214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 7. Dezember 1955 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt
Schlußprotokoll, welches also lautet
Die Republik Österreich und das Fürstentum
Liechtenstein sind, von dem Wunsche geleitet,
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern
die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen,
das nachstehende Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Sektionschef im Bundesministerium für
Finanzen Dr. Josef Stangelberger,
Seine Durchlaucht, der Regierende Fürst von
Liechtenstein
den Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein
Alexander Frick.
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich
ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter
und gehöriger Form befunden haben, folgendes
vereinbart
I. ABSCHNITT
Zweck und Umfang des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen
der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung
gewähren, die sich ergeben könnte
aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen
und der liechtensteinischen Gesetze über
die ordentlichen und außerordentlichen Steuern
a) vom Einkommen und vom Vermögen;
b) von Erbschaften beim Ableben einer Person,
die im Zeitpunkt ihres Todes in
einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz
hatte.
(2) Als Steuern im Sinne dieses Abkommens
gelten
a) vom Einkommen und vom Vermögen
solche Steuern, die auf Grund der österreichischen
oder der liechtensteinischen Gesetzgebung
vom Gesamteinkommen oder
Teilen desselben und vom Gesamtvermögen
oder Teilen desselben erhoben werden, mit
Einschluß der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinn)
sowie vom Wert- und
Vermögenszuwachs;
b) von Erbschaften solche Steuern, die auf
Grund der österreichischen oder liechtensteinischen
Gesetzgebung von Todes wegen
in Form von Erbanfall- oder Nachlaßsteuern
erhoben werden.
(3) Das Abkommen bezieht sich auf die für
Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer,
Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände
erhobenen, insbesondere auf die in den
Anlagen I (österreichische Gesetzgebung) und II
(liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten
Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder
ähnlicher Art, die neben diese oder an deren
Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für
Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben
werden.
II. ABSCHNITT
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 2
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
anordnet, werden Einkommen und Vermögen
nur in dem Staate besteuert, in dem die Person,
der das Einkommen zufließt oder das Vermögen
zusteht, ihren Wohnsitz hat.
(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat
eine natürliche Person da, wo sie eine ständige
Wohnung hat und regelmäßig verweilt. Unter
mehreren derartigen Orten gilt derjenige als
Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen
(Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ist ein
solcher Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht
im gegenseitigen Einvernehmen feststellbar, so
bestimmt sich der Wohnsitz nach Absatz 3.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2
in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als
Wohnsitz einer natürlichen Person der Ort ihres
dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt
im Sinne dieser Bestimmung hat jemand
da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf
die Absicht schließen lassen, dort nicht nur vorübergehend
zu verweilen. Ist in beiden oder in
keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt
gegeben, so werden sich die obersten
Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.
(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt
sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen
Personen sowie der Personengesellschaften und
Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit
nach der Steuergesetzgebung jedes der
beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Sitz in
jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der
wirklichen Leitung entscheidend.
Artikel 3
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des
Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und
toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit
Einschluß des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben) werden nur in dem
Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen
befindet.
(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen
Vorschriften über Grundstücke Anwendung
finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie die Rechte auf feste
oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung
von Mineralvorkommen, Ölquellen und anderen
Bodenschätzen (zum Beispiel Erdölbruttoanteile)
sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(3) Hypothekarisch (grundpfändlich) sichergestellte
Forderungen sowie Einkünfte daraus
werden nur in dem Staate besteuert, in dem das
belastete Grundstück liegt. Jedoch findet die
Bestimmung von Artikel 2 Absatz 1 Anwendung
a) auf hypothekarisch sichergestellte Anleihensobligationen
und auf Einkünfte aus
solchen Forderungen;
b) auf hypothekarisch sichergestellte Forderungen,
die einem Unternehmen der in
Artikel 4 bezeichneten Art zustehen, und
auf Einkünfte aus solchen Forderungen, es
sei denn, die Forderung bilde Bestandteil
des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte,
die sich in dem Staate befindet, in welchem
das belastete Grundstück liegt.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als
Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen
Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als
Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach
den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand
liegt.
(5) Den Regeln dieses Artikels unterliegt auch
das unbewegliche Vermögen von Unternehmen
der in den Artikeln 4 und 5 bezeichneten Art.
Artikel 4
(1) Unternehmen von Handel, Industrie und
Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit
Einschluß der bei der Veräußerung des Unternehmens
oder eines Teiles davon erzielten Gewinne,
werden nur in dem Staate besteuert, in
dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebsstätte
hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen
seine Tätigkeit auf das Gebiet des
anderen Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte
zu haben.
