dezember 1955 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt

Schlußprotokoll, welches also lautet

Die Republik Österreich und das Fürstentum

Liechtenstein sind, von dem Wunsche geleitet,

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen,

das nachstehende Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Sektionschef im Bundesministerium für

Finanzen Dr. Josef Stangelberger,

Seine Durchlaucht, der Regierende Fürst von

Liechtenstein

den Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein

Alexander Frick.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich

ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter

und gehöriger Form befunden haben, folgendes

vereinbart

I. ABSCHNITT

Zweck und Umfang des Abkommens

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen

der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung

gewähren, die sich ergeben könnte

aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen

und der liechtensteinischen Gesetze über

die ordentlichen und außerordentlichen Steuern

a) vom Einkommen und vom Vermögen;

b) von Erbschaften beim Ableben einer Person,

die im Zeitpunkt ihres Todes in

einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz

hatte.

(2) Als Steuern im Sinne dieses Abkommens

gelten

a) vom Einkommen und vom Vermögen

solche Steuern, die auf Grund der österreichischen

oder der liechtensteinischen Gesetzgebung

vom Gesamteinkommen oder

Teilen desselben und vom Gesamtvermögen

oder Teilen desselben erhoben werden, mit

Einschluß der Steuern vom Gewinn aus der

Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinn)

sowie vom Wert- und

Vermögenszuwachs;

b) von Erbschaften solche Steuern, die auf

Grund der österreichischen oder liechtensteinischen

Gesetzgebung von Todes wegen

in Form von Erbanfall- oder Nachlaßsteuern

erhoben werden.

(3) Das Abkommen bezieht sich auf die für

Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer,

Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände

erhobenen, insbesondere auf die in den

Anlagen I (österreichische Gesetzgebung) und II

(liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten

Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder

ähnlicher Art, die neben diese oder an deren

Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für

Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben

werden.

II. ABSCHNITT

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Artikel 2

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

anordnet, werden Einkommen und Vermögen

nur in dem Staate besteuert, in dem die Person,

der das Einkommen zufließt oder das Vermögen

zusteht, ihren Wohnsitz hat.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat

eine natürliche Person da, wo sie eine ständige

Wohnung hat und regelmäßig verweilt. Unter

mehreren derartigen Orten gilt derjenige als

Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen

(Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ist ein

solcher Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht

im gegenseitigen Einvernehmen feststellbar, so

bestimmt sich der Wohnsitz nach Absatz 3.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2

in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als

Wohnsitz einer natürlichen Person der Ort ihres

dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt

im Sinne dieser Bestimmung hat jemand

da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf

die Absicht schließen lassen, dort nicht nur vorübergehend

zu verweilen. Ist in beiden oder in

keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt

gegeben, so werden sich die obersten

Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt

sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen

Personen sowie der Personengesellschaften und

Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit

nach der Steuergesetzgebung jedes der

beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Sitz in

jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der

wirklichen Leitung entscheidend.

Artikel 3

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des

Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und

toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit

Einschluß des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieben) werden nur in dem

Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen

befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen

Vorschriften über Grundstücke Anwendung

finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie die Rechte auf feste

oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung

von Mineralvorkommen, Ölquellen und anderen

Bodenschätzen (zum Beispiel Erdölbruttoanteile)

sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(3) Hypothekarisch (grundpfändlich) sichergestellte

Forderungen sowie Einkünfte daraus

werden nur in dem Staate besteuert, in dem das

belastete Grundstück liegt. Jedoch findet die

Bestimmung von Artikel 2 Absatz 1 Anwendung

a) auf hypothekarisch sichergestellte Anleihensobligationen

und auf Einkünfte aus

solchen Forderungen;

b) auf hypothekarisch sichergestellte Forderungen,

die einem Unternehmen der in

Artikel 4 bezeichneten Art zustehen, und

auf Einkünfte aus solchen Forderungen, es

sei denn, die Forderung bilde Bestandteil

des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte,

die sich in dem Staate befindet, in welchem

das belastete Grundstück liegt.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als

Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen

Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als

Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach

den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand

liegt.

(5) Den Regeln dieses Artikels unterliegt auch

das unbewegliche Vermögen von Unternehmen

der in den Artikeln 4 und 5 bezeichneten Art.

Artikel 4

(1) Unternehmen von Handel, Industrie und

Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit

Einschluß der bei der Veräußerung des Unternehmens

oder eines Teiles davon erzielten Gewinne,

werden nur in dem Staate besteuert, in

dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebsstätte

hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen

seine Tätigkeit auf das Gebiet des

anderen Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte

zu haben.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens

ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens,

in der die Tätigkeit dieses Unter-

nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als

Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der

Sitz des Unternehmens, der Ort der Leitung,

die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und

Werkstätten, die Verkaufsstellen, die Warenlager

und andere Handelsstätten, die den

Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung

haben, sowie ständige Vertretungen.

