214. Kundmachung: Änderung der Kundmachung, betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 24. Ok-
tober 1955 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird gemäß § 11 Abs. 2 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht
Artikel I.
Die Kundmachung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174, betreffend
die Anrechnung von Vordienstzeiten für
die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen, in der
Fassung der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 27. November 1952, BGBl. Nr. 218, wird
abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — oder
c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung
vom Eintritt in den öffentlichen Dienst (oder
den Bundesbahndienst) ausgeschlossen oder an
der Vollendung seiner Studien verhindert war
(Behinderungszeit), können von der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen wie Bundes
(Bahn)dienstzeiten angerechnet werden, wenn
die Behinderungszeit unmittelbar der nachweislichen
Bewerbung um die Aufnahme in den
Dienst einer der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten
Körperschaften vorangegangen ist; diese Voraussetzung
gilt auch als erfüllt, wenn die Studien
mit dem auf den Wegfall der Behinderung
nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,
Schuljahr) fortgesetzt werden und die nachweisliche
Bewerbung um die Aufnahme in den Dienst
einer der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften
dem Abschluß der Studien unmittelbar
folgt. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs
Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit
außer Betracht. Ist die Voraussetzung
der Unmittelbarkeit nicht erfüllt, so kann die
Behinderungszeit wie eine nach Abs. 2 anrechenbare
Zeit behandelt werden. Eine Behinderungszeit
ist nicht anzurechnen, wenn zwischen dem
Wegfall der Behinderung oder — bei Verhinderung
an der Vollendung der Studien — dem
Abschluß der Studien und der Aufnahme in den
Dienst einer der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten
Körperschaften ein Zeitraum von mehr als drei
Jahren liegt, ferner dann nicht, wenn der Bundesbahnbeamte
— außer bei Beamten mit vorgeschriebener
voller Hochschulbildung — beim
Eintritt einer der im ersten Satz genannten
Gründe das 28. Lebensjahr bereits überschritten
hatte."
2. § 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung
„§ 5. (1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches
Ansuchen angerechnet. Das Ansuchen ist
vom Bundesbahnbeamten, im Falle seines Todes
von seinen versorgungsberechtigten Angehörigen
zu stellen.
(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen werden
durchgeführt
a) mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung,
wenn das Ansuchen längstens binnen
sechs Monaten nach der Anstellung gestellt
wird,
b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung
des Ansuchens folgenden Monatsersten,
wenn das Ansuchen später gestellt
wird."
3. Im § 6 Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 5
Abs. 1" ersetzt durch „§ 5 Abs. 2".
4. § 9 wird aufgehoben.
Artikel II.
Übergangsbestimmungen für die
vor dem Inkrafttreten dieser
Kundmachung angestellten Beamten.
(1) Beamte, deren Ansuchen um Anrechnung
von Behinderungszeiten vor dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung ganz oder zum Teil rechtskräftig
abgewiesen wurde, können um die Anrechnung
von Behinderungszeiten, die erst durch
Artikel I Z. 1 anrechenbar oder günstiger anrechenbar
geworden sind, neuerlich ansuchen.
(2) Beamte, für die die Frist nach § 5 Abs. 1
oder § 6 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung
in der bisher geltenden Fassung bei Inkrafttreten
dieser Kundmachung abgelaufen war,
können um die Anrechnung von bisher nicht
geltend gemachten Behinderungszeiten ansuchen.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 gilt
— auch bei den im § 6 der Vordienstzeitenkundmachung
genannten Beamten — § 5 der
Vordienstzeitenkundmachung in der Fassung des
Artikels I Z. 2 mit der Maßgabe, daß die auf
Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten sich
ergebenden Vorrückungen mit Wirksamkeit
vom 1. Juli 1954 durchgeführt werden, wenn das
Ansuchen längstens bis 31. März 1956 gestellt
wird.
(4) In Anrechnungsfällen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Kundmachung noch nicht
entschieden sind oder für die die Frist des § 5
Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 der Vordienstzeiten-
kundmachung in der bisher geltenden Fassung
noch offen war, sind die Vorrückungen für die
Zeit bis zum 30. Juni 1954 so durchzuführen,
wie wenn die Anrechnung nach den Bestimmungen
der Vordienstzeitenkundmachung in der bisher
geltenden Fassung erfolgt wäre; hiebei ist
— außer bei Beamten mit vorgeschriebener voller
Hochschulbildung — eine Behinderungszeit nicht
anzurechnen, wenn der Bundesbahnbeamte beim
Eintritt einer der im § 1 Abs. 4 erster Satz der
Vordienstzeitenkundmachung genannten Gründe
das 23. Lebensjahr bereits überschritten hatte.