(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens
ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens,
in der die Tätigkeit dieses Unter-
nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als
Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der
Sitz des Unternehmens, der Ort der Leitung,
die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und
Werkstätten, die Verkaufsstellen, die Warenlager
und andere Handelsstätten, die den
Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung
haben, sowie ständige Vertretungen.
(3) Unterhält das Unternehmen Betriebsstätten
in beiden Staaten, so wird jeder Staat
nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem
Gebiete befindlichen Betriebsstätte dient, und
nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte
erzielt werden.
(4) Wie Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
sind auch offene oder stille Beteiligungen an
einem gesellschaftlichen Unternehmen zu behandeln,
mit Ausnahme der Beteiligungen in Form
von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen
mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren
sowie der Anteile an Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und sonstiger Beteiligungen an Unternehmen
mit juristischer Persönlichkeit.
Artikel 5
Eisenbahnunternehmen eines der beiden Staaten,
die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen
Staates ausdehnen, werden nur in dem Staate
besteuert, in dem sich der Sitz des Unternehmens
befindet.
Artikel 6
(1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen,
die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz
haben, werden im anderen Staate nur insoweit
besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit
unter Benützung einer ihm regelmäßig
zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung
ausübt.
(2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige
Berufsausübung erzielten Einkünfte von
(Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-)Schauspielern,
Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden
jedoch in diesem Staate ohne Rücksicht darauf
besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der
Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig
zur Verfügung stehende ständige Einrichtung
benützt.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,
der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche
Vermögen sowie die bei seiner Veräußerung
erzielten Gewinne unterliegen der Besteuerung
nur in dem Staate, in dem sich diese
Einrichtungen befinden.
Artikel 7
(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
werden vorbehaltlich der Artikel 8
und 9 nur in dem Staate besteuert, in dessen
Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird,
aus der sie herrühren.
(2) Hält sich eine in einem der beiden Staaten
angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend,
aber jeweils nicht länger als ein Jahr,
im Gebiete des anderen Staates auf, so wird sie
hier von der Steuer vom Arbeitseinkommen
befreit, selbst wenn diese Steuer an der Quelle
erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit für
Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt wird, der
in diesem Staate weder einen Wohnsitz noch eine
Betriebsstätte hat. In diesem Falle steht das
Besteuerungsrecht dem Staate zu, in dem die
Person angestellt ist.
(3) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer
unselbständig erwerbstätigen Person gewährte
Ruhegelder, Witwen-, Waisenpensionen und
andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden
vorbehaltlich Artikel 8 nur in dem Staate besteuert,
in dem der Empfänger seinen Wohnsitz
hat.
(4) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
solcher Personen, die in dem einen Staat
in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im
anderen Staat in. der Nähe der Grenze ihren
Arbeitsort haben (Grenzgänger), werden in dem
Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige
seinen Wohnsitz hat.
Artikel 8
(1) Besoldungen, Löhne, Ruhegehälter, Witwen-
oder Waisenpensionen sowie andere Vergütungen,
die einer der beiden Staaten mit Rücksicht
auf gegenwärtige oder frühere Dienst- oder
Arbeitsleistungen auszahlt, werden nur im
Schuldnerstaat besteuert. Dies gilt auch dann,
wenn solche Vergütungen von einem Bundesland,
einem Bezirk, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts eines der beiden
Staaten gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bezüge, die aus der
gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des
öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen
des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 9
(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche
Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Genossenschaften
oder anderen Unternehmen mit juristischer
Persönlichkeit sowie an Geschäftsführer
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
dieser Eigenschaft gezahlt werden, unterliegen
der Steuer nur in dem Staate, in dem die auszahlende
Gesellschaft ihren Wohnsitz (Sitz) hat.
(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche
die in Absatz 1 bezeichneten Personen tatsächlich
in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach
Artikel 6 oder 7 besteuert.
Artikel 10
(1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte
aus beweglichem Kapitalvermögen im
Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird
vorbehaltlich Absatz 2 nicht dadurch beschränkt,
daß solche Einkünfte der Besteuerung nur im
Staate des Wohnsitzes des Einkommensempfängers
(Artikel 2 Absatz 1) unterliegen.
(2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten
im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von
im anderen Staate wohnhaften Einkommensempfängern
innerhalb von zwei Jahren auf
Grund einer amtlichen Bescheinigung des Wohnsitzstaates
über den Wohnsitz und die Heranziehung
zu den Steuern mit dem Betrag zurückgefordert
werden, der 5% der Kapitalerträge
übersteigt.