(3) Unterhält das Unternehmen Betriebsstätten

in beiden Staaten, so wird jeder Staat

nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem

Gebiete befindlichen Betriebsstätte dient, und

nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte

erzielt werden.

(4) Wie Unternehmen im Sinne des Absatzes 1

sind auch offene oder stille Beteiligungen an

einem gesellschaftlichen Unternehmen zu behandeln,

mit Ausnahme der Beteiligungen in Form

von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen

mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren

sowie der Anteile an Genossenschaften

und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und sonstiger Beteiligungen an Unternehmen

mit juristischer Persönlichkeit.

Artikel 5

Eisenbahnunternehmen eines der beiden Staaten,

die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen

Staates ausdehnen, werden nur in dem Staate

besteuert, in dem sich der Sitz des Unternehmens

befindet.

Artikel 6

(1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen,

die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz

haben, werden im anderen Staate nur insoweit

besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit

unter Benützung einer ihm regelmäßig

zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung

ausübt.

(2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige

Berufsausübung erzielten Einkünfte von

(Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-)Schauspielern,

Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden

jedoch in diesem Staate ohne Rücksicht darauf

besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der

Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig

zur Verfügung stehende ständige Einrichtung

benützt.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,

der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche

Vermögen sowie die bei seiner Veräußerung

erzielten Gewinne unterliegen der Besteuerung

nur in dem Staate, in dem sich diese

Einrichtungen befinden.

Artikel 7

(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

werden vorbehaltlich der Artikel 8

und 9 nur in dem Staate besteuert, in dessen

Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird,

aus der sie herrühren.

(2) Hält sich eine in einem der beiden Staaten

angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend,

aber jeweils nicht länger als ein Jahr,

im Gebiete des anderen Staates auf, so wird sie

hier von der Steuer vom Arbeitseinkommen

befreit, selbst wenn diese Steuer an der Quelle

erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit für

Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt wird, der

in diesem Staate weder einen Wohnsitz noch eine

Betriebsstätte hat. In diesem Falle steht das

Besteuerungsrecht dem Staate zu, in dem die

Person angestellt ist.

(3) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer

unselbständig erwerbstätigen Person gewährte

Ruhegelder, Witwen-, Waisenpensionen und

andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden

vorbehaltlich Artikel 8 nur in dem Staate besteuert,

in dem der Empfänger seinen Wohnsitz

hat.

(4) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

solcher Personen, die in dem einen Staat

in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im

anderen Staat in. der Nähe der Grenze ihren

Arbeitsort haben (Grenzgänger), werden in dem

Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige

seinen Wohnsitz hat.

Artikel 8

(1) Besoldungen, Löhne, Ruhegehälter, Witwen-

oder Waisenpensionen sowie andere Vergütungen,

die einer der beiden Staaten mit Rücksicht

auf gegenwärtige oder frühere Dienst- oder

Arbeitsleistungen auszahlt, werden nur im

Schuldnerstaat besteuert. Dies gilt auch dann,

wenn solche Vergütungen von einem Bundesland,

einem Bezirk, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband

oder einer anderen juristischen

Person des öffentlichen Rechts eines der beiden

Staaten gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Bezüge, die aus der

gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.

(3) Ob eine juristische Person eine solche des

öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen

des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 9

(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche

Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs-

oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften,

Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, Genossenschaften

oder anderen Unternehmen mit juristischer

Persönlichkeit sowie an Geschäftsführer

von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in

dieser Eigenschaft gezahlt werden, unterliegen

der Steuer nur in dem Staate, in dem die auszahlende

Gesellschaft ihren Wohnsitz (Sitz) hat.

(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche

die in Absatz 1 bezeichneten Personen tatsächlich

in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach

Artikel 6 oder 7 besteuert.

Artikel 10

(1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte

aus beweglichem Kapitalvermögen im

Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird

vorbehaltlich Absatz 2 nicht dadurch beschränkt,

daß solche Einkünfte der Besteuerung nur im

Staate des Wohnsitzes des Einkommensempfängers

(Artikel 2 Absatz 1) unterliegen.

(2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten

im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von

im anderen Staate wohnhaften Einkommensempfängern

innerhalb von zwei Jahren auf

Grund einer amtlichen Bescheinigung des Wohnsitzstaates

über den Wohnsitz und die Heranziehung

zu den Steuern mit dem Betrag zurückgefordert

werden, der 5% der Kapitalerträge

übersteigt.

