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214. Kundmachung: Änderung der Kundmachung, betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Kundmachung: Änderung der Kundmachung, betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 24. Ok-

tober 1955 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) wird gemäß § 11 Abs. 2 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht

Artikel I.

Die Kundmachung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174, betreffend

die Anrechnung von Vordienstzeiten für

die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen, in der

Fassung der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 27. November 1952, BGBl. Nr. 218, wird

abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus

politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — oder

c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus

politischen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung

vom Eintritt in den öffentlichen Dienst (oder

den Bundesbahndienst) ausgeschlossen oder an

der Vollendung seiner Studien verhindert war

(Behinderungszeit), können von der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen wie Bundes

(Bahn)dienstzeiten angerechnet werden, wenn

die Behinderungszeit unmittelbar der nachweislichen

Bewerbung um die Aufnahme in den

Dienst einer der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten

Körperschaften vorangegangen ist; diese Voraussetzung

gilt auch als erfüllt, wenn die Studien

mit dem auf den Wegfall der Behinderung

nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,

Schuljahr) fortgesetzt werden und die nachweisliche

Bewerbung um die Aufnahme in den Dienst

einer der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften

dem Abschluß der Studien unmittelbar

folgt. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs

Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit

außer Betracht. Ist die Voraussetzung

der Unmittelbarkeit nicht erfüllt, so kann die

Behinderungszeit wie eine nach Abs. 2 anrechenbare

Zeit behandelt werden. Eine Behinderungszeit

ist nicht anzurechnen, wenn zwischen dem

Wegfall der Behinderung oder — bei Verhinderung

an der Vollendung der Studien — dem

Abschluß der Studien und der Aufnahme in den

Dienst einer der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten

Körperschaften ein Zeitraum von mehr als drei

Jahren liegt, ferner dann nicht, wenn der Bundesbahnbeamte

— außer bei Beamten mit vorgeschriebener

voller Hochschulbildung — beim

Eintritt einer der im ersten Satz genannten

Gründe das 28. Lebensjahr bereits überschritten

hatte."

2. § 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung

„§ 5. (1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches

Ansuchen angerechnet. Das Ansuchen ist

vom Bundesbahnbeamten, im Falle seines Todes

von seinen versorgungsberechtigten Angehörigen

zu stellen.

(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen werden

durchgeführt

a) mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung,

wenn das Ansuchen längstens binnen

sechs Monaten nach der Anstellung gestellt

wird,

b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung

des Ansuchens folgenden Monatsersten,

wenn das Ansuchen später gestellt

wird."

3. Im § 6 Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 5

Abs. 1" ersetzt durch „§ 5 Abs. 2".

4. § 9 wird aufgehoben.

Artikel II.

Übergangsbestimmungen für die

vor dem Inkrafttreten dieser

Kundmachung angestellten Beamten.

(1) Beamte, deren Ansuchen um Anrechnung

von Behinderungszeiten vor dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung ganz oder zum Teil rechtskräftig

abgewiesen wurde, können um die Anrechnung

von Behinderungszeiten, die erst durch

Artikel I Z. 1 anrechenbar oder günstiger anrechenbar

geworden sind, neuerlich ansuchen.

(2) Beamte, für die die Frist nach § 5 Abs. 1

oder § 6 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung

in der bisher geltenden Fassung bei Inkrafttreten

dieser Kundmachung abgelaufen war,

können um die Anrechnung von bisher nicht

geltend gemachten Behinderungszeiten ansuchen.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 gilt

— auch bei den im § 6 der Vordienstzeitenkundmachung

genannten Beamten — § 5 der

Vordienstzeitenkundmachung in der Fassung des

Artikels I Z. 2 mit der Maßgabe, daß die auf

Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten sich

ergebenden Vorrückungen mit Wirksamkeit

vom 1. Juli 1954 durchgeführt werden, wenn das

Ansuchen längstens bis 31. März 1956 gestellt

wird.

(4) In Anrechnungsfällen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Kundmachung noch nicht

entschieden sind oder für die die Frist des § 5

Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 der Vordienstzeiten-

kundmachung in der bisher geltenden Fassung

noch offen war, sind die Vorrückungen für die

Zeit bis zum 30. Juni 1954 so durchzuführen,

wie wenn die Anrechnung nach den Bestimmungen

der Vordienstzeitenkundmachung in der bisher

geltenden Fassung erfolgt wäre; hiebei ist

— außer bei Beamten mit vorgeschriebener voller

Hochschulbildung — eine Behinderungszeit nicht

anzurechnen, wenn der Bundesbahnbeamte beim

Eintritt einer der im § 1 Abs. 4 erster Satz der

Vordienstzeitenkundmachung genannten Gründe

das 23. Lebensjahr bereits überschritten hatte.

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