III. ABSCHNITT
Erbschaftssteuern
Artikel 11
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des
Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und
toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur
in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses
Vermögen befindet. Artikel 3 Absätze 2 bis 5
finden entsprechende Anwendung.
(2) Das in Unternehmen von Handel, Industrie
und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche
Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur
in dem Staate, in dem das Unternehmen eine
Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des
Artikels 4 finden entsprechende Anwendung.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,
der Ausübung eines freien Berufes in einem der
beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen
unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem
Staate, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
Artikel 12
(1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde
Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern
nur in dem Staate, in dem der Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz
hatte.
(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3
maßgebend.
Artikel 13
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in
jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der
rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser
hinterlassenen Rohvermögen in Abzug
gebracht.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen
der Steuerbehörden in den beiden
Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung
haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens
widerspricht, so kann er dagegen beim Staate
seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der
Einspruch für begründet erachtet, so soll die
oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn
sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten
will, mit der obersten Verwaltungsbehörde
des anderen Staates eine Verständigung
versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung
zu vermeiden.
(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen
in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt
sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten
oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens werden sich die
obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Staaten verständigen.
Artikel 15
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften
ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen baldmöglichst in Wien
ausgetauscht werden.
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen
finden erstmals Anwendung
a) auf die Steuern vom Einkommen und Vermögen,
die für die Zeit nach dem 31. Dezember
1955 erhoben werden,
b) auf die im Abzugswege an der Quelle
erhobenen Steuern von Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen, die im
Kalenderjahre 1956 fällig werden,
c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen
der Personen, die nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden sterben.
Artikel 17
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der beiden Staaten gekündigt
worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das
Abkommen oder einen der Abschnitte II oder III
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf
das Ende des betreffenden Kalenderjahres kündigen.
In diesem Falle wird das Abkommen letztmals
angewendet
a) auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die
für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres,
auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist,
erhoben werden;
b) auf die im Abzugswege an der Quelle
erhobenen Steuern von Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen, die während
des Kalenderjahres fällig werden, auf
dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen
der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres
sterben, auf dessen Ende die Kündigung
erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz,
den 7. Dezember 1955.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger
Für das Fürstentum Liechtenstein
A. Frick
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Erbschaftssteuern haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende
Erklärungen abgegeben, die einen
integrierenden Bestandteil des Abkommens
bilden
Zu Artikel 1
(1) Die in den Anlagen I und II enthaltene
Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen
Anwendung findet, ist nicht abschließend. Die
obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Staaten, das sind österreichischerseits das Bundesministerium
für Finanzen und liechtensteinischerseits
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
werden sich am Ende jedes Jahres die in
der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen
mitteilen.
(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche
Steuern das Abkommen Anwendung zu finden
habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Staaten im Einvernehmen klären.
(3) Das Abkommen findet keine Anwendung
auf die Besteuerung von Schenkungen und von
solchen Zweckzuwendungen unter Lebenden, die
nicht der Erbschaftssteuer unterliegen; vorbehalten
bleibt die Verständigung nach Artikel 14
Absatz 2.
(4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens
erfahren die Begünstigungen, die den Steuerpflichtigen
nach der Gesetzgebung jedes der
beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen
Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.
Zu Artikel 2
(1) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung
von Lizenzen zur Verwertung von
literarischen, musikalischen und künstlerischen
Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten
(Patent-, Marken-, Muster- und
Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen
Verfahren, Formeln, Rezepten u. dgl.)
werden vorbehaltlich Artikel 4 nach Artikel 2
Absatz 1 besteuert. Dasselbe gilt für das aus
solchen Rechten bestehende Vermögen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
auf Vergütungen aus Filmverleih so lange Anwendung,
als solche Vergütungen im Fürstentum
Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich keiner
Besteuerung an der Quelle unterliegen.
(3) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz
endgültig von dem einen in den anderen Staat
verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie
an den Wohnsitz anknüpft, in dem ersten Staate
mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die
Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht
beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft,
im andern Staate mit dem Beginn des
auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.
(4) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten,
die sich in einem der beiden Staaten nur zu
Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten,
werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die
sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder
ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im
andern Staate in Form von Unterhalts-, Studien-
oder Ausbildungsgeldern empfangen,
keiner Besteuerung unterworfen.
Zu Artikeln 2—9
(1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen
dieses Abkommens der Besteuerung in einem
der beiden Staaten unterliegen, dürfen im
andern Staate auch nicht durch Abzug an der
Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben
Artikel 10 sowie Absatz 2 des Schlußprotokolls
zu Artikel 2.