III. ABSCHNITT

Erbschaftssteuern

Artikel 11

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des

Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und

toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur

in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses

Vermögen befindet. Artikel 3 Absätze 2 bis 5

finden entsprechende Anwendung.

(2) Das in Unternehmen von Handel, Industrie

und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche

Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur

in dem Staate, in dem das Unternehmen eine

Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des

Artikels 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,

der Ausübung eines freien Berufes in einem der

beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen

unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem

Staate, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Artikel 12

(1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde

Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern

nur in dem Staate, in dem der Erblasser

im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz

hatte.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3

maßgebend.

Artikel 13

Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in

jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der

rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser

hinterlassenen Rohvermögen in Abzug

gebracht.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen

der Steuerbehörden in den beiden

Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung

haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens

widerspricht, so kann er dagegen beim Staate

seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der

Einspruch für begründet erachtet, so soll die

oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn

sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten

will, mit der obersten Verwaltungsbehörde

des anderen Staates eine Verständigung

versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung

zu vermeiden.

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen

in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt

sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten

oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens werden sich die

obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Staaten verständigen.

Artikel 15

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften

ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen baldmöglichst in Wien

ausgetauscht werden.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen

finden erstmals Anwendung

a) auf die Steuern vom Einkommen und Vermögen,

die für die Zeit nach dem 31. Dezember

1955 erhoben werden,

b) auf die im Abzugswege an der Quelle

erhobenen Steuern von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen, die im

Kalenderjahre 1956 fällig werden,

c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen

der Personen, die nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden sterben.

Artikel 17

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der beiden Staaten gekündigt

worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das

Abkommen oder einen der Abschnitte II oder III

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf

das Ende des betreffenden Kalenderjahres kündigen.

In diesem Falle wird das Abkommen letztmals

angewendet

a) auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die

für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres,

auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist,

erhoben werden;

b) auf die im Abzugswege an der Quelle

erhobenen Steuern von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen, die während

des Kalenderjahres fällig werden, auf

dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen

der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres

sterben, auf dessen Ende die Kündigung

erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz,

den 7. Dezember 1955.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger

Für das Fürstentum Liechtenstein

A. Frick

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Erbschaftssteuern haben die

unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende

Erklärungen abgegeben, die einen

integrierenden Bestandteil des Abkommens

bilden

Zu Artikel 1

(1) Die in den Anlagen I und II enthaltene

Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen

Anwendung findet, ist nicht abschließend. Die

obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Staaten, das sind österreichischerseits das Bundesministerium

für Finanzen und liechtensteinischerseits

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

werden sich am Ende jedes Jahres die in

der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen

mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche

Steuern das Abkommen Anwendung zu finden

habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung

auf die Besteuerung von Schenkungen und von

solchen Zweckzuwendungen unter Lebenden, die

nicht der Erbschaftssteuer unterliegen; vorbehalten

bleibt die Verständigung nach Artikel 14

Absatz 2.

(4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens

erfahren die Begünstigungen, die den Steuerpflichtigen

nach der Gesetzgebung jedes der

beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen

Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

Zu Artikel 2

(1) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung

von Lizenzen zur Verwertung von

literarischen, musikalischen und künstlerischen

Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten

(Patent-, Marken-, Muster- und

Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen

Verfahren, Formeln, Rezepten u. dgl.)

werden vorbehaltlich Artikel 4 nach Artikel 2

Absatz 1 besteuert. Dasselbe gilt für das aus

solchen Rechten bestehende Vermögen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden

auf Vergütungen aus Filmverleih so lange Anwendung,

als solche Vergütungen im Fürstentum

Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich keiner

Besteuerung an der Quelle unterliegen.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz

endgültig von dem einen in den anderen Staat

verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie

an den Wohnsitz anknüpft, in dem ersten Staate

mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die

Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht

beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft,

im andern Staate mit dem Beginn des

auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.

(4) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten,

die sich in einem der beiden Staaten nur zu

Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten,

werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die

sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder

ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im

andern Staate in Form von Unterhalts-, Studien-

oder Ausbildungsgeldern empfangen,

keiner Besteuerung unterworfen.

Zu Artikeln 2—9

(1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen

dieses Abkommens der Besteuerung in einem

der beiden Staaten unterliegen, dürfen im

andern Staate auch nicht durch Abzug an der

Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben

Artikel 10 sowie Absatz 2 des Schlußprotokolls

zu Artikel 2.