(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die
Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf den
ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen
Teilen eines Einkommens oder Vermögens
zu den dem Gesamteinkommen oder
Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden
Sätzen zu berechnen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten
sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung
und Nutzung als auch für die durch Vermietung,
Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung
des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.
Das gleiche gilt für feste oder veränderliche Vergütungen
für die Nutzung von Mineralvorkommen,
Ölquellen und anderen Bodenschätzen,
des weiteren für Einkünfte, die bei der Veräußerung
von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls
mit Einschluß des mitveräußerten
Zubehörs oder des mitveräußerten, einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden
lebenden und toten Inventars, erzielt werden.
Zu Artikel 4
(1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes
errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen
begründen keine Betriebsstätte, wenn die
Ausführung des Werkes nicht länger als zwei
Jahre dauert.
(2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im
Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten
von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen
völlig unabhängigen, selbständig auftretenden
und im eigenen Namen handelnden Vertreter
(Kommissionär, Makler u. dgl.). Das gleiche gilt
für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar
ständig für ein Unternehmen des einen Staates
in dem Gebiete des anderen Staates tätig ist,
aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum
Abschluß von Geschäften im Namen und für
Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu
sein (Vermittlungsagent).
(3) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne
von Absatz 2 ein Muster-, Konsignations- oder
Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens
unterhält, begründet für dieses keine
Betriebsstätte in dem Staat, in dem der Vertreter
tätig ist, es sei denn, daß die durch einen Vermittlungsagenten
(Absatz 2) empfangenen Bestellungen
in der Regel aus einem solchen von
ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden.
(4) Die Lagerung von Waren eines Unternehmens
des einen Staates bei einem solchen des
anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung
und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung
selbst und die Versendung durch den
Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des
auftraggebenden Unternehmens im Sinne von
Artikel 4 Absatz 2. Auch in Fällen dieser Art
wird jedoch eine Betriebsstätte des auftraggebenden
Unternehmens begründet, wenn dieses beim
Verarbeiter eine ständige Geschäftseinrichtung
unterhält.
(5) Die Beteiligung an einem gesellschaftlichen
Unternehmen durch den Besitz von Aktien,
Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung,
sonstigen Wertpapieren sowie
von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und an
sonstigen Unternehmen mit juristischer Persönlichkeit
begründet für den Besitzer eine Betriebsstätte
auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein
Einfluß auf die Leitung des Unternehmens verbunden
ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter-
zu Tochtergesellschaft).
(c) Sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 3
Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so
soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen
Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der
verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden.
Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung
der Gewinne einer Betriebsstätte alle
billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren
Auslagen mit Einschluß von Geschäftsführungs- und
allgemeinen Verwaltungsunkosten zum Abzuge
zugelassen werden.
(7) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher
sein als der Betrag der von der Betriebsstätte
erzielten Gewinne aus Industrie, Handel oder
Gewerbe, gegebenenfalls einschließlich der Gewinne
oder des Nutzens, die mittelbar aus der
Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen
Beteiligten oder diesen nahestehenden
Personen zugewendet oder gewährt worden sind,
sei es durch Festsetzung unangemessener Preise,
sei es durch eine andere Begünstigung, die einem
Dritten nicht zugestanden worden wäre.
(8) Wenn ein Unternehmen in einem der
beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an
der Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens
im andern Staate diesem Unternehmen
in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen
Beziehungen andere Bedingungen gewährt
oder auferlegt, als sie einem fremden Unternehmen
gewährt würden, so können alle Gewinne,
die ordentlicherweise in der Bilanz eines
der Unternehmen zu erscheinen hätten, jedoch
in der genannten Weise auf das andere Unternehmen
übertragen worden sind, unter Vorbehalt
der einschlägigen Rechtsmittel und des
Verständigungsverfahrens nach Artikel 14, den
der Steuer unterliegenden Gewinnen des ersten
Unternehmens zugerechnet werden.
(9) Die obersten Verwaltungsbehörden werden
von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen
von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit
gemäß Artikel 4 Absatz 3 besondere
Vereinbarungen treffen.
Zu Artikel 6
Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit,
wie die wissenschaftliche, künstlerische,
unterrichtende oder erzieherische und die selbständige
Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder,
Bücherrevisoren, Steuerberater und
Patentanwälte.
Zu Artikel 7
Artikel 7 Absatz 1 gilt nicht für Studenten,
die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben
und gegen Entgelt bei einem Unternehmen in
dem anderen Staate nicht länger als sechs Monate
während eines Kalenderjahres beschäftigt werden,
um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten
(Ferialpraktikanten).
Zu Artikel 8
Regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder
Unterstützungen, die von den Österreichischen
Bundesbahnen an liechtensteinische Staatsangehörige,
die ihren ausschließlichen Wohnsitz in
Liechtenstein haben, mit Rücksicht auf ihre
gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung
gewährt werden (Besoldungen, Löhne,
Ruhe- oder Versorgungsgenüsse u. dgl.), unterliegen
der Besteuerung nur in Liechtenstein.
Zu Artikel 10
(1) Der Ausdruck „Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen" umfaßt sowohl die Einkünfte
aus Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und
anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit,
Rentenschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Kuxen,
Genußaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen
oder anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform)
als auch diejenigen aus Darlehen,
Depositen, Barkautionen und ähnlichen Kapitalguthaben
sowie aus Anteilen an Genossenschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und anderen Unternehmen mit juristischer
Persönlichkeit.
(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen gilt als im Sinne von
Artikel 10 durch Abzug an der Quelle erhoben,
wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten des Ertragsberechtigten
entrichtet.
(3) Der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene
Rückerstattungsantrag muß innerhalb von zwei
Jahren gestellt werden. Diese Frist gilt als eingehalten,
wenn der Antrag bei der zuständigen
Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer
unterliegende Leistung fällig geworden ist.
(4) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten werden sich über das Rückerstattungsverfahren,
insbesondere über die Form des
Rückerstattungsantrages, über die Art der vom
Antragsteller beizubringenden Ausweise und
Bescheinigungen sowie über die zur Verhinderung
der mißbräuchlichen Geltendmachung von
Rückerstattungsansprüchen zu treffenden Maßnahmen
verständigen.
(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel
10 Absatz 2 den Angehörigen diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen sowie
den internationalen Organisationen, ihren Organen
und Funktionären zustehen, gilt folgendes
a) wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der
beiden Staaten im anderen Staat oder in
dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit
seines Absendestaates besitzt, gilt
als im Absendestaat wohnhaft, sofern er
hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen
Kapitalvermögen und dessen Ertrag,
der im anderen Staat einer im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuer
unterliegt, herangezogen wird;
b) internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen
dritter Staaten, die in einem der beiden
Staaten wohnen oder residieren und hier
von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem
Kapitalvermögen oder dessen
Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch
auf Entlastung von den im anderen Staat
im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern.
(6) Der steuererhebende Staat räumt den die
Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden
Personen die gleichen Rechtsmittel ein wie
seinen eigenen Steuerpflichtigen.
(7) In der Gesetzgebung des steuererhebenden
Staates begründete Ansprüche auf Rückerstattung
der Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre
Geltendmachung richtet sich ausschließlich nach
der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.
Zu Artikel 11
Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zu
den Artikeln 3 und 4 finden auf Artikel 11 entsprechend
Anwendung.
Zu Artikel 1 1 und 1 2
Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis
der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf
den ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen
Teilen eines Nachlasses nach dem
Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn
der ganze Nachlaß oder Erwerb von Todes
wegen in diesem Staate der Steuer unterläge.
Zu Artikel 14
(1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel
14 Absatz 1 ist einerseits von der Erschöp-
fung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen
nicht abhängig und hindert anderseits den
Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung
der gesetzlichen Rechtsmittel.
(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch
nach Artikel 14 Absatz 1 in der Regel innerhalb
Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben,
in dem er, sei es durch Zustellung von
Steuerrechnungen (Steuerbescheiden) oder durch
Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen,
Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung
erhalten hat.
Zu Artikel 16
Für die Steuern, die für die Zeit bis zum
31. Dezember 1955 erhoben werden, sind die Bestimmungen
des am 28. Juni 1950 vereinbarten
Gegenrechtsverhältnisses zum Zwecke der Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der direkten Steuern und der einmaligen Abgaben
vom Vermögenszuwachs und vom Vermögen
anzuwenden.
Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz, den
7. Dezember 1955.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger
Für das Fürstentum Liechtenstein
A. Frick
Anlage I
(Österreichische Steuergesetzgebung)
Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf
die folgenden österreichischen Steuern
a) Einkommensteuer,
b) Körperschaftsteuer,
c) Vermögensteuer,
d) Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs,
e) Aufsichtsratsabgabe,
f) Gewerbesteuer,
g) Grundsteuer,
h) Erbschaftssteuer.
Anlage II
(Liechtensteinische Steuergesetzgebung)
Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf
die folgenden liechtensteinischen Steuern
a) Erwerbssteuer,
b) Gesellschaftssteuer,
c) Vermögenssteuer,
d) Couponsteuer,
e) Nachlaß- und Erbanfallsteuer.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. August 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 26. September 1956 in Kraft
getreten.