(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die

Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf den

ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen

Teilen eines Einkommens oder Vermögens

zu den dem Gesamteinkommen oder

Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden

Sätzen zu berechnen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten

sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung

und Nutzung als auch für die durch Vermietung,

Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung

des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.

Das gleiche gilt für feste oder veränderliche Vergütungen

für die Nutzung von Mineralvorkommen,

Ölquellen und anderen Bodenschätzen,

des weiteren für Einkünfte, die bei der Veräußerung

von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls

mit Einschluß des mitveräußerten

Zubehörs oder des mitveräußerten, einem land-

oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden

lebenden und toten Inventars, erzielt werden.

Zu Artikel 4

(1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes

errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen

begründen keine Betriebsstätte, wenn die

Ausführung des Werkes nicht länger als zwei

Jahre dauert.

(2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im

Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten

von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen

völlig unabhängigen, selbständig auftretenden

und im eigenen Namen handelnden Vertreter

(Kommissionär, Makler u. dgl.). Das gleiche gilt

für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar

ständig für ein Unternehmen des einen Staates

in dem Gebiete des anderen Staates tätig ist,

aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum

Abschluß von Geschäften im Namen und für

Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu

sein (Vermittlungsagent).

(3) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne

von Absatz 2 ein Muster-, Konsignations- oder

Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens

unterhält, begründet für dieses keine

Betriebsstätte in dem Staat, in dem der Vertreter

tätig ist, es sei denn, daß die durch einen Vermittlungsagenten

(Absatz 2) empfangenen Bestellungen

in der Regel aus einem solchen von

ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden.

(4) Die Lagerung von Waren eines Unternehmens

des einen Staates bei einem solchen des

anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung

und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung

selbst und die Versendung durch den

Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des

auftraggebenden Unternehmens im Sinne von

Artikel 4 Absatz 2. Auch in Fällen dieser Art

wird jedoch eine Betriebsstätte des auftraggebenden

Unternehmens begründet, wenn dieses beim

Verarbeiter eine ständige Geschäftseinrichtung

unterhält.

(5) Die Beteiligung an einem gesellschaftlichen

Unternehmen durch den Besitz von Aktien,

Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung,

sonstigen Wertpapieren sowie

von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und an

sonstigen Unternehmen mit juristischer Persönlichkeit

begründet für den Besitzer eine Betriebsstätte

auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein

Einfluß auf die Leitung des Unternehmens verbunden

ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter-

zu Tochtergesellschaft).

(c) Sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 3

Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so

soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen

Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der

verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden.

Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung

der Gewinne einer Betriebsstätte alle

billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren

Auslagen mit Einschluß von Geschäftsführungs- und

allgemeinen Verwaltungsunkosten zum Abzuge

zugelassen werden.

(7) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher

sein als der Betrag der von der Betriebsstätte

erzielten Gewinne aus Industrie, Handel oder

Gewerbe, gegebenenfalls einschließlich der Gewinne

oder des Nutzens, die mittelbar aus der

Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen

Beteiligten oder diesen nahestehenden

Personen zugewendet oder gewährt worden sind,

sei es durch Festsetzung unangemessener Preise,

sei es durch eine andere Begünstigung, die einem

Dritten nicht zugestanden worden wäre.

(8) Wenn ein Unternehmen in einem der

beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an

der Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens

im andern Staate diesem Unternehmen

in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen

Beziehungen andere Bedingungen gewährt

oder auferlegt, als sie einem fremden Unternehmen

gewährt würden, so können alle Gewinne,

die ordentlicherweise in der Bilanz eines

der Unternehmen zu erscheinen hätten, jedoch

in der genannten Weise auf das andere Unternehmen

übertragen worden sind, unter Vorbehalt

der einschlägigen Rechtsmittel und des

Verständigungsverfahrens nach Artikel 14, den

der Steuer unterliegenden Gewinnen des ersten

Unternehmens zugerechnet werden.

(9) Die obersten Verwaltungsbehörden werden

von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen

von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit

gemäß Artikel 4 Absatz 3 besondere

Vereinbarungen treffen.

Zu Artikel 6

Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit,

wie die wissenschaftliche, künstlerische,

unterrichtende oder erzieherische und die selbständige

Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,

Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder,

Bücherrevisoren, Steuerberater und

Patentanwälte.

Zu Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 gilt nicht für Studenten,

die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben

und gegen Entgelt bei einem Unternehmen in

dem anderen Staate nicht länger als sechs Monate

während eines Kalenderjahres beschäftigt werden,

um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten

(Ferialpraktikanten).

Zu Artikel 8

Regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder

Unterstützungen, die von den Österreichischen

Bundesbahnen an liechtensteinische Staatsangehörige,

die ihren ausschließlichen Wohnsitz in

Liechtenstein haben, mit Rücksicht auf ihre

gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung

gewährt werden (Besoldungen, Löhne,

Ruhe- oder Versorgungsgenüsse u. dgl.), unterliegen

der Besteuerung nur in Liechtenstein.

Zu Artikel 10

(1) Der Ausdruck „Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen" umfaßt sowohl die Einkünfte

aus Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und

anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit,

Rentenschuldverschreibungen,

Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Kuxen,

Genußaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen

oder anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform)

als auch diejenigen aus Darlehen,

Depositen, Barkautionen und ähnlichen Kapitalguthaben

sowie aus Anteilen an Genossenschaften,

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und anderen Unternehmen mit juristischer

Persönlichkeit.

(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen gilt als im Sinne von

Artikel 10 durch Abzug an der Quelle erhoben,

wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten des Ertragsberechtigten

entrichtet.

(3) Der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene

Rückerstattungsantrag muß innerhalb von zwei

Jahren gestellt werden. Diese Frist gilt als eingehalten,

wenn der Antrag bei der zuständigen

Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers

innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des

Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer

unterliegende Leistung fällig geworden ist.

(4) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten werden sich über das Rückerstattungsverfahren,

insbesondere über die Form des

Rückerstattungsantrages, über die Art der vom

Antragsteller beizubringenden Ausweise und

Bescheinigungen sowie über die zur Verhinderung

der mißbräuchlichen Geltendmachung von

Rückerstattungsansprüchen zu treffenden Maßnahmen

verständigen.

(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel

10 Absatz 2 den Angehörigen diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen sowie

den internationalen Organisationen, ihren Organen

und Funktionären zustehen, gilt folgendes

a) wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der

beiden Staaten im anderen Staat oder in

dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit

seines Absendestaates besitzt, gilt

als im Absendestaat wohnhaft, sofern er

hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen

Kapitalvermögen und dessen Ertrag,

der im anderen Staat einer im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuer

unterliegt, herangezogen wird;

b) internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen

dritter Staaten, die in einem der beiden

Staaten wohnen oder residieren und hier

von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem

Kapitalvermögen oder dessen

Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch

auf Entlastung von den im anderen Staat

im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern.

(6) Der steuererhebende Staat räumt den die

Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden

Personen die gleichen Rechtsmittel ein wie

seinen eigenen Steuerpflichtigen.

(7) In der Gesetzgebung des steuererhebenden

Staates begründete Ansprüche auf Rückerstattung

der Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre

Geltendmachung richtet sich ausschließlich nach

der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.

Zu Artikel 11

Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zu

den Artikeln 3 und 4 finden auf Artikel 11 entsprechend

Anwendung.

Zu Artikel 1 1 und 1 2

Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis

der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf

den ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen

Teilen eines Nachlasses nach dem

Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn

der ganze Nachlaß oder Erwerb von Todes

wegen in diesem Staate der Steuer unterläge.

Zu Artikel 14

(1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel

14 Absatz 1 ist einerseits von der Erschöp-

fung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen

nicht abhängig und hindert anderseits den

Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung

der gesetzlichen Rechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch

nach Artikel 14 Absatz 1 in der Regel innerhalb

Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben,

in dem er, sei es durch Zustellung von

Steuerrechnungen (Steuerbescheiden) oder durch

Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen,

Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung

erhalten hat.

Zu Artikel 16

Für die Steuern, die für die Zeit bis zum

31. Dezember 1955 erhoben werden, sind die Bestimmungen

des am 28. Juni 1950 vereinbarten

Gegenrechtsverhältnisses zum Zwecke der Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der direkten Steuern und der einmaligen Abgaben

vom Vermögenszuwachs und vom Vermögen

anzuwenden.

Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz, den

7. Dezember 1955.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger

Für das Fürstentum Liechtenstein

A. Frick

Anlage I

(Österreichische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf

die folgenden österreichischen Steuern

a) Einkommensteuer,

b) Körperschaftsteuer,

c) Vermögensteuer,

d) Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs,

e) Aufsichtsratsabgabe,

f) Gewerbesteuer,

g) Grundsteuer,

h) Erbschaftssteuer.

Anlage II

(Liechtensteinische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf

die folgenden liechtensteinischen Steuern

a) Erwerbssteuer,

b) Gesellschaftssteuer,

c) Vermögenssteuer,

d) Couponsteuer,

e) Nachlaß- und Erbanfallsteuer.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. August 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 26. September 1956 in Kraft

getreten